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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_62/2025  
 
 
Urteil vom 28. Januar 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jacques Marti, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG (Unterhaltsbeiträge), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 19. Dezember 2024 (BO.2024.33-K3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 11. Mai 2023 leitete die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit ausstehenden Unterhaltsbeiträgen für Fr. 83'250.-- die Betreibung Nr. xxx und für Fr. 73'200.-- die Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Nesslau ein. 
 
B.  
Im Rahmen einer negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG stellte das Kreisgericht Toggenburg mit Entscheid vom 10. Juli 2023 die Betreibungen im Fr. 52'763.30 bzw. Fr. 42'713.35 übersteigenden Betrag vorläufig ein. 
Mit Entscheid vom 4. September 2024 stellte das Kreisgericht fest, dass die Forderungen im Fr. 52'763.30 bzw. Fr. 42'713.35 übersteigenden Betrag nicht bestehen, und hob die Betreibungen in diesem Umfang auf. Auf die hiergegen erhobene Berufung trat das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 19. Dezember 2024 zufolge verspäteter Einreichung nicht ein. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 17. Januar 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Begehren, auf seine Berufung vom 15. November 2024 müsse eingetreten werden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend eine negative Feststellungsklage betreffend Kindesunterhaltsforderungen mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2.  
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). 
Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
Ferner ist zu beachten, dass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich könnte einzig eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; zu den betreffenden Begründungsanforderungen BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). 
 
3.  
Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid wurde der erstinstanzliche Entscheid am 14. Oktober 2024 begründet versandt und dem Beschwerdeführer am 15. Oktober 2024 zugestellt. Weiter hat das Kantonsgericht festgestellt, die Berufungsschrift sei mit dem Datum "15.11.2024" versehen gewesen, per A-Post versandt worden und am 20. November 2024 beim Kantonsgericht eingetroffen, wobei der Poststempel der Sendung unleserlich sei und somit nicht gesagt werden könne, wann die Sendung effektiv aufgegeben worden sei. 
Ausgehend von diesen Feststellungen hat das Kantonsgericht befunden, dass der Beschwerdeführer die Einhaltung der Beschwerdefrist näher hätte begründen müssen, denn die 30-tägige Beschwerdefrist für den am 15. Oktober 2024 zugestellten Entscheid habe am 16. Oktober 2024 zu laufen begonnen und am 14. November 2024 geendet. Alle Umstände würden dafür sprechen, dass die gesetzliche Rechtsmittelfrist nicht eingehalten sei. 
 
4.  
Vor Bundesgericht bringt der Beschwerdeführer vor, der Entscheid des Kreisgerichtes sei falsch datiert gewesen, denn es stehe fälschlicherweise "4. September 2024", gleichzeitig aber "Versand am 14. Oktober 2024"; das falsche Datum habe er bereits in der Berufung moniert. Er habe die Berufungsschrift mit der gebührenden Sorgfalt erstellt, sie am 15. November 2024 unterzeichnet und anschliessend zur Post gebracht. Gemäss dem Kantonsgericht sei der Poststempel leider unlesbar, aber Verspätungen bei der Post oder dem Gericht könnten nicht ihm angerechnet werden. 
 
5.  
Massgeblich für die Auslösung der Berufungsfrist, welche 30 Tage beträgt, ist nicht das Datum des angefochtenen Entscheides, sondern wann der begründete Entscheid zugestellt worden ist (Art. 311 Abs. 1 BGG). Die Frist beginnt am Folgetag der Zustellung zu laufen (Art. 142 Abs. 1 BGG). Dies bedeutet nach den zutreffenden und vorliegend auch nicht mit Willkürrügen (bzw. überhaupt nicht) angefochtenen Feststellungen im angefochtenen Entscheid, dass bei einer Zustellung am 15. Oktober 2024 der dreissigste und damit letzte Tag der Rechtsmittelfrist auf Freitag, den 14. November 2024 fiel. Dass er die Berufungsschrift aber erst am 15. November 2024 erstellte bzw. unterschrieb, hielt der Beschwerdeführer bereits im Berufungsverfahren und hält er vorliegend selbst fest. Wann genau er die am 20. November 2024 beim Kantonsgericht eingetroffene Sendung per A-Post aufgegeben hat, gibt er auch vor Bundesgericht nicht an, aber es kann sich frühestens um den 15. November 2024 gehandelt haben. Bereits an diesem Tag war die Berufungsfrist aber abgelaufen. Vor diesem Hintergrund zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid gegen Recht verstossen soll. 
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mithin sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Januar 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli