Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_565/2024
Urteil vom 28. Oktober 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2024 (IV.2024.00348).
Nach Einsicht
in den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2024, mit dem es auf die bei ihm eingereichte Beschwerde vom 10. Juni 2024 mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts nicht eingetreten ist,
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Oktober 2024 (Poststempel) und die nachträgliche Eingabe vom 22. Oktober 2024,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften die Vorinstanz wodurch verletzt haben soll (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 V 286 E. 1.4),
dass eine Beschwerdeschrift, die sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass die Beschwerde - samt Begründung - innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids zu erfolgen hat (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 BGG), und diese Frist in concreto am 14. Oktober 2024 abgelaufen ist (Art. 44 f. BGG),
dass das kantonale Gericht insbesondere erwogen hat, die IV-Stelle des Kantons Zürich habe betreffend den Beschwerdeführer erst den Vorbescheid vom 30. Mai 2024, aber noch keine (anfechtbare) Verfügung erlassen, und das bei ihm eingereichte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sei zufolge Kostenlosigkeit des Verfahrens gegenstandslos,
dass der Beschwerdeführer nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen eingeht und seinen Ausführungen - soweit überhaupt rechtzeitig - auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, weshalb das kantonale Gericht auf seine Eingabe vom 10. Juni 2024 hätte eintreten sollen, oder dass ihm im kantonalen Beschwerdeverfahren Kosten für Rechtsvertretung resp. -beistand erwachsen sein sollen,
dass die Beschwerde somit den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass - abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist - mangels einer gültigen Beschwerde nicht nur die unentgeltliche Verbeiständung, sondern auch die (sinngemäss mitbeantragte) unentgeltliche Prozessführung ausscheidet ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ),
dass der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Oktober 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Dormann