Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_338/2023
Urteil vom 27. November 2023
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Hartmann,
nebenamtliche Bundesrichterin Petrik,
Gerichtsschreiber Marti.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch Migrationsamt, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2023 (VWBES.2022.298).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die aus der Türkei stammende A.________, geb. 1964, reiste im Rahmen des Familiennachzugs am 2. Oktober 1983 im Alter von 19 Jahren zu ihrem damaligen Ehemann B.________ in die Schweiz ein und erhielt zunächst eine Aufenthaltsbewilligung. 1989 wurde ihr eine Niederlassungsbewilligung erteilt und diese alle fünf Jahre, zuletzt bis 31. Juli 2020, verlängert. Sie hat drei in der Schweiz lebende, zwischenzeitlich erwachsene Kinder (geb. 1985, 1989 und 1997), um deren Betreuung sie sich vollständig kümmerte. Ihr Mann trennte sich im März 2006 von ihr und machte in der Türkei die Scheidung anhängig, welche 2011 vollzogen wurde. A.________ erklärte, in diesem Rahmen keine Unterhaltsbeiträge von ihrem ehemaligen Mann für sich und die Kinder erhalten zu haben. Einer Erwerbstätigkeit ging sie bis zum Erlass des vorinstanzlichen Urteils nie nach. Seit 16. März 2006 bezieht sie Sozialhilfe; dieser Betrag belief sich per 15. August 2022 auf rund Fr. 351'546.--.
A.b. Am 28. Mai 2020 ersuchte A.________ um Verlängerung der Kontrollfrist ihrer Niederlassungsbewilligung. Zwischen dem 6. August 2020 und dem 5. August 2021 erkundigten sich ihre Tochter und ein Bekannter aufgrund ihrer mangelnden Sprachkenntnisse in ihrem Namen mehrfach schriftlich oder telefonisch beim Migrationsamt des Kantons Solothurn nach dem Verfahrensstand. Es wurde jeweils mitgeteilt, dass die entsprechende Prüfung aufgrund ihres Sozialhilfebezugs noch andauere. Mit Schreiben vom 30. November 2021 stellte das Migrationsamt A.________ in Bezug auf ihr Gesuch diverse Fragen. Die zwischenzeitlich anwaltlich vertretene A.________ nahm mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 zu diesen Fragen Stellung und beantragte die Gutheissung ihres Gesuchs. Nach weiteren Abklärungen seitens des Migrationsamts gewährte dieses A.________ mit Schreiben vom 18. Mai 2022 das rechtliche Gehör betreffend den vorgesehenen Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die vorgesehene Wegweisung aus der Schweiz bzw. Rückstufung ihrer Bewilligung. A.________ nahm mit Schreiben vom 8. Juni 2022 Stellung und beantragte, es sei von einem Widerruf bzw. einer Rückstufung der Niederlassungsbewilligung und einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. Eventualiter sei sie zu verwarnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Sistierung des migrationsrechtlichen Verfahrens bis zum Abschluss des laufenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens.
Das Departement des Innern des Kantons Solothurn, welchem das Migrationsamt angegliedert ist, gab dem Sistierungsgesuch nicht statt, widerrief mit Verfügung vom 5. August 2022 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies sie aus der Schweiz weg.
B.
Dagegen gelangte A.________ mit Beschwerde vom 17. August 2022 ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und beantragte die Aufhebung der vorgenannten Verfügung; eventualiter sei sie zu verwarnen, subeventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde ihr die beantragte unentgeltliche Rechtspflege gewährt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Mit Urteil vom 8. Mai 2023 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde ab, wies A.________ weg und drohte ihr unter Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall an, sie habe die Schweiz bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft des Entscheids zu verlassen.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. Juni 2023 beantragt A.________ unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2023 sei aufzuheben, es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen und das Departement des Innern sei stattdessen anzuweisen, ihre Niederlassungsbewilligung zu verlängern. Eventualiter beantragt sie, es sei eine Verwarnung auszusprechen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn beantragt mit Schreiben vom 16. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; auf eine Vernehmlassung verzichtet es unter Verweis auf die Akten und die Begründung des angefochtenen Entscheids. Das Departement des Innern des Kantons Solothurn stellt mit Schreiben vom 16. August 2023 denselben Antrag und verzichtet unter Verweis auf die Akten, seine Verfügung vom 5. August 2022 und den verwaltungsgerichtlichen Entscheid ebenfalls auf eine Vernehmlassung.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 schreibt die Abteilungspräsidentin das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos ab.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht gelangt werden, da die entsprechende Bewilligung an sich zeitlich unbeschränkt gilt (Art. 34 AIG; vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1; Urteil 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 1.1 mit Hinweisen). Es besteht insofern ein Rechtsanspruch auf die Beibehaltung der Bewilligung (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG), als mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung in ein bisher grundsätzlich auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis eingegriffen und die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin dadurch verschlechtert wird. Da auch alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit nachfolgender Einschränkung einzutreten.
