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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_622/2024  
 
 
Urteil vom 28. April 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Kaufmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Bern, handelnd durch die Sicherheitsdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung; Schadenersatz und Genugtuung wegen Unterbringung in einer für den Massnahmenvollzug ungeeigneten Einrichtung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 1. November 2024 (100.2022.298U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 3. November 2010 verurteilte das Kreisgericht VII Konolfingen A.________ wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern sowie wegen Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten. Es ordnete eine stationäre Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe auf, da bei A.________ eine psychische Störung diagnostiziert worden war. A.________ trat die Massnahme (vorzeitig) am 25. November 2010 im Massnahmenzentrum St. Johannsen an. Mit Urteil vom 11. August 2011 bestätigte das Obergericht des Kantons Bern den Schuldspruch, reduzierte jedoch das Strafmass auf 20 Monate. Mit Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Oktober 2015 wurde die stationäre Massnahme um drei Jahre verlängert. Im August 2016 wurde A.________ zum weiteren Vollzug der Massnahme ins Vollzugszentrum Klosterfiechten eingewiesen. Im Juni 2018 wurde er in die Progressionsstufe des Wohn- und Arbeitsexternats versetzt. 
Am 22. April 2018 erhob A.________ Strafanzeige gegen Mitarbeitende des Massnahmenzentrums St. Johannsen wegen Unterlassung des therapeutischen Prozesses gemäss Gutachten, Unterlassung der für die Resozialisierung notwendigen Schritte, übler Nachrede, Ehrverletzung, Verleumdung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Missachtung richterlicher Anweisungen. Mit Verfügung vom 31. August 2018 nahm die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland das Verfahren nicht an die Hand. Die dagegen ergriffenen Rechtsmittel blieben erfolglos. 
Am 9. November 2018 wurde A.________ mit einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug entlassen. 
Am 11. September 2019 reichte A.________ bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (heute: Sicherheitsdirektion) eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegen das Massnahmenzentrum St. Johannsen ein. In dieser wiederholte und erweiterte er seine im Rahmen der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe und beantragte eine Entschädigung "für den Stress, das entgangene Einkommen und die Altersvorsorge". Mit Schreiben vom 10. Januar 2020 teilte die Sicherheitsdirektion A.________ mit, es seien keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen angezeigt. Sein Schreiben vom 11. September 2019 könne ausserdem nicht als Staatshaftungsbegehren an die Hand genommen werden. 
 
B.  
Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 beantragte A.________ bei der Sicherheitsdirektion, der Kanton Bern sei zu verpflichten, ihm für entgangenes Einkommen, fehlende Pensionskassenbeiträge und entstandene Weiterbildungskosten Schadenersatz im Umfang von Fr. 303'840.-- zu bezahlen sowie eine "Rückzahlung an die Allgemeinheit" vorzunehmen. Ferner seien eine unabhängige juristische und medizinische Untersuchung anzuordnen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie Akteneinsicht zu gewähren. Die Sicherheitsdirektion nahm das Schreiben als Staatshaftungsgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 25. August 2022 ab. Eine gegen die Verfügung der Sicherheitsdirektion gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 1. November 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung ihrer abschlägigen Entscheide hielten sowohl die Sicherheitsdirektion wie auch das Verwaltungsgericht fest, die Forderungen von A.________ aus Staatshaftung seien verjährt. 
 
C.  
A.________ gelangt mit einer als "Einsprache" betitelten Eingabe ans Bundesgericht. Er beantragt, es sei "die Verjährungsfrist gemäss Art. 34 VwVG auf den Zeitpunkt der Kenntnis der relevanten Akten und der fehlerhaften Durchführung der Therapie" festzulegen, "die 10-jährige absolute Verjährungsfrist gemäss Art. 34 Abs. 3 VwVG" auf seinen Fall anzuwenden und die Sache "zwecks qualitativer Untersuchung und Beurteilung des Falls" bzw. zur Untersuchung der "Ausführung der Massnahme in St. Johannsen [...] von einem unabhängigen Experten" an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ beantragt weiter, es seien ihm die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu erlassen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird ebenso verzichtet wie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 150 II 346 E. 1.1; 149 II 66 E. 1.3). 
 
