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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_70/2023  
 
 
Urteil vom 28. März 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta, 
 
gegen  
 
Unbekannte Täterschaft (Mitarbeiter des A.________), 
Beschwerdegegnerin, 
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, 
Postfach, 8027 Zürich, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Oktober 2022 (TB220121-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 11. Juni 2022 erstattete der Zürcher Kantonsrat B.________ Strafanzeige gegen unbekannt bzw. unbekannte Mitarbeiter des A.________. Er machte geltend, vom A.________ seien in den Jahren 2018 bis 2021 über 140 Aufträge in den Bereichen Lieferungen, Dienstleistungen, Bauneben- und Bauhauptgewerbe freihändig vergeben worden, obwohl sie wegen der Höhe der Auftragssumme grundsätzlich öffentlich hätten ausgeschrieben werden müssen. 
Am 30. August 2022 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten ans Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Sie führte aus, bei summarischer Prüfung ergebe sich kein deliktsrelevanter Tatverdacht, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertige. 
Mit Beschluss vom 19. Oktober 2022 erteilte das Obergericht der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens nicht. 
Mit Beschwerde vom 13. Februar 2022 beantragt B.________, diesen Entscheid aufzuheben und der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen unbekannt zu erteilen. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung unbekannter Mitarbeiter des A.________, die Beamte im Sinne dieser Bestimmung sind, zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist daher ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1).  
 
2.2. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Das Rechtsschutzinteresse muss aktuell und praktisch sein (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei muss aus dem beantragten Verfahrensausgang einen praktischen Nutzen dergestalt ziehen, dass ihre tatsächliche oder rechtliche Situation beeinflusst werden kann (vgl. BGE 141 II 307 E. 6.2 mit Hinweis; s. zum Ganzen: Urteil 1C_67/2020 vom 23. November 2020 E. 1.3).  
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Möglichkeit, bei erfolgreicher Beschwerdeführung an der Strafuntersuchung teilzunehmen und Parteirechte auszuüben, ein praktischer Nutzen der genannten Art. Eine Person, die Strafanzeige erstattet, ist deshalb zur Beschwerde gegen einen Entscheid legitimiert, mit dem die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung verweigert wird, soweit sie hinsichtlich der beanzeigten Straftaten als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO gilt. Insoweit könnte sie sich bei einer Gutheissung der Beschwerde in der erwähnten Weise an der Strafuntersuchung beteiligen. Dies ist hingegen nicht der Fall, soweit ihr in Bezug auf eine beanzeigte Straftat die Stellung einer geschädigten Person fehlt (Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO). Insoweit mangelt es ihr daher am Rechtsschutzinteresse nach Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (s. zum Ganzen: Urteile 1C_67/2020 vom 23. November 2020 E. 1.3; 1C_3/2017 vom 14. März 2017 E. 1.2.2 f.; 1C_270/2016 vom 16. Februar 2017 E. 1.2.1 ff.). 
 
2.3. Der Beschwerdeführer nennt die Straftatbestände, die die angezeigten Personen erfüllt haben könnten, nicht konkret. Er bezieht sich in seiner Beschwerde lediglich auf die aus seiner Sicht (mutmasslich) strafbare Missachtung vergaberechtlicher Vorschriften. Das kann sich nur auf die Straftatbestände des 18. Titels des Strafgesetzbuches "Strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht" wie etwa Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) oder Ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) beziehen. Diese Straftatbestände schützen vorab öffentliche Interessen am reibungslosen Funktionieren von Justiz, Regierung und Verwaltung; führt Amtsmissbrauch oder Ungetreue Amtsführung indessen zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung von Privatpersonen, sind auch diese in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen und damit befugt, gegen die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung Beschwerde ans Bundesgericht zu erheben. Inwiefern der Beschwerdeführer durch die angeblichen Verstösse gegen das Vergaberecht persönlich in seinen privaten Interessen betroffen sein könnte, legt er indessen nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Seine Stellung als Kantonsrat verschafft ihm im Strafverfahren keine zusätzlichen Befugnisse, insbesondere nicht das Recht, ohne persönliche Betroffenheit öffentliche Interessen zu vertreten.  
 
2.4. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird er kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. März 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi