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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_260/2024  
 
 
Urteil vom 29. Januar 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Müller, 
Gerichtsschreiberin Dillier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt 
des Kantons Bern, 
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Vorsorglicher Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge und des Lernfahrausweises der Kategorie CE, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission 
des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 8. April 2024 (300.2024.34). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ verfügt über den Führerausweis für Motorfahrzeuge der 1. und 2. medizinischen Gruppe (u.a. für die Kategorien C, C1, C1E und den Lernfahrausweis Kategorie CE). 
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) erhielt am 23.Januar 2024 einen Berichtsrapport der Regionalpolizei Berner Oberland betreffend die "Überprüfung der Fahrfähigkeit". Gemäss Rapport soll sich A.________ ab dem 22. November 2023 in der Privatklinik U.________ aufgehalten haben. Am 19. Januar 2024 sei nach einer Aufenthaltsnachforschung die Anwesenheit der Polizei in der Klinik angefordert worden, um A.________ eine Verfügung betreffend Zurückbehaltung in der Klinik zu eröffnen. Zu diesem Zeitpunkt soll er in die geschlossenen Abteilung der Klinik verlegt worden sein. 
Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 entzog das SVSA A.________ den Führerausweis für Motorfahrzeuge und den Lernfahrausweis der Kategorie CE vorsorglich bis zur Abklärung seiner Fahreignung und ordnete eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung durch einen anerkannten Arzt oder eine anerkannte Ärztin der Stufe 4 (Verkehrsmediziner/-in SGRM) an. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung. 
 
B.  
Dagegen erhob A.________ Beschwerde bei der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. Diese wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 8. April 2024 ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hiess sie gut. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 7. Mai 2024 beantragt A.________ sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, auf die Einholung einer kostenpflichtigen Fahreignungsabklärung sei zu verzichten und ihm sei der Führerausweis wieder auszuhändigen. In prozessualer Hinsicht stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Prozesskosten sowie die Kosten für den Verkehrsmediziner oder die Verkehrsmedizinerin der Stufe 4 seien entweder der Privatklinik U.________ oder dem SVSA aufzuerlegen. Zudem sei ihm eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. 
Die Vorinstanz und das SVSA stellen unter Verweisung auf das angefochtene Urteil und Verzicht auf eine weitergehende Vernehmlassung den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) ersucht ebenfalls um Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Die kantonalen Instanzen haben dem Beschwerdeführer den Führerausweis entzogen und eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab; er stellt einen Zwischenentscheid dar, der anfechtbar ist, da er nach der Rechtsprechung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt (vgl. Urteile 1C_434/2023 vom 4. Juni 2024 E. 1.2; 1C_683/2023 vom 25. März 2024 E. 1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als vom vorsorglichen Führerausweisentzug und von der angeordneten Fahreignungsuntersuchung direkt Betroffener zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.  
 
1.2. Nicht eingetreten werden kann hingegen auf die Beschwerde, soweit damit eine Genugtuung verlangt wird. Dieses erstmals vor Bundesgericht gestellte Begehren ist unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der Streitgegenstand vor Bundesgericht kann, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt, nicht aber ausgeweitet oder geändert werden (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; Urteil 1C_432/2023 vom 15. August 2024 E. 1.2). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer im nachfolgenden Verfahren zur Durchführung der Fahreignungsuntersuchung unentgeltliche Rechtspflege beantragen kann, insbesondere in Bezug auf die angeordnete Begutachtung (vgl. Art. 111 des Gesetzes des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG/BE; BSG 155.21]).  
 
1.3. Sowohl der vorsorgliche Führerausweisentzug als auch die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung stellen vorsorgliche Massnahmen dar (vgl. Urteil 1C_434/2023 vom 4. Juni 2024 E. 2, zur Publikation vorgesehen). Mit Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Die Anwendung anderer Rechtsnormen prüft das Bundesgericht deshalb nur auf Willkür (vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; Urteile 1C_319/2020 vom 18. Februar 2021 E. 1.2; 1C_434/2023 vom 4. Juni 2024 E. 2.6, zur Publikation vorgesehen). Das Bundesgericht prüft die Verletzung solcher Rechte nur insofern, als eine diesbezügliche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, deren Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 140 III 264 E. 2.3), oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Behebung des Mangels muss für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die blosse Behauptung, die vorinstanzliche Darstellung sei unzutreffend, genügt nicht.  
 
2.2. Die Vorinstanz stützt den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das vom Beschwerdeführer selbst eingereichte psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.________ vom 16. Februar 2024. Rechtserheblich sei mit Blick auf die Frage, ob Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestünden, dass Dr. med. B.________ bei ihm eine Autismus-Spektrumsstörung mit deutlichem Krankheitswert mit Bezug auf soziale Schwierigkeiten diagnostiziert habe; der Beschwerdeführer bekunde zurzeit grosse Mühe, seinen Alltag adäquat zu organisieren bzw. zu bewältigen. Ferner habe Dr. med. B.________ beim Beschwerdeführer eine wahnhafte Störung festgestellt und differentialdiagnostisch festgehalten, dass das Vorstadium einer paranoiden Schizophrenie unwahrscheinlich, aber nicht völlig auszuschliessen sei. Der depressiven Symptomatik, die beim Beschwerdeführer im Februar 2023 bestanden habe, habe das Gutachten keine eigenständige Bedeutung beigemessen, da sich diese sowohl in die Diagnose der Autismus-Spektrumsstörung als auch in die Diagnose der wahnhaften Störung gut einfüge. Eine Korrektur der Wahnvorstellungen erachte der Gutachter allenfalls mit psychotherapeutischen und -pharmakologischen Mitteln für möglich. Der Beschwerdeführer befinde sich zurzeit jedoch, soweit aktenkundig, weder in psychotherapeutischer Behandlung, noch stehe er unter medikamentöser Behandlung.  
 
 
2.3. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe ihren Entscheid zu Unrecht auf das Gutachten von Dr. med. B.________ gestützt und seine "Gegendarstellung" unberücksichtigt gelassen.  
 
2.4. Es ist dem Beschwerdeführer zwar einzuräumen, dass sich die Vorinstanz mit dem Hinweis begnügt, die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. B.________ würden seine persönliche Einschätzung wiedergeben, mit der er die begründet dargelegten Schlüsse des Psychiaters nicht zu entkräften vermöge. Daraus ergibt sich jedoch auch, dass die Vorinstanz die Stellungnahme bzw. "Gegendarstellung" des Beschwerdeführers zum Gutachten sehr wohl in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen).  
Auch wenn das Gutachten nicht im vorliegenden Administrativverfahren, sondern zuhanden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberland Ost (KESB) und nicht mit verkehrsmedizinischer bzw. -psychologischer Fragestellung erstellt worden ist, ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz Zurückhaltung auferlegt hat, von den schlüssigen Ausführungen des fachlich qualifizierten Gutachters abzuweichen. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers handelt es sich bei Dr. med. B.________ um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Im Übrigen wäre auch der vom Beschwerdeführer im diesem Zusammenhang angerufene BGE 140 IV 49, wonach in der Regel nur Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie als sachverständige Person in Frage kommen, nicht einschlägig gewesen, da es sich hier nicht um eine "sachverständige Begutachtung" im Sinne von Art. 20 und Art. 56 Abs. 3 StGB sowie Art. 182 ff. StPO handelt. Die Vorinstanz durfte - jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten - davon ausgehen, dass die Kritik des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zum Gutachten sich auf eine Wiedergabe seiner persönlichen Einschätzung beschränke, die nicht geeignet sei, die schlüssigen Ausführungen des Fachexperten umzustossen. Der Beschwerdeführer bringt dies in seiner Stellungnahme einleitend auch selbst zum Ausdruck, indem er festhält, bei seinen Aussagen handle es sich um seine eigene Perspektive, wie er den Sachverhalt sehe. 
 
Inwiefern das Abstellen der Vorinstanz auf das Gutachten nicht vor dem Willkürverbot standhalten sollte, ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. So sind entgegen dem Beschwerdeführer weder offensichtliche "Falschaussagen" erkennbar, noch ist sonstwie offenkundig, dass das fachpsychiatrische Gutachten widersprüchlich, unvollständig oder unplausibel ist. Er vermag jedenfalls die vom Fachgutachter festgestellten psychischen Auffälligkeiten nicht als offensichtlich unrichtig in Frage zu stellen. Den Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge genügt auch nicht, wenn der Beschwerdeführer den Diagnosen lediglich seine persönliche Sichtweise entgegenstellt und einwendet, er habe sich lediglich aufgrund einer vorübergehenden Lebenskrise (unverschuldete Obdach- und Mittellosigkeit) freiwillig in der Privatklinik U.________ befunden. 
Die vom Beschwerdeführer erhobene Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung ist somit unbegründet. Dasselbe gilt in Bezug auf die (sinngemäss gerügte) Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), soweit er eine solche überhaupt hinreichend substanziiert (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
2.5. Angesichts der festgestellten psychischen Auffälligkeiten des Beschwerdeführers ist nicht mehr ausschlaggebend, was die Hintergründe für die von ihm kritisierte Gefährdungsmeldung durch Dr. C.________ vom 19. Januar 2024 sowie die Umstände der Meldung durch die Polizei vom 20. Januar 2024 zur Überprüfung der Fahreignung des Beschwerdeführers gewesen sind. Spätestens mit dem Vorliegen des psychiatrischen Fachgutachtens, auf das die Vorinstanz unter Willkürgesichtspunkten abstellen durfte, besteht - mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen - ein begründeter Anlass, die Fahreignung des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.  
 
3.  
 
3.1. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG (SR 741.01) einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich in den in lit. a-e dieser Bestimmung genannten Fällen. Die Abklärungsindikatoren für eine Fahreignungsuntersuchung sind in den genannten Bestimmungen nicht abschliessend aufgezählt (Urteil 1C_434/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.1 und 4.4 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Es bedarf nicht unbedingt eines Ereignisses im Strassenverkehr, um Anlass für eine Fahreignungsuntersuchung zu bieten. Die Anordnung einer entsprechenden Untersuchung kann sich auch bei Auffälligkeiten ausserhalb des Strassenverkehrs rechtfertigen, sobald beispielsweise Hinweise auf eine verkehrsrelevante psychische Erkrankung vorliegen. So verhält es sich etwa bei Krankheiten wie schweren Depressionen, Psychosen, Suchterkrankungen und Demenzen (vgl. REGULA GUGGENBÜHL SCHLITTLER, Praxisrelevante psychische Erkrankungen im Strassenverkehr, in: Strassenverkehr 3/2017, S. 97 ff.; GERDA STEINDL, Fahreignung bei psychischen Störungen, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2018, S. 283 ff.; DITTMANN/SEEGER, Psychische Störungen und Fahreignung, in: Arbeitsgruppe Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [Hrsg.], Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, 2005, S. 47 ff.). Eine Fahreignungsuntersuchung drängt sich umso mehr auf, wenn die betreffende Person in einem solchen Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat sowie bei Berufschauffeuren und anderen besonderen Kategorien (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 53 zu Art. 15d SVG).  
 
3.2. Die Vorinstanz kommt zum Ergebnis, das SVSA habe gestützt auf Art. 15d Abs. 1 SVG zu Recht eine verkehrsmedizinische Untersuchung seiner Fahreignung durch eine anerkannte Ärztin oder einen Arzt der Stufe 4 angeordnet. Sie erwägt, bei den im Gutachten von Dr. med. B.________ vom 16. Februar 2024 im Fall des Beschwerdeführers festgestellten psychischen Erkrankungen handle es sich um solche, deren Vorliegen nach den im Anhang 1 zur Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) festgehaltenen Mindestanforderungen zum Führen von Motorfahrzeugen der 1. und 2. medizinischen Gruppe die Fahreignung einer Person ausschliesse. Selbst ohne eine genaue diagnostische Einreihung seien mit den Befunden des Psychiaters konkrete Anhaltspunkte dafür aktenkundig, dass die psychische Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr ausreichen könnte, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG).  
 
3.3. Ob zur verkehrsmedizinischen Begutachtung genügend Anlass bestand und damit die Voraussetzungen von Art. 15d Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 28a VZV erfüllt sind, prüft das Bundesgericht nicht frei, sondern aufgrund seiner eingeschränkten Kognition grundsätzlich nur auf Willkür (vgl. E. 1.3 hiervor).  
Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.________ vom 16. Februar 2024 ist zwar nicht zu entnehmen, welche Auswirkungen die festgestellten psychischen Auffälligkeiten auf die Fahreignung des Beschwerdeführers haben. Gemäss vorinstanzlichem Verständnis sind sie jedoch geeignet, einen Einfluss auf seine Fähigkeiten im Strassenverkehr zu haben. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er stellt die Diagnosen an sich zwar in Frage, nicht hingegen deren möglichen Auswirkungen auf den Strassenverkehr. 
Dass die festgestellten psychischen Auffälligkeiten nicht strassenverkehrsrelevant wären, ist auch nicht ohne Weiteres erkennbar. Zum sicheren und jederzeit situationsadäquaten Führen eines Motorfahrzeuges im öffentlichen Strassenverkehr ist ein komplexes Zusammenspiel von psychischen Funktionen und Fähigkeiten erforderlich, das bei psychischen Erkrankungen dauerhaft oder vorübergehend beeinträchtigt sein kann. Zu diesen Funktionen gehören unter anderem die Fähigkeit zur realitätsgerechten Wahrnehmung und ungestörten Informationsverarbeitung und -bewertung; weiter zählt dazu die Fähigkeit, auf äussere Reize adäquat und zuverlässig zu reagieren sowie die Fähigkeit, das eigene Verhalten situationsbezogen und angemessen zu steuern (vgl. DITTMANN/SEEGER, a.a.O., S. 47; medizinische Mindestanforderungen, die zum Führen von Motorfahrzeugen der 1. und 2. medizinischen Gruppe erforderlich sind, gemäss Anhang 1 zur VZV in Ziffer 4 unter "Psychische Störungen"). Auch wenn nicht mit jeder psychischen Erkrankung automatisch eine Einschränkung der Fahreignung einhergeht, bestehen vorliegend mit Blick auf die willkürfrei festgestellten psychischen Auffälligkeiten des Beschwerdeführers zumindest konkrete Hinweise, seine Fahrtauglichkeit anzuzweifeln. 
Die tatsächliche Verkehrsrelevanz wird im Rahmen der angeordneten Fahreignungsabklärung zu prüfen sein, bei der es nicht nur um einzelne Diagnosen geht, sondern um das Zusammenspiel der Befunde und deren Einfluss auf die Fahreignung. Würde bereits offensichtlich feststehen, dass eine verkehrsrelevante psychische Erkrankung vorliegt und damit die Fahreignung nicht gegeben ist, müsste keine Fahreignungsuntersuchung mehr angeordnet werden, sondern es könnte direkt der Sicherungsentzug verfügt werden (vgl. JÜRG BOLL, Handkommentar Strassenverkehrsrecht, 2022, N. 566 zu Art. 15d SVG). Sobald - wie vorliegend - begründete Zweifel bestehen, dass die im Anhang 1 zur VZV aufgeführten Mindestanforderung nicht mehr erfüllt sein könnten, ist eine Fahreignungsuntersuchung angezeigt. Eine Fahreignungsuntersuchung erscheint umso mehr gerechtfertigt, als beim Beschwerdeführer eine Kombination mehrere symptomatischer Befunde vorliegt. 
 
3.4. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, angesichts der Umstände erweise sich eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung im Sinne von Art. 15d Abs. 1 SVG als notwendig, ist demnach nicht als willkürlich zu beanstanden. Es wird anlässlich der Fahreignungsuntersuchung abzuklären sein, ob sich die festgestellten psychischen Auffälligkeiten auch tatsächlich auf die Fahreignung des Beschwerdeführers auswirken.  
 
4.  
Weiter kritisiert der Beschwerdeführer den vorsorglichen Führerausweisentzug. Dieser bewirke für ihn als Berufschauffeur sozusagen ein Berufsverbot. Damit beruft er sich auf seine Wirtschaftsfreiheit. 
 
4.1. Die Vorinstanz erwägt hierzu, es bestehe vorliegend kein Anlass, vom Grundsatz abzuweichen, wonach der Führerausweis bei der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung im Regelfall vorsorglich zu entziehen sei, bis die Abklärungen durchgeführt worden seien. Angesichts des aktuellen psychiatrischen Gutachtens vom 16. Februar 2024 erscheine fraglich, ob der Beschwerdeführer die medizinischen Mindestanforderungen zum Führen von Motorfahrzeugen zurzeit erfülle, weshalb das SVSA die Zweifel an seiner Fahreignung zu Recht als ernsthaft im Sinne von Art. 30 Abs. 1 VZV eingestuft habe. Das Führen eines Motorfahrzeugs berge ein hohes Gefährdungspotential. Weil seine Fahreignung ernsthaft in Frage gestellt sei, stelle der Beschwerdeführer ein besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden dar, weshalb es nicht verantwortet werden könne, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Fahreignungsuntersuchung zu belassen. Das SVSA habe ihm den Führerausweis für Motorfahrzeuge damit zu Recht mit sofortiger Wirkung entzogen; das öffentliche Interesse der Verkehrssicherheit gehe den privaten Interessen vor.  
 
4.2. Wird - wie hier - eine verkehrsmedizinische Untersuchung zur Frage der Fahreignung angeordnet, ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Grundsatz vorsorglich zu entziehen (vgl. BGE 125 II 396 E. 3; Urteile 1C_336/2022 vom 7. März 2023 E. 2.2.3; 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 5.2; 1C_500/2021 vom 18. August 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen). In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden, nämlich wenn die Zweifel an der fehlenden Fahreignung zwar begründet, aber nicht geradezu ernsthafter Natur sind (Urteil 1C_336/2022 vom 7. März 2023 E. 2.2.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Zu beachten bleibt, dass es sich beim vorsorglichen Entzug des Führerausweises gestützt auf Art. 30 VZV um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG handelt, die das Bundesgericht nur auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin überprüft (Urteil 1C_336/2022 vom 7. März 2023 E. 2.2.3). Die Anwendung von Art. 30 VZV prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (vgl. E. 1.3 hiervor).  
 
4.3. Inwiefern es nicht vor dem Willkürverbot standhalten soll, dass die Vorinstanz aufgrund der Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in seiner psychischen Gesundheit das Vorliegen ernsthafter Zweifel an seiner Fahreignung bejaht hat, wird nicht hinreichend dargetan (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer zeigt auch keine Gründe auf, die es rechtfertigen würden, ihm den Ausweis ausnahmsweise zu belassen. Solche sind vorliegend auch nicht ersichtlich.  
Angesichts der grossen Gefahr, die nicht fahrtaugliche Lenkerinnen und Lenker für die Verkehrssicherheit darstellen, ist der vorsorgliche Entzug des Führerausweises bis zur abschliessenden Abklärung der Fahreignung gerechtfertigt und der Beschwerdeführer hat die dadurch verursachte, zeitlich begrenzte Einschränkung seiner Freiheitsrechte (insbesondere der Wirtschaftsfreiheit) hinzunehmen (vgl. Urteil 1C_108/2010 vom 20. Juli 2010 E. 2.2). Folglich stellt der vorsorgliche Führerausweisentzug auch dann keinen unverhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers dar, wenn sein bisheriger automobilistischer Leumund ungetrübt ist und er beruflich auf sein Auto angewiesen ist. Im Übrigen substanziiert der Beschwerdeführer seine Rüge nicht näher, sondern begnügt sich mit dem Hinweis, die Massnahmen kämen einem Berufsverbot gleich. Auch wenn der vorsorgliche Sicherungsentzug den Beschwerdeführer hart treffen mag, erweist sich der angefochtene Entscheid im Lichte der bundesrechtlichen Strassenverkehrsgesetzgebung als verfassungskonform. 
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt grundsätzlich der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches gutzuheissen ist, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zu sprechen (vgl. Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Januar 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dillier