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid des Berner Verwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG). Der hier strittige Haftungsanspruch im Umfang von Fr. 303'840.-- überschreitet die in Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG statuierte Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- klar. Das Rechtsmittel ist somit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht (BGE 137 IV 269 E. 1.6 mit Hinweis; Urteil 2D_17/2024 vom 28. Januar 2025 E. 1.3). Da der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung berechtigt ist (Art. 89 Abs. 1 BGG) und auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Nicht einzutreten ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, ihm seien keine Kosten für das vorinstanzliche Verfahren aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer begründet diesen Antrag nicht näher. Soweit darin die Rüge enthalten ist, das Verwaltungsgericht hätte ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewähren müssen, tut der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Kostenerhebung Recht verletzt haben könnte. Der entsprechende Antrag erweist sich damit als klar unzureichend begründet (vgl. E. 2.1 hiernach). Im Übrigen hat sich die Vorinstanz mit dem Begehren des Beschwerdeführers, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, durchaus auseinandergesetzt.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1 mit Hinweis). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem (und interkantonalem) Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweis). Das bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, dass und inwiefern das angefochtene Urteil rechtswidrig ist (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 I 104 E. 1.5 mit Hinweisen).  
 
2.2. Die Beschwerdeschrift genügt den dargelegten Anforderungen nur teilweise. Wo sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, seine persönliche Einschätzung der Rechtslage zu präsentieren, setzt er sich nicht hinreichend mit dem angefochtenen Urteil auseinander. Sodann genügt es nicht, wenn sich der Beschwerdeführer lediglich beiläufig auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehör beruft, ohne konkret darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid mit diesem in Konflikt steht. Unklar bleibt überdies, inwiefern die Vorinstanz Art. 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVG; SR 172.021) falsch angewendet oder sonstwie verletzt haben könnte; weder ist das VwVG auf den vorliegenden Fall anwendbar (vgl. E. 5.1 hiernach) noch hat Art. 34 VwVG die Verjährung von Schadenersatzansprüchen zum Gegenstand. Auf diese ungenügend begründeten Vorbringen ist folglich nicht einzugehen.  
 
3.  
 
3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" heisst "willkürlich" (Art. 9 BV; BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweis; Urteil 2C_682/2023 vom 29. August 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 2). Entsprechende Mängel sind ebenso wie die Relevanz ihrer Behebung für den Verfahrensausgang klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil 2C_682/2023 vom 29. August 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 2).  
 
3.2. Die Vorinstanz sah davon ab, das Staatshaftungsbegehren des Beschwerdeführers inhaltlich zu beurteilen (vgl. E. 4 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer kritisiert dieses Vorgehen und schildert ausführlich die seiner Ansicht nach haftungsbegründenden Sachverhaltselemente. Doch macht er nicht geltend, die sachlich beschränkte Beurteilung der Vorinstanz beruhe ihrerseits auf einem offensichtlich unrichtig ermittelten Sachverhalt. Insoweit bleibt der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht verbindlich.  
 
4.  
Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz die Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers zu Recht als verjährt erachtete. 
Das kantonale Gericht erwog, die seitens des Beschwerdeführers behauptete schädigende Handlung, nämlich seine als widerrechtlich gerügte Unterbringung im Massnahmenzentrum St. Johannsen, habe mit seinem am 8. August 2016 erfolgten Übertritt ins Vollzugszentrum Klosterfiechten geendet. Die relative Verjährungsfrist gemäss Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) in der bis Ende 2019 in Kraft gewesenen Fassung i.V.m. Art. 105 des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16. September 2004 (PG/BE; BSG 153.01) habe spätestens mit der Kenntnisnahme des Beschwerdeführers vom Verlaufsbericht des Vollzugszentrums vom 31. August 2017 am 15. September 2017 zu laufen begonnen. Da die Verjährungsfrist weder durch die Strafanzeige vom 22. April 2018 noch durch anderweitige Handlungen des Beschwerdeführers unterbrochen worden sei, sei sie spätestens am 15. September 2018 verstrichen. Somit habe der Beschwerdeführer seine behaupteten Schadenersatzansprüche mit den Eingaben an die Polizei- und Militärdirektion bzw. an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 11. September 2019 und 1. Februar 2021 klar verspätet geltend gemacht (vgl. E. 3 des angefochtenen Urteils). 
 
5.  
Der Beschwerdeführer begründet den von ihm geltend gemachten Anspruch aus Staatshaftung im Wesentlichen mit dem "fehlerhaften" Therapieverlauf im Massnahmenzentrum St. Johannsen. Dass die dort durchgeführte Therapie fehlerhaft gewesen sei, habe er erst bei Abschluss der Behandlung im Vollzugszentrum Klosterfiechten im Herbst 2018 bzw. anlässlich der im April 2021 erfolgten Einsichtnahme in die Akten der Sicherheitsdirektion erkennen können. Ausserdem sei vorliegend von einer zehnjährigen Verjährungsfrist auszugehen, zumal es für ihn sonst unmöglich sei, sein Recht auf Schadenersatz geltend zu machen. Damit rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine falsche Anwendung des einschlägigen Verjährungsrechts seitens der Vorinstanz, und zwar in Bezug auf den Beginn und die Dauer der Verjährungsfrist. 
 
5.1. Die Staatshaftung ist im Kanton Bern in den Art. 100 ff. PG/BE geregelt. Gemäss Art. 105 PG/BE gilt das OR in diesem Bereich als ergänzendes kantonales Recht. Die (bundes-) zivilrechtliche Haftungsordnung gilt demnach als subsidiäres kantonales Verwaltungsrecht (BGE 148 I 145 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteile 2C_817/2020 vom 27. Dezember 2021 E. 3.4; 2C_960/2013, 2C_968/2013, 2C_973/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 2.2.2 und 3.1; vgl. auch FELIX UHLMANN, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2017, N. 36). Dessen Anwendung prüft das Bundesgericht - sofern eine entsprechende Rüge erhoben und substanziiert begründet wird (vgl. E. 2.1 hiervor) - nur auf Willkür hin (vgl. BGE 146 I 11 E. 3.1.3; Urteile 2C_520/2024 vom 3. Februar 2025 E. 2.1; 2C_97/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2 und 5.1).  
 
5.2. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Rechtsnorm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 III 95 E. 4.1; 144 I 170 E. 7.3; je mit Hinweisen; Urteil 2C_489/2023 vom 21. Januar 2025 E. 9.4).  
 
5.3. Da das PG/BE keine Bestimmung zur Verjährung staatshaftungsrechtlicher Schadenersatzforderungen enthält, kommt Art. 60 OR zur Anwendung. Mit Blick auf die am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Revision des Verjährungsrechts (AS 2018 5343) hält Art. 49 Abs. 1 des Schlusstitels (SchlT) des Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) fest, dass für den Fall, dass das neue Recht eine längere Frist als das alte Recht vorsieht, das neue Recht gilt, sofern die Verjährung nach altem Recht noch nicht eingetreten ist. Nach Ansicht der Vorinstanz trat die Verjährung der Forderungen des Beschwerdeführers vor Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts ein. Sollte diese Einschätzung (unter dem Blickwinkel des Willkürverbots) nicht zu beanstanden sein, wäre Art. 60 OR in der bis Ende 2019 in Kraft gewesenen Fassung massgebend.  
 
5.4. Sowohl die aktuelle wie auch die frühere Fassung von Art. 60 OR stellen für den Beginn der per 1. Januar 2020 von einem auf drei Jahre verlängerten relativen Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen ab. Diesbezüglich kann somit auch auf Praxis und Lehre zur früheren Fassung von Art. 60 OR zurückgegriffen werden (vgl. ROBERT K. DÄPPEN, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, N. 8a zu Art. 60 OR mit Hinweis auf die Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts [Verjährungsrecht] vom 29. November 2013, in: BBl 2014 235 ff., S. 252).  
 
5.5. Soweit der Beschwerdeführer die Anwendung der am Tag der schädigenden Handlung (aArt. 60 Abs. 1 OR) bzw. am Tag, an dem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 60 Abs. 1 OR), zu laufen beginnenden zehnjährigen (absoluten) Verjährungsfrist verlangt, übersieht er, dass die absolute Frist nur dann Bedeutung erlangt, wenn die relative Frist noch nicht verstrichen ist (vgl. DÄPPEN, a.a.O., N. 1 zu Art. 60 OR; vgl. auch CHRISTOPH MÜLLER, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 60 OR; REY / WILDHABER, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 6. Aufl. 2024, N. 1870 ff.). Eine Anwendung der absoluten Frist steht mithin nach der gesetzlichen Ordnung nicht zur Diskussion, wenn dem Beschwerdeführer die relative Frist entgegengehalten werden kann. Dies ist, wie sich aus dem Nachstehenden (E. 5.7 hiernach) ergibt, der Fall, weshalb die absolute Frist vorliegend nicht anwendbar ist.  
 
5.6. Ebenfalls nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer insoweit, als er sinngemäss vorbringt, die Massgeblichkeit der relativen Frist verstosse als solche gegen seinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 29a BV und Art. 6 EMRK. Wie das Bundesgericht im in BGE 148 I 145 publizierten Urteil 2C_704/2021 vom 12. Mai 2022 in Bezug auf Art. 7 des Staatshaftungsgesetzes des Kantons Waadt (LRECA/VD; RSV 170.11) festhielt, verstösst eine einjährige (relative) Verjährungsfrist nicht per se gegen den verfassungs- und konventionsrechtlich verbürgten Rechtsschutzanspruch (E. 6.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zu beachten ist allerdings, dass Einschränkungen dieses Anspruchs, etwa durch die Statuierung von Verjährungsfristen, legitim sein müssen und den Zugang zum Rechtsschutz nicht übermässig erschweren dürfen (vgl. BGE 148 I 145 E. 6.2 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass einjährige Verjährungsfristen hinsichtlich ihres Beginns nicht zu streng gehandhabt werden dürfen (vgl. BGE 148 I 145 E. 6.4 mit Hinweisen).  
 
5.7. Fraglich ist vor diesem Hintergrund, ob der vorinstanzliche Befund, die relative Verjährungsfrist nach aArt. 60 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 105 PG/BE sei bereits verstrichen gewesen, als der Beschwerdeführer sein Staatshaftungsgesuch einreichte, vor dem Willkürverbot standhält.  
 
5.7.1. Nach der Rechtsprechung zu (a) Art. 60 OR beginnt die relative Verjährungsfrist zu laufen, sobald der Geschädigte Kenntnis von der Person des Schädigers sowie der wesentlichen Elemente des Schadens erlangt hat, die es ihm erlauben, den gesamten Schaden grob zu überblicken und sein Haftungsbegehren in den Grundzügen zu begründen (Urteile 2C_229/2023 vom 30. August 2023 E. 7.4.2; 8C_656/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 III 61 E. 3.1.1), wobei der Geschädigte nicht zu wissen braucht, wie hoch der Schaden ziffernmässig ist (vgl. im Einzelnen Urteil 2C_372/2018 vom 25. Juli 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Wenn der Schaden auf einen noch nicht abgeschlossenen Vorgang zurückgeht, beginnt die Frist erst mit dessen Abschluss zu laufen (Urteile 2C_229/2023 vom 30. August 2023 E. 7.4.2; 8C_656/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.3; eingehend dazu BGE 148 I 145 E. 6.5 mit Hinweisen).  
 
5.7.2. Die Unterbringung des Beschwerdeführers im Massnahmenzentrum St. Johannsen endete unstrittig am 8. August 2016, als er ins Vollzugszentrum Klosterfiechten übertrat. Im Januar 2015 war dem Beschwerdeführer im Rahmen eines von der Strafvollzugsbehörde in Auftrag gegebenen forensisch-psychiatrischen Gutachtens eine homosexuelle Pädophilie im Sinne einer Kernpädophilie, eine unreife, ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsakzentuierung und hirnorganische Persönlichkeitsstörungen attestiert sowie das Rückfallrisiko für weitere sexuelle Handlungen an Knaben als hoch eingestuft worden. Das Massnahmenzentrum St. Johannsen hatte der Strafvollzugsbehörde in der Folge (im September 2015) eine Verlängerung der Massnahme nach Art. 59 StGB sowie (im Dezember 2015) die Nichtgewährung der vom Beschwerdeführer beantragten Progressionsstufe des Wohn- und Arbeitsexternats empfohlen. Die besagte Vollzugslockerung war dem Beschwerdeführer daraufhin (im Februar/März 2016) seitens der Strafvollzugsbehörde verweigert worden. Im April 2017 empfahl das Behandlungsteam des Vollzugszentrums Klosterfiechten die Versetzung des Beschwerdeführers in die Progressionsstufe des Arbeitsexternats, was die Strafvollzugsbehörde im Mai 2017 unter Auflagen bewilligte. Im Verlaufsbericht vom 31. August 2017 hielt das Vollzugszentrum fest, es werde beim Beschwerdeführer nicht mehr von einer Kernpädophilie ausgegangen und es bestünden bei ihm keine Hinweise auf schwerere hirnorganische kognitive Defizite, weshalb kurzfristig von einem geringen kalkulierbaren Rückfallrisiko ausgegangen und eine weitere Vollzugslockerung empfohlen werden könne. Vom Inhalt des Verlaufsberichts vom 31. August 2017 erhielt der Beschwerdeführer nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz spätestens am 15. September 2017 Kenntnis (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. E. 3 hiervor).  
 
5.7.3. Die Vorinstanz hielt fest, zwar habe sich des Beschwerdeführers Bewusstsein für den von ihm aufgrund der Diagnosen der Kernpädophilie und der hirnorganischen Störung später geltend gemachten Schaden nicht bereits mit seinem Übertritt ins Vollzugszentrum Klosterfiechten gefestigt; die besagten Diagnosen seien mit dem Übertritt nicht dahingefallen, sondern im Verlauf der Therapie in Klosterfiechten relativiert worden. Die für den Beschwerdeführer zentrale Relativierung der Diagnosen sei aber im Verlaufsbericht vom 31. August 2017 schriftlich festgehalten worden, weshalb ihm die wesentlichen Merkmale des von ihm (mutmasslich) erlittenen Schadens spätestens zu jenem Zeitpunkt bekannt gewesen seien, als er von diesem Bericht Kenntnis erhielt (vgl. E. 3.3.2 des angefochtenen Urteils).  
 
5.7.4. Die Ausführungen der Vorinstanz zum Beginn der relativen Verjährungsfrist sind - jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten (vgl. E. 5.2 hiervor) - nicht zu beanstanden. Es ist vielmehr vertretbar, dass die Vorinstanz davon ausging, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Verlaufsberichts vom 31. August 2017 um die Existenz und die zentralen Elemente des schädigenden Ereignisses gewusst bzw. über die nötigen Informationen verfügt, um ein Haftungsbegehren in den Grundzügen zu begründen. Die Kritik des Beschwerdeführers basiert demgegenüber auf der Prämisse, dass es für den Beginn der relativen Verjährungsfrist auf die Beweisbarkeit des Schadens ankomme; entscheidend ist nach dem in der E. 5.7.1 hiervor Erwogenen jedoch der Zeitpunkt, in welchem er dazu in der Lage war, den Schaden grob zu überblicken. Inwiefern ihm dies anlässlich der Kenntnisnahme des Verlaufsberichts vom 31. August 2017 nicht möglich gewesen sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht rechtsgenüglich dar und ist auch nicht ersichtlich.  
 
5.7.5. Selbst wenn man die verjährungsauslösende Schadenskenntnis - entgegen der Vorinstanz - erst aufgrund der vom Beschwerdeführer am 22. April 2018 gegen das Behandlungsteam des Massnahmenzentrums St. Johannsen eingereichten Strafanzeige als gegeben erachten würde, wären die von ihm behaupteten Schadenersatzansprüche mit den Eingaben an die Polizei- und Militärdirektion bzw. an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 11. September 2019 und 1. Februar 2021 immer noch zu spät geltend gemacht worden. Dementsprechend erübrigt es sich, zu prüfen, ob die Strafanzeige vom 22. April 2018 allenfalls verjährungsunterbrechende Wirkung hatte (was die Vorinstanz verneinte; vgl. E. 3.4 des angefochtenen Urteils). Des Weiteren war es nach dem Gesagten korrekt, dass das kantonale Gericht Art. 60 OR in der bis Ende 2019 in Kraft gewesenen Fassung, d.h. die relative Verjährungsfrist von einem Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, auf den vorliegenden Fall zur Anwendung brachte (vgl. E. 5.3 hiervor).  
 
5.8. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz nicht gegen das Willkürverbot verstiess, indem sie die Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers als verjährt erachtete. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.  
 
6.  
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, zumal die Beschwerde als aussichtslos qualifiziert werden muss (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. April 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann