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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_459/2024  
 
 
Urteil vom 27. September 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert K. Däppen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Konkursamt der Region Albula, Stradung 26, 7450 Tiefencastel. 
 
Gegenstand 
Aufforderung an den Abtretungsgläubiger zur Berichterstattung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 24. Juni 2024 (KSK 24 15). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ ist Gläubiger der C.________ AG in Liquidation. Im Rahmen des Konkursverfahrens über die C.________ AG in Liquidation trat ihm das Konkursamt Albula am 21. November 2014 verschiedene Rechtsansprüche im Sinne von Art. 260 SchKG ab. Gemäss der Abtretungsurkunde handelt es sich um Anfechtungsansprüche nach Art. 285 ff. SchKG gegen die A.________ GmbH in T.________, die K.________ AG in Y.________, die J.________ Genossenschaft in Z.________ und L.________ in Hamburg. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 forderte das Konkursamt der Region Albula B.________ unter Strafandrohung (Art. 222 Abs. 4 und 6 i.V.m. Art. 324 Abs. 5 [recte: Ziff. 5] StGB) auf, bis zum 20. Februar 2024 über das auf der genannten Abtretung basierende Verfahren gegen L.________ in Deutschland Bericht zu erstatten. 
 
C.  
Dagegen erhob B.________ am 16. Februar 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Er beantragte, die Verfügung vom 7. Februar 2024 aufzuheben. Zudem ersuchte er um aufschiebende Wirkung. 
Das Kantonsgericht erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 19. Februar 2024 einstweilen die aufschiebende Wirkung. Das Konkursamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde. Mit Entscheid vom 24. Juni 2024 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab. 
 
D.  
Dagegen hat B.________ (Beschwerdeführer) am 11. Juli 2024 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 24. Juni 2024 und die Verfügung des Konkursamts vom 7. Februar 2024 aufzuheben. Eventuell sei die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Zudem ersucht er um aufschiebende Wirkung. Am 31. Juli 2024 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde ergänzt. 
Mit Präsidialverfügung vom 2. August 2024 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den angefochtenen Entscheid steht dem Beschwerdeführer die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 90 BGG). Die Beschwerde vom 11. Juli 2024 ist rechtzeitig erfolgt (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG; Zustellung des angefochtenen Entscheids am 1. Juli 2024). Hingegen ist die Beschwerdeergänzung vom 31. Juli 2024 verspätet. Auf sie ist nicht einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er über das in Deutschland geführte paulianische Anfechtungsverfahren Auskunft erteilen muss. Ein ausländisches Anfechtungsurteil sei in der Schweiz nicht anerkennungsfähig (unter Berufung auf BGE 129 III 683 und 140 III 320 E. 6.3). Folglich bestehe auch keine Abrechnungspflicht des Abtretungsgläubigers und auch keine Auskunftspflicht über das Anfechtungsverfahren in Deutschland. Das Anfechtungsverfahren in Deutschland sei für das schweizerische Konkursverfahren irrelevant.  
 
2.2. Bei der Abtretung nach Art. 260 SchKG handelt es sich nicht um eine Abtretung im zivilrechtlichen Sinne, sondern um ein betreibungs- und prozessrechtliches Institut sui generis, mit dem die Prozessführungsbefugnis übertragen wird. Der Abtretungsgläubiger handelt im Prozess in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko. Er wird durch die Abtretung indes nicht Träger des abgetretenen Anspruchs. Dieser verbleibt vielmehr der Konkursmasse (BGE 146 III 441 E. 2.5.1; 145 III 101 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 260 Abs. 2 SchKG dient das Ergebnis der Geltendmachung des abgetretenen Anspruchs nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen der Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.  
Aus dieser Ablieferungspflicht folgt eine Pflicht des Abtretungsgläubigers, gegenüber der Konkursverwaltung über das Resultat seiner gerichtlichen oder aussergerichtlichen Bemühungen Bericht zu erstatten bzw. Rechenschaft abzulegen, wobei er entsprechende Belege vorzulegen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Bemühungen erfolglos geblieben sind. Der Abtretungsgläubiger muss dieser Pflicht zur Rechenschaftsablegung unaufgefordert und ungesäumt nachkommen. Diese Pflicht ergibt sich auch aus dem Musterformular Nr. 7 K betreffend die Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse gemäss Art. 260 SchKG, wo sie in Ziff. 2 der Bedingungen festgehalten ist (BGE 139 III 384 E. 2.2.2, 391 E. 5.1; zum Ganzen EVA BACHOFNER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl. 2021, N. 112 zu Art. 260 SchKG; MATTHIAS HÄUPTLI, in: Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV], Kommentar, 2016, N. 35 zu Art. 80 KOV). Der Beschwerdeführer gesteht denn auch selber zu, dass die Pflicht zur Berichterstattung in Ziff. 2 der Abtretungsverfügung vom 21. November 2014 enthalten war. 
Da der Abtretungsgläubiger unaufgefordert Bericht erstatten muss, darf ihn die Konkursverwaltung (vorliegend das Konkursamt) erst recht dazu auffordern, wenn er dieser Pflicht nicht von sich aus nachkommt. Vorliegend war eine Nachfrage - wie das Kantonsgericht zu Recht festgehalten hat - angezeigt, da die Abtretung vom 21. November 2014 datiert und die Frist zur Geltendmachung des abgetretenen Anspruchs auf den 31. Januar 2016 angesetzt war. Für die Pflicht zur Berichterstattung - und auch die damit verbundene Pflicht zur Ablieferung eines Überschusses - ist sodann unerheblich, ob ein von einem Abtretungsgläubiger im Ausland erstrittenes Urteil in der Schweiz anerkannt werden könnte oder nicht. Sowohl für die Berichterstattung wie auch für die Ablieferung eines allfälligen Überschusses bedarf es keiner Anerkennung. Die Berichterstattungs- und Ablieferungspflicht hängt nicht davon ab, in welcher Weise und wo der Abtretungsgläubiger tätig geworden ist und welcher Art die von ihm erzielten Ergebnisse sind. Es braucht demnach nicht geprüft zu werden, ob das vom Beschwerdeführer allenfalls bereits erstrittene oder noch zu erstreitende deutsche Urteil in der Schweiz anerkannt werden könnte. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, wozu es der Anerkennung des allfälligen Urteils in der Schweiz bedürfte. Insbesondere geht er selber davon aus, dass das Urteil nicht in der Schweiz zu vollstrecken ist. Allerdings macht er geltend, nach dem Tod von L.________ am 6. Dezember 2020 müsse die Vollstreckung gegen dessen Erben ausserhalb Deutschlands erfolgen, womit die vom Kantonsgericht wohl getroffene Annahme nicht zutreffe, dass ein in Deutschland erstrittenes Urteil automatisch in Deutschland vollstreckt werden könne. Die Sachverhaltsbehauptungen zum Tod von L.________ und zu seinen Erben finden keine Grundlage im angefochtenen Entscheid und sind mangels Sachverhaltsrüge (Art. 97 Abs. 1 BGG) unbeachtlich. Für die Pflicht zur Berichterstattung ist jedoch ohnehin nicht relevant, wo das allfällige Urteil zu vollstrecken ist. Auch ist nicht bekannt, ob es überhaupt einer Vollstreckung bedarf oder ob der Beschwerdeführer allenfalls bereits Vermögenswerte vereinnahmt hat. Über das Verfahren ist insgesamt nichts bekannt, ausser dem unbestrittenen Umstand, dass es ein solches beim Landgericht Hamburg gab oder gibt, das sich auf eine Klageschrift des Beschwerdeführers gegen L.________ vom 26. Januar 2016 stützt, in der Fr. 500'000.-- verlangt wurden. 
Auch die übrigen vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angeführten Einwände sind nicht von Belang: Unerheblich ist die Behauptung des Beschwerdeführers, dass ihm die Berichterstattung Aufwand verursache und zu Anwaltskosten führe. Auf allfälligen Aufwand im Zusammenhang mit der Berichterstattung hat sich ein Abtretungsgläubiger einzustellen. Unsubstantiiert ist die Behauptung, das Verfahren in Deutschland werde quasi öffentlich gemacht, da sämtliche Gläubiger der C.________ AG in Liquidation im Rahmen des Akteneinsichtsrechts von den Verfahrensdetails Kenntnis nehmen könnten und damit seine Privatsphäre tangiert würde. Welche schützenswerten privaten Interessen tangiert sein könnten, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Keine Rolle für die Pflicht zur Berichterstattung spielt schliesslich der Umstand, dass im Parallelverfahren gegen die A.________ GmbH das Verfahren gegen L.________ in Deutschland nicht berücksichtigt wurde (vgl. Urteil 5A_233/2022 vom 31. August 2023 E. 1.5 und E. 2). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, allfällige Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche könnten ihre Rechtsgrundlage einzig in Art. 260 SchKG haben und nicht in Art. 222 Abs. 4 SchKG. Art. 260 SchKG sehe keine Strafbewehrung für den Fall der Verweigerung der Auskunft vor. Auch die Abtretungsverfügung vom 21. November 2014 enthalte keinen Hinweis auf eine Straffolge oder eine andere Sanktion bei Verletzung der Berichterstattungspflicht. Art. 222 Abs. 4 SchKG sei auf den Abtretungsgläubiger nicht anwendbar und die dem Abtretungsgläubiger gemäss Art. 222 Abs. 6 SchKG angedrohte Strafe entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Ebenfalls keine gesetzliche Grundlage bestehe sodann für die vom Kantonsgericht angesprochene Möglichkeit, das Konkursamt könne ihm androhen, es werde davon ausgehen, dass er die abgetretene Forderung vollumfänglich habe erhältlich machen können.  
 
3.2. Gemäss Art. 222 Abs. 4 SchKG sind Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunfts- und herausgabepflichtig wie der Schuldner. Das Konkursamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam (Art. 222 Abs. 6 SchKG). Weitgehend analoge Bestimmungen bestehen auch für das Pfändungsverfahren (Art. 91 Abs. 4 und 6 SchKG).  
Die Auskunfts- und Herausgabepflichten des Schuldners - und damit infolge der von Art. 222 Abs. 4 SchKG statuierten Gleichstellung auch des Dritten - sind umfassend, damit das Konkursamt die ihm obliegenden Aufgaben im Interesse der Gläubiger wahrnehmen kann. Der Dritte muss jede für die Erstellung des Inventars nötige Auskunft erteilen und alle Vermögensgegenstände übergeben, die Teil der Aktivmasse sind, sowie auch alle Dokumente, die es erlauben, entsprechende Vermögensrechte wahrzunehmen. Die Pflicht des Dritten zielt auf alle Auskünfte, die geeignet sind, Existenz, Umfang und gegebenenfalls Belegenheitsort der Vermögensgegenstände des Schuldners zu bestimmen (zum Ganzen BGE 146 III 435 E. 4.1.2). Im Zusammenhang mit Art. 91 Abs. 4 SchKG hat das Bundesgericht entschieden, dass das Betreibungsamt von Dritten auch Auskünfte im Hinblick auf Anfechtungsansprüche einholen darf (BGE 135 III 663 E. 3.2.2; 129 III 239 E. 3). Entsprechendes gilt auch im Konkurs. Dritter im Sinne von Art. 222 Abs. 4 SchKG kann sodann auch eine Person sein, die Gläubiger des Gemeinschuldners ist, wobei die Auskunfts- und Herausgabepflicht insbesondere Geschäfte zu Lasten der Konkursmasse bzw. der übrigen Gläubiger verhindern soll (vgl. PIERRE-ROBERT GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, 2001, N. 8 zu Art. 222 SchKG). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn das Konkursamt sich nicht nur auf Art. 260 Abs. 2 SchKG, sondern auch auf Art. 222 Abs. 4 SchKG stützt, um von einem Abtretungsgläubiger Auskunft über die nach Art. 260 SchKG abgetretene Anfechtungsforderung zu verlangen. Der Abtretungsgläubiger verfügt mit der abgetretenen Forderung über einen Vermögensgegenstand, dessen Inhaberin nach wie vor die Masse ist, und er ist verpflichtet, einen allfälligen Überschuss der Masse abzuliefern. Seine Auskünfte bzw. seine Abrechnung und die allfällige Ablieferung eines Überschusses betreffen den Umfang der Masse. An all dem ändert nichts, dass gemäss Handelsregistereintrag der Konkurs über die C.________ AG in Liquidation bereits am 15. Dezember 2014 (d.h. knapp einen Monat nach der Abtretung der Anfechtungsansprüche an den Beschwerdeführer; vgl. oben lit. A) geschlossen und die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht wurde. Der Konkurs kann geschlossen und eine Gesellschaft gelöscht werden, obschon noch Verfahren nach Art. 260 SchKG offen sind (Art. 95 der Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV; SR 281.32]; Urteil 5A_159/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.3.1; BGE 146 III 441 E. 2.5.3 und 2.7). Der Schluss des Konkursverfahrens hat keinen Einfluss darauf, dass das Konkursamt einen Überschuss nach Art. 260 Abs. 2 SchKG an sich ziehen darf (BGE 122 III 341 E. 2). Die nach Art. 260 SchKG abgetretenen Ansprüche zählen nach wie vor zum Vermögen der Masse (BGE 146 III 441 E. 2.4 und 2.5). Damit ist die Anwendung von Art. 222 Abs. 4 SchKG und auch der Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 324 Ziff. 5 StGB nicht zu beanstanden. 
Nicht einzugehen ist auf die vom Kantonsgericht in Betracht gezogene Möglichkeit, das Konkursamt könnte dem Beschwerdeführer in einer weiteren Verfügung androhen, es werde - mangels Abgabe der verlangten sachdienlichen Auskünfte - davon ausgehen, dass er die ihm abgetretene Forderung vollumfänglich habe erhältlich machen können. Eine solche Androhung ist nicht Inhalt der Verfügung vom 7. Februar 2024. Das Kantonsgericht hat diese Verfügung auch nicht im soeben dargestellten Sinne abgeändert oder ergänzt und es hat dem Konkursamt auch keine Anweisung zum weiteren Vorgehen erteilt. Ob die Androhung in eine zukünftige Verfügung aufgenommen wird, ist ungewiss. Zur Zeit fehlt dem Beschwerdeführer damit das aktuelle und praktische Interesse an der Überprüfung der Frage, ob eine solche Androhung rechtmässig wäre (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, auch ohne Berücksichtigung der abgetretenen Forderung könnten aufgrund der Verwertung der Liegenschaft "E.________", die im Anfechtungsprozess gegen die A.________ GmbH angeordnet worden sei, sämtliche Gläubigerforderungen inkl. Zins gedeckt werden. Die Kosten des Konkursamts würden durch laufende Pachtzinserträge gedeckt. Die Mitteilung der Verwertung sei am 21. Mai 2024 erfolgt und der Verkauf sei gemäss Mitteilung des Konkursamts vom 11. Juli 2024 mittlerweile rechtskräftig geworden. Damit entfalle das Interesse der Konkursmasse an einer Abrechnung gegenüber dem Abtretungsgläubiger.  
 
4.2. Die Behauptungen des Beschwerdeführers zur Verwertung der Liegenschaft sind neu. Er macht geltend, das Kantonsgericht habe die Noveneingabe verursacht, weil es den entsprechenden Sachverhalt nicht von Amtes wegen festgestellt habe (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Er geht nicht ausdrücklich darauf ein, dass ihn bei der Feststellung des Sachverhalts eine Mitwirkungsobliegenheit trifft (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; BGE 123 III 328 E. 3; Urteil 5A_253/2015 vom 9. Juni 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Er macht allerdings geltend, er habe das Novum der erfolgreichen Verwertung der Liegenschaft nicht rechtzeitig in das kantonsgerichtliche Verfahren einbringen können. Warum er dem Kantonsgericht die Mitteilung des Konkursamts vom 21. Mai 2024 nicht hätte zur Kenntnis bringen können, legt er nicht dar. Inwieweit Noven im kantonalen Beschwerdeverfahren zulässig sind, regelt grundsätzlich das kantonale Recht (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 40g zu Art. 20a SchKG). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass das anwendbare Verfahrensrecht eine Noveneingabe ausgeschlossen hätte. Auf diesen Punkt braucht jedoch nicht näher eingegangen zu werden. Der behauptete Umstand würde nämlich - selbst wenn er zutreffen sollte - nichts an der Pflicht des Beschwerdeführers zur Rechenschaftsablegung ändern. Auch wenn der Konkurs bereits geschlossen und die C.________ AG in Liquidation im Handelsregister gelöscht wurde, bleibt das Konkursamt zur Behändigung von Vermögenswerten und in analoger Anwendung von Art. 269 Abs. 2 SchKG zur Nachverteilung des nach Schluss des Konkurses sich ergebenden Erlöses aus Prozessen befugt, die von Abtretungsgläubigern nach Art. 260 SchKG geführt wurden (BGE 122 III 341 E. 2; Urteil 5A_50/2015 vom 28. September 2015 E. 3.4.3). Ist der Abtretungsgläubiger bereits vollständig befriedigt, so hat er den gesamten Prozessgewinn abzüglich der ihm entstandenen Kosten als Überschuss an das Konkursamt abzuliefern (BACHOFNER, a.a.O., N. 71 zu Art. 260 SchKG). Daran ändert nichts, dass vorliegend nicht nur der Beschwerdeführer, sondern angeblich auch alle anderen kollozierten Gläubiger bereits aus dem Ergebnis der Liegenschaftsverwertung allein vollständig befriedigt werden können. Sollte der Beschwerdeführer im in Deutschland geführten Verfahren - abzüglich der ihm entstandenen Kosten - einen Prozessgewinn erzielt haben, führt dies vielmehr zu einem Aktivenüberschuss. Dieser steht nicht dem Abtretungsgläubiger, sondern dem Schuldner zu und das Konkursamt hat nach den Regeln für die Übergabe eines solchen Aktivenüberschusses vorzugehen (BGE 148 III 194 E. 5.1.3; Urteil 5A_50/2015 vom 28. September 2015 E. 3.4.3; FRANCO LORANDI, Aktivenüberschuss in der Generalexekution - wenn der Glücksfall zum Problemfall wird, BlSchK 2013 S. 221). Damit das Konkursamt dementsprechend vorgehen kann, bleibt der Abtretungsgläubiger rechenschafts- und gegebenenfalls herausgabepflichtig.  
 
5.  
Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
6.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. September 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg