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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_60/2023  
 
 
Urteil vom 28. März 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. unbekannt, 
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Fristwiederherstellung, Sicherheitsleistung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Dezember 2022 (UE220129-O/Z2). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 25. April 2022 erhob A.________ Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. April 2022. Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 setzte ihm das Obergericht des Kantons Zürich unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten, eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen, um ein mit seiner Originalunterschrift versehenes Exemplar der Beschwerdeschrift einzureichen und eine Frist von 30 Tagen, um eine Kaution von Fr. 1'800.-- zu leisten. 
Mit Beschluss vom 20. Juli 2022 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, A.________ habe innert Frist bzw. Nachfrist weder eine verbesserte Beschwerdeschrift eingereicht noch eine Prozesskaution geleistet. 
Mit Eingabe vom 27. Juli 2022 erhob A.________ Beschwerde sowohl gegen die Verfügung vom 20. Mai 2022 als auch gegen den Beschluss vom 20. Juli 2022. Mit Urteil 1B_401/2022 vom 7. September 2022 ist das Bundesgericht darauf nicht eingetreten. Da A.________ indessen geltend gemacht und belegt hatte, dass er rechtzeitig, innert der 10-tägigen Frist, einen Eingabe zu Handen des Obergerichts an die konsularische Vertretung der Schweiz in Istanbul gesandt hatte, überwies das Bundesgericht die Eingabe vom 27. Juli 2022 ans Obergericht zur Prüfung, ob sie allenfalls als Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 94 StPO zu behandeln sei. 
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 ist das Obergericht auf das Fristwiederherstellungsgesuch vom 27. Juli 2022 nicht eingetreten. 
Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 beantragt A.________ sinngemäss, diese Verfügung des Obergerichts aufzuheben. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
 
2.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen, eine Strafsache betreffenden Entscheid über ein Fristwiederherstellungsgesuch steht die Beschwerde in Strafsachen offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).  
 
2.2. Das Obergericht ist mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 auf das Fristwiederherstellungsgesuch von A.________ nicht eingetreten mit der Begründung, dieser habe mit seiner Eingabe vom 27. Juli 2022 nicht verlangt, ihm die Frist für die Leistung der Prozesskaution wiederherzustellen. Auch habe er nicht dargelegt, die Frist zu ihrer Leistung unverschuldet versäumt oder ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt zu haben. Es sei daher am Beschluss vom 20. Juli 2022 festzuhalten, weil er die Kaution nicht geleistet habe. Es könne daher offen bleiben, ob es sich bei der Eingabe vom 27. Juli 2022 auch um ein Gesuch um Wiederherstellung der Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerde handle, da er unter diesen Umständen kein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Behandlung habe.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander. Das Obergericht ist im Entscheid vom 20. Juli 2022 mit zwei selbständigen Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten, nämlich weil der Beschwerdeführer innert Frist bzw. Nachfrist weder eine Prozesskaution leistete noch eine rechtsgenügende Beschwerdeschrift einreichte. Da er sich in seinem Fristwiederherstellungsgesuch nur mit einer der beiden Begründungen auseinandersetzte - er sei finanziell nicht in der Lage gewesen, die Kaution zu leisten -, ist das Obergericht zu Recht nicht auf das Gesuch eingetreten. Sein Vorbringen wäre im Übrigen auch nicht geeignet, den obergerichtlichen Entscheid in Frage zu stellen. Wer eine Prozesskaution nicht leisten kann, muss jedenfalls innert Frist reagieren und z. B. ein Gesuch um Ratenzahlung oder unentgeltliche Rechtspflege stellen. Das hat der Beschwerdeführer unterlassen und damit die Frist unbenutzt verstreichen lassen. Es ist somit weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzt hat, indem es auf das Fristwiederherstellungsgesuch nicht eintrat.  
 
2.4. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ausnahmsweise werden kann.  
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. März 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi