Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1346/2023
Urteil vom 28. Oktober 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiber Ranzoni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 27. Oktober 2023 (SST.2023.47).
Sachverhalt:
A.
Mit Strafbefehl vom 18. Mai 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft Baden A.________ wegen Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungsverordnung im Oktober 2019, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall am 21. Mai 2020 und wegen Fahrens ohne Berechtigung und Fahrens in fahrunfähigem Zustand am 24. Juni 2020. Sie auferlegte ihm unter Widerruf der mit Strafbefehl vom 26. November 2019 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat bedingt ausgefällten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 160.-- eine unbedingt zu vollziehende Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 150.-- sowie eine Busse von Fr. 300.--.
B.
Auf seine Einsprache hin sprach ihn das Bezirksgericht Baden mit Urteil vom 22. September 2022 vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln frei und verurteilte ihn in Bestätigung der übrigen Schuldsprüche und des Widerrufs der Vorstrafe zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 140.-- und einer Busse von Fr. 500.--.
C.
Das Obergericht Aargau wies die dagegen erhobene Berufung von A.________ mit Urteil vom 27. Oktober 2023 ab, erhöhte den Tagessatz der bedingten Geldstrafe auf Fr. 220.-- und auferlegte ihm sämtliche Verfahrenskosten.
D.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei von den Vorwürfen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Zusammenhang mit dem Selbstunfall vom 21. Mai 2020 freizusprechen und für die übrigen, nicht angefochtenen Schuldsprüche mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 140.-- sowie einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen. Eventualiter sei die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 140.-- zu reduzieren. Die Probezeit sei auf drei Jahre festzulegen. Auf einen Widerruf der mit Strafbefehl vom 26. November 2019 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat bedingt ausgefällten Geldstrafe sei zu verzichten und stattdessen die Probezeit um ein Jahr zu verlängern. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens seien angesichts der Freisprüche nur teilweise ihm aufzuerlegen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde beschränkt sich im Schuldpunkt auf die Schuldsprüche wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. Mai 2020. Der Beschwerdeführer beantragt, er sei von diesen Vorwürfen freizusprechen. Ihm wird diesbezüglich vorgeworfen, im Anschluss an einen Selbstunfall nicht unverzüglich die Polizei informiert zu haben. Stattdessen habe er sich, nachdem er mit einem Signalisationsschild kollidiert und anschliessend im Wiesland zum Stillstand gekommen sei, von Hilfeleistenden nach Hause fahren lassen. Dort habe er eine unbekannte Menge Gin zu sich genommen, um sich so einer späteren Blut- oder Atemalkoholkontrolle zu entziehen.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 StPO) im Hinblick auf seine Verurteilung wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG). Die Meldepflicht nach Art. 51 Abs. 3 SVG bedinge einen Sachschaden, der in der Anklage "mit keinem Wort erwähnt" werde. Dort werde lediglich festgehalten, der Beschwerdeführer sei mit einer Signalisationstafel kollidiert und anschliessend im Wiesland zum Stillstand gekommen. Beides sei auch ohne Beschädigung derselben möglich, weshalb daraus nicht auf einen Sachschaden geschlossen werden könne.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, aus dem zur Anklage erhobenen Strafbefehl gehe hinreichend klar hervor, dass der Beschwerdeführer bei seinem Selbstunfall einen Drittschaden verursacht habe. In der Anklage werde festgehalten, der Beschwerdeführer sei mit dem Signalisationsschild "Höchstgeschwindigkeit 60 km/h" kollidiert und erst im Wiesland zum Stillstand gekommen. Dass dabei das Verkehrsschild und das Wiesland Schaden genommen hätten, verstehe sich von selbst, zumal aus der Anklage auch hervorgehe, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Kollision mit dem Signalisationsschild nicht mehr habe weiterfahren können. Insgesamt gehe damit aus der Anklage genügend konkret hervor, dass ihm vorgeworfen werde, er hätte aufgrund des als Folge seines Selbstunfalls entstandenen Drittschadens am Signalisationsschild und dem Wiesland unverzüglich die Polizei avisieren müssen, er dies aber unterlassen habe. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe gewusst, wogegen er sich zu verteidigen habe, und dies auch getan. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes sei deshalb nicht auszumachen.
2.3.
2.3.1. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO) und hat insoweit die Anforderungen von Art. 325 StPO zu erfüllen (vgl. BGE 149 IV 9 E. 6.3.1; 148 IV 445 E. 1.5.1; 145 IV 438 E. 1.3.1; 140 IV 188 E. 1.3 ff.). Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz ( Art. 9 und 325 StPO ) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteil 6B_62/2024 vom 13. September 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2). Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an den Anklagegrundsatz zu stellen (Urteile 6B_151/2021 vom 15. Mai 2023 E. 4.2; 6B_549/2021 vom 18. Mai 2022 E. 2.4.2; 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.4; 6B_528/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.1.4). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; Urteile 6B_62/2024 vom 13. September 2024 E. 3.1; 6B_370/2024 vom 5. August 2024 E. 2.2).
2.3.2. Der zur Anklage erhobene Strafbefehl umschreibt den Sachverhalt wie folgt:
"Am 21.05.2020 um ca. 23:26 Uhr verursachte der Beschuldigte auf der U.________strasse in V.________ Fahrtrichtung W.________ infolge Nichtbeherrschens des Fahrzeugs einen Selbstunfall. Dabei geriet der Beschuldigte in der Linkskurve kurz vor dem Inselschutzpfosten als Lenker des Personenwagens Renault Kadjar, ZH xxxxxx, über die Sicherheitslinie auf die Gegenfahrbahn, fuhr in der Folge mit dem rechten Vorder- und Hinterrad links am Inselschutzpfosten vorbei über die Insel und driftete ca. 50 Meter auf der Gegenfahrbahn bis er seitlich rechts mit dem Signalisationsschild "generell 60 km/h" kollidierte und im Wiesland zum Stillstand kam. [...] Nachdem der Beschuldigte [...] den Selbstunfall in V.________ verursacht hatte, liess er sich durch Hilfeleistende nach Hause in W.________ fahren. Eine unverzügliche Verständigung der Polizei nahm er nicht vor, wodurch er wissentlich und willentlich seine Pflichten als Motorfahrzeuglenker verletzte."
2.3.3. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass der entstandene Sachschaden in der Anklage nicht ausdrücklich umschrieben wird. Dennoch liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Beim Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) handelt es sich um eine Übertretung, weshalb an die Anklage keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Gemäss Anklageschrift verlor der Beschwerdeführer in einer Linkskurve die Kontrolle über sein Fahrzeug, überfuhr dadurch eine Verkehrsinsel, driftete ca. 50 Meter auf der Gegenfahrbahn und kollidierte anschliessend seitlich rechts mit einem Signalisationsschild. Im Zusammenhang mit dieser Kollision wird ihm vorgeworfen, er habe nicht unverzüglich die Polizei verständigt. Zusammen mit dem Hinweis auf Art. 51 Abs. 3 SVG, der von einem Sachschaden ausgeht und der einzig für den Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall einschlägig ist, war dem bereits im Strafbefehlsverfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer hinreichend klar, dass ihm vorgeworfen wird, bei der erwähnten Kollision einen Sachschaden verursacht und diesen nicht unverzüglich der Polizei gemeldet zu haben. Inwiefern ihm in diesem Anklagepunkt keine wirksame Verteidigung möglich gewesen sein soll, legt er in keiner Weise dar und ist auch nicht ersichtlich.
3.
3.1. Gegen den Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall wendet der Beschwerdeführer eventualiter ein, es liege zumindest in zeitlicher Hinsicht noch keine Verletzung der Meldepflicht vor. Er sei zum Unfallzeitpunkt ohne Mobiltelefon unterwegs gewesen und habe deshalb vor Ort nicht die Polizei verständigen können. Er sei erst ca. 10 Minuten zu Hause gewesen, wo er direkt die Toilette aufgesucht, seine Frau informiert und anschliessend zur Beruhigung etwas Gin getrunken gehabt habe, bevor bereits die Polizei eingetroffen sei. Mit anderen Worten habe er für die Meldung noch gar keine Zeit gehabt und deshalb auch die Möglichkeit einer unverzüglichen Meldung noch nicht verstreichen lassen.
3.2. Die Vorinstanz geht davon aus, dass zwischen dem Unfallzeitpunkt und dem Eintreffen der Polizei am Wohnort des Beschwerdeführers eine halbe Stunde vergangen sei. Für die Strecke vom Unfallort zu ihm nach Hause sei mit einer Fahrzeit von vier Minuten zu rechnen. Der Beschwerdeführer sei damit in der Lage gewesen, auch wenn sein Mobiltelefon zu Hause war, spätestens dann die Polizei zu verständigen, als er dort ankam und jedenfalls noch bevor die Polizei eintraf. Indem er dies nicht getan habe, habe er die ihm in Art. 51 Abs. 3 SVG auferlegten Pflichten verletzt und damit den objektiven Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) erfüllt.
3.3.
3.3.1. Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten (Art. 51 Abs. 1 erster Satz SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Dies gilt auch, wenn der Schaden nur ein verhältnismässig geringes Ausmass erreicht (Urteile 6B_286/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2.1; 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 4.2; 6B_1002/2020 vom 4. Oktober 2021 E. 5.2.2). Die Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Meldung sind streng. Die Anzeige hat sofort (unverzüglich) nach dem Unfall zu erfolgen, d.h. so rasch als dies dem Schädiger nach den Umständen zuzumuten ist (BGE 91 IV 22 E. 1; Urteile 6B_736/2022 vom 9. November 2022 E. 1.3.4; 6B_626/2018 vom 28. November 2018 E. 1.4.1; 6B_257/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3; je mit Hinweisen). Ist eine sofortige Meldung am Unfallort nicht zumutbar und verlässt der Schädiger deshalb die Unfallstelle, dann ist die Meldung grundsätzlich vom nächstmöglichen Ort vorzunehmen und hat unverzüglich nach dem Eintreffen dort zu erfolgen (vgl. BGE 114 IV 148 E. 2.a; Urteil 6B_626/2018 vom 28. November 2018 E. 1.4.3).
3.3.2. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Selbst wenn mit ihm davon ausgegangen wird, er habe sich berechtigterweise zunächst nach Hause begeben, hat er sich dort während insgesamt rund 10 Minuten aufgehalten und es in dieser Zeit unterlassen, die Meldung an die Polizei vorzunehmen. Während nachvollziehbar ist, dass sich ein Toilettengang allenfalls nicht hat aufschieben lassen, war es ihm spätestens im Nachgang an diesen und damit vor der Information seiner Frau, sicher und allerspätestens aber vor der Konsumation von Alkohol bzw. einem strafbaren Nachtrunk (E. 4.4 f.) zuzumuten, die Polizei zu verständigen. Das hat er nicht getan. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie davon ausgeht, damit habe er die Möglichkeit zur unverzüglichen Meldung ungenutzt verstreichen lassen und dadurch seine Meldepflicht verletzt.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit der Begründung, er habe weder mit der Anordnung einer Blutprobe gerechnet, noch diese durch seinen Nachtrunk vereiteln wollen.
4.2. Gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) hat sich der Beschwerdeführer nach seinem Selbstunfall nach Hause fahren lassen und danach Gin getrunken. Indem er Alkohol getrunken habe, obwohl er aufgrund des Selbstunfalls mit einer Anordnung einer Blutprobe habe rechnen müssen, habe er die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration für den Unfallzeitpunkt verunmöglicht und damit den objektiven Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit verwirklicht.
In subjektiver Hinsicht habe der Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen, den Zweck einer Blutprobe zu vereiteln, als er nach dem Selbstunfall Gin getrunken habe. Dabei sei er gemäss seinen eigenen Aussagen davon ausgegangen, die Polizei werde zu ihm nach Hause kommen. Dass er nicht mit einer Blutprobe gerechnet habe, weil er kein schlechtes Gewissen gehabt habe, sei als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Auch dass sich der Beschwerdeführer durch den Nachtrunk lediglich habe beruhigen wollen, erachtet die Vorinstanz als nicht glaubhaft.
4.3.
4.3.1. Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Damit soll verhindert werden, dass der sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit korrekt unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonstwie vereitelt (BGE 146 IV 88 E. 1.4.1; 145 IV 50 E. 3.1 mit Hinweisen).
Unabhängig von den gesetzlichen Verhaltenspflichten bei Unfall kann auch die Einnahme von Alkohol nach einem Ereignis, das Anlass zur Anordnung einer Blutprobe bilden kann, beziehungsweise die Behauptung eines solchen Nachtrunks als Handlung den Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe im Sinne von Art. 91 Abs. 3 SVG erfüllen. Voraussetzung ist objektiv, dass die Anordnung einer Blutprobe sehr wahrscheinlich war und durch den behaupteten Nachtrunk die zuverlässige Ermittlung der Blutalkoholkonzentration für den massgebenden Zeitpunkt verunmöglicht wurde (BGE 142 IV 324 E. 1.1.1 S. 326; 131 IV 36 E. 2.2.4; Urteil 6S.42/2004 vom 12. Mai 2004 E. 2.1.3). Während die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer solchen Untersuchungsmassnahme nach der bisherigen Rechtsprechung von den konkreten Umständen des Falles (Art, Schwere und Hergang des Unfalls, Zustand sowie Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall) abhängig gemacht wurde (vgl. BGE 131 IV 36 E. 2.2.1; 126 IV 53 E. 2a), muss nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich bereits mit der Anordnung einer Atemalkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2 f.; Urteile 6B_286/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2; 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.2; vgl. Art. 55 Abs. 1 SVG). Anders verhält es sich (nur), wenn die Kollision zweifelsfrei auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen ist (BGE 142 IV 324 E. 1.1.3; Urteil 6B_286/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2.2). Ob eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sehr wahrscheinlich ist, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüft (BGE 142 IV 324 E. 1.1.1; Urteil 6B_286/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2.2).
Der Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 146 IV 88 E. 1.4.1; 145 IV 50 E. 3.1; je mit Hinweisen). Letzterer ist gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und der Nachtrunk vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (vgl. BGE 142 IV 324 E. 1.1.1 S. 326; 131 IV 36 E. 2.2.1 ff.; Urteile 6B_286/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2.2; 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (Art. 97 Abs. 1 BGG). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
4.3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; zum Willkürbegriff BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
4.4.
4.4.1. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, die Tatbestandsvariante des "Sich-Entziehens" sei nicht erfüllt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz stützt ihre Verurteilung ausdrücklich nicht darauf, sondern auf den Nachtrunk ab (vorinstanzliches Urteil S. 10).
4.4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass er durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt hat. Gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bestand aufgrund des Selbstunfalls die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe und liess sich durch den Nachtrunk des Beschwerdeführers die Blutalkoholkonzentration für den massgebenden Zeitpunkt nicht mehr zuverlässig bestimmen.
4.5.
4.5.1. Mit Blick auf die für den Vorsatz relevanten Feststellungen wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz Willkür vor. Erstens habe es die Polizei unterlassen, die Personalien der Personen zu erfassen, die ihn nach Hause fuhren. Somit sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, diese hätten keine Feststellungen zu einem allfälligen Alkoholkonsum machen können. Zweitens spreche die Vorinstanz seinen Angaben zum Nachtrunk und dazu, dass er nicht mit der Anordnung einer Blutprobe gerechnet habe, zu Unrecht die Glaubhaftigkeit ab.
4.5.2. Die Vorinstanz legt dar, weshalb sie die Aussage des Beschwerdeführers, er habe nicht mit einer Blutprobe gerechnet, als Schutzbehauptung qualifiziert. Mithin habe er aufgrund des vorgängig erfolgten Selbstunfalls, des Umstands, dass er sich nur acht Monate zuvor des Fahrens in fahrunfähigem Zustand strafbar gemacht habe und seiner 40-jährigen Erfahrung als Autofahrer damit rechnen müssen, dass auch bei ihm die nach einem Selbstunfall üblicherweise durchgeführte Alkoholprobe angeordnet werden würde. Gemäss seinen eigenen Angaben habe er zudem gewusst, dass die Polizei aufgrund des Selbstunfalls zu ihm nach Hause kommen würde. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer den Anforderungen genügenden Weise auseinander (Art. 106 Abs. 2 BGG), wenn er lediglich und wie bereits vor Vorinstanz geltend macht, kein schlechtes Gewissen gehabt und deshalb nicht mit einer Blutprobe gerechnet zu haben. Entsprechend den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen des Selbstunfalls mit Sachschaden, aber auch seiner einschlägigen Vorerfahrung mit Alkoholkontrollen im Strassenverkehr und seinem Wissen darum, dass die Polizei ihn zu Hause aufsuchen würde, um die Umstände wusste, welche die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe als hoch erscheinen liessen. Es ist folglich auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe mit der Anordnung einer Blutprobe gerechnet.
4.5.3. Was der Beschwerdeführer zur Willenskomponente vorbringt, vermag ihn jedenfalls nicht zu entlasten. So kann insbesondere dahingestellt bleiben, ob die Vorinstanz (zu Recht) davon ausging, er habe seine Angaben zum Nachtrunk erst angesichts der widersprechenden Auswertung der Blutprobe nach oben korrigiert. Denn selbst wenn mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen wird, er habe sich mit seinem Nachtrunk lediglich beruhigen, mit seinen wechselnden Aussagen nichts vertuschen wollen und er sei zum Unfallzeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen, erweist sich sein Verhalten als tatbestandsmässig. Entscheidend ist sein Wissen darum, dass die Polizei zu ihm nach Hause kommen und mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Alkoholkontrolle durchführen würde. Wie er in dieser Situation Alkohol getrunken haben will, ohne damit zumindest in Kauf zu nehmen, dass damit seine Blutalkoholkonzentration im massgebenden Zeitpunkt nicht mehr zuverlässig ermittelt werden kann, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür und verletzt auch sonst kein Bundesrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe die Vereitelung einer Blutprobe zumindest in Kauf genommen.
4.5.4. Der Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit erweist sich als rechtmässig.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Da die Staatsanwaltschaft keine Berufung erhoben habe, dürfe der Entscheid nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden. Indem die Vorinstanz die Höhe des Tagessatzes von Fr. 140.-- auf Fr. 220.-- erhöhe, verstosse sie gegen das Verschlechterungsverbot.
5.2.
5.2.1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils bestimmt (Art. 34 Abs. 2 Satz 4 StGB). Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide jedoch nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (vgl. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Sinn dieses Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius) besteht darin, dass die beschuldigte Person nicht durch die Befürchtung, strenger angefasst zu werden, von der Ausübung eines Rechtsmittels abgehalten werden soll (BGE 147 IV 167 E. 1.5.2 S. 173; 146 IV 311 E. 3.6.3; 144 IV 198 E. 5.3; 142 IV 89 E. 2.1 S. 90; je mit Hinweisen). Das Verschlechterungsverbot gilt indes nicht absolut. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB betreffen. Das Berufungsgericht darf nach der Rechtsprechung bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 311 E. 3.6.3 S. 319; 146 IV 172 E. 3.3.3 S. 182; 144 IV 198 E. 5.4.3). Das in Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO verankerte Verbot der reformatio in peius soll eine strengere Bestrafung verhindern, was durch die an Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO anknüpfende Ausnahme von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO bestätigt wird, die ebenfalls nur eine strengere Bestrafung erwähnt (BGE 146 IV 311 E. 3.6.3 S. 319; 146 IV 172 E. 3.3.3 S. 182 f. mit Hinweis).
5.2.2. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die vorinstanzliche Feststellung seiner verbesserten finanziellen Verhältnisse und die darauf gestützte Berechnung des Tagessatzes. Seine Rüge beschränkt sich auf eine Verletzung des Verschlechterungsverbots. Damit dringt er nicht durch. Die von der Vorinstanz festgestellten verbesserten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind Tatsachen im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO, die dem erstinstanzlichen Gericht zum Zeitpunkt seines Urteils noch nicht bekannt sein konnten. Die Vorinstanz durfte angesichts dieser Tatsachen gestützt auf Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO die Höhe der einzelnen Tagessätze anpassen. Hätte sie dies nicht getan, wäre sie dem Prinzip, nach welchem der wirtschaftlich Starke von einer Geldstrafe nicht minder hart getroffen werden darf als der wirtschaftlich Schwache, nicht gerecht geworden (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.4.3; 134 IV 82 E. 7.2.4 S. 91 mit Hinweisen). Es wäre zudem stossend, wenn Tatsachen, von denen erst nach dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts Kenntnis erlangt wurde, nicht - auch zum Nachteil der beschuldigten Person - verwendet werden könnten (BGE 144 IV 198 E. 5.4.3 mit Hinweisen). Indem die Vorinstanz auf die zum Urteilszeitpunkt verbesserten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abstellt und den Tagessatz entsprechend erhöht, verstösst sie nicht gegen das Verschlechterungsverbot.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer beantragt, vom Widerruf der mit Strafbefehl vom 26. November 2019 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat bedingt ausgefällten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 160.-- sei abzusehen und stattdessen die Probezeit um ein Jahr zu verlängern.
6.2. Die Vorinstanz erachtet einen Widerruf als notwendig, um den Beschwerdeführer von weiteren Straftaten abzuhalten. Nur der Vollzug der Widerrufsstrafe führe hinsichtlich der neu auszusprechenden Strafe zu einer Verbesserung der Legalprognose, womit für letztere der bedingte Strafvollzug gewährt werden könne.
6.3.
6.3.1. Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht nach Art. 46 Abs. 1 StGB in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei Strafen gleicher Art möglich; ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (BGE 145 IV 146 E. 2.1 ff. mit Hinweisen). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat frisch zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 284; 134 IV 140 E. 4.5 mit Hinweisen). Die Bewährungsaussichten sind anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters sowie Entwicklungen in seiner Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4; Urteile 6B_30/2024 vom 5. August 2024 E. 2.3.3; 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4; 6B_1308/2023 vom 22. Januar 2024 E. 4.3.3; 6B_1376/2022 vom 12. September 2023 E. 1.3; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.5). Dem Sachgericht steht bei der Legalprognose des künftigen Verhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 281; 134 IV 140 E. 4.2; zum Ganzen: Urteile 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.1 ff.; 6B_1376/2022 vom 12. September 2023 E. 1.3).
6.3.2. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, weshalb sie den Widerruf für notwendig erachtet. So zeige seine erneute und einschlägige Delinquenz während der laufenden Probezeit, dass er offensichtlich keine Lehre aus dem früheren Strafverfahren gezogen habe. Sein Verhalten weise auf ein mangelhaftes Unrechtsbewusstsein und einen grundsätzlich fehlenden Respekt gegenüber der Strassenverkehrsgesetzgebung hin. Sodann habe er noch im Berufungsverfahren bestritten, Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt und sich nach seinem Selbstunfall pflichtwidrig verhalten zu haben, weshalb weder von einer nachhaltigen Einsicht noch echter Reue ausgegangen werden könne. Entsprechend bestünden erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Für die neue Strafe könne ihm deshalb nur unter Widerruf der Vorstrafe nochmals der bedingte Vollzug gewährt werden.
6.3.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, ist nicht geeignet, den Widerruf der mit Strafbefehl vom 26. November 2019 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat bedingt ausgefällten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 160.-- als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Von vornherein nicht weiter einzugehen ist dabei auf seinen Einwand, entgegen der Vorinstanz einsichtig und reuig zu sein. Dieser gründet einzig auf der Prämisse, dass er von den Vorwürfen betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall freizusprechen sei, was nicht der Fall ist (vgl. oben E. 3 und 4). Im Übrigen setzt der Beschwerdeführer mit seiner Kritik nicht an den Erwägungen der Vorinstanz an, respektive vermag er mit seinem blossen - und soweit überhaupt zulässigen (Art. 99 Abs. 1 BGG) - Vorbringen, sich "seither" wohl verhalten zu haben, nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz rechtsfehlerhaft von einer schlechten Legalprognose bzw. zu Unrecht davon ausgeht, nur der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe führe dazu, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe verneint werden kann. Dies ist denn auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig, weshalb "doch sehr speziell zu würdigende" Umstände vorliegen sollen, welche die Vorinstanz zu Unrecht nicht oder aber zu wenig in ihre Würdigung der Legalprognose hätte einfliessen lassen.
6.3.4. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
7.
7.1. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, dass ihm trotz teilweiser Freisprüche im Zusammenhang mit dem Selbstunfall die gesamten Kosten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auferlegt wurden. Beim Selbstunfall handle es sich um einen abgeschlossenen Sachverhalt der mit dem nachfolgenden Verhalten nichts zu tun habe. Sinngemäss habe er die Kosten der Untersuchung des Selbstunfalls nicht zu tragen, weil ihm für diesen kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden könne. Entsprechend stehe ihm auch eine Prozesskostenentschädigung zu.
7.2. Demgegenüber erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe trotz teilweiser Freisprüche vollumfänglich die Verfahrenskosten für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren zu tragen. Die Vorwürfe, von denen er freigesprochen worden sei, stünden in einem engen und direkten Zusammenhang mit den weiteren Vorwürfen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und die diesbezüglichen Untersuchungskosten seien deshalb trotz der Freisprüche notwendig gewesen.
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich hier nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (zum Ganzen: Urteile 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2; 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3; 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; je mit Hinweisen). Das Sachgericht verfügt bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen über einen weiten Ermessensspielraum. Dieses ist am besten in der Lage, die Angemessenheit der Kostenverteilung und die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht auferlegt sich daher bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum überschritten hat (Urteile 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.4; 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3; 6B_870/2022 vom 28. Juni 2023 E. 1.2.4; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 6.3; 6B_956/2019 vom 19. November 2019 E. 1.5; 6B_572/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 5.1.1; 6B_136/2016 vom 23. Januar 2017 E. 4.1.1; je mit Hinweisen).
7.3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass die Untersuchung des Selbstunfalls notwendig war. Die strafbaren Handlungen, für die er verurteilt wird, stehen sodann in einem engen und direkten Zusammenhang mit jenen Handlungen, von denen er freigesprochen worden ist. Es ist nicht ersichtlich, wie sich die Untersuchung des Selbstunfalls kostenmässig von der Untersuchung das nachfolgenden Verhaltens trennen liesse, denn sie betreffen denselben einheitlichen Sachverhaltskomplex. Inwiefern die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Es besteht damit kein Anlass in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Sie verletzt jedenfalls kein Bundesrecht, wenn sie dem Beschwerdeführer die gesamten Kosten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auferlegt.
7.3.3. Nicht weiter einzugehen ist auf den Antrag des Beschwerdeführers einer neuen Kostenregelung zufolge der von ihm beantragten Freisprüche.
7.4. Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 145 IV 268 E. 1.2 S. 272; 144 IV 207 E. 1.8.2; 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357). Weshalb hier von diesem Grundsatz abzuweichen wäre, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni