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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_671/2024  
 
 
Urteil vom 29. Januar 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merz, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Blausee AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Robin Moser und/oder Johanna Hädinger, Rechtsanwälte, 
 
gegen  
 
BLS Netz AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hannes Walz, 
 
Bundesamt für Verkehr (BAV), 
Mühlestrasse 6, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Sanierung Dienststollen Kandertal und Zugangsstollen Mitholz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, 
vom 21. Oktober 2024 (A-3339/2024). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Lötschberg-Basistunnel ist ein Eisenbahntunnel, der von Frutigen (BE) im Kandertal nach Raron (VS) führt. Er wurde 2007 eröffnet und wird von der BLS Netz AG betrieben. Der Basistunnel ist nicht auf seiner ganzen Länge zweispurig befahrbar: Während die Oströhre komplett ausgebrochen, mit Bahntechnik versehen und in Betrieb genommen wurde, wurde die Weströhre zwischen der Diensthaltestelle Mitholz und der Spaltungsweiche Ferden Nord auf einer Länge von 14 km zwar erstellt, aber im Rohbau belassen. 
Der Zugang zum Basistunnel wird durch den Zugangsstollen Mitholz und den Dienststollen Kandertal ermöglicht. Letzterer verläuft parallel zum Lötschberg-Basistunnel und erstreckt sich vom Portal Helke bis zur Querverbindung 29 (QV29) auf einer Länge von ca. 9.5 km. Der Abschnitt vom Portal Helke bis zur QV23 dient dabei als Rettungsstollen. An der QV23 trifft der Dienststollen Kandertal auf den Zugangsstollen Mitholz, welcher von dort zum Portal Mitholz führt. Dieser ist rund 1.5 km lang und wird als Betriebs- und ebenfalls als Rettungsstollen benutzt. Aufgrund ihres Alters weisen beide Stollen Schäden auf und sind sanierungsbedürftig. 
 
B.  
Das Portal Mitholz wird strassenseitig durch die Nationalstrasse 6 und eine von dieser abzweigenden Zufahrtsstrasse erschlossen (Zufahrtsstrasse Mitholz). Diese durchquert das Areal des Steinbruchs Mitholz der SHB-Steinbruch + Hartschotterwerk Blausee-Mitholz AG. Hinter dem Steinbruchareal überquert die Zufahrtsstrasse Mitholz auf einer Brücke den Fluss Kander, bevor sie in das Portal Mitholz mündet. 
Ebenfalls im Kandertal unweit der Kander liegt der Blausee. Dort betreibt die Blausee AG einen Gastwirtschaftsbetrieb mit Hotel und eine Forellenzucht in separaten Becken. Der Blausee und die Fischzucht werden vom Grundwasserstrom des Kandertals sowie von der Erlibrunnenquelle gespiesen. Der Grundwasserstrom durchfliesst das Steinbruchareal in Richtung des Blausees. In der Nähe der Zufahrtsstrasse Mitholz und ein wenig ausserhalb des Steinbruchs liegt das Grundstück GB Kandergrund Nr. 868 der Blausee AG, auf dem die Erlibrunnenquelle entspringt. 
 
 
C.  
Mit Schreiben vom 11. Juni 2019/3. August 2020 ersuchte die BLS Netz AG das Bundesamt für Verkehr (BAV) um Genehmigung des Projekts «Lötschberg-Basistunnel: Teilausbau». Dieses sieht insbesondere den Ausbau und die Ausrüstung der Weströhre zwischen Mitholz und Ferden vor. Der Dienststollen Kandertal sowie der Zugangsstollen Mitholz sollen als Zufahrtswege zur Baustelle dienen. Zur Gewährleistung der Baustellensicherheit sieht das Projekt (in Planbeilage Nr. 114) den Ausbau des Dienststollens Kandertal zwischen QV23 und QV29 vor. Zudem benötigt der Teilausbau des Lötschberg-Basistunnels diverse Installationsplätze. Als Dreh- und Angelpunkt für die Bau- und Ausrüstungsarbeiten ist der temporäre Installationsplatz Mitholz auf dem Areal des Steinbruchs Mitholz vorgesehen. 
Gegen das Projekt erhob u.a. die Blausee AG Einsprache; sie bemängelte im Wesentlichen die Umweltverträglichkeit des Installationsplatzes Mitholz. 
Mit Plangenehmigung vom 8. Juni 2022 bewilligte das BAV das Projekt unter Auflagen. Im Entscheid wurde festgehalten, dass der Zustand der Fahrbahnplatten im Dienststollen Kandertal dringend einer Sanierung bedürfe; es bestehe das Risiko, dass eine Betonplatte breche und das Rettungskonzept nicht mehr gewährleistet werden könne. Daher sehe die BLS die Sanierung des Dienststollens im Rahmen des Projekts bzw. als Ergänzung und im Sinne einer vorgezogenen Massnahme vor den Hauptarbeiten vor. Die Einsprache der Blausee AG wies das BAV im Wesentlichen ab, soweit es auf sie eintrat. 
Gegen die Plangenehmigung vom 8. Juni 2022 erhob einzig die Blausee AG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-2883/2022). 
 
D.  
Am 31. August 2022 reichte die BLS Netz AG das Plangenehmigungsgesuch «Sanierung Dienststollen Kandertal und Zugangsstollen Mitholz» beim BAV zur Genehmigung ein. Dieses sieht zum einen die Sanierung der Spritzbetonverkleidung im Zugangsstollen Mitholz vor. Zum anderen soll der Dienststollen Kandertal auf seiner ganzen Länge, vom Portal Helke bis zur Querverbindung QV29, saniert werden, bevor die Hauptarbeiten zum Teilausbau des Lötschberg-Basistunnels beginnen. Im technischen Bericht vom 19. August 2022 wies die BLS Netz AG darauf hin, dass der Abschnitt zwischen QV23 und QV29 im Rahmen des Auflageprojekts "Lötschberg-Basistunnel: Teilausbau" bereits genehmigt worden sei. Mit der Erarbeitung des vorliegenden Auflageprojekts sei der betroffene Abschnitt optimiert, mit allen Projektteilen abgeglichen und nochmals zur Genehmigung eingereicht worden. Somit sei die Planbeilage Nr. 114 aus dem Auflageprojekt "Lötschberg-Basistunnel: Teilausbau" ungültig und durch das vorliegende Plandossier ersetzt worden. 
Das BAV eröffnete ein vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren und lud den Kanton Bern zur Vernehmlassung ein. Mit Verfügung vom 29. März 2023 erteilte es dem Projekt die Plangenehmigung unter Auflagen. 
 
E.  
Nachdem die Blausee AG von den bevorstehenden Sanierungsarbeiten erfahren hatte, verlangte sie vom BAV Einsicht in die Plangenehmigungsverfügung und erhob anschliessend Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren Nr. A-3339/2024). Sie beantragte die Feststellung der Nichtigkeit der Plangenehmigungsverfügung vom 29. März 2023 und eventualiter deren Aufhebung. 
Am 21. Oktober 2024 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Es hielt fest, die Blausee AG sei nicht rechtsgenüglich von den Sanierungsarbeiten betroffen und daher nicht zur Beschwerde gegen die Plangenehmigungsverfügung legitimiert. Sie habe auch kein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung. 
 
F.  
Dagegen hat die Blausee AG am 22. November 2024 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben, auf die Beschwerde sei einzutreten und die Sache im Übrigen zur Neubeurteilung (eventualiter zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung) an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
G.  
Die BLS Netz AG und das BAV beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Es wurde keine Replik eingereicht. 
 
