Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_634/2024
Urteil vom 29. Januar 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich,
Walcheplatz 1, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staatshaftung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 25. Oktober 2024 (LB240051_O/U).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 reichte A.________ beim Bezirksgericht Zürich unter Beilage des ablehnenden Entscheids der Finanzdirektion der Stadt Zürich vom 21. Mai 2024 eine Staatshaftungsklage über Fr. 1'000'000.-- gegen den Kanton Zürich ein. Mit Beschluss vom 18. Juni 2024 setzte das Bezirksgericht A.________ - unter Androhung des Nichteintretens - Frist zur Verbesserung der Klage an.
Nachdem A.________ eine weitere Eingabe eingereicht hatte, trat das Bezirksgericht mit Beschluss vom 2. Oktober 2024 auf die Klage nicht ein.
1.2. Eine dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mit Urteil vom 25. Oktober 2024 ab.
1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und erklärt, Berufung gegen das Urteil des Obergerichts einlegen zu wollen. Zudem ersucht er um "Aussetzung der Vollstreckung des Urteils des Obergerichts" bis zum Abschluss laufender strafrechtlicher Untersuchungen.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 wurde A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht vermutlich nicht darauf eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. A.________ reichte innert Beschwerdefrist keine weitere Eingabe ein.
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) des Obergerichts des Kantons Zürich auf dem Gebiet der Staatshaftung. Angesichts des im angefochtenen Entscheid angegebenen Streitwerts von Fr. 1'000'000.-- steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zur Verfügung (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG
e contrario).
2.2. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2; jeweils mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid oder - wie hier - einen Rechtsmittelentscheid an, der einen solchen bestätigt, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten bzw. zur Bestätigung des Nichteintretens geführt haben (Urteile 2C_509/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.2; 2C_487/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2).
Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).
2.3. Die Vorinstanz hat zunächst erwogen, das Bezirksgericht sei auf die Klage des Beschwerdeführers androhungsgemäss nicht eingetreten, weil er innert der ihm in Anwendung von Art. 56 und 132 ZPO (SR 272) angesetzten Frist keine den Anforderungen von Art. 221 ZPO genügende Eingabe eingereicht habe. Sodann hat das Obergericht ausgeführt, dass die Berufung des Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen von Art. 311 ZPO nicht genügt habe, da er nicht aufgezeigt habe, inwiefern das Bezirksgericht den Sachverhalt falsch festgestellt oder das Recht falsch angewendet hätte. In der Folge hat die Vorinstanz die bei ihr eingereichte Berufung abgewiesen.
2.4. Der Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht lässt sich keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Obergerichts entnehmen. Vielmehr beschränkt er sich darauf, auf nicht näher bezeichnete, laufende Strafuntersuchungen hinzuweisen, die sich angeblich mit schwerwiegenden Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen und möglichen betrügerischen finanziellen Forderungen befassen und das Kernthema des Zivilverfahrens betreffen würden.
Mit diesen Ausführungen vermag er indessen in keiner Weise substanziiert darzutun, dass die Vorinstanz die Bestimmungen der ZPO, welche vorliegend als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangen und somit keiner freien Prüfung unterliegen (vgl. Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 2.2 und 4.2), willkürlich angewendet oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt hätte, indem sie sein Rechtsmittel abgewiesen hat. Die blosse Erwähnung verfassungsmässiger Rechte ( Art. 29 und 30 BV , Art. 6 und 13 EMRK ) genügt den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Damit entbehrt die Eingabe offensichtlich einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
3.
3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um "Aussetzung der Vollstreckung des Urteils des Obergerichts" gegenstandslos.
3.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt umständehalber reduzierte Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov