Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_132/2024
Urteil vom 27. September 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Müller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Sämi Meier,
gegen
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Rechtsdienst,
Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern 4. Abteilung vom 17. Januar 2024 (7H 22 323).
Sachverhalt:
A.
A.________ ist kosovarische Staatsangehörige. Vier ihrer fünf Kinder leben in der Schweiz, eine Tochter lebt im Kosovo. Seit Jahren reist A.________ besuchsweise für jeweils 90 Tage in die Schweiz und hält sich bei ihrer Tochter B.________ auf. Mehrmals und erfolglos ersuchte sie in der Vergangenheit um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme bzw. im Rahmen des Familiennachzugs (Verfügungen des Amts für Migration des Kantons Luzern vom 5. Dezember 2012 und 26. August 2019).
B.
Das Besuchsvisum für A.________ wurde letztmals bis 31. März 2021 verlängert. In der Folge ersuchte sie am 1. April 2021 erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Amt für Migration des Kantons Luzern wies das Gesuch am 2. Juni 2022 ab. Die dagegen geführte Verwaltungsbeschwerde blieb ohne Erfolg: Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern bestätigte die Verfügung des Migrationsamts mit Entscheid vom 5. Dezember 2022 und wies A.________ per 10. Februar 2023 aus der Schweiz weg.
Gegen den Entscheid vom 5. Dezember 2022 erhob A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Während dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 16. November 2023 ein bis 18. November 2026 gültiges Einreiseverbot. Daraufhin reiste A.________ am 18. November 2023 zurück in ihr Heimatland.
Mit Urteil vom 17. Januar 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Beschwerde von A.________ ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil vom 17. Januar 2024 und beantragt dem Bundesgericht, ihr sei eine Aufenthaltsbewilligung, eventualiter eine Härtefallbewilligung, zu erteilen.
Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1).
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig, wenn sie eine Bewilligung betrifft, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
1.2.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich mit Hinweis auf ihre Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer in der Schweiz wohnhaften erwachsenen Tochter. Sie macht damit in vertretbarer Weise gestützt auf Art. 8 EMRK einen aus dem Familienleben abgeleiteten potenziellen Aufenthaltsanspruch geltend. Daher steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten insoweit offen. Ob der angerufene Anspruch tatsächlich besteht, betrifft nicht das Eintreten, sondern die materielle Beurteilung des Rechtsmittels (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).
1.2.2. Unzulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hingegen, soweit damit eine Verletzung von Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) gerügt wird. Diese Bestimmung vermittelt keinen Bewilligungsanspruch, sondern bildet die Grundlage für eine Ermessensbewilligung (Urteile 2C_598/2023 vom 2. Juli 2024 E. 1.2; 2C_1011/2022 vom 14. Februar 2023 E. 1.3; 2C_779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 1.3). Daher kann das Bundesgericht nicht überprüfen, ob die kantonalen Behörden den Familiennachzug gestützt auf Art. 28 AIG hätten bewilligen müssen. Gleich verhält es sich mit der Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, auf die sich die Beschwerdeführerin zusätzlich beruft (Urteile 2C_533/2023 vom 25. April 2024 E. 1.3; 2C_236/2023 vom 25. Januar 2024 E. 1.3).
1.3. Die Beschwerdeführerin nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und wird durch den angefochtenen Entscheid beschwert (Art. 89 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG). Fraglich ist jedoch, ob sie über ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung verfügt (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG).
1.3.1. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die beschwerdeführende Person mit ihrem Anliegen obsiegt. Die Gutheissung der Beschwerde muss ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflussen. Das Rechtsschutzinteresse muss daher grundsätzlich auch aktuell sein (BGE 147 I 478 E. 2.2; 146 II 335 E. 1.3; 139 I 206 E. 1.1).
1.3.2. Gegen die Beschwerdeführerin wurde am 16. November 2023 gestützt auf Art. 67 Abs. 3 AIG ein bis 18. November 2026 gültiges Einreiseverbot verhängt. Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, ob die Beschwerdeführerin das Einreiseverbot angefochten hat. Sie selbst äussert sich vor Bundesgericht nicht dazu. Sofern das Einreiseverbot unangefochten geblieben sein sollte, würde sich bei Beschwerdegutheissung die Frage stellen, in welchem Verhältnis die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zum Einreiseverbot steht. Falls das Einreiseverbot trotz der Erteilung eines Aufenthaltstitels Bestand hätte, wäre das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin zweifelhaft.