H.  
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung verweigert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheiten des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 86 lit. a und Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführerin wurde durch den angefochtenen Entscheid die Parteistellung verweigert; sie hat daher ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und ist insoweit zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Gleiches gilt, soweit ihr ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung der Nichtigkeit der Plangenehmigungsverfügung abgesprochen wurde. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher grundsätzlich einzutreten. 
Streitgegenstand ist allerdings lediglich, ob die Vorinstanz zu Unrecht auf die Beschwerde bzw. den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Plangenehmigungsverfügung nicht eingetreten ist. Auf Rügen in der Sache, gegen die Plangenehmigungsverfügung selbst, ist daher nicht einzutreten. 
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Dieses wendet das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft es aber nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG); hierfür gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (BGE 139 I 229 E. 2.2 mit Hinweisen). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist gleichbedeutend mit "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2). Dabei werden strenge Anforderungen an die Begründungspflicht in der Beschwerde gestellt: Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten, sondern es ist in der Beschwerdeschrift detailliert darzulegen und wenn möglichst zu belegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.3). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 37 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) i.V.m. Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Diese Voraussetzungen decken sich mit denjenigen gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG, weshalb die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur allgemeinen Beschwerdelegitimation vor Bundesgericht herangezogen werden kann. 
Danach wird verlangt, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 133 II 409 E. 1.3 S. 413 mit Hinweisen). 
Nachbarn sind praxisgemäss zur Beschwerdeführung gegen ein Bauvorhaben legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) betroffen werden, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft. Die Beurteilung der Legitimation erfordert eine summarische Prüfung der konkret zu erwartenden Immissionen. Bei Lärm, der durch eine Anlage oder deren Zubringerverkehr verursacht wird, bejaht das Bundesgericht die Legitimation, wenn die Zunahme deutlich wahrnehmbar ist; dies wird anhand von qualitativen (Art des Verkehrsgeräuschs) und quantitativen Kriterien (Erhöhung des Lärmpegels) beurteilt (vgl. BGE 140 II 214 E. 2.3 mit Hinweisen; ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt Urteil 1C_84/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 3.3). 
 