1.2. Nicht weiter einzugehen ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin, ihre Niederlassungsbewilligung sei zu "verlängern"; diese gilt wie erwähnt von Gesetzes wegen zeitlich unbegrenzt (Art. 34 Abs. 1 AIG). Die von ihr im vorinstanzlichen Verfahren beantragte Verlängerung der Kontrollfrist hat sodann keine Auswirkungen auf den materiellen Bestand der Niederlassungsbewilligung; sie ist rein deklaratorischer Natur (vgl. Urteil 2C_1060/2020 vom 19. Februar 2021 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig (BGE 142 I 135 E. 1.6; 133 II 249 E. 1.4.3). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein sollen, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen). Es genügt dabei nicht, lediglich einzelne Elemente anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid hätten gewichtet werden können, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik diesbezüglich bloss die eigene Auffassung zu unterbreiten, ohne darzutun, dass und inwiefern der Sachverhalt in Verletzung von Art. 9 BV festgestellt worden ist bzw. die Beweiswürdigung sich als offensichtlich fehlerhaft erweist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; Urteil 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 2.2).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Tatsachen oder Beweismittel, die auf das vorinstanzliche Prozessthema Bezug nehmen, sich aber erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein. Diese sog. "echten Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig (vgl. BGE 147 II 49 E. 3.3; 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1).
Soweit die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren einen Arbeitsvertrag vom 31. Mai 2023 betreffend Anstellung bei der C.________ GmbH mit Arbeitsbeginn per 1. Juli 2023 in einem 80%-Pensum und mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 2'800.-- einreicht, handelt es sich dabei um ein unzulässiges Novum, das im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden kann.
3.
Eine Niederlassungsbewilligung kann u.a. widerrufen werden, wenn eine Ausländerin dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG).
3.1. Dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG setzt rechtsprechungsgemäss die konkrete Gefahr einer andauernden und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit voraus; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird sorgen können (BGE 149 II 1 E. 4.4; Urteile 2C_40/2023 vom 31. Juli 2023 E. 3.1; 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 6.1). Gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung fallen Ergänzungsleistungen zur AHV/IV nicht unter den Begriff der Sozialhilfe. Der Bezug von Ergänzungsleistungen stellt somit keinen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG dar (BGE 149 II 1 E. 4.5; 141 II 401 E. 6.2.3; 135 II 265 E. 3.7).
3.2. Zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass der jahrelange Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin von über Fr. 350'000.-- im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis als gewichtig und dauerhaft einzustufen ist (vgl. Urteil 2C_716/2021 vom 18. Mai 2022 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Auch ihre Annahme, dass die Sozialhilfeabhängigkeit in Zukunft andauern würde bzw. sich die Beschwerdeführerin nicht nachhaltig von der Sozialhilfe ablösen werden könne, erweist sich als bundesrechtskonform. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine berufliche Ausbildung, war seit ihrer Ankunft in der Schweiz nicht erwerbstätig und hat demnach nie am hiesigen Wirtschaftsleben teilgenommen. Zudem scheiterten die im Verlauf des verwaltungsrechtlichen Verfahrens getätigten Bewerbungsversuche (sogar) im Niedriglohnsektor.
3.3. An dieser Beurteilung vermag der Umstand, dass im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids nach mehreren erfolglosen IV-Anmeldungen ein fünftes IV-Verfahren betreffend rezidivierender depressiver Störung und generalisierter Angststörung hängig war, nichts zu ändern.
3.3.1. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen ging der Hausarzt in seinem Bericht vom 29. September 2021 trotz andauernder und zusätzlich beginnender somatischer Beschwerden von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit für vier bis sechs Stunden täglich aus und erwähnte als hauptsächlich hemmende Eingliederungsfaktoren die Sprachbarriere und die kulturelle Einstellung der Beschwerdeführerin. Der behandelnde Psychiater stellte sich hingegen in seinem sehr knapp gehaltenen bzw. lediglich stichwortartig auf einen Standardfragebogen antwortenden Bericht vom 4. Oktober 2021 auf den Standpunkt, es sei in psychischer Hinsicht seit Februar 2013 unverändert von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Der in der Folge eingeholten Stellungnahme des regionalen ärztlichen Diensts vom 27. Januar 2022 lässt sich entnehmen, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht worden sei und die IV-Neuanmeldung demnach materiell zu prüfen ist. Die dokumentierten Krankheiten, deren klinische Befunde bzw. das funktionelle Ausmass seien jedoch aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht abschliessend beurteilbar; insbesondere wird bemängelt, dass der Psychiater weder klinische Details beschreibe noch nachvollziehbare bzw. objektivierbare Testergebnisse mitteile sowie sich nicht zum Verlauf der nun bereits zehnjährigen, u.a. pharmakotherapeutischen, Behandlung äussere. Angesichts des knapp gehaltenen Berichts lasse sich in versicherungsmedizinischer Hinsicht daher das psychische Leiden auch im Längsschnitt nicht nachvollziehen. Auch die somatischen Funktionseinschränkungen seien nicht abschliessend beurteilbar, zumal bezüglich der ungünstigen Prognose einer Eingliederungsfähigkeit gesundheitsfremde, personbezogene Faktoren wie die Sprachbarriere und die kulturelle Einstellung genannt würden, welche im Rahmen einer IV-medizinischen Beurteilung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit auszuklammern wären. Der regionale ärztliche Dienst empfahl deshalb zur abschliessenden Beurteilung eine polydisziplinäre versicherungsmedizinische Begutachtung (Art. 105 Abs. 2 BGG).
3.3.2. Der Ausgang des IV-rechtlichen Verfahrens war zum Zeitpunkt des migrationsrechtlichen Entscheids demnach zwar noch offen bzw. lag bis dahin - mithin über ein Jahr später - die angeregte polydisziplinäre Begutachtung noch nicht vor. Ausgehend von den bislang negativen IV-Bescheiden und den aktuellen ärztlichen Berichten konnte - obschon sich der Gesundheitszustand einer Person sozialversicherungsrechtlich relevant verändern kann - jedoch kaum mehr mit einer IV-Rente gerechnet werden (vgl. Urteil 2C_716/2021 vom 18. Mai 2022 E. 2.2.2), was selbst die Beschwerdeführerin anerkennt (Beschwerdeschrift, Rz. 12). Die Vorinstanz durfte deshalb unter den gegebenen Umständen ohne ihr Ermessen zu überschreiten von einer Verfahrenssistierung absehen (vgl. auch Urteil 2C_949/2017 vom 23. März 2018 E. 4.2), obschon psychosoziale Faktoren wie der Migrationshintergrund der Beschwerdeführerin gesundheitsbeeinflussend sein können und damit ein selbständiges Krankheitsbild verstärken oder gar auslösen sowie (mit) kausal für eine Erwerbsunfähigkeit sein können (Gabriela Riemer-Kafka, Aktuelle Fragen rund um die Begutachtung: Digitalisierung, invaliditätsfremde Faktoren, Observation, Vortrag asim Basel vom 16. Oktober 2019, <https://www.unispital-basel.ch> [besucht am 27. Oktober 2023]; vgl. zu dieser Thematik auch Jörg Jeger, Probleme bei der Bewertung der "invaliditätsfremden Faktoren" in medizinischen Gutachten - ein medizinischer Blick auf ein fragwürdiges juristisches Konstrukt, SZS 2023 S. 167). Selbst im Fall eines positiven invalidenversicherungsrechtlichen Bescheids wäre zudem kaum mit einer Loslösung der Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe zu rechnen (vgl. Urteil 2C_716/2021 vom 18. Mai 2022 E. 2.2.2).
3.4. Soweit die Beschwerdeführerin ferner (sinngemäss) geltend macht, sie sei vor der Gesetzesänderung vom 1. Januar 2019 nicht gehalten gewesen, sich von der Sozialhilfe zu lösen, kann diesem Argument nicht gefolgt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sozialhilfeabhängigen Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, nach neuem Recht die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, soweit wesentlich auf den Sozialhilfebezug ab 1. Januar 2019 abgestellt wird bzw. dieser über den 1. Januar 2019 hinweg andauert. Dabei darf im Sinne einer Gesamtbetrachtung ohne Verletzung des Rückwirkungsverbots auch der frühere Sozialhilfebezug mitberücksichtigt werden (Urteil 2C_389/2022 vom 23. September 2022 E. 7.3; vgl. ferner BGE 148 II 1 E. 5.3).
3.5. Im Ergebnis ging die Vorinstanz damit zu Recht davon aus, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist.
4.
Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob sich die aufenthaltsbeendende Massnahme auch als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AIG). Diese Prüfung deckt sich mit derjenigen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK, soweit der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eröffnet ist (BGE 139 I 145 E. 2.2; Urteil 2C_378/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.1).
4.1. Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem in Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG positivrechtlich verankerten öffentlichen Fernhalteinteresse und dem gegenüberstehenden privaten Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz (vgl. statt vieler BGE 144 I 266 E. 3.7). Massgebliche Kriterien für die Interessenabwägung sind insbesondere die Dauer der Anwesenheit, der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse, die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat sowie die Ursachen der Sozialhilfeabhängigkeit und die Schwere des Verschuldens an dieser Abhängigkeit (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 16 E. 2.2; Urteile 2C_40/2023 vom 31. Juli 2023 E. 4.2; 2C_716/2021 vom 18. Mai 2022 E. 3.2.1). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden (Urteile 2C_836/2022 vom 22. März 2022 E. 4.2; 2C_782/2019 vom 10. Februar 2020 E. 3.1).
4.2. Die Vorinstanz ist zu Recht von einem gewichtigen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung ausgegangen. Die Beschwerdeführerin hat bereits eine hohe Summe an Sozialhilfegeldern bezogen. Sie vermochte zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids nicht hinreichend darzutun, dass sie in naher oder ferner Zukunft aus eigener Kraft dauerhaft für sich würde sorgen können. Sie wird - wenn überhaupt - aufgrund nur kurzer Erwerbstätigkeit bloss eine minimale Teil-AHV-Rente oder gegebenenfalls eine wohl kaum existenzsichernde IV-Rente beziehen und somit zur Deckung ihres Existenzbedarfs anhaltend auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein, zumal sie über kein (nennenswertes) Pensionskassenguthaben verfügen dürfte. Der Bezug von Ergänzungsleistungen stellt zwar keinen Widerrufsgrund dar (vorstehende E. 3.1), ist praxisgemäss im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit aber von Bedeutung (BGE 149 II 1 E. 4.6; Urteile 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.4; 2C_562/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 3.1.2).
4.3. In Bezug auf das Selbstverschulden erwog die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin während ihrer gesamten bisherigen Anwesenheit in der Schweiz auf die Unterstützung ihres früheren Ehemanns, ihrer erwachsenen Kinder und vor allem während ca. 17 Jahren des Staates abgestellt habe, ohne sich auch in Phasen eines guten Gesundheitszustands und sich verringernder Betreuungsaufgaben aus eigenem Antrieb um eine berufliche, sprachliche und soziale Integration zu bemühen; die Bedürftigkeit habe unter diesen Umständen als selbstverschuldet zu gelten. Im Ergebnis ist auch diese Beurteilung nicht zu beanstanden:
Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass die Situation für sie nach der Trennung und Scheidung von ihrem Ehemann sicherlich nicht leicht war; sie erhielt gemäss eigenen Angaben von ihrem ehemaligen Ehegatten keine Unterstützungsleistungen und musste sich alleine um die Erziehung und Betreuung ihrer Kinder kümmern. Die Vorinstanz hielt allerdings auch fest, dass die Beschwerdeführerin bis zur Fällung des vorinstanzlichen Entscheids nie erwerbstätig war. Schon im Zeitpunkt des Beginns des Sozialhilfebezugs 2006 war ihr jüngstes Kind 9-jährig, womit es ihr grundsätzlich bereits dann möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. Urteil 2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 3.6.2), sich (zumindest in Teilzeit) um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Erst unter dem Druck der drohenden Wegweisung hat sie sich darum bemüht, sich wirtschaftlich und sprachlich zu integrieren. Die Beschwerdeführerin ist zwar seit längerer Zeit wegen einer neuropsychiatrischen Erkrankung in psychiatrischer Behandlung; ihre bisherigen Gesuche um Zusprechung einer IV-Rente blieben indessen erfolglos und auch betreffend dem aktuell hängigen Gesuch ist kaum mit einer anderen Beurteilung zu rechnen; eine Arbeitsunfähigkeit ist insofern nicht ausgewiesen. Daran vermag der gegenteilige aber wenig aussagekräftige Arztbericht vom 4. Oktober 2021 nichts zu ändern (vorstehende E. 3.3).
4.4. Die Beschwerdeführerin kam 1983 im Alter von 19 Jahren in die Schweiz und lebt hier seit über 40 Jahren. Ihre erwachsenen Kinder und Enkelkinder leben ebenfalls hier. Ein grosses privates und familiäres Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz ist damit zu bejahen. Zu Recht relativiert hat die Vorinstanz indes das private Interesse mit Blick auf die mangelhafte Integration der Beschwerdeführerin: Sie hat sich seit ihrer Einreise zu keinem Zeitpunkt ernsthaft um eine Anstellung oder Einsätze im zweiten Arbeitsmarkt bemüht. In sprachlicher Hinsicht hat die Beschwerdeführerin im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens zwar einen Testausweis eingereicht, der eine mündliche Sprachkompetenz auf dem Niveau A1 bestätigt; indessen hat sie den schriftlichen Prüfungsteil nicht bestanden und den Kurs insgesamt zu weniger als 80% besucht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt darauf davon ausging, dass die Akten letztlich "kein eindeutiges Bild über die Sprachkompetenzen" gäben, die Beschwerdeführerin jedoch den Nachweis für ihr Sprachniveau nicht erbracht habe und diesbezüglich ihren Mitwirkungspflichten nicht genügend nachgekommen sei. Die Beschwerdeführerin tut nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die entsprechende Beweiswürdigung bzw. die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar wäre. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der sozialen Integration - abgesehen von familiären Beziehungen - keine nennenswerten Verbindungen in der Schweiz vorweisen. Ihre Verankerung in der hiesigen Gesellschaft und Kultur entspricht damit nicht der langen Aufenthaltsdauer, womit nicht von einer gelungenen Integration in die hiesigen Verhältnisse gesprochen werden kann.
4.5. Nach einem 40-jährigen Aufenthalt in der Schweiz wird es für die Beschwerdeführerin bestimmt nicht einfach, sich in ihrem Heimatland wieder einzugliedern. Gleichwohl erscheint ihr eine Rückkehr in die Türkei entgegen ihren Einwendungen zumutbar: Die Beschwerdeführerin lebte bis ins Erwachsenenalter in ihrem Heimatland; sie hat dort insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre verbracht und wurde dort sozialisiert. Die Beschwerdeführerin ist in sprachlicher und kultureller Hinsicht nach wie vor mit ihrem Heimatland verbunden, wie es sich auch aus dem hausärztlichen Bericht vom 29. September 2021 ergibt; zudem ist sie jeweils ferienhalber dorthin zurückgekehrt. Auch wenn sie, wie sie geltend macht, in der Türkei seit dem Tod ihrer Eltern keine persönlichen Kontakte mehr haben sollte, erscheint es ihr deshalb möglich, dort erneut Fuss zu fassen. Die wirtschaftlichen Perspektiven im Heimatland dürften für sie angesichts dessen, dass sie keinerlei Berufsbildung und Arbeitserfahrungen mitbringt, nicht einfach sein. Allerdings konnte sie auch in der Schweiz wirtschaftlich nicht Fuss fassen.
In familiärer Hinsicht ist sodann nachvollziehbar, dass die erwachsenen Kinder und Enkelkinder für die Beschwerdeführerin wichtige Bezugspersonen darstellen. Diese Beziehungen können allerdings über regelmässige Ferienbesuche und mittels elektronischer Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Kindern (und Enkelkindern), wie es die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das Recht auf Familienleben geltend macht (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; vgl. Urteil 2C_682/2022 vom 29. März 2023 E. 4.2 mit Hinweisen), ist gestützt auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht ausgewiesen, auch wenn die Familienmitglieder in der Schweiz mit Blick auf die depressiven Störungen und psychosomatischen Leiden der Beschwerdeführerin wohl einen resilienzfördernden Faktor darstellen.
4.6. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr in die Türkei wegen ihres Gesundheitszustands unzumutbar wäre, da eine angemessene medizinische Versorgung nicht gewährleistet sei. Eine medizinische Notlage steht der Wegweisung nur dann entgegen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung nicht möglich ist (vgl. zum Ganzen BGE 139 II 393 E. 6; 137 II 305 E. 4.3; Urteil 2C_716/2021 vom 18. Mai 2022 E. 3.4.2). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, wie ihr in der Türkei der Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung oder zu den für sie gegebenenfalls erforderlichen Medikamenten verwehrt sein sollte.
4.7. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, dass die Niederlassungsbewilligung ohne vorgängige Verwarnung widerrufen und eine Rückstufung nicht geprüft wurde.
4.7.1. Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). Die Vorinstanz bemerkt zu Recht, dass eine Verwarnung einem Bewilligungswiderruf nicht immer vorangehen muss. Vielmehr ist dies vom Einzelfall abhängig. Wohl ist bei einem langfristigen Aufenthalt eher zu verlangen, dass die betreffende Person vorab verwarnt wird, da das Interesse am Erhalt der Bewilligung naturgemäss hoch ist (vgl. Urteile 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 3.2; 2C_283/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2.3). Eine Verwarnung kann jedoch ausbleiben, wenn aufgrund klar überwiegender öffentlicher Interessen der Bewilligungswiderruf verhältnismässig ist, die betroffene Person auf die möglichen Folgen ihres Verhaltens hingewiesen wurde oder eine nennenswerte Wirkung der Verwarnung nicht absehbar ist (Urteile 2C_40/2023 vom 31. Juli 2023 E. 4.1; 2C_716/2021 vom 18. Mai 2022 E. 3.5; 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 3.2 und 6.6.3).
4.7.2. Wenngleich die lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin und die neue Regelung des Widerrufsgrunds des erheblichen und dauerhaften Sozialhilfebezugs per 1. Januar 2019 im Prinzip für eine Verwarnung als Vorstufe zu einer Entfernungsmassnahme sprechen, durfte im vorliegenden Fall dennoch darauf verzichtet werden. Trotz ihrer langen Anwesenheit konnte sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht erfolgreich integrieren und ihre Fürsorgeabhängigkeit dauerte jahrelang an, ohne dass sie sich um eine Ablösung von der öffentlichen Unterstützung bemüht hätte. Zumindest ab August 2020 war ihr aufgrund telefonischer Nachfragen bekannt bzw. bewusst gewesen, dass ihr Sozialhilfebezug migrationsrechtlich ein Thema war; spätestens seit dem 5. August 2021 wusste sie sodann um die möglichen ausländerrechtlichen Folgen ihres Sozialhilfebezugs. Auch in den seither bis zum Erlass des angefochtenen Urteils vergangenen knapp zwei Jahren hat sie ihre soziale oder wirtschaftliche Situation jedoch nicht massgeblich verändern können. Nach den Feststellungen der Vorinstanz, welche die Beschwerdeführerin nicht substanziiert beanstandet, kann sie für einen Zeitraum von 13 Monaten lediglich 10 Bewerbungen vorweisen; aus der Besuchsbestätigung des Deutschkurses ergibt sich, dass sie diesen zu weniger als 80 % besucht hat. Obwohl sie um die möglichen ausländerrechtlichen Folgen ihres Sozialhilfebezugs wusste, hat sie sich damit immer noch nicht hinreichend bemüht, sich zu integrieren und von der Sozialhilfe zu lösen. Unter diesen Umständen ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausging, dass nicht mehr mit einer nennenswerten Wirkung einer Verwarnung zu rechnen war.
4.7.3. Da sich die aufenthaltsbeendende Massnahme als den Umständen angemessen erweist, ist ebenso wenig zu beanstanden, dass das Migrationsamt eine Rückstufung letztlich nicht in Betracht gezogen hat. Eine Rückstufung kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als "mildere" Massnahme angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit einer Wegweisung erfüllt sind. Der Widerruf mit Wegweisung geht in diesem Sinn der Rückstufung vor (Urteil 2C_48/2021 vom 16. Februar 2022 E. 3.6 mit weiteren Hinweisen). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren war Letztere sodann insofern nicht mehr Streitgegenstand, als die rechtsvertretene Beschwerdeführerin eventualiter nur die Verwarnung beantragte.
5.
Zusammengefasst ergibt sich, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt und der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig ist. Es ist weder dem Hauptantrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids noch dem Eventualantrag, es sei eine Verwarnung auszusprechen, oder dem Subeventualantrag der Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung stattzugeben.
6.
6.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
6.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann gutgeheissen werden, da die Beschwerde nicht zum vornherein als aussichtslos zu gelten hatte und die Beschwerdeführerin bedürftig ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Der Beschwerdeführerin wird Rechtsanwalt Alexander Kunz, Solothurn, als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Diesem wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2023
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Marti