1.3.3. Gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AIG kann die Einreisesperre ausnahmsweise aus wichtigen Gründen vorübergehend oder endgültig aufgehoben werden (vgl. dazu Urteile 2C_44/2022 vom 15. August 2022 E. 6.3.3; 2C_1020/2019 vom 31. März 2020 E. 3.3). Im Unterschied zur Wiedererwägung der Einreisesperre ermöglicht Art. 67 Abs. 5 AIG unter engen Voraussetzungen die Aufhebung, wenn diese wegen neuen "humanitären oder anderen wichtigen Gründen" in anderem Licht erscheint. Die Wiedererwägung kommt demgegenüber zur Anwendung, wenn aufgrund veränderter Umstände die Fernhaltemassnahme als fehlerhaft erscheint und ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-824/2023 vom 18. März 2024 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch BVGE 2021 VII/2 E. 4.7 f. S. 25). Als "anderer wichtiger Grund" fällt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus familiären Gründen durch eine kantonale Behörde in Betracht (vgl. Urteile 2C_707/2021 vom 2. Februar 2022 E. 6; 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 4).
1.3.4. Demnach bestünde die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin bei Gutheissung der Beschwerde und nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AIG die Aufhebung der Einreisesperre erwirken könnte. Insoweit ist ihr ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse nicht abzusprechen, wobei offenbleiben kann, wie die Erfolgswahrscheinlichkeiten eines auf Art. 67 Abs. 5 AIG gestützten Gesuchs zu beurteilen sind.
1.4. Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2, Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten, soweit der aus dem Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV abgeleitete Aufenthaltsanspruch im Streit liegt.
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann unter anderem die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 145 V 215 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2). Diese verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 139 I 229 E. 2.2; Urteil 2C_626/2022 vom 5. April 2024 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist qualifiziert zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6; 133 II 249 E. 1.4.3). Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3).
2.3. Im bundesgerichtlichen Verfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dieser Novenausschluss gilt generell für Tatsachen und Beweismittel, die nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind (
echte Noven; BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2). Vor diesem Zeitpunkt entstandene Tatsachen und Beweismittel (
unechte Noven) können ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerdeschrift näher darzulegen ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang alleine bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinn von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2; 133 III 393 E. 3). Unzulässig sind jedenfalls neue Beweismittel, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3).
Die Beschwerdeführerin beruft sich vor Bundesgericht auf eine E-Mail von Prof. Dr. med. C.________ vom 12. Februar 2024. Dieses Beweismittel entstand vor dem Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb dieses Beweismittel vor Bundesgericht zulässig sein soll und begründet auch nicht, ob bzw. weshalb sie es vor der Vorinstanz nicht einreichte. Das Beweismittel hat daher unberücksichtigt zu bleiben.
3.
Der Streitgegenstand vor Bundesgericht umfasst die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 EMRK zwecks Verbleibs bei ihrer erwachsenen Tochter in der Schweiz ableiten kann. Nicht einzugehen ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, die sich auf eine Ermessensbewilligung nach nationalem Recht beziehen (E. 1.2.2 hiervor).
4.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz zunächst vor, bei der Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen zu sein.
4.1. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Keine Willkür liegt vor, wenn die Schlüsse der Vorinstanz lediglich nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3; Urteil 2C_822/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.1), und ebenso wenig genügt es, wenn eine andere Würdigung der tatsächlichen Umstände ebenfalls vertretbar oder sogar plausibler wäre (BGE 144 V 50 E. 4.2; vgl. Urteil 2C_340/2023 vom 28. März 2024 E. 4.1).
4.2. Die Vorinstanz stellte zusammengefasst - soweit für den Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens (E. 3 hiervor) relevant - fest, die Beschwerdeführerin sei alters- und krankheitsbedingt auf Hilfe und Pflege angewiesen. Sie stützte sich in diesem Zusammenhang auf ein durch das kantonale Amt für Migration beim SEM eingeholtes medizinisches Consulting (angefochtener Entscheid, E. 3.4). Demgemäss leidet die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen Demenz mit begleitender depressiver Symptomatik, an Herzproblemen (permanentem Vorhofflimmern, mittelschwerer Trikuspidalklappeninsuffizienz, möglicherweise an einer koronaren Herzkrankheit), an Diabetes mellitus Typ 2 sowie an Dyspnoe. Im Wesentlichen kommt das medizinische Consulting zum Ergebnis, diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen könnten im Kosovo behandelt werden. Regelmässige kardiologische und psychiatrische Kontrollen seien in der Klinik für Kardiologie in Pristina oder in privaten Einrichtungen möglich. Auch die von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente seien in Pristina oder in privaten Apotheken erhältlich. Hinsichtlich der Betreuungssituation hielt das SEM fest, im Kosovo hätten staatliche Strukturen analog der Spitex keine Tradition. Das primäre soziale Netz sei die Familie. Das lokale Amt für soziale Wohlfahrt richte jeweils an zu Hause betreuende Familienangehörige eine (kleine) Entschädigung aus. Auf privater Basis und auf eigene Kosten, allenfalls auch in Zusammenarbeit mit einem staatlichen Familiengesundheitszentrum, könne jedoch eine Pflegefachkraft angestellt werden. Möglicherweise fehle die Spezialisierung auf das vorliegende kardiologisch-psychiatrische Krankheitsbild. Im Kosovo existierten sodann verschiedene klassische Altersheime. Es sei mit Wartezeiten zu rechnen und die Aufnahme erfolge einzig, wenn die betroffene Person über keine Familienangehörigen und keine Unterkunft verfüge.
Auf dieser Grundlage gelangte das kantonale Gericht zur Feststellung, dass die Betreuung der Beschwerdeführerin durch Drittpersonen im Kosovo möglich sei. Ohnehin wäre die Beschwerdeführerin auch in der Schweiz drittbetreut worden. Die Tochter der Beschwerdeführerin habe einen Spitex-Dienst organisiert, um die alltägliche Pflege zu gewährleisten. Die Betreuungssituation im Kosovo könne durch Unterstützungsleistungen der Kinder und durch die Beschwerdeführerin sichergestellt werden. Diese sei Eigentümerin eines Hauses, erhalte eine kleine Rente und habe zumindest im Jahr 2019 Mietzinseinnahmen von EUR 950.-- generiert. Die Vorinstanz ging weiter davon aus, die Angehörigen der Beschwerdeführerin im Kosovo könnten zumindest punktuell Pflegeleistungen erbringen. Zwar sei die Tochter der Beschwerdeführerin mit Wohnsitz im Kosovo selber behandlungsbedürftig, doch gelte dies nicht für die fünf Enkelkinder und den Schwiegersohn (angefochtener Entscheid, E. 3.4).
4.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert zunächst die Feststellungen zu ihren finanziellen Verhältnissen sowie zum Gesundheits- und Pflegewesen im Kosovo. Sie setzt sich in diesen Punkten jedoch nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Auch auf das medizinische Consulting, auf das sich die Vorinstanz stützt, geht die Beschwerdeschrift nicht ein. Diese beschränkt sich darauf, den vorinstanzlichen Feststellungen eine andere Sicht entgegenzustellen, was nicht genügt. Anzufügen ist, dass sich die vorinstanzlichen Feststellungen zur Betreuungssituation im Kosovo mit dem gerichtsnotorischen Bericht "Focus Kosovo: Medizinische Grundversorgung" des SEM vom 9. März 2017 (<www.sem.admin.ch> unter Internationales & Rückkehr/Herkunftsländerinformationen; nachfolgend: Focus Kosovo; zur Notorietät BGE 143 IV 380 E. 1.2) deckt. Im grundsätzlich dreistufig organisierten Gesundheits- und Pflegewesen im Kosovo ist zumindest auf der primären Stufe der Familiengesundheitszentren eine hinreichende Versorgung mit Pflegeleistungen und pädiatrischen Angeboten gegeben (vgl. Focus Kosovo S. 21). Auch wenn "Spitex-artige" Strukturen (noch) fehlen, ist es möglich, auf privater und kostenpflichtiger Basis medizinisches Betreuungspersonal für Pflegedienstleistungen zu Hause zu engagieren. Die Kosten hängen vom zeitlichen Umfang ab. Eine Vollzeitpflege kostet monatlich zwischen EUR 600.-- und EUR 800.-- (Focus Kosovo S. 28).
4.4. Die Beschwerdeführerin kritisiert ausserdem die Feststellungen der Vorinstanz zu den Familienverhältnissen im Kosovo. Auch in diesem Punkt zeigt sie aber nicht auf, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid mit den Akten in Widerspruch steht oder anderweitig offensichtlich unhaltbar ist. Teils geht die Kritik auch am angefochtenen Entscheid vorbei. So anerkennt die Vorinstanz zum einen die Behandlungsbedürftigkeit der im Kosovo lebenden Tochter und geht dementsprechend davon aus, nicht sie, sondern deren Ehemann und allenfalls die Enkelkinder könnten die Beschwerdeführerin betreuen. Zum anderen spricht die Vorinstanz ausdrücklich von einer
punktuellen Unterstützung durch Angehörige im Kosovo (angefochtener Entscheid, E. 3.4, auf S. 6). Im Zentrum der vorinstanzlichen Würdigung steht die Möglichkeit der Drittbetreuung. Diesbezüglich kann dem kantonalen Gericht, wie dargelegt (E. 4.3 hiervor), keine Willkür vorgeworfen werden. Auch die Würdigung der Vorinstanz, wonach die Familie im Kosovo zumindest punktuell für die Beschwerdeführerin besorgt sein kann, erweist sich nicht als willkürlich.
4.5. Demnach bleibt es bei den vorinstanzlichen Feststellungen.
5.
In der Hauptsache ist strittig, ob die Beschwerdeführerin - als Drittstaatsangehörige - gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV über einen Anspruch auf Verbleib bei ihrer Tochter in der Schweiz verfügt.
5.1. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (BGE 149 I 72 E. 2.1.1; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des EGMR
Gezginci Cevdet gegen Schweiz vom 9. Dezember 2010 [Nr. 16327/05] § 54). Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird (BGE 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder); andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; Urteil des EGMR
Emonet und andere gegen Schweiz vom 13. Dezember 2007 [Nr. 39051/03] § 35). Dasselbe gilt in Bezug auf Art. 13 Abs. 1 BV, der sich insoweit mit Art. 8 Ziff. 1 EMRK inhaltlich deckt (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.2; 138 I 225 E. 3.8.1; Urteil 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 2.1 f.).
5.2. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 120 Ib 257 E. 1e; 115 Ib 1 E. 2d; Urteil 2C_769/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 6.1). Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin angenommen werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen erbracht werden muss. Besteht kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis, ergibt sich kein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK oder Art. 13 Abs. 1 BV (Urteile 2C_598/2023 vom 2. Juli 2024 E. 5.2; 2C_596/2023 vom 13. März 2024 E. 5.1; 2C_682/2022 vom 29. März 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen).
5.3. Die Beschwerdeführerin ist alters- und gesundheitsbedingt auf Pflege angewiesen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift kann jedoch nicht von einer personenbezogenen Pflegebedürftigkeit gesprochen werden, die zu einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis führt. Zum einen hätte die Pflege in der Schweiz nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz vorwiegend durch Drittpersonen erfolgen sollen (E. 4.2 hiervor). Zum anderen führen eine Herz- und eine altersbedingte Demenzerkrankung nach ausländerrechtlichen Massstäben in der Regel nicht dazu, dass die Betreuung
unabdingbar durch Familienangehörige erbracht werden muss (vgl. Urteil 2C_5/2017 vom 23. Juni 2017 E. 3.4). Auch die Vorteile, die sich aus einer innerfamiliären Betreuung ergeben, berechtigen für sich genommen nicht zum Familiennachzug (Urteil 2C_779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.3). Einzig sehr spezifische Betreuungsbedürfnisse, die sich z.B. aus der Kombination von mehreren stark einschränkenden Beeinträchtigungen ergeben können, vermögen einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu begründen (Urteil 2C_598/2023 vom 2. Juli 2024 E. 5.4; vgl. 2C_779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.5 [Kombination von Paraplegie und Depression]; ferner 2C_978/2021 vom 11. August 2022 E. 4.3.2).
Hinzu kommt, dass im Kosovo hinreichende Dienstleistungsangebote bestehen, um die nicht personenbezogene Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin aufzufangen (E. 4.3 hiervor). Mit der Vorinstanz darf weiter davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin werde finanziell durch ihre Kinder unterstützt. Wie die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht selbst darlegt, erzielen die in der Schweiz wohnhaften Kinder überdurchschnittliche Einkommen und sind in der Lage, sie zu unterstützen (Beschwerdeschrift, Rz. 33).
5.4. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, beruht überwiegend auf einem anderen als dem von der Vorinstanz festgestellten Tatsachenfundament und ist daher nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen.
5.5. Demnach verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie die Voraussetzungen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses verneint.
6.
Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten abzuweisen. Die unterliegende Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Müller