4.  
Das Bundesverwaltungsgericht verneinte ein besonderes Berührtsein der Beschwerdeführerin durch das Sanierungsprojekt. Sowohl der Dienststollen Kandersteg als auch der Zugangsstollen Mitholz befänden sich in beträchtlicher Distanz zur Erlibrunnenquelle und zum Blauseeareal. Gleiches gelte für den Installationsplatz Helke und das Zwischenlager im Zugangsstollen Mitholz. Eine relevante räumliche Beziehung zwischen den Grundstücken der Beschwerdeführerin und diesen Anlagen bestehe nicht. 
Die Beschwerdeführerin werde auch durch den zusätzlichen Bautransportverkehr auf der Zubringerstrasse Mitholz nicht besonders betroffen: Die Parzelle Nr. 868 der Blausee AG mit der Erlibrunnenquelle liege nicht direkt an der Zufahrtsstrasse, sondern in mindestens 45 m Entfernung Luftlinie davon entfernt, und werde vom grundstückseigenen Wald umrandet. Das Grundstück sei unbebaut und unbewohnt. Der in der Nähe gelegene Steinbruch werde aktiv durch die SHB AG bewirtschaftet, weshalb täglich schwere LKW über die Zufahrtsstrasse Mitholz führen. Für das gesamte Sanierungsprojekt seien insgesamt 1278 Transporte tagsüber und 639 Transporte nachts notwendig, was umgerechnet einen zusätzlichen Bautransportverkehr für das gesamte Sanierungsprojekt von täglich 4.4 Fahrten ergebe. Wie sich diese Fahrten zahlenmässig auf die beiden Seiten (Portal Mitholz und Portal Helke) verteilten, könne offenbleiben: Die Beschwerdeführerin werde von den zusätzlichen Fahrten nicht als Anwohnerin, sondern in ihrer Eigenschaft als Wald- und Quellenbesitzerin betroffen, weshalb zusätzlicher Lärm von vornherein ausser Betracht falle. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, inwiefern sich durch das Befahren der befestigten Zufahrtsstrasse Mitholz über diese Distanz hinweg zusätzliche Erschütterungen ergeben könnten, die einen negativen Einfluss auf die Quelle oder den Wald hätten. Dass die geringe zusätzliche Luftverschmutzung einen deutlich wahrnehmbaren Effekt auf den Wald und die Reinheit des Quellwassers auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin haben werde, könne vernünftigerweise ausgeschlossen werden. Erst recht sei nicht anzunehmen, dass die zusätzlichen Fahrten das Wasser der Erlibrunnenquelle über die Luft derart verschmutzen würden, dass dieses - obwohl mit dem Grundwasserstrom des Kandertals vermischt und durch das Bodensubstrat zusätzlich gefiltert - die 1.5 km weiter nördlich gehälterten Forellen der Beschwerdeführerin schädigen würden. Schliesslich sei von ordnungsgemäss durchgeführten Bautransporten nicht zu erwarten, dass diese auf der 30 m langen Brücke, die über die Kander zum Portal Mitholz führe, Spritzbeton oder Bauschutt verlieren. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Bundesverwaltungsgericht vor, den Sachverhalt zum bestehenden Schwerlastverkehr auf der Zufahrtsstrasse Mitholz offensichtlich unrichtig festgestellt zu haben. Sie macht (als Novum) geltend, der SHB-Steinbruch am Portal Mitholz sei seit September 2020 weitgehend stillgelegt, weshalb die Zufahrtsstrasse Mitholz aktuell nur von etwa einem Fahrzeug pro Tag befahren werde. Zudem sei offensichtlich mit einem erheblich grösseren Zubringerverkehr zu rechnen als von der Vorinstanz festgestellt, einerseits weil die Rückfahrten nicht berücksichtigt worden seien und andererseits weil (gemäss Plangenehmigungsverfügung) von einer Bauzeit von 20 Monaten (gegenüber 14 Monaten gemäss technischem Bericht) auszugehen sei. Die Erschliessung der Baustelle werde im Wesentlichen über das Portal Mitholz erfolgen, weshalb von neun oder mehr zusätzlichen Fahrten pro Tag über die Zufahrtsstrasse Mitholz auszugehen sei. Dies bedeute einen Zuwachs des Verkehrs um mindestens 800 %. Dies sei entscheidrelevant, weil nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Zusatzbelastung von 10 % durch den Zubringerverkehr genügend erheblich sei, um die besondere Betroffenheit von Nachbarn zu begründen, und zwar unabhängig davon, ob der Verkehrslärmpegel dadurch wahrnehmbar ansteige (mit Hinweis auf Urteil 1A.148/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 3.5 und 3.6, in: ZBl 107/2006 S. 609; URP 2006 S. 144).  
 
5.2. In diesem Entscheid (und den übrigen, oben in E. 3 zitierten bundesgerichtlichen Urteilen) ging es um die Beschwerdelegitimation der Anwohnerschaft, die eine Zunahme der Lärmbelastung durch zusätzlichen Zubringerverkehr befürchtete; geprüft wurde deshalb, ob und in welchem Ausmass mit einer Erhöhung der Lärmimmissionen zu rechnen sei. Diese werden an lärmempfindlichen Räumen ermittelt bzw. (in noch nicht überbauten Bauzonen) dort, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen (Art. 39 Abs. 1 und 3 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV; SR 814.41]). Vorliegend ist unstreitig, dass die Parzelle Nr. 868, auf welcher die Quelle entspringt, unbebaut und unbewohnt ist; die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, dass darauf lärmempfindliche Räume erstellt werden dürfen (sofern dies für den zeitlich begrenzten Baustellenverkehr überhaupt massgeblich wäre). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht wie eine Anwohnerin vom Lärm des Zubringerverkehrs betroffen sei, sondern lediglich als Eigentümerin von Wald- und Quellgebiet. Eine Störung der natürlichen Wald- und Quellfunktionen durch den Lärm wurde von der Beschwerdeführerin nie geltend gemacht.  
Ist die Lärmzunahme durch den Zubringerverkehr somit nicht entscheidrelevant, braucht auf die Rügen zu Ausmass und Verteilung des bestehenden und des zusätzlichen Verkehrs nicht eingegangen zu werden. 
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie sei durch die Sanierungsarbeiten einem erhöhten Risiko schädlicher Auswirkungen auf den Blausee und ihre Fischzuchtanlage ausgesetzt und deshalb zur Beschwerde gegen die Plangenehmigungsverfügung berechtigt. Sie wirft der Vorinstanz vor, den diesbezüglichen Sachverhalt offensichtlich ungenügend abgeklärt zu haben. Diese habe, trotz entsprechender Vorbringen der Beschwerdeführerin, keine Feststellungen zu den Gefährdungen gemacht, die von der Sanierung des Dienststollens Kandertal und des Zugangsstollens Mitholz für den Blausee und ihre Fischzuchtanlage ausgingen, insbesondere durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und belastetem Material. Allein für die Gewölbesanierung des Zugangsstollens Mitholz würden rund 470 m3 Spritzbeton, einem wassergefährdenden Stoff, benötigt; zudem müssten für die Sanierungen alte Fahrbahnplatten und Rohrleitungen, d.h. belastetes Material, entfernt, zerkleinert und abtransportiert werden, und zwar überwiegend über das Portal Mitholz. Der Blausee und die Fischzuchtanlage, die beide durch Grundwasser gespeist würden, befänden sich unweit dieses Portals. Zwischen diesem und den Blausee-Quellen bestünden sogenannte "Pisten-Flows", d.h. schnellfliessende unterirdische Bäche. Zudem infiltriere die Kander oberhalb des Blausees in den Grundwasserleiter. Gift- und Schadstoffe, die bei einem Störfall in die Kander oder auf andere Weise in das Grundwasser gelangen könnten, würden somit innerhalb weniger Stunden in die Quelle der Beschwerdeführerin gelangen und zu einem massiven Fischsterben führen. Schon 2018 und 2020 sei es in der Fischzuchtanlage und im Blausee zu massiven Trübungen und einem aussergewöhnlichen Fischsterben gekommen. Die Beschwerdeführerin vermutet, dass diese Vorfälle auf die unsachgemässe Ablagerung von Abfällen und Altschotter aus Sanierungsprojekten der BLS zurückzuführen seien und hat in diesem Zusammenhang Strafanzeige erstattet. Auch dies sei von der Vorinstanz mit keinem Wort erwähnt worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.  
 
 
6.2. Entgegen dem Vorwurf der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz eine mögliche Gefährdung des Blausees und der Fischzuchtanlage der Beschwerdeführerin geprüft und hat dazu verschiedene Feststellungen getroffen: Sie bezeichnete die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach neben dem Portal Mitholz wassergefährdende Stoffe gelagert, umgeschlagen oder eingesetzt werden sollten, als aktenwidrig. Vielmehr sei der Umschlag und die Lagerung von Material tief im Berg beim Zwischenlager im Mitholzstollen vorgesehen. Auch die Sanierung des Zufahrtsstollens Mitholz finde unter Tage und nicht unmittelbar neben der Kander statt. Gemäss dem technischen Bericht seien die ersten ca. 310 m des Zufahrtsstollens ab Portal Mitholz bereits im Jahr 2014 saniert worden, weshalb auf dieser Strecke allenfalls nur punktuelle Sanierungsmassnahmen erforderlich sein würden. Von einer Beeinträchtigung der Kander und damit mittelbar des Blausees und der Fischzuchtanlage durch unsachgemässe Sanierungsarbeiten sei deshalb nicht auszugehen. Schliesslich sei auch nicht zu erwarten, dass die Bautransporte auf der 30 m langen Brücke, die über die Kander zum Portal Mitholz fahren, Spritzbeton oder Bauschutt verlieren.  
 
6.3. Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar, inwiefern diese Feststellungen offensichtlich unrichtig sind; dafür liegen auch keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere ist für das vorliegende Projekt (anders als beim Projekt «Lötschberg-Basistunnel: Teilausbau») nicht vorgesehen, einen Installationsplatz am Steinbruch Mitholz, in unmittelbarer Nähe der Kander, einzurichten; vorgesehen sind vielmehr ein Installationsplatz beim Portal Helke und ein Zwischenlagerplatz am Fusspunkt Mitholz, d.h. am Zusammentreffen des Zugangsstollens Mitholz und des Dienststollens Kandertal (vgl. Auflageprojekt, Technischer Bericht vom 19. August 2022, Ziff. 3.2, Ziff. 5.1 und Ziff. 9.6). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht substanziiert auf, inwiefern dennoch das Risiko für eine Gewässerverunreinigung des Blausees und der Fischzuchtanlage bestehe.  
 
7.  
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei von der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung deshalb besonders betroffen, weil die dadurch bewirkte Ausgliederung der Sanierung der beiden Stollen aus dem Projekt "Lötschberg-Basistunnel: Teilausbau" gerade bezwecke, ihr Beschwerderecht zu umgehen; insoweit sei sie mehr als jedermann betroffen. 
Die Sanierung des Dienststollens Kandertal wurde jedoch (nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz) von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen den Teilausbau des Lötschberg-Basistunnels gar nicht thematisiert. Diese betrifft lediglich den Installationsplatz Mitholz, der gerade nicht Teil des vorliegenden Sanierungsprojekts bildet (vgl. oben, E. 6). Die Beschwerde gegen den Teilausbau ist noch hängig und wird durch die vorliegend angefochtene Plangenehmigungsverfügung nicht gegenstandslos. Eine Umgehung des Beschwerderechts ist daher nicht ersichtlich. 
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich das vorliegend streitige Sanierungsprojekt nur teilweise (hinsichtlich des Ausbaus des Dienststollens Kandertal zwischen QV23 und QV29) mit dem Projekt "Lötschberg-Basistunnel: Teilausbau" deckt; neu sind die Sanierung des restlichen Dienststollens Kandertal (Portal Helke bis QV 23) und die Sanierung der Spritzbetonverkleidung im Zufahrtsstollen Mitholz. 
 
8.  
Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz die besondere Betroffenheit der Beschwerdeführerin und damit deren Beschwerdelegitimation verneinen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Auf die materiell- und verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin gegen die Plangenehmigungsverfügung ist daher nicht weiter einzugehen. 
Dies gilt auch für die Rüge, das Plangenehmigungsgesuch hätte (im ordentlichen Verfahren) publiziert und öffentlich aufgelegt werden müssen. Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid einzig auf die fehlende besondere Betroffenheit (materielle Beschwer) der Beschwerdeführerin gestützt, nicht aber auf deren fehlende Beteiligung am erstinstanzlichen Verfahren (formelle Beschwer). Insofern besteht kein Zusammenhang zwischen der Wahl des vereinfachten Verfahrens und dem angefochtenen Nichteintretensentscheid. Die Vorinstanz war daher nicht verpflichtet, sich mit dieser Thematik auseinanderzusetzen. 
 
9.  
Zu prüfen ist noch, ob die Vorinstanz zumindest die von der Beschwer-deführerin geltend gemachte Nichtigkeit der Plangenehmigungsverfügung hätte prüfen müssen. 
 
9.1. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, die Feststellung der Nichtigkeit bedinge das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses. Dieses fehle vorliegend, da die Beschwerdeführerin von den Sanierungsarbeiten nicht rechtsgenüglich betroffen sei.  
 
9.2. Die Beschwerdeführerin erachtet dies als bundesrechtswidrig. Sie beruft sich auf BGE 136 II 383 E. 4.1, wonach ein Gericht selbst bei einer formell unzulässigen Beschwerde eingreifen und eine nichtige Verfügung von Amtes wegen aufheben könne. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, ein Rechtsschutzbedürfnis sei dafür nicht erforderlich; jedenfalls aber seien daran deutlich geringere Anforderungen zu stellen als an die Beschwerdebefugnis. Es genüge, wenn die beschwerdeführende Person virtuell, d.h. mit minimaler Wahrscheinlich-keit, einmal von der Verfügung betroffen sein könne (BGE 136 II 415 E. 1.3).  
 
9.3. Nach gefestigter bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auch für die Feststellung der Nichtigkeit ein Rechtsschutzinteresse erforderlich, d.h. ein genügendes Interesse an der sofortigen Feststellung der Nichtigkeit durch das Bundesgericht (so schon BGE 136 II 415 E. 1.3 und E. 2; vgl. z.B. Urteile 1C_561/2021 vom 15. August 2023 E. 2.4.1; 1C_627/2012 vom 24. April 2013 E. 2; 1B_85/2015 vom 21. Juli 2015 E. 1.5; 8C_290/2015 vom 6. Juli 2015 E. 3.4.8). Der Umstand allein, dass die Nichtigkeit von Amtes wegen zu beachten ist und auch im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden kann, begründet keinen Anspruch auf Prüfung durch das Bundesgericht und ersetzt nicht das schutzwürdige Interesse (Urteile 2C_265/2023 vom 9. Juli 2024 E. 1.4.4; 1C_561/2021 vom 15. August 2023 E. 2.4.1; 5A_686/2016 vom 28. März 2017 E. 2.1). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei dazulegen, dass diese Eintretensvoraussetzung erfüllt ist, sofern dies nicht ohne Weiteres ersichtlich ist (Urteil 5A_686/2016 vom 28. März 2017 E. 2.1).  
Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Feststellung der Nichtigkeit vor Bundesverwaltungsgericht beantragt wird. 
 
9.4. Die Aussage in BGE 136 II 415 E. 1.3, wonach ein virtuelles Interesse genüge, kann nicht verallgemeinert werden, sondern ist vor dem Hintergrund der damaligen Beschwerde zu verstehen, die sich gegen eine Vereinbarung zwischen der Oberstaatsanwaltschaft Zürich und einer privaten Sterbehilfeorganisation richtete. Diese Vereinbarung wies gewisse Züge einer Verwaltungsverordnung auf, weshalb das Bundesgericht die Praxis zur Anfechtung von Verwaltungsverordnungen analog anwandte (vgl. BGE 128 I 167 E. 4.3 mit zahlreichen Hinweisen), wonach (wie bei der Erlassbeschwerde) eine virtuelle Betroffenheit genügt. Richtet sich die Beschwerde (wie hier) gegen eine Verfügung, wird dagegen ein praktisches und aktuelles Interesse an der Klärung der Nichtigkeit verlangt (vgl. Urteil 1C_561/2021 vom 15. August 2023 E. 2.4.1, wo für das Rechtsschutzinteresse ausdrücklich auf die Voraussetzungen gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG verwiesen wird).  
 
9.5. Die Beschwerdeführerin legt zwar vor Bundesgericht glaubhaft ihr schutzwürdiges Interesse an der Verhinderung einer Gewässerverunreinigung der Kander und deren Grundwasserstrom dar, die zu einer Beeinträchtigung des Blausees und der Fischzuchtanlage führen könnte. Sie zeigt jedoch nicht substanziiert auf, inwiefern von dem Projekt eine Gefahr für diese Gewässer ausgeht. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) sind weder von den tief im Berg vorgesehenen Sanierungsarbeiten noch vom Zubringerverkehr negative Folgen für die Gewässer und die Fischzuchtanlage ernsthaft zu gewärtigen (vgl. oben, E. 6.2).  
 
9.6. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Nichtigkeit verneinen.  
 
10.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 und 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Verkehr (BAV) und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Januar 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber