Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_90/2025
Urteil vom 28. Mai 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 11. April 2025
(ZK 25 139).
Erwägungen:
1.
B.A.________ schloss am 16./18. Mai 2022 (unter ihrem Ledignamen C.________) als Mieterin mit der B.________ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) als Vermieterin einen Mietvertrag über eine 2.5-Zimmer-Wohnung mit Galerie und Aussenparkplatz an der U.________strasse in V.________ zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'500.00 (inkl. Nebenkosten) ab. Am 21. Mai 2024 heirateten B.A.________ und A.A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) und bewohnen das Mietobjekt seither gemeinsam als Familienwohnung.
Nachdem die Beschwerdegegnerin das Mietverhältnis gestützt auf Art. 257d OR gekündigt hatte, ersuchte sie das Regionalgericht Emmental-Oberaargau um Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Mietobjekt im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen.
Mit Entscheid vom 10. März 2025 hiess das Regionalgericht das Ausweisungsgesuch gut und verpflichtete die Beschwerdeführer unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall sowie von Straffolgen für den Widerhandlungsfall, das Mietobjekt bis spätestens am 4. April 2025 um 12.00 Uhr zu verlassen sowie der Beschwerdegegnerin in ordnungsgemässem und gereinigtem Zustand unter Aushändigung sämtlicher Schlüssel zu übergeben.
Eine von den Beschwerdeführern gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. April 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2025 beim Bundesgericht Beschwerde.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
Vorliegend ist keiner der Ausnahmefälle nach Art. 74 Abs. 2 lit. b-e BGG für eine streitwertunabhängige Zulassung der Beschwerde in Zivilsachen gegeben. Die Höhe des Streitwerts beläuft sich nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz im vorliegenden Fall auf weniger als Fr. 15'000.--. Die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG ist angesichts dieser Höhe des Streitwerts unzulässig (Art. 74 Abs. 1 lit. a und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG ). Die Beschwerdeführer machen sodann nicht, jedenfalls nicht rechtsgenügend, geltend, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Eingabe der Beschwerdeführer ist unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln.
3.
In einer Verfassungsbeschwerde muss dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen sind unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert und klar zu begründen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG).
Diesen Anforderungen an die Begründung genügt die Eingabe vom 18. Mai 2025 offensichtlich nicht. Auf die damit unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten, wobei sich die Urteilsbegründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes beschränkt (Art. 108 Abs. 3 BGG).
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Mai 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer