Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1349/2024
Urteil vom 28. April 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bürgin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entschädigung nach Einstellung des Strafverfahrens,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 19. August 2024 (501 2023 146).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 16. Mai 2023 stellte das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Freiburg das gegen A.________ und B.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, eventualiter Betrugs, eventualiter Veruntreuung geführte Verfahren gemäss Anklageschrift vom 3. November 2022 in Bezug auf die Anklage-Ziffern 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 2.2 infolge Verjährungseintritts ein. Es stellte das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Anklage-Ziffer 2.3 infolge Verjährungseintritts ebenfalls ein (Dispositiv-Ziffer 1.1). Gleichzeitig sprach es B.________ vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäss Strafbefehl vom 14. April 2020 frei (Dispositiv-Ziffer 1.2). Die auf den Strafpunkt entfallenden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 42'023.-- auferlegte es A.________ und B.________ unter solidarischer Haftbarkeit im Umfang von 25 % (ausmachend Fr. 10'505.75), den Saldo dem Staat Freiburg, um den Verfahrenseinstellungen und dem Freispruch Rechnung zu tragen (Dispositiv-Ziffer 1.3). Das Wirtschaftsstrafgericht verwies die Zivilklagen der C.________ AG, der D.________ AG und der E.________ AG gegen A.________ auf den Zivilweg, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 2.2). Die auf den Zivilpunkt entfallenden Verfahrenskosten (Fr. 10'000.--) auferlegte es der C.________ AG, der D.________ AG und der E.________ AG unter solidarischer Haftung (Dispositiv-Ziffer 2.3). Das Wirtschaftsstrafgericht wies die von A.________ geltend gemachte Entschädigung und Genugtuung ab (Dispositiv-Ziffer 3.3), ebenso die von ihm gegenüber der Privatklägerschaft geltend gemachte Entschädigung und Genugtuung, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 3.4). Die von der Privatklägerschaft geltend gemachte Entschädigung wies das Wirtschaftsstrafgericht ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 3.5). Dagegen führte A.________ Berufung.
B.
Mit Urteil vom 19. August 2024 stellte das Kantonsgericht Freiburg die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils vom 16. Mai 2023 fest, dies in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 1.1, 1.2, 2.1-2.3 und 3.5 (Dispositiv-Ziffer II). Es hielt in Dispositiv-Ziffer I weiter fest, in teilweiser Gutheissung der Berufung von A.________ werde das erstinstanzliche Urteil in Dispositiv-Ziffer 1.3 abgeändert, in Dispositiv-Ziffer 3 bestätigt und laute neu wie folgt:
"1.3 Die auf den Strafpunkt entfallenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 42'023.-- gehen zu Lasten des Staates Freiburg.
3.1 [...]
3.2 [...]
3.3 Die von A.________ geltend gemachte Entschädigung und Genugtuung wird abgewiesen.
3.4 Die von A.________ gegenüber der Privatklägerschaft geltend gemachte Entschädigung und Genugtuung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann (Art. 432 Abs. 1 StPO)."
Das Kantonsgericht Freiburg setzte die Kosten des Berufungsverfahrens auf Fr. 2'200.-- fest und auferlegte diese A.________ zur Hälfe (Dispositiv-Ziffer III). Schliesslich richtete es A.________ eine Entschädigung von Fr. 3'533.90 (inkl. MWST) für die Ausübung seiner Verteidigungsrechte aus (Dispositiv-Ziffer IV).
C.
Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, Dispositiv-Ziffer I./3.3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und Dispositiv-Ziffer 3.3 des erstinstanzlichen Urteils sei dahingehend abzuändern, dass ihm eine angemessene Entschädigung (Fr. 139'731.85 plus Fr. 1'132.--) zulasten des Staates Freiburg zugesprochen werde. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer I./3.3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dispositiv-Ziffer III des angefochtenen Urteils sei dahingehend abzuändern, dass die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Staat Freiburg aufzuerlegen seien. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer IV des angefochtenen Urteils sei ihm eine Entschädigung von Fr. 7'067.80 (inkl. MWST) auszurichten.
Mit Mitteilung vom 10. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt werde.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 150 II 346 E. 1.1; 150 IV 103 E. 1).
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessender Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend die Entschädigungsfolgen nach Einstellung eines Strafverfahrens und somit eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG; BGE 139 IV 206 E. 1). Der Beschwerdeführer hat als beschuldigte Person am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG) und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids, mit welchem ihm die Ausrichtung einer Entschädigung verweigert wurde (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Er ist folglich zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm stehe gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ein Entschädigungsanspruch für seine Verteidigungskosten zu. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass er auf eine Entschädigung (implizit) verzichtet habe, nur weil er keine Honorarnote eingereicht habe. Er habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Mai 2023 eine angemessene Entschädigung für seine Verteidigungskosten beantragt und den Antrag beziffert. Obwohl er der ersten Instanz die Überreichung der mitgebrachten Honorarnoten offeriert habe, habe diese davon abgesehen, diese entgegenzunehmen.
2.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss aArt. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte.
Die Strafbehörde prüft den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dies bedeutet indessen nicht, dass sie im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Anspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat. Sie hat aber die beschuldigte Person zur Frage der Entschädigung mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (BGE 146 IV 332 E. 1.3; 144 IV 207 E. 1.3.1; 142 IV 237 E. 1.3.1; Urteil 6B_250/2024 vom 13. August 2024 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person trifft insofern eine Mitwirkungspflicht (BGE 146 IV 332 E. 1.3; Urteile 6B_250/2024 vom 13. August 2024 E. 1.2; 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). Es obliegt ihr, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR; BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; Urteil 7B_361/2023 vom 22. April 2024 E. 3.1). Fordert die Behörde die beschuldigte Person auf, ihre Ansprüche zu beziffern und reagiert diese nicht, kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem (impliziten) Verzicht auf eine Entschädigung ausgegangen werden (BGE 146 IV 332 E. 1.3; Urteil 6B_250/2024 vom 13. August 2024 E. 1.2; je mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz erwägt, die erste Instanz habe den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit Vorladungen vom 27. Dezember 2022 und vom 24. Februar 2023 aufgefordert, innerhalb von 10 Tagen einen schriftlichen Antrag betreffend eine allfällige Entschädigung und/oder Genugtuung gemäss Art. 429 ff. StPO einzureichen, zu beziffern und mit Beweisen zu belegen. Damit sei sie ihrer Pflicht gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgekommen, den Beschwerdeführer zum Beziffern und Belegen seiner Ansprüche aufzufordern.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe in seiner Eingabe vom 30. Januar 2023 in Aussicht gestellt, auf die Frage der Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche an der Hauptverhandlung im Rahmen der Vorfragen zurückzukommen. An der Verhandlung vom 2. Mai 2023 habe die erste Instanz den Parteien vor Abschluss des Beweisverfahrens erneut die Gelegenheit eingeräumt, weitere Beweisanträge zu stellen. Die Parteien hätten darauf verzichtet und das Beweisverfahren sei abgeschlossen worden. Erst an der Verhandlung vom 12. Mai 2023 habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen seines Schlussvortrags Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche formuliert. In seinen Ausführungen habe er die Verteidigungskosten auf insgesamt Fr. 125'838.50 zzgl. 3 % Spesen und MWST beziffert, ohne eine Kostennote zu den Akten zu reichen. Er habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das Gericht den Anspruch von Amtes wegen zu prüfen habe, und erklärt, die bezifferten Ansprüche auf Aufforderung hin zu belegen.
Gemäss der Vorinstanz wäre es dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ohne Weiteres möglich gewesen, seine Verfahrensaufwendungen mittels Kostennote zu belegen. Dies wäre auch nach Ablauf der richterlichen Fristen gemäss Vorladungen vom 27. Dezember 2022 und vom 24. Februar 2023 noch bis zur Urteilsberatung möglich gewesen. Es genüge nicht, die Forderung zu beziffern. Vielmehr müsse diese auch belegt werden. Dabei sei die Kostennote kein Beweis für das Bestehen der Forderung, sondern diene deren Nachvollziehbarkeit und Plausibilisierung. Ein Hinderungsgrund für das rechtzeitige Einreichen der Kostennote sei nicht ersichtlich. Die erste Instanz sei nicht verpflichtet gewesen, den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach Abschluss des Beweisverfahrens erneut zum Einreichen der Kostennote aufzufordern, nachdem sie dies zuvor bereits mehrmals getan habe. Von fachkundigen Personen, wie etwa Rechtsanwälten, könne erwartet werden, dass sie ihre Eingaben formgerecht einreichen. Ihnen gegenüber komme eine Nachfristansetzung in der Regel nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage, was vorliegend nicht gegeben sei. Vielmehr habe der Beschwerdeführer - wie er selbst einräume - bewusst darauf verzichtet, die "zur Verhandlung mitgeführten Honorarnoten" einzureichen, was praxisgemäss als (impliziter) Verzicht auf eine Entschädigung zu qualifizieren sei. Die erste Instanz habe weder überspitzt formalistisch gehandelt, noch Bundesrecht verletzt, indem sie die nicht belegte Entschädigungs- und Genugtuungsforderung des Beschwerdeführers ohne Ansetzung einer Nachfrist abgewiesen habe.
2.4.
2.4.1. Im vorliegenden Fall forderte die erste Instanz den Beschwerdeführer mit Vorladungen vom 27. Dezember 2022 und vom 24. Februar 2023 auf, innerhalb einer Frist von 10 Tagen einen schriftlichen Antrag betreffend eine allfällige Entschädigung und/oder Genugtuung im Sinne von Art. 429 StPO einzureichen, zu beziffern und mit Beweisen zu belegen. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten (vgl. oben E. 2.3), dass die erste Instanz dadurch ihrer Pflicht gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgekommen ist, den Beschwerdeführer zum Beziffern und Belegen seiner Ansprüche aufzufordern (vgl. oben E. 2.2).
2.4.2. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. oben E. 2.3) stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 30. Januar 2023 an die erste Instanz in Aussicht, auf die Frage der Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche an der Hauptverhandlung im Rahmen der Vorfragen zurückzukommen. Aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Mai 2023 ergibt sich indessen nicht, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen der Vorfragen Ansprüche nach Art. 429 ff. StPO geltend gemacht hätte. Die erste Instanz räumte den Parteien anlässlich der Verhandlung vom 2. Mai 2023 vor Abschluss des Beweisverfahrens erneut die Gelegenheit ein, weitere Beweisanträge zu stellen, worauf die Parteien verzichteten. Das Beweisverfahren vor der ersten Instanz wurde gleichentags abgeschlossen. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung wurde am 12. Mai 2023 weitergeführt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers formulierte erst an der Verhandlung vom 12. Mai 2023 im Rahmen seines Schlussvortrags Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen. Konkret stellte er folgende Anträge: Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen, soweit nicht die Privatklägerschaft ihn zu entschädigen habe. Es sei ihm eine angemessene Genugtuung zuzusprechen, zumindest teilweise zulasten der Privatklägerschaft und im Übrigen zulasten der Staatskasse. Seine Verteidigungskosten bezifferte der Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 125'838.50 zzgl. 3 % Spesen (Fr. 3'775.15) und MWST (Fr. 10'118.20). Eine Kostennote reichte der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter nicht ein. Letzterer wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Gericht den Anspruch von Amtes wegen zu prüfen habe, und erklärte, die bezifferten Ansprüche auf Aufforderung hin zu belegen.
2.4.3. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer auf die erstinstanzlichen Aufforderungen, seine Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen nach Art. 429 ff. StPO zu beziffern (vgl. oben E. 2.4.1), durchaus reagiert, da er bzw. sein Rechtsvertreter im Rahmen des Schlussvortrags die Verteidigungskosten beziffert hat (vgl. oben E. 2.4.2). Insofern kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden (vgl. oben E. 2.3), wenn sie von einem (impliziten) Verzicht des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung ausgeht (vgl. oben E. 2.2).
Indessen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht zur Festsetzung der Entschädigung für seine Anwaltskosten nicht nachgekommen ist, indem er unterlassen hat, diese mittels Einreichung einer Kostennote zu belegen. Nach der dargelegten Rechtsprechung wäre er nämlich gehalten gewesen, die beantragte Entschädigung nicht nur zu beziffern, sondern auch zu belegen (vgl. oben E. 2.2). Zwar führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen des Schlussvortrags vor der ersten Instanz aus, dass die bezifferten Ansprüche auf Aufforderung hin auch belegt werden könnten (vgl. oben E. 2.4.2). Zu einer solchen (erneuten) Aufforderung (zum Einreichen einer Kostennote) war die erste Instanz jedoch nicht gehalten, nachdem sie dies zuvor bereits mehrfach getan hatte (vgl. oben E. 2.4.1 f.). Davon geht die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zutreffend aus (vgl. oben E. 2.3). Aus Art. 429 Abs. 2 StPO ergibt sich keine Pflicht der Behörden, eine anwaltlich vertretene Person aufzufordern, ein ungenügend begründetes Entschädigungsbegehren zu substanziieren oder einen nicht näher dargelegten Schaden zu belegen (Urteile 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 7.4; 6B_676/2020 vom 13. August 2020 E. 2.1; 6B_583/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.2; je mit Hinweis[en]). Das (blosse) Anbieten einer Beweisofferte stellt ohnehin keinen rechtsgenüglichen Antrag auf Entschädigung gemäss Art. 429 StPO dar (vgl. Urteil 6B_171/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.4), was dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bekannt sein musste.
Es ist mit der Vorinstanz (vgl. oben E. 2.3) weiter festzuhalten, dass es dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ohne Weiteres möglich gewesen wäre, seine Verfahrensaufwendungen mittels Kostennote zu belegen und diese spätestens bis zur erstinstanzlichen Urteilsberatung einzureichen. Einen Hinderungsgrund für das rechtzeitige Einreichen der Kostennote im kantonalen Verfahren macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht weder geltend ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) noch ist ein solcher ersichtlich.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz verneine zu Unrecht, dass die erste Instanz überspitzt formalistisch gehandelt habe. Diese habe an der Verhandlung vom 2. Mai 2023 bestimmt, dass nur noch Beweisanträge im Zusammenhang mit dem Vorwurf gemäss Anklage-Ziffer 2.3 sowie mit dem Vorwurf des Hausfriedensbruchs gestellt und begründet werden dürften. Er habe anlässlich der Verhandlung vom 12. Mai 2023 der ersten Instanz bei der Bezifferung des Entschädigungsanspruchs trotzdem ausdrücklich offeriert, die mitgeführten Honorarnote zu überreichen. Die erste Instanz habe jedoch davon abgesehen, die Honorarnoten entgegenzunehmen.
3.2. Die Kritik ist unberechtigt. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht im Widerspruch zu Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. BGE 149 III 12 E. 3.3.1; 146 IV 332 E. 1.4 mit Hinweisen). Gemäss Art. 93 StPO ist eine Partei unter anderem dann säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer musste die genannte Bestimmung ebenso bekannt sein wie der Umstand, dass er von der ersten Instanz mehrmals aufgefordert wurde, seinen Entschädigungsanspruch nach Art. 429 Abs. 1 StPO nicht nur zu beziffern, sondern auch zu belegen. Dass solche Belege spätestens bis zur Urteilsberatung hätten eingereicht werden sollen, liegt auf der Hand. Ihm musste zudem bekannt sein, dass die unterlassene rechtzeitige Einreichung einer Kostennote zum Belegen einer Entschädigungsforderung mit einem Rechtsverlust verbunden sein kann, da in einem solchen Fall dem Gericht erschwert oder gar verunmöglicht wird, die Nachvollziehbarkeit und die Plausibilität der beantragten Entschädigung zu überprüfen. Dies gilt umso mehr, als vorliegend ein Strafverfahren zur Diskussion steht, welches mehrere Jahre dauerte. Indem die erste Instanz die nicht belegte Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers ohne Ansetzung einer Nachfrist abwies, ist darin mit der Vorinstanz kein überspitztes Formalismus zu erkennen.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht, dies in Bezug auf die Entschädigung der Anwaltskosten und die Entschädigung seiner persönlichen Aufwendungen im Betrag von Fr. 1'132.--.
4.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich für die Behörden die Pflicht, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 149 V 156 E. 6.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG sind Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, den Parteien schriftlich zu eröffnen und müssen namentlich die massgeblichen Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten.
4.3. Das angefochtene Urteil ist hinsichtlich der Begründung der Abweisung der Entschädigung der Anwaltskosten nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz legt eingehend dar, warum sie gestützt auf die von ihr festgestellten Tatumstände zum Schluss kommt, dem Beschwerdeführer sei eine solche Entschädigung nicht zuzusprechen (vgl. oben E. 2.3). Sie nennt in ihrer Begründung die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Der Beschwerdeführer konnte das vorinstanzliche Urteil ohne Weiteres sachgerecht anfechten.
4.4. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz sich im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich mit der vom Beschwerdeführer erstinstanzlich beantragten Entschädigung für seine Aufwendungen im Betrag von Fr. 1'132.-- auseinandersetzt. Indessen kann darin keine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht erblickt werden. Denn die Vorinstanz verweist sinngemäss auf die Begründung der ersten Instanz, indem sie die erstinstanzliche Abweisung der vom Beschwerdeführer vor der ersten Instanz beantragten Entschädigung und Genugtuung bestätigt. Zur Begründung dieser Abweisung hält die erste Instanz allgemein fest, dass es an einem Beweis für den vom Beschwerdeführer erlittenen "Schaden" fehle. Eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht liegt folglich auch diesbezüglich nicht vor.
5.
Auf die einzig für den Fall der Gutheissung der Beschwerde gestellten Anträge betreffend Kosten und Entschädigung im Berufungsverfahren ist bei diesem Verfahrensausgang nicht einzutreten.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Caprara