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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_778/2024  
 
 
Urteil vom 29. Januar 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren; Anklagegrundsatz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 21. August 2024 (SST.2024.85). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Beschwerdeführer) war am 23. März 2023 morgens mit seinem Personenwagen auf der Autobahn A1 unterwegs. Ihm wird vorgeworfen, bei regem Verkehr und einer Geschwindigkeit von ca. 
110-120 km/h über eine Distanz von rund 2,4 Kilometern mit einem ungenügenden Abstand von ca. 8-12 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug gefahren zu sein. Am 15. Januar 2024 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zofingen (Einzelgericht) wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu 50 Tagessätzen zu Fr. 1'970.-- Geldstrafe bedingt und Fr. 15'000.-- Verbindungsbusse. Auf seine Berufung reduzierte das Obergericht des Kantons Aargau am 21. August 2024 die Verbindungsbusse auf Fr. 10'000.--, bestätigte aber im Übrigen das erstinstanzliche Urteil. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei das Verfahren namentlich wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes einzustellen. Er sei vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen und wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer angemessenen Busse zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 114 E. 2.1).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass die schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils das falsche Datum enthalten habe. Es sei mit 17. Januar 2024 datiert, während die Hauptverhandlung tatsächlich am 15. Januar 2024 stattgefunden habe, wobei er und sein Verteidiger anwesend waren. Darin liege ein die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründender Verstoss gegen Art. 81 Abs. 2 lit. b StPO und das Anklageprinzip.  
Der Beschwerdeführer belässt es dabei, den vorerwähnten Mangel als besonders gravierend zu bezeichnen und zu kritisieren, dass bei der Berichtigung versehentlicher Fehler von Behörden ein milderer Massstab angewandt würde als bei der beschuldigten Person, etwa wenn diese eine Beschwerdefrist verpasse. Mit dieser Kritik genügt er seiner Begründungspflicht nicht, genau aufzuzeigen, weshalb das angefochtene Urteil konkret Bundesrecht verletzen soll. Der Beschwerdeführer geht in keiner Weise auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz ein, wonach das erstinstanzliche Urteil einen offensichtlichen, leicht zu korrigierenden Fehler (ohne inhaltliche Abänderung des eröffneten Entscheids) enthalte, welcher nicht derart schwer wiege, dass er mit Blick auf den Grundsatz der Anfechtbarkeit fehlerhafter Entscheide zur Nichtigkeit führen müsste. Unerfindlich ist zudem, inwiefern die fehlerhafte Datumsangabe im erstinstanzlichen Urteil einen Verstoss gegen den Anklagegrundsatz darstellen soll. Auch dies begründet der Beschwerdeführer nicht. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 
 
1.2.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde auch, soweit darin die Begründung des erstinstanzlichen Gerichts kritisiert wird. Dies ist etwa der Fall, wenn der Beschwerdeführer rügt, die Erstinstanz hätte nicht auf seine Aussagen gegenüber der Polizei abstellen dürfen, da er nicht über seine Rechte belehrt worden sei. Zudem habe er die Angaben im Polizeirapport gar nicht gemacht. Auch hätte die Erstinstanz ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs keine eigenen Abstandsberechnungen anhand der Leitlinien vornehmen dürfen. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet nur das angefochtene Urteil bzw. die Begründung der Vorinstanz. Diese hat den Sachverhalt gestützt auf ein polizeiliches Video als erstellt erachtet und Aussagen des Beschwerdeführers nur ergänzend herangezogen, soweit sie sich mit den Angaben der Polizisten und den objektiven Beweisen deckten. Ob die Vorinstanz damit den Sachverhalt korrekt erstellt hat, ist eine Frage der Beweiswürdigung (unten E. 3). Im Übrigen ergibt sich aus ihren Erwägungen, dass der Beschwerdeführer gemäss Polizeibericht vom Tattag und dem von ihm elektronisch unterzeichneten Protokoll auf seine Rechte hingewiesen wurde. Einer Verwertbarkeit der Angaben stehe daher nichts entgegen. Auch darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein. Die Beschwerde genügt insoweit den Begründungsanforderungen nicht.  
 
1.2.3. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht, er sei im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren nie korrekt durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft einvernommen worden, weswegen das erstinstanzliche Urteil hätte aufgehoben werden müssen. Dass sich die Vorinstanz zu diesen Einwänden nicht geäussert habe, stelle eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs dar.  
Auch auf diese Rüge ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, wonach im Strafbefehlsverfahren kein Anspruch auf Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vor Erlass des Strafbefehls besteht und nicht notwendigerweise ein Beweisverfahren durchzuführen ist. Die Rechtsstaatlichkeit des Strafbefehlsverfahrens ist dennoch gegeben, weil auf Einsprache hin ein Gericht mit voller Kognition und unter Beachtung der für das Strafverfahren geltenden Mindestrechte über den erhobenen Vorwurf entscheidet (vgl. Urteil 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt im Übrigen, dass der Beschwerdeführer am Tattag durch die Polizei unter Hinweis auf seine Rechte kurz zur Sache und Person befragt wurde. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht neuerlich eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Der Strafbefehl enthalte weder die einschlägigen Gesetzesnormen (Art. 34 Abs. 4 SVG; Art. 12 Abs. 1 VRV (ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren) noch Ausführungen zum subjektiven Tatbestand. 
 
2.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGE 143 IV 63 E. 2.2).  
 
2.2. Die Rüge ist unbegründet. Gemäss dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl (Art. 356 Abs. 1 StPO) der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 12. Juni 2023 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, "am 23. März 2023, um 09.35 Uhr, mit dem Personenwagen auf der Autobahn A1, Fahrbahn Zürich, bei 5742 Kölliken ab ca. km 68.600 bei regem Verkehr auf dem Überholstreifen über eine Distanz von ca. 2400 Metern bei einer Geschwindigkeit von  
ca. 110-120 km/h dem vorausfahrenden Fahrzeug mit einem ungenügenden Abstand von ca. 8-12 Metern" gefolgt zu sein. Damit ist der Anklagesachverhalt in tatsächlicher Hinsicht klar umschrieben. Es kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer darüber im Unklaren gewesen wäre, was ihm vorgeworfen wird. 
Zutreffend ist zwar, dass der Strafbefehl nur den Verweis auf Art. 90 Abs. 2 SVG, nicht auch auf Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren) enthält. Darin liegt indes keine Verletzung des Anklagegrundsatzes, die zu einer Verfahrenseinstellung führen müsste. Da das Gericht nicht an die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO), kommt der Bezeichnung der nach Auffassung der Staatsanwaltschaft verletzten Gesetzesnormen mit Blick auf das Anklageprinzip nur relative Bedeutung zu (Urteil 6B_584/2024, 6B_618/2024 vom 27. November 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). Dies gilt auch mit Bezug auf den subjektiven Tatbestand. Wie die in der Anklageschrift umschriebene Tat rechtlich zu würdigen ist, ist eine vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage. Der Anklagegrundsatz ist davon nicht tangiert (Urteil 6B_584/2024, 6B_618/2024 vom 27. November 2024 E. 3.2.2). Zudem konnte sich der Beschwerdeführer im Verfahren hinreichend gegen den Tatvorwurf verteidigen. Er räumt ein, aufgrund der Ausführungen im Strafbefehl sei klar gewesen, dass ihm Fahren mit ungenügendem Abstand vorgeworfen werde. Die einschlägige Gesetzesnorm habe er eruieren können. Im Übrigen verweist die Vorinstanz zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei einer Anklage wegen Verletzung der Verkehrsregeln zumindest von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen ist. Die hierfür erforderliche Pflichtverletzung ergibt sich, auch wenn in der Anklage nicht explizit erwähnt, aus der im Strassenverkehr allgemein geltenden Pflicht zur Aufmerksamkeit und der als bekannt geltenden Kenntnis der Verkehrsregeln. Zudem beinhaltet die Anklage wegen grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG immer mindestens den Vorwurf grober Fahrlässigkeit (Urteil 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2). Die Vorinstanz verneint eine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu Recht. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer bestreitet, mit ungenügendem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug gefahren zu sein. 
 
3.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt gestützt auf ein Beweisvideo der Polizei als erstellt. Darauf sei zu erkennen, dass der Beschwerdeführer auf der Autobahn während rund 2'400 Metern dem vor ihm fahrenden Fahrzeug mit sehr geringem Abstand und einer Geschwindigkeit zwischen 100 km/h und 131 km/h gefolgt sei. Gleich zu Beginn des Videos sei zu sehen, dass der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen lediglich eine Leitlinie und einen kleinen Teil des Abstands zwischen zwei Leitlinien betragen habe. In der Folge seien die Abstandsverhältnisse zwischen den Fahrzeugen vergleichbar knapp geblieben. Der Abstand habe jedenfalls stets weniger als 1/6-Tacho betragen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass das vorausfahrende Fahrzeug unmittelbar vor das Auto des Beschwerdeführers gefahren sei, wie er nun geltend mache. Entsprechendes habe er im Rahmen seiner Aussagen nicht behauptet. Aufgrund der Gesamtkonstellation sei anzunehmen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch das vorausfahrende Auto das auf der rechten Fahrbahn fahrende blaue Auto überholt hätten. In der Folge habe sich die gefahrene Geschwindigkeit auf bis 100 km/h verringert, wobei der Abstand ohne Zweifel weiterhin weniger als 1/6-Tacho betragen habe.  
 
3.2.2. Die Vorinstanz erwägt, entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers sei es zulässig, dass die Erstinstanz die Abstandsverhältnisse anhand der Länge der Leitlinien und deren Zwischenräume beurteilt habe. Zudem stimmten die Erkenntnisse aus dem Video mit der Beurteilung der Polizisten und derjenigen des Beschwerdeführers vom Tattag überein. Er selbst habe den Abstand auf unter zwei Fahrzeuglängen eingeschätzt. Sein späterer Einwand, der Abstand sei etwa ein halber Tacho gewesen, sei eine Schutzbehauptung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Fahrzeug bei ungenügendem Abstand ständig laute Warnsignale abgebe, vermöge das Beweisergebnis nicht infrage zu stellen. Zum einen könne das Warnsignal üblicherweise manuell ausgeschaltet werden. Zum andern habe der Beschwerdeführer angegeben, das Fahrzeug gebe keinen Pfeifton mehr von sich, wenn der ungenügende Abstand eine gewisse Zeit lang unterschritten werde.  
 
3.3. Die Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, begründet keine Willkür.  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine bereits vor Vorinstanz erhobenen Einwände zu wiederholen. Dies ist etwa der Fall, wenn er neuerlich die Beurteilung der Abstandsverhältnisse anhand der Länge der Leitlinien und deren Zwischenräume durch die Erstinstanz rügt. Gleiches gilt, indem der Beschwerdeführer die Feststellung in Frage stellt, wonach reger Verkehr geherrscht habe, und wenn er auf die besonders guten Bremsen seines Fahrzeugs sowie die von diesem abgegebenen Warntöne beim Unterschreiten von Abständen verweist. Diese appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil begründet keine willkürliche Beweiswürdigung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers schadet es nicht, dass die Abstandsbeurteilung der kantonalen Instanzen auf einer Schätzung beruht. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, hat das Bundesgericht das Heranziehen der Leitlinien zur Abstandsermittlung unter Willkürgesichtspunkten wiederholt nicht beanstandet (Urteile 6B_1382/2017 vom 28. Juni 2018 E. 3; 6B_700/2010 vom 16. November 2010 E. 1.5.2; 6B_3/2010 vom 25. Februar 2010 E. 2.2). Davon abgesehen ist auch die Annahme, der Abstand habe zumindest weniger als 1/6-Tacho betragen, jedenfalls nicht willkürlich. Dabei ist nicht entscheidend, ob eine exakte, metergenaue Abstandsbeurteilung möglich war. Auf die diesbezüglichen Ausführungen bzw. Berechnungen in der Beschwerde ist nicht einzugehen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" rügt, verkennt er, dass diesem als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt (BGE 148 IV 409 E. 2.2). Nicht einzugehen ist auf die Beschwerde auch, soweit darin der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung eine eigene Darstellung des Beschwerdeführers entgegengestellt wird. Auch damit begründet er keine Willkür.  
 
3.3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet im Rahmen seiner Ausführungen zur Beweiswürdigung die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Er macht aber - abgesehen von der bereits beurteilten Rüge einer Verletzung des Anklagegrundsatzes (oben E. 2) - einzig geltend, es lasse sich nicht erstellen, dass er eine Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich und in subjektiv nachvollziehbarer Weise gefährdet habe. Indem der Beschwerdeführer bloss vorbringt, aus den Akten sei nichts dergleichen ersichtlich, erhebt er wiederum eine Tatsachenrüge, ohne Willkür darzutun. Im Übrigen beschränkt er sich darauf, die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zu Art. 90 Abs. 2, Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV über dreieinhalb Seiten zusammenzufassen. Er bringt nichts vor, was diese als bundesrechtswidrig ausweisen würde. Er wiederholt im Gegenteil bekannte Tatsachenrügen: Die Abstandsschätzungen der Vorinstanz stellten eine Scheingenauigkeit her, es sei verkannt worden, dass sein Auto ständig Warnzeichen von sich gebe und über Sportbremsen verfüge. Darauf ist nicht neuerlich einzugehen. Die Vorinstanz bejaht den Tatbestand zu Recht. Auf ihre ausführlichen und zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden.  
 
4.  
Die Beschwerde ist unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Januar 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt