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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_273/2025  
 
 
Urteil vom 28. Mai 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, 
Abteilung Gesundheit, 
Bachstrasse 15, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. März 2025 (VBE.2024.574). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau wies die Einsprache von A.________ gegen eine Verfügung vom 12. Juli 2024 ab, mit welcher das Departement sein Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz abgelehnt hatte (Entscheid vom 16. Oktober 2024). 
A.________ führte am 3. Dezember 2024 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau trat auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, das Rechtsmittel sei verspätet erhoben worden (Urteil vom 7. März 2025). 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ die Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Einspracheentscheids; es sei festzustellen, dass die kantonale Beschwerde fristgerecht erhoben worden sei. Die Sache sei zur materiellen Prüfung an die zuständige Instanz zurückzuweisen. 
 
2.  
Zu den Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerdeschrift gehört, dass in gedrängter Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dabei ist gezielt und sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4). 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid damit, mit der vom 15. November 2024 datierenden Beschwerdeeingabe, die indessen erst am 3. Dezember 2024 der Schweizerischen Post übergeben worden sei, sei die dreissigtägige Frist zur Anfechtung des Einspracheentscheids vom 16. Oktober 2024 (Art. 60 ATSG) nicht eingehalten worden. Der zu eröffnende Entscheid sei dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2024 zur Abholung gemeldet worden (Abholungseinladung mit siebentägiger Frist bis 24. Oktober 2024; vgl. Art. 38 Abs. 2bis ATSG). Da die Sendung innert Frist nicht abgeholt worden sei, habe die Post sie am 25. Oktober 2024 an das kantonale Departement retourniert. Die Rechtsmittelfrist habe am 25. Oktober 2024 begonnen und am 14. November 2024 geendet. Weiter hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Beschwerdegegners verzichtet. Fristwiederherstellungsgründe (Art. 41 ATSG) würden weder geltend gemacht noch seien solche ersichtlich. Aus diesen Motiven sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe den Einspracheentscheid zunächst wegen Abwesenheit nicht entgegennehmen können. Er habe den Entscheid dann am 5. November 2024 mit regulärer Post erhalten und an diesem Datum erstmals effektiv und im rechtlichen Sinn Kenntnis vom Entscheid erhalten. Damit erweise sich die Beschwerde vom 15. November 2024, die den Poststempel vom 3. Dezember 2024 trage, als fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer beruft sich dabei auf die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und die bundesgerichtliche Rechtsprechung; diese betone, dass ein verspätetes Rechtsmittel unter Umständen zulässig sein könne, wenn die betroffene Person ohne eigenes Verschulden an der fristgerechten Einreichung gehindert gewesen sei, wenn die fristauslösende Zustellung nicht eindeutig dokumentiert sei oder die betroffene Person keinen juristischen Hintergrund habe. In solchen Fällen sei eine sorgfältige Prüfung erforderlich, bevor ein Nichteintretensentscheid gefällt werde.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet die dem vorinstanzlichen Prozessurteil zugrundeliegenden Eckdaten als solche nicht. Er vertritt im Wesentlichen die Auffassung, die Vorinstanz habe weder hinreichend geprüft, ob der Lauf der Rechtsmittelfrist im kantonalen Beschwerdeverfahren den Umständen des Einzelfalls nach erst mit der effektiven Kenntnisnahme des Einspracheentscheids beginnen durfte, noch, ob die gesetzliche Frist allenfalls wiederherzustellen sei. Es fehlt aber an einer Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des kantonalen Gerichts und damit an der gesetzlich geforderten Begründung des Rechtsmittels (oben E. 2) : Der Beschwerdeschrift kann nicht entnommen werden, inwiefern etwa der Beschwerdeführer nicht mit der fristauslösenden Zustellung des Entscheids rechnen musste, Fristwiederherstellungsgründe bestanden, die Zustellung nicht ordnungsgemäss erfolgte oder der zweite Versand vertrauensschutzbegründend gewesen sein sollte. Die Zustellungsfiktion nach Art. 38 Abs. 2bis ATSG betrifft auch Empfänger, die juristische Laien sind. Nicht ersichtlich wird, dass der angefochtene Prozessentscheid den in der Beschwerdeschrift zitierten Urteilen des Bundesgerichts widerspräche. Der Beschwerdeführer zeigt somit nicht auf, dass die Vorinstanz gesetzliche Regeln falsch angewendet oder den zugrundeliegenden Sachverhalt offensichtlich unrichtig resp. in Verletzung von Bundesrecht festgestellt habe (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdebegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.  
Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. Oktober 2024 verlangt, kann auf diesen Antrag schon deshalb nicht eingetreten werden, weil die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils bildet. 
 
4.  
Auf das Rechtsmittel ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Mai 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub