Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_842/2024, 7B_930/2024, 7B_931/2024, 7B_964/2024, 7B_1034/2024, 7B_1239/2024, 7B_1280/2024, 7B_1285/2024
Urteil vom 29. Januar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
7B_842/2024, 7B_930/2024, 7B_931/2024, 7B_1034/2024
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und besondere Untersuchungen,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
7B_964/2024, 7B_1239/2024, 7B_1280/2024, 7B_1285/2024
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
7B_842/202 4, 7B_1239/2024, 7B_1280/2024, 7B_1285/2024
Rechtsverzögerung,
7B_930/202 4, 7B_931/2024, 7B_1034/2024
Ausstand,
7B_964/2024
Rechtsverweigerung.
Nach Einsicht
in die von A.________ seit dem 30. Juli 2024 bis zum heutigen Tag an das Bundesgericht erhobenen acht Beschwerden, mehrheitlich wegen angeblichen Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und des Obergerichts des Kantons Zürich sowie wegen Ausstand (7B_842/2024, 7B_930/2024, 7B_931/2024, 7B_964/2024, 7B_1034/2024, 7B_1239/2024, 7B_1280/2024 sowie 7B_1285/2024),
in Erwägung,
dass die acht vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerden grundsätzlich dieselben Parteien betreffen und inhaltlich gleiche Rechtsfragen aufwerfen, weshalb die Verfahren 7B_842/2024, 7B_930/2024, 7B_931/2024, 7B_964/2024, 7B_1034/2024, 7B_1239/2024, 7B_1280/2024 sowie 7B_1285/2024 zu vereinigen sind (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP [SR 273]),
dass die geltend gemachten Rechtsverzögerungen bzw. die angebliche Rechtsverweigerung durch das Obergericht auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen sind, welcher die kantonalen Behörden mit unzähligen Eingaben überhäuft,
dass diverse solche Eingaben bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffen,
dass nach telefonischer Rückfrage beim Obergericht die meisten dieser Eingaben nach Prüfung ohne förmliche Behandlung abgelegt werden, was dem Beschwerdeführer angedroht wurde,
dass sich die Beschwerden somit als querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG erweisen,
dass demzufolge auf die Beschwerden nicht einzutreten ist,
dass die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen sind (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die Gerichtskosten folglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei seiner finanziellen Situation bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen Rechnung zu tragen ist,
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 7B_842/2024, 7B_930/2024, 7B_931/2024, 7B_964/2024, 7B_1034/2024, 7B_1239/2024, 7B_1280/2024 sowie 7B_1285/2024 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Gabriele Renato Faccoli und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier