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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_257/2025  
 
 
Urteil vom 28. Mai 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen, Rechtsdienst, Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. März 2025 (AVI 2024/36). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Die Vorinstanz bestätigte mit Entscheid vom 25. März 2025 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2024, mit welchem ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 5. März 2024 verneint wurde. Dies geschah im Wesentlichen mit der Begründung, ein tatsächlicher Lohnfluss lasse sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen, was aber gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 und Art. 23 AVIG Voraussetzung für einen Leistungsbezug sei. 
 
3.  
Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Würdigung der Parteivorbringen und der eingereichten Belege. Das kantonale Gericht hat schlüssig dargelegt, weshalb sich insbesondere weder mit der gegenüber der kantonalen Sozialversicherungsanstalt erfolgten Lohndeklaration 2023 noch mit der ebenfalls erst nach der Anmeldung zum Leistungsbezug eingereichten Steuererklärung 2023 allein ein tatsächlicher Lohnfluss beweisen lasse. Auch hat es die weiteren ins Recht gelegten Beweismittel wie Arbeitsvertrag, Quittungen und Bankauszüge berücksichtigt und sich mit den vom Beschwerdeführer für einen effektiven Lohnfluss vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt. Inwiefern die von der Vorinstanz dabei vorgenommene Beweiswürdigung willkürlich oder der Entscheid selbst gegen Bundesrecht verstossen soll, legt der Beschwerdeführer nicht näher dar. Allein das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, reicht nicht aus. 
 
4.  
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Mai 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel