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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_262/2024  
 
 
Urteil vom 28. Januar 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Erik Wassmer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 23. November 2023 (725 23 85 / 267 - 725 22 261 / 268). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1971 geborene A.________ erlitt am 6. Mai 1998 einen Verkehrsunfall. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erbrachte bis zum 7. Februar 1999 die gesetzlichen Leistungen. Die Leistungseinstellung wurde vom Kantonsgericht Basel-Landschaft mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 2. August 2000 bestätigt.  
 
A.b. Ab April 2013 arbeitete A.________ in einem Pensum von 40 % als Betriebsmitarbeiter für die B.________ GmbH und war dadurch wiederum bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 15. Dezember 2014 stürzte er auf die rechte Körperseite, wobei er sich den rechten Oberarm verletzte (nicht dislozierte Tuberculum-majus-Fraktur). Die Behandlung erfolgte konservativ. Am 13. Juli 2017 stürzte A.________ im Treppenhaus auf den Rücken und am 14. Januar 2020 erlitt er einen weiteren Verkehrsunfall mit Heckanprall. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieser Ereignisse und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld).  
Betreffend den Unfall vom 15. Dezember 2014 teilte die Suva A.________ mit Schreiben vom 12. Mai 2017 mit, sie habe den Fall abgeschlossen, da gemäss kreisärztlicher Beurteiung vom 9. August 2016 von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung erwartet werden könnte. Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 lehnte sie einen Rentenanspruch ab, was sie mit Einspracheentscheid vom 12. August 2022 bestätigte. 
In Bezug auf den Unfall vom 13. Juli 2017 verneinte die Suva mit Verfügung vom 15. August 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2023, ihre Leistungspflicht hinsichtlich der Rücken- und Kopfbeschwerden ab dem 31. Dezember 2018 infolge Erreichens des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich auch ohne diesen ergeben hätte (Status quo sine vel ante). Betreffend die geltend gemachten Beschwerden an der linken Schulter lehnte sie eine Leistungspflicht mangels Unfallkausalität ab. 
Mit Verfügung vom 26. April 2021, bestätigt mit unangefochten gebliebenem Einspracheentscheid vom 27. August 2021, stellte die Suva ihre Leistungen für den Unfall vom 14. Januar 2020 per 26. April 2021 ein. 
 
B.  
A.________ liess sowohl gegen den Einspracheentscheid vom 12. August 2022 (Unfall vom 15. Dezember 2014 mit Verletzung des rechten Oberarms) als auch gegen denjenigen vom 10. Februar 2023 (Unfall vom 13. Juli 2017 mit Beschwerden insbesondere am Rücken und an der linken Schulter) Beschwerde erheben. Er beantragte dabei in formeller Hinsicht die Sistierung des Verfahrens bis zum Erhalt des Gerichtsgutachtens in der IV-Angelegenheit. Es sei ihm zudem Gelegenheit zu geben, den Gerichtsgutachtern Ergänzungsfragen zum Unfall vom 13. Juli 2017 zu stellen. Mit Verfügung vom 28. März 2023 lehnte das Kantonsgericht Basel-Landschaft letzteren Verfahrensantrag ab. Mit Verfügung vom 25. April 2023 vereinigte es die beiden Beschwerdeverfahren. Zudem beschied es den Sistierungsantrag abschlägig. Mit Urteil vom 23. November 2023 wies es schliesslich beide Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei das Urteil des Kantonsgerichts vom 23. November 2023 aufzuheben und ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 20 % zuzusprechen. 
Während die Suva auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. 
A.________ reicht mit seiner Replik neue Unterlagen sowie eine Honorarnote ein und hält an den bisherigen Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Es geht dabei allein um unechte Noven, das heisst um Tatsachen und Beweismittel, die aus der Zeit vor dem vorinstanzlichen Urteil stammen. Echte Noven, das heisst Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind, sind dagegen in jedem Fall unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).  
Die vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren neu eingereichte Stellungnahme der IV-Stelle vom 5. Januar 2024 zum vom kantonalen Gericht im IV-Verfahren eingeholten Gerichtsgutachten und der ergänzende Bericht der Gutachterstelle vom 6. November 2024 datieren nach dem kantonalen Urteil und sind daher als echte Noven unbeachtlich. 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gerichte stellte in Bezug auf den Unfall vom 15. Dezember 2014 gestützt auf die Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. C.________ vom 31. Mai und 9. August 2016 sowie vom 10. August 2017 fest, der medizinische Endzustand sei hinsichtlich der unfallbedingten Schulterbeschwerden rechts spätestens im August 2016 erreicht gewesen. Zu jenem Zeitpunkt sei dem Beschwerdeführer die angestammte Arbeit (Pensum von 40 %) trotz Restbeschwerden uneingeschränkt zumutbar gewesen, wie sich auch aus den echtzeitlichen Berichten des behandelnden Arztes Dr. med. D.________ ergebe. Die Suva sei zu Recht davon ausgegangen, dass über den 9. August 2016 hinaus keine Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten gewesen sei, und habe den Fall richtigerweise auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen. Da der Beschwerdeführer seine damalige Arbeit uneingeschränkt habe ausüben können, habe er keine Erwerbseinbusse erlitten, was einen Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliesse.  
 
3.2. Betreffend den Unfall vom 13. Juli 2017 stellte die Vorinstanz sodann fest, aufgrund der bildgebenden Abklärungen sei erstellt, dass der Unfall weder im Bereich der HWS (Halswirbelsäule) noch der LWS (Lendenwirbelsäule) noch im Bereich des Schädels strukturell objektivierbare unfallbedingte Läsionen verursacht habe. Die Suva habe deshalb nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom erbringen müssen, wobei nach dem derzeitigen medizinischen Wissensstand der Status quo sine bei Vorliegen eines degenerativen Vorzustands im Bereich der HWS nach einem Jahr als erreicht betrachtet werden könne. Die Suva habe ihre Leistungen bezüglich der HWS-Beschwerden demnach zu Recht auf den 31. Dezember 2018 eingestellt.  
Betreffend die Schulterbeschwerden links habe der Kreisarzt plausibel dargelegt, dass diesbezüglich keine strukturell objektivierbaren unfallbedingten Läsionen ersichtlich seien. Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 10. August 2017 keine Beschwerden im Bereich der linken Schulter angegeben. Auch in den echtzeitlichen Berichten der behandelnden Ärzte seien keine entsprechenden Beschwerden erwähnt worden. Solche seien erstmals gut acht Monate nach dem Unfallereignis im Bericht von Dr. med. D.________ vom 28. März 2018 thematisiert worden. Diese Zeitspanne spreche gegen eine Unfallkausalität. Mithin habe die Suva zu Recht einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 13. Juli 2017 und den linksseitigen Schulterbeschwerden verneint. 
 
3.3. Schliesslich hielt das Kantonsgericht fest, es gehöre nicht zum Gegenstand des Einspracheentscheids vom 10. Februar 2023, ob die Beschwerden an der linken Schulter auf das Ereignis vom 15. Dezember 2014 zurückzuführen seien und ob hinsichtlich der (vorbestehenden) Schäden an der HWS und der LWS eine Verschlechterung von Unfallfolgen, ein Rückfall oder Spätfolgen bestünden. Deshalb sei darüber auch im Beschwerdeverfahren nicht zu befinden.  
 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz und sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Er begnügt sich jedoch mit einer praktisch wortwörtlichen Wiederholung des bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragenen. Damit nimmt er nicht in einer der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG (vgl. E. 1.1 hiervor) genügenden Weise Bezug auf die einschlägigen Erwägungen im angefochtenen Urteil, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Darüber hinaus enthält die Beschwerdeschrift Ausführungen zum polydisziplinären Gerichtsgutachten vom 27. November 2023. Der Beschwerdeführer will damit den Beweiswert der kreisärztlichen Beurteilung des Dr. med. C.________ erschüttern und eine ungenügende Sachverhaltsabklärung der Vorinstanz aufzeigen. Er übersieht dabei aber, dass es sich bei der nach dem angefochtenen Urteil erstatteten Gerichtsexpertise um ein unzulässiges (echtes) Novum handelt. Folglich bleiben auch die gestützt auf das Gerichtsgutachten geltend gemachten Tatsachen unbeachtlich (vgl. E. 1.3 hiervor).  
 
4.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe seit dem Unfall von 2014 lediglich vier Mal pro Woche während jeweils vier Stunden arbeiten können, lässt er ferner unerwähnt, dass er bereits vor jenem Unfall lediglich in einem 40 %-Pensum tätig war. Sodann bringt er vor, es bestehe gemäss Dr. med. E.________ seit spätestens Mai 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Auf welchen Bericht er sich dabei stützt, legt er jedoch nicht näher dar, so dass unklar bleibt, von welchen Einschränkungen der behandelnde Arzt ausging. Damit vermag der Beschwerdeführer jedenfalls keine auch nur geringen Zweifel an den kreisärztlichen Einschätzungen aufzuzeigen oder darzutun, inwiefern die Vorinstanz die Beweise unrichtig gewürdigt haben soll.  
 
5.  
Soweit überhaupt auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung (Art. 109 Abs. 3 Satz 1 BGG) erledigt wird. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Suva hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Januar 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest