Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_396/2025
Urteil vom 28. Mai 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Béatrice Stahel,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
c/o Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer,
Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegnerin,
C.________,
vertreten durch Advokat Javier Ferreiro,
betroffener Vater im Rückführungsverfahren,
D.________ und E.________
vertreten durch Rechtsanwältin Laura Jost,
betroffene Kinder im Rückführungsverfahren.
Gegenstand
Ausstand (Kindesrückführung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 12. Mai 2025 (ZK 25 91).
Sachverhalt:
A.________ (Beschwerdeführerin) und C.________ sind die Eltern von D.________ und E.________.
Zwischen den Eltern ist vor dem Obergericht des Kantons Bern ein Verfahren betreffend Rückführung der Kinder nach Spanien hängig. An der Verhandlung vom 12. Mai 2025 führte die Instruktionsrichterin (Beschwerdegegnerin) Vergleichsverhandlungen durch.
Im Anschluss verlangte die Beschwerdeführerin den Ausstand der Instruktionsrichterin mit der Begründung, die Vergleichsverhandlungen seien sehr einseitig erfolgt und die Instruktionsrichterin sei voreingenommen, indem sie in Aussicht gestellt habe, die Kinder nach Spanien zurückzuschicken.
In der Folge wurde die Verhandlung im Rückführungsverfahren unterbrochen. Mit Entscheid vom 12. Mai 2025 wies das Obergericht (in einer Besetzung von drei Richtern, ohne Mitwirkung der Instruktionsrichterin) das Ausstandsgesuch ab.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 22. Mai 2025 (Posteingang 26. Mai 2025) verlangt die Beschwerdeführerin, sie selbst und ferner ihre Rechtsanwältin sowie deren Praktikantin seien im bundesgerichtlichen Verfahren als Zeuginnen anzuhören, der Entscheid vom 12. Mai 2025 über das Ausstandsgesuch sei aufzuheben, im Kindesrückführungsverfahren sei der Ausstand der Beschwerdegegnerin festzustellen und das Verfahren sei
ab initio durch ein unparteiisches Gericht wieder aufzunehmen. Ferner verlangt sie "als vorläufige Massnahme die sofortige aufschiebende Wirkung".
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche und selbständig eröffnete Entscheid betreffend den Ausstand der Instruktionsrichterin in einem Kindesrückführungsverfahren. Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und 2 lit. a sowie Art. 92 Abs. 1 BGG).
2.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur vorgebracht werden, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dies gilt jedoch einzig für unechte Noven; echte sind im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein ausgeschlossen (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 148 V 174 E. 2.2). Zu beachten ist ferner, dass das Bundesgericht unabhängig von der Art des Rechtsmittels grundsätzlich keine Beweismittel abnimmt; bei einer willkürlich unterbliebenen Beweisabnahme wäre die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (BGE 135 III 31 E. 2.2; 136 III 209 E. 6.1; zuletzt Urteil 5A_676/2024 vom 10. Oktober 2024 E. 3.1; zur ganz ausnahmsweisen Beweisabnahme bei aussergewöhnlichen Umständen vgl. Art. 55 BGG; BGE 136 II 101 E. 2; zuletzt Urteil 5A_110/2025 vom 16. April 2025 E. 2.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Die Beschwerde besteht in erster Linie aus einer weitschweifigen Schilderung von angeblichen Vorfällen, Aussagen und Begebenheiten vor und anlässlich der Instruktionsverhandlung bzw. den Vergleichsverhandlungen, wobei die Beschwerdeführerin primär sich selbst und teils auch ihre Rechtsanwältin und eine Praktikantin ihrer Rechtsanwältin als Zeuginnen vor Bundesgericht anruft und den Sachverhalt gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG ergänzt haben möchte.
Die Ausführungen bleiben durchwegs appellatorisch; weder erfolgt explizit eine Willkürrüge noch wird der Sache nach eine willkürlich unterbliebene Beweisabnahme bzw. eine willkürlich unterlassene Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid gerügt. Letztlich möchte die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch gar nicht den angefochtenen Entscheid kritisieren, sondern durch appellatorische Behauptungen im Sinn von Noven neue Sachverhaltselemente einbringen und diese mit eigenen Aussagen als "Zeugin" vor Bundesgericht "beweisen". Ihre Tatsachenbehauptungen beziehen sich indes auf Vorfälle, Aussagen und Begebenheiten, welche sich allesamt vor dem verlangten Ausstand angeblich zugetragen haben oder erfolgt sein sollen und welche für die Beschwerdeführerin offenbar Anlass waren, ein Ausstandsgesuch zu stellen. Entgegen ihrer Behauptung hat somit nicht erst der angefochtene Entscheid Anlass gegeben, diese im bundesgerichtlichen Verfahren vorzubringen, sondern sie wären vielmehr im Ausstandsgesuch vorzutragen gewesen und im bundesgerichtlichen Verfahren hätte diesbezüglich mit substanziierten Willkürrügen eine willkürliche bzw. eine willkürlich unterlassene Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung dargelegt werden müssen.
Vor diesem Hintergrund ist nicht ansatzweise dargetan, inwiefern ausnahmsweise Noven zulässig sein und aussergewöhnliche Umstände vorliegen sollen, welche ein Abweichen vom Grundsatz rechtfertigen könnten, wonach das Bundesgericht keine Beweismittel abnimmt (dazu E. 2).
4.
Bei ihren rechtlichen Ausführungen zur angeblichen Befangenheit der Beschwerdegegnerin im Rückführungsverfahren stellt die Beschwerdeführerin auf ihre appellatorischen Sachverhaltsbehauptungen ab, welche nach dem Gesagten nicht zu hören sind (vgl. E. 3); insofern fehlt es den rechtlichen Vorbringen an einer Tatsachenbasis.
Sodann setzt sich die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht in sachgerichteter Weise auseinander. Insbesondere geht ihr Vorbringen, es verstosse gegen Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO, wenn die Beschwerdegegnerin gleichzeitig als Vermittlerin und als Instruktionsrichterin agiere (Beschwerde, S. 10 Rz. 59 und S. 15 Rz. 90), an der Gesetzeslage vorbei, sieht doch Art. 8 Abs. 1 und 2 BG-KKE (SR 211.222.32) explizit vor, dass das Gericht ein Vermittlungsverfahren durchführen kann mit dem Ziel, die freiwillige Rückführung des Kindes zu erreichen oder eine gütliche Regelung der Angelegenheit herbeizuführen, und dass das Gericht entscheidet, soweit sich keine Einigung hat herbeiführen lassen; sodann hält auch Art. 47 Abs. 2 lit. b ZPO explizit fest, dass die Mitwirkung beim Schlichtungsverfahren keinen Ausstand begründet. Ferner geht die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Obergericht halte im angefochtenen Entscheid fest, dass bei Vergleichsverhandlungen eine Stellungnahme zu den Verfahrensaussichten erfolge, was die feste und endgültige Meinung der Beschwerdegegnerin belege, an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorbei, wird doch dort im Anschluss festgehalten, dass es sich um eine Meinungsäusserung aufgrund der vorläufigen Aktenlage handle.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6.
Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen bzw. um aufschiebende Wirkung gegenstandslos und es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin mit ihren mäandrierenden Ausführungen ein Gesuch nach Art. 103 Abs. 3 BGG oder ein solches nach Art. 104 BGG stellen will.
7.
In Rückführungs- und damit verbundenen Verfahren werden gemäss Art. 26 Abs. 2 HKÜ (SR 0.211.230.02) und Art. 14 BG-KKE (SR 211.222.32) grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben, zumal Spanien keinen Vorbehalt im Sinn von Art. 26 Abs. 3 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 HKÜ angebracht hat, bei welchem die Schweiz gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. b des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (SR 0.111) Gegenrecht halten könnte.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Vater, der Kindesvertretung, dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, und dem Bundesamt für Justiz, Zentralbehörde für Kindesentführungen, mitgeteilt.
Lausanne, 28. Mai 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli