Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_45/2024
Urteil vom 28. Oktober 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3012 Bern.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 3. April 2024 (7B_172/2024),
Erwägungen:
1.
Mit Urteil 7B_172/2024 trat das Bundesgericht wegen einer Verletzung der gesetzlichen Begründungspflichten auf die Beschwerde von A.________ gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. Februar 2024 nicht ein. Mit Eingabe vom 29. Juli 2024 beantragt A.________ die Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils.
Das Bundesgericht hat keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 121-123 BGG ). Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteile 7F_1/2023 vom 14. September 2023 E. 2; 6F_19/2023 vom 16. August 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen).
3.
Soweit das Revisionsgesuch auf Art. 121 lit. b - d BGG gestützt wird, erweist es sich als verspätet. Gemäss dem sich bei den Akten befindlichen Zustellnachweis wurde dem Gesuchsteller das Urteil 7B_172/2024 am 8. Mai 2024 zugestellt und erfolgte das Revisionsgesuch insoweit nach Ablauf der Frist von 30 Tagen nach der Eröffnung des vollständig ausgefertigten Urteils (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Der Gesuchsteller nennt auch sonst keine zulässigen Revisionsgründe. Er beruft sich zwar sinngemäss auf Art. 121 lit. a, Art. 122 und Art. 123 BGG , verliert sich in seinen Ausführungen aber in polemischen, unsachlichen und unbelegten Mutmassungen hinsichtlich eines Komplotts der Schweizerischen Justizbehörden, wobei er mit seinen Vorbringen eine inhaltliche Neubeurteilung durch das Bundesgericht anzustreben scheint. Dies stellt nach dem Gesagten aber gerade keinen zulässigen Revisionsgrund dar (siehe vorne E. 2). Als unzulässig erweist sich das Revisionsgesuch schliesslich, soweit sich der Gesuchsteller auf Art. 120 BGG beruft. Diese Bestimmung betrifft das bundesgerichtliche Klageverfahren und stellt keinen Revisionsgrund dar. Entgegen der vom Gesuchsteller vertretenen Auffassung kann er sich als natürliche Person zudem nicht auf einen Kompetenzkonflikt zwischen ihm und mehreren Kantonen im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. a BGG berufen. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Anträge, mit denen der Beschwerdeführer Rechte für seinen Sohn abzuleiten versucht, denn dieser war im Verfahren 7B_172/2024 nicht Verfahrenspartei.
5.
Das Revisionsgesuch erweist sich aus den genannten Gründen als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Damit wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn