Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_882/2024
Urteil vom 29. Januar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Zürich 7,
Witikonerstrasse 15, Postfach, 8032 Zürich,
Kanton Zürich,
vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Steuerbezug, Bändliweg 21, 8090 Zürich.
Gegenstand
Pfändungsankündigungen,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 29. November 2024 (PS240191-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.________ wurde vom Kanton Zürich beim Betreibungsamt Zürich 7 über Fr. 45'120.55 und Fr. 1'560.-- je zuzüglich Zinsen und bisherige Kosten betrieben (Betreibungen Nrn. xxx und yyy). Mit Schreiben je vom 9. August 2024 kündigte das Betreibungsamt die Pfändung auf den 19. August 2024 an. Gleichzeitig liess es A.________ die provisorischen Abrechnungen dieser Betreibungen in der Höhe von Fr. 54'299.40 und Fr. 2'096.45 zukommen.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter mit Beschluss vom 18. September 2024 ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte der Beschwerdeführerin die Entscheidgebühr von Fr. 500.-- wegen Mutwilligkeit. Gegen diesen Beschluss führte A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, den Beschluss vom 18. September 2024 "für nichtig zu erklären und aufzuheben" und die Sache zu neuer Beurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen, das Bezirksgericht gerichtlich anzuweisen, Stellung zum Sistierungsgesuch zu nehmen und die Pfändungsankündigungen des Betreibungsamts vom 9. August 2024 "für nichtig zu erklären und aufzuheben". Mit Urteil vom 29. November 2024 (eröffnet am 9. Dezember 2024) hiess das Obergericht die Beschwerde gut und hob den Beschluss des Bezirksgerichts sowie die Pfändungsankündigungen des Betreibungsamts vom 9. August 2024 in den Betreibungen Nrn. xxx und yyy auf. Das Obergericht erhob weder Kosten noch sprach es Parteientschädigungen zu.
C.
Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2024 und Beschwerdeergänzung vom selben Tag wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil des Obergerichts "für nichtig zu erklären und aufzuheben" bzw. dessen Nichtigkeit festzustellen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, die Zustellung des Urteils des Obergerichts an den Kanton Zürich "für nichtig zu erklären und aufzuheben", den Beschluss des Bezirksgerichts, die Pfändungsankündigungen vom 9. August 2024, die Betreibung Nr. xxx sowie die Pfändungsurkunde vom 8. Oktober 2024 "für nichtig zu erklären und aufzuheben" bzw. die Nichtigkeit dieser Rechtsakte festzustellen, das Betreibungsamt anzuweisen, ihr Fr. 64.-- zurückzuerstatten, disziplinäre Massnahmen gegen zwei namentlich genannte Mitarbeiter des Betreibungsamts einzuleiten und Strafanzeigen gegen diese beiden Personen zu erstatten.
Der damalige Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung hat die mit der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung gestellten Gesuche um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine Beschwerde zulässig ist (BGE 150 IV 103 E. 1).
1.1. Angefochten ist der Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Pfändungsankündigung, mithin eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig vom Streitwert gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 Bst. a und Art. 74 Abs. 2 Bst. c BGG). Zur Beschwerde in Zivilsachen ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme gehabt hat (Bst. a) und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Bst. b). Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die Gutheissung des Rechtsmittels der beschwerdeführenden Partei verschaffen würde, indem ihr ein wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder sonstiger Nachteil erspart bleibt, den der angefochtene Entscheid für sie mit sich bringen würde (BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2; 138 III 537 E. 1.2.2). Die beschwerdeführende Partei hat darzulegen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Beschwerderechts gegeben sind. Soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich sind, ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der Akten oder weiterer noch beizuziehender Unterlagen nachzuforschen, ob und inwiefern die Beschwerde zulässig ist (BGE 138 III 537 E. 1.2; 133 II 353 E. 1).
Die Vorinstanz hat die bei ihr von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde gutgeheissen und den Beschluss des Bezirksgerichts vom 18. September 2024 sowie die Pfändungsankündigungen des Betreibunsamts vom 9. August 2024 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Pfändungsankündigungen seien nicht anfechtbar, sondern nichtig. Inwiefern sie ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Pfändungsankündigungen und der Beschluss des Bezirksgerichts statt aufgehoben für nichtig erklärt werden, legt sie indes nicht dar. Es ist denn auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, welchen praktischen Nutzen ihr die Gutheissung der entsprechenden Begehren bringen würde. Ebenso ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass der vorinstanzliche Entscheid für nichtig erklärt bzw. aufgehoben wird. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
1.2. Im Verfahren vor Bundesgericht sind neue Begehren unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Die Nichtigkeit ist zwar jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 137 III 217 E. 2.4.3). Allerdings kann das Bundesgericht die Nichtigkeit nur im Rahmen einer bei ihm hängigen und zulässigen Beschwerde prüfen (BGE 135 III 46 E. 4.2; Urteil 5A_393/2018 vom 21. August 2018 E. 2.1).
Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht, dass die weiteren von der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht gestellten Begehren im vorinstanzlichen Verfahren Streitgegenstand gewesen wären. Diese Begehren sind deshalb neu im Sinn von Art. 99 Abs. 2 BGG und daher unzulässig (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Da es an einer zulässigen Beschwerde fehlt, ist es dem Bundesgericht verwehrt zu prüfen, ob die getadelten Rechtsakte nichtig sind. Auf die Beschwerde ist auch insoweit nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin die Anordnung von Disziplinarmassnahmen nach Art. 14 Abs. 2 SchKG anstrebt, ist sie ausserdem darauf hinzuweisen, dass die Kompetenz hierzu ausschliesslich bei den kantonalen Aufsichtsbehörden und nicht beim Bundesgericht liegt (Urteil 5A_198/2015 vom 28. Mai 2015 E. 4). Für die beantragte Einreichung einer Strafanzeige gegen Mitarbeiter des Betreibungsamts ist das Bundesgericht ebenfalls nicht zuständig.
2.
Mit dem vorliegenden Nichteintretensentscheid wird das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin gegenstandslos.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Zürich 7, dem Kanton Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Buss