Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_271/2025
Urteil vom 28. Mai 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V,
Instruktionsrichter, vom 13. März 2025 (E-1638/2025).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft des nigerianischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1997), wies dessen Asylgesuch vom 5. Dezember 2024 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 10. März 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.2. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2025 ordnete der Instruktionsrichter am Bundesverwaltungsgericht an, dass A.________ den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf. Zudem wies er die im Rahmen der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte A.________ auf, bis zum 28. März 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 26. Mai 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2025, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Aussetzung der Wegweisung. Ferner ersucht er das Bundesgericht, seinen Asylantrag neu zu prüfen.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1).
2.2. Gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asylrechts, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, was vorliegend weder behauptet wird noch ersichtlich ist. Die Ausnahme gilt namentlich für Entscheide, in denen es um Entfernungsmassnahmen gegenüber Personen geht, deren Asylgesuch erfolglos blieb oder in denen es darum geht, dass der Staat einem Individuum asylrechtlichen Schutz gewährt oder nicht gewährt (vgl. u.a. Urteile 2C_269/2022 vom 6. April 2022 E. 2.1; 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 1).
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zudem ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).
2.3. Angefochten ist vorliegend eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, mit welcher unter anderem ein Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abgewiesen und er aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 147 III 451 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.1; Urteil 2C_451/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). In der Sache geht es um die Abweisung eines Asylgesuchs des Beschwerdeführers sowie um seine Wegweisung. Folglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig.
2.4. Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da diese gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113 BGG
e contrario).
3.
3.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.
3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wäre ein allfälliges Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, Instruktionsrichter, mitgeteilt.
Lausanne, 28. Mai 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov