Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_925/2024
Urteil vom 27. September 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Kreuzlingen,
Hauptstrasse 5, 8280 Kreuzlingen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Dispensation von der Berufungsverhandlung; amtliche Verteidigung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. August 2024 (SBR.2023.56).
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der mehrfachen Verleumdung. Mit Verfügung vom 12. August 2024 wies der vorsitzende Oberrichter des Obergerichts des Kantons Thurgau ein Gesuch von A.________ um Dispensation von der mündlichen Berufungsverhandlung ab. Gleichzeitig wies er auch ein Gesuch von A.________ um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers ab.
2.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 29. August 2024 beantragt A.________ die Aufhebung der Verfügung des Obergerichts vom 12. August 2024.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
3.
Die angefochtene Verfügung schliesst das gegen die Beschwerdeführerin geführte Strafverfahren nicht ab, sondern es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Als solcher ist er vor Bundesgericht nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 148 IV 155 E. 1.1) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat sie die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 148 IV 155 E. 1.1).
4.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Voraussetzungen für die Anfechtung von Zwischenentscheiden nicht rechtsgenüglich auseinander. Hinsichtlich des abgewiesenen Gesuchs um Dispensation von der Berufungsverhandlung scheint sie sinngemäss den nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darin zu sehen, dass es unzulässig sei, sie im Ausland mittels Verfügung für die Berufungsverhandlung vorzuladen. Dies stelle ein im Ausland unzulässiges Zwangsmittel dar.
Dem kann nicht gefolgt werden. Als beschuldigte Person hat die Beschwerdeführerin die mit jedem Strafverfahren einhergehenden Prozesshandlungen, wie namentlich die Durchführung einer Berufungsverhandlung, zu erdulden. Sodann ist es bundesrechtlich auch zulässig, eine sich im Ausland befindliche beschuldigte Person für eine Prozesshandlung in der Schweiz vorzuladen. Die Vorladung ist insoweit als Einladung zum persönlichen Erscheinen zu verstehen. Unzulässig ist es allerdings, wenn an eine allfällige Nichtbefolgung der Vorladung rechtliche oder tatsächliche Nachteile geknüpft werden oder wenn mit der Vorladung Zwangsandrohungen verknüpft werden (BGE 140 IV 86 E. 2). Derartige negative Konsequenzen sind aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin aktuell keine ersichtlich. Sollte die Vorinstanz die Berufung der Beschwerdeführerin im Falle ihres Nichterscheinens gestützt auf die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO tatsächlich als zurückgezogen erachten, wie dies die Beschwerdeführerin zu befürchten scheint, wird sie sich zu diesem Zeitpunkt dagegen mittels Beschreitung des Rechtsmittelwegs wehren können. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt damit offensichtlich nicht vor, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.
5.
Soweit die Beschwerdeführerin die Abweisung ihres Gesuchs um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 StPO anficht, setzt sie sich in Verletzung der ihr obliegenden gesetzlichen Begründungspflichten gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG (siehe statt vieler: BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen) nicht ansatzweise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Vielmehr moniert sie pauschal eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV, da die Vorinstanz das Gesuch gestützt auf Art. 132 Abs. lit. a StPO abgewiesen habe. Solche appellatorische Kritik genügt den dargelegten Begründungsanforderungen von vornherein nicht und die Beschwerdeführerin verkennt darüber hinaus, dass vorliegend - soweit ersichtlich - kein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO vorliegt und die Vorinstanz das Gesuch wegen Vorliegens eines Bagatellfalls gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 132 Abs. 2 StPO abwies. Eine Verletzung von Bundesrecht ist damit auch insoweit nicht ansatzweise dargetan.
6.
Zusammengefasst genügt die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG nicht einzutreten ist. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnungen zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn