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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_534/2024  
 
 
Urteil vom 29. April 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Egli, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Zustelladresse: 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Leistungen der Krankentaggeldversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, V. Kammer, 
vom 30. August 2024 
(KK.2023.00008). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Versicherte; Beschwerdeführerin) war über ihre Arbeitgeberin, eine Gesellschaft ihres Ehegatten, bei der B.________ AG (Versicherung; Beschwerdegegnerin) im Rahmen einer kollektiven Krankentaggeldversicherung gemäss VVG versichert. Der Versicherung wurde angezeigt, die Versicherte sei seit dem 11. Oktober 2021 krankheitsbedingt wegen eines Liquorverlustsyndroms vollständig arbeitsunfähig. 
 
A.a. Die Versicherte war vom 17. Oktober 2021 bis 5. November 2021 in einer Klinik für Rheumatologie hospitalisiert, wo am 1. November 2021 aufgrund des Liquorverlustsyndroms ein epiduraler Blood Patch eingelegt wurde. Dieser Eingriff verlief problemlos, und die Versicherte soll am selben Abend beim Sitzen um 19:30 Uhr fast schmerzfrei gewesen sein. Am Folgetag berichtete sie von einer Verbesserung von circa 50 %. Von der Klinik wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. Oktober 2021 bis 19. November 2021 attestiert. Danach erfolgte die Krankschreibung ausschliesslich durch den Hausarzt, welcher bis am 17. Januar 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, zuletzt am 9. Januar 2022.  
 
A.b. Die Versicherung richtete für die Zeit vom 10. November 2021 bis 31. Dezember 2021 Taggelder in der Höhe von Fr. 8'150.-- aus. Infolge einer Observation am Arbeitsort, bei der die Versicherte ihrer Arbeit nachgegangen sei, ohne dass irgendwelche feststellbaren Einschränkungen sichtbar gewesen seien, teilte sie der Versicherten und deren Arbeitgeberin mit Schreiben vom 25. Januar 2022 mit, sie werde keine weiteren Leistungen erbringen. Der Arbeitgeberin teilte sie zusätzlich mit, sie sei nicht an den Versicherungsvertrag gebunden.  
 
A.c. Die Versicherte bestritt nicht, an den Tagen der Observationen vom 10. Januar 2022, 11. Januar 2022 und 17. Januar 2022 am Arbeitsplatz gewesen zu sein und Arbeiten verrichtet zu haben. Sie habe indes nur wenige Minuten gearbeitet und anschliessend wieder Pausen machen müssen. Sie habe sich während gerade mal drei Tagen für wenige Stunden in die familieneigene Firma begeben. Die meiste Zeit sei sie hinten im nicht zugänglichen Bereich gewesen. Sie sei der Empfehlung ihres Hausarztes gefolgt, wonach ein Arbeitsversuch der langsamen Integration am Arbeitsplatz dienlich sei. Mithin habe sie einen Arbeitsversuch in Absprache mit dem Hausarzt durchgeführt.  
 
B.  
Die Versicherte klagte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und verlangte unter Vorbehalt der Nachklage von der Versicherung Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Januar 2023 im Umfang von Fr. 62'057.15 nebst Zins. Diesen Betrag erhöhte sie bis zur Widerklageduplik für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Oktober 2023 auf Fr. 104'682.30 nebst Zins. Die Versicherung erhob Widerklage und verlangte Rückerstattung der Fr. 8'150.--. 
Mit Urteil vom 30. August 2024 wies das Sozialversicherungsgericht die Klage ab und verpflichtete die Versicherte, der Versicherung Fr. 8'150.-- zu bezahlen. Es erachtete die Observation für geboten und verhältnismässig. Gestützt darauf bestünden keine Zweifel, dass die Versicherte ihrer Tätigkeit im Tankstellenshop nachgegangen sei. Die Wahrscheinlichkeit, dass die angeblichen Arbeitsversuche exakt mit den Observationen an lediglich drei Tagen aufeinandergefallen seien, erachtete es als äusserst gering oder auszuschliessen. Es sei erstellt, dass die Versicherte trotz attestierter vollständiger Arbeitsunfähigkeit ihrer Berufstätigkeit nachgegangen sei und es unterlassen habe, dies der Versicherung zu melden, damit diese keine Anpassung der Taggelder vornehme. Eine Sistierung des Verfahrens, um das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene MEDAS-Gutachten beizuziehen, sei nicht notwendig. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Versicherte dem Bundesgericht im Wesentlichen, die Versicherung zu verpflichten, ihr Fr. 104'682.30 nebst Zins zu bezahlen. Die Versicherung schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, während das Sozialversicherungsgericht auf Vernehmlassung verzichtet. Mit Eingabe vom 1. April 2025 reicht die Beschwerdeführerin eine Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 27. März 2025 ein, mit welcher ihr rückwirkend eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 54 % ab 1. November 2022 und 59 % ab 1. Januar 2024) zugesprochen werde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Unerlässlich ist daher, dass auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2 mit Hinweis).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).  
 
1.4. Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), sind vor Bundesgericht, wenn es nicht um die Sachurteilsvoraussetzungen vor Bundesgericht geht (BGE 149 III 465 E. 5.5.1), unbeachtlich (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4340 Ziff. 4.1.4.3 zu Art. 93 E-BGG). Die Beschwerdeführerin anerkennt dies selbst mit Blick auf die nachträglich eingereichte Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 27. März 2025. Es gilt aber auch für das mit der Beschwerde eingereichte, nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens erstattete MEDAS-Gutachten. Zulässig ist einzig die Rüge, die Vorinstanz hätte das Gutachten abwarten müssen.  
 
2.  
Die Beschwerde verfehlt über weite Strecken die Begründungsanforderungen. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, sondern trägt dem Bundesgericht einfach ihre abweichende Auffassung vor: 
 
2.1. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, aufgrund der vorinstanzlichen Akten dürfe ihre Krankheitsgeschichte als bekannt vorausgesetzt werden. Dennoch geht sie kurz auf die wichtigsten Ereignisse ein. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die Fälle anhand der Akten aufzuarbeiten, sondern es prüft anhand der Beschwerdebegründung, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Als bekannt darf eine Partei den angefochtenen Entscheid und die darin enthaltenen Feststellungen voraussetzen (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung des im angefochtenen Entscheid festgestellten Sachverhalts setzt grundsätzlich eine substanziierte Sachverhaltsrüge (Art. 97 Abs. 1 BGG) und den Nachweis prozesskonformen Vorbringens mit Aktenhinweisen voraus (vgl. E. 1.2 hiervor), so dass das Bundesgericht anhand der Aktenhinweise gezielt die entscheiderheblichen Aktenstellen konsultieren kann. Soweit die Beschwerdeführerin die Feststellungen im angefochtenen Entscheid ergänzt, ohne eine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge zu erheben, ist sie nicht zu hören.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin zieht die Voraussetzungen der Observation in Zweifel. Das Argument, ab dem 19. November 2021 habe es nur noch Arbeitsunfähigkeitszeugnisse des Hausarztes gegeben, ignoriere, dass die Beschwerdeführerin aktenkundig an mehreren chronischen Erkrankungen leide und zum damaligen Zeitpunkt bereits vom Hausarzt zu weiteren Untersuchungen angemeldet und eine Rehabilitation in einer Klinik aufgegleist worden sei. Die Beschwerden solcher Erkrankungen heilten nicht einfach innerhalb eines Monats ab.  
 
2.2.1. Da sich die von der Vorinstanz angeblich ignorierten Umstände nicht aus den Feststellungen im angefochtenen Entscheid ergeben und die Beschwerdeführerin nicht mit Aktenhinweisen aufzeigt, wo sie die Tatsachen prozesskonform behauptet hat, ist eine Ergänzung des Sachverhalts nicht möglich. Die Vorinstanz hielt fest, nach dem operativen Eingriff vom 4. November 2021 sei von einer deutlichen Beschwerdelinderung berichtet worden. Der Beschwerdeführerin sei von den Fachärzten lediglich bis am 19. November 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Von der Notwendigkeit weiterer Eingriffe werde nicht berichtet.  
 
2.2.2. Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinander. Wenn sie die Tatsache, dass der Hausarzt den Fragebogen im Zeitpunkt der Observation noch nicht retourniert hatte, sowie die familiären Verbindungen mit der Arbeitgeberin nicht für ausreichend hält, um eine Observation zu rechtfertigen, dann geht diese Argumentation am zentralen Punkt vorbei, nämlich dem Abweichen der hausärztlichen Einschätzung von derjenigen der Fachärzte nach der Intervention und der nach der Intervention festgehaltenen Verbesserung. Erst dies im Zusammenspiel mit den übrigen Punkten rechtfertigt in den Augen der Vorinstanz die Observation. Da sich die Beschwerde nicht hinreichend mit der Einschätzung der Fachärzte auseinandersetzt, fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung.  
 
2.2.3. Auch soweit die Beschwerdeführerin die Verhältnismässigkeit der Observation in Abrede stellt, da ihre Situation auch durch die Anforderung weiterer medizinischer Berichte hätte geklärt werden können, fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Dieser hält fest, eine umgehende ärztliche Untersuchung oder Begutachtung wäre minder geeignet gewesen als eine Observation, hätte doch medizinisch abgeklärt werden müssen, ob nach wie vor Schmerzen bestanden, die aufgrund eines meist subjektiven Empfindens schwer objektivierbar seien. Darüber geht die Beschwerde ohne hinreichende Auseinandersetzung hinweg.  
 
3.  
Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe von Art. 39 VVG obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist der Versicherer gemäss Art. 40 VVG gegenüber dem Anspruchsberechtigten nicht an den Vertrag gebunden. 
 
3.1. In objektiver Hinsicht verlangt Art. 40 VVG, dass der Versicherte Tatsachen verschweigt oder zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitteilt, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern können. Dabei ist nicht jede Verfälschung oder Verheimlichung von Tatsachen von Bedeutung, sondern nur jene, die objektiv geeignet ist, Bestand oder Umfang der Leistungspflicht zu beeinflussen; der Versicherer müsste dem Anspruchsberechtigten bei korrekter Mitteilung des Sachverhalts eine kleinere oder gar keine Entschädigung ausrichten. Zusätzlich zu den objektiven Voraussetzungen muss als subjektives Element die Täuschungsabsicht hinzutreten: Der Anspruchsteller macht dem Versicherer mit Wissen und Willen unwahre Angaben, um einen Vermögensvorteil zu erlangen. Täuschungsabsicht ist auch gegeben, wenn der Anspruchsteller um die falsche Willensbildung beim Versicherer weiss oder dessen Irrtum ausnützt, indem er über den wahren Sachverhalt schweigt oder absichtlich zu spät informiert (Urteil des Bundesgerichts 4A_394/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3.1 f. mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 148 III 134).  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe sich nicht ausreichend mit der Frage des Vorsatzes auseinandergesetzt.  
 
3.2.1. Die Beschwerdegegnerin habe keine Beweise dafür vorgelegt, dass die Beschwerdeführerin vorsätzlich falsche Angaben gemacht habe, um sie zu täuschen. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen sei die Beschwerdeführerin möglicherweise selbst nicht in der Lage gewesen, den Umfang ihrer Arbeitsfähigkeit korrekt einzuschätzen.  
 
3.2.2. Die Observationen lieferten lediglich einzelne Eindrücke von Aktivitäten, welche die Beschwerdeführerin während eines kurzen Zeitraums ausgeführt habe. Diese Aktivitäten hätten im Rahmen eines ärztlich empfohlenen Arbeitsversuchs stattgefunden und sagten nichts über die tatsächliche Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten beruflichen Tätigkeit aus. Das MEDAS-Gutachten bestätige eindeutig, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage war bzw. sei, ihre bisherige berufliche Tätigkeit auszuüben. Die Annahme, sie habe wissentlich falsche Angaben über ihren Gesundheitszustand gemacht, um die Beschwerdegegnerin zu täuschen, sei angesichts des MEDAS-Gutachtens nicht haltbar. Dass die Vorinstanz das MEDAS-Gutachten nicht abgewartet habe, mit dem die gesundheitlichen Einschränkungen hätten nachgewiesen werden können, verletze den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör.  
 
3.2.3. Die Beschwerdeführerin habe belegen können, dass ihr Hausarzt ihr zu einem Arbeitsversuch geraten habe. Dies primär um ihre Krankheitseinsicht zu fördern. Auch sei belegt worden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin dem Arzt und auch der Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, er melde den Arbeitsversuch der Beschwerdegegnerin. Er hätte gemäss den Versicherungsbedingungen die Pflicht gehabt, die gescheiterten Arbeitsversuche spätestens am 10. Februar 2022 der Beschwerdegegnerin mitzuteilen. Da diese jedoch bereits mit Schreiben vom 25. Januar 2022 alle Leistungen mit Verweis auf die angebliche Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin eingestellt hatte, habe die Arbeitgeberin die Arbeitsversuche gar nicht mehr mitteilen können. Auch insoweit rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs, weil der Hausarzt nicht einvernommen worden sei. Die Aussagen eines behandelnden Arztes seien zudem von zentraler Bedeutung, um die gesundheitlichen Aspekte richtig zu bewerten.  
 
3.3. Auch diese Ausführungen der Beschwerdeführerin zielen am angefochtenen Entscheid vorbei:  
 
3.3.1. Beweisthema vor der Vorinstanz war der Nachweis einer betrügerischen Begründung des Versicherungsanspruchs nach Art. 40 VVG. Die Beschwerdegegnerin führte diesen Beweis gestützt auf einen (zum Teil filmisch hinterlegten) Observationsbericht, gemäss dem die Beschwerdeführerin - obwohl vom Arzt zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben - an allen drei Beobachtungszeitpunkten normal ihrer gewöhnlichen Arbeit nachzugehen schien. Die Beschwerdeführerin behauptete demgegenüber, sie habe nur wenige Minuten gearbeitet und anschliessend wieder Pausen machen müssen. Sie habe sich während gerade mal drei Tagen für wenige Stunden in die familieneigene Firma begeben. Die meiste Zeit sei sie hinten im nicht zugänglichen Bereich gewesen. Die Vorinstanz erachtete die Angaben der Beschwerdeführerin aufgrund des Filmmaterials als widerlegt und schloss auf die Glaubhaftigkeit des gesamten Observationsberichts. Es bestanden für die Vorinstanz keinerlei Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin ihrer Tätigkeit im Tankstellenshop nachgegangen war.  
 
3.3.2. Aufgrund der Konsultationen vom 3. Januar 2022 und 17. Januar 2022 hatte der Hausarzt eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bis spätestens am 31. Januar 2022 attestiert, wobei er eine Belastbarkeit oder Anwesenheit im Betrieb für nicht zumutbar erachtete. Die Frage, ob die versicherte Person die Arbeit aufgenommen habe, hatte er am 9. Januar 2022 verneint. Im am 25. Januar 2022 ausgefüllten Fragebogen hatte er zudem angegeben, die letzte Konsultation (Verlaufskontrolle) habe am 17. Januar 2022 stattgefunden und es sei nicht besser geworden. Erst nach der Konfrontation durch die Beschwerdegegnerin zu den durchgeführten Observationen sei von Seiten der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihres Hausarztes am 4. Februar 2022 angegeben worden, es habe sich um einen Arbeitsversuch gehandelt. Die Beschwerdeführerin brachte zunächst vor, ihr Hausarzt sei der Ansicht gewesen, dass ihr allenfalls eine langsame Integration am Arbeitsplatz helfe und die psychischen Beschwerden lindern würde, zumal sie sich über lange Zeit im Spital aufgehalten habe. Entsprechend habe sie im Januar 2022 versucht, bei ihrer Arbeitgeberin für ein paar wenige Stunden leichte Arbeit zu verrichten. Jeweils nach kurzer Zeit habe sie ihre Arbeit jedoch abbrechen müssen. Nach wenigen Stunden Arbeit im Shop habe sie jeweils starke Schmerzen gehabt und diverse Schmerzmedikamente benötigt. Der Hausarzt hatte in seinem Arztbericht vom 4. Februar 2022 festgehalten, er habe der Beschwerdeführerin geraten, sich langsam an ihrem Arbeitsplatz zu integrieren. Damit sei mindestens eine stundenweise oder halbtägige Präsenz mit reduzierter Last erwogen worden. Auch für die Psyche (aufgrund ihres monatelangen Spitalaufenthalts) wäre es sehr hilfreich gewesen. In einem Schreiben vom 11. September 2023 gab der Hausarzt an, er habe seiner Patientin zu einem Arbeitsversuch geraten, da diese keine Krankheitseinsicht gehabt habe. Sie sei immer der Meinung gewesen, sie müsse sofort wieder arbeiten. Da sie insistiert habe, habe er mit ihrem Ehemann abgemacht, dass ein Arbeitsversuch stattfinde, um die Krankheitseinsicht zu fördern und allenfalls auch um die Patientin zu einem Klinikeintritt zu veranlassen. Ein schrittweiser langsamer Beginn in Verbindung mit einem Klinikaufenthalt sei nach seiner Auffassung die beste Therapiemöglichkeit. Der Ehemann habe ihm in der Sprechstunde gesagt, er werde diesen Arbeitsversuch den Versicherungen melden. Er habe deshalb keinen Grund gesehen, weshalb er diese Arbeitsversuche in den Arztberichten hätte erwähnen sollen.  
 
3.3.3. Die Vorinstanz erachtete die Schilderungen zu den Gründen für einen angeblichen Arbeitsversuch als inkonsistent. Zunächst sei als Grund für einen Arbeitsversuch eine Beschwerdelinderung nach der monatelangen Spitalzeit, insbesondere in psychischer Hinsicht angeführt worden. Im Januar 2022 habe die Beschwerdeführerin aber keinen monatelangen Spitalaufenthalt hinter sich gehabt, sondern lediglich etwa zweieinhalb Wochen (17. Oktober bis 5. November 2021). Sie habe im Krankheitsschilderungsformular vom 9. Januar 2022 angegeben, sie sei nicht aufgrund psychischer, sondern einzig aufgrund körperlicher Einschränkungen arbeitsunfähig. In der Behauptung, der Arbeitsversuch hätte die Krankheitseinsicht fördern und die Beschwerdeführerin zu einem Klinikeintritt veranlassen sollen, sah die Vorinstanz einen krassen Widerspruch zu der ersten Erklärung. Dass der Hausarzt den Arbeitsversuch nicht erwähnt habe, weil er davon ausgegangen sei, der Ehemann werde ihn melden, überzeugte die Vorinstanz nicht. Vielmehr hätte es sich angesichts der Einschätzung des Hausarztes, es bestehe weder eine zumutbare Belastbarkeit noch sei eine Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Betrieb zumutbar, aufgedrängt, einen in Aussicht genommenen Arbeitsversuch aktenkundig zu machen. Die Vorinstanz kam zum Schluss, bei den retrospektiven Angaben des Hausarztes habe es sich um Gefälligkeitsangaben gehandelt.  
 
3.3.4. Die Vorinstanz erachtete als erstellt, dass die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2022, 11. Januar 2022 und 17. Januar 2022 ihrer gewohnten Tätigkeit nachgegangen ist, während sie Taggelder für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von der Beschwerdegegnerin bezog. Mit Blick auf zahlreiche Widersprüche qualifizierte die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend einen Arbeitsversuch als Schutzbehauptungen.  
 
3.4. Diese Beweiswürdigung müsste die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht als im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ausweisen. Sie beruft sich im Wesentlichen auf das neue Gutachten, das nicht zu berücksichtigen ist, beziehungsweise auf ihren entsprechenden Beweisantrag und den Antrag zur Einvernahme des Hausarztes. Sie versucht dabei, das ganze als blosses Missverständnis in der Kommunikation darzustellen: Die Beschwerdeführerin habe ihre Arbeitsfähigkeit allenfalls selbst nicht richtig einschätzen können. Sie und der Hausarzt hätten den Arbeitsversuch nicht erwähnt im Vertrauen darauf, der Ehemann werde diesen melden, wozu es aber nicht mehr gekommen sei, weil die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen vorher eingestellt habe. Diese Argumentation lässt aber die Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Hausarztes bestehen:  
 
3.4.1. Nach dem Beweisergebnis der Vorinstanz besteht eine klare Diskrepanz zwischen der Arbeitstätigkeit, welche die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben im Rahmen der Arbeitsversuche geleistet haben will (bloss wenige Minuten/die meiste Zeit im nicht zugänglichen Bereich), und der Arbeitstätigkeit, die sie gemäss dem Beweisergebnis tatsächlich entfaltet hat (gewöhnliche Arbeitstätigkeit). Hinzu kommt, dass die Vorinstanz es als unglaubhaft erachtete, dass die Beschwerdeführerin gerade nur während der Observationszeit gearbeitet haben will. Selbst wenn der Ehemann die Arbeitsversuche im von der Beschwerdeführerin behaupteten Umfang gemeldet hätte, wäre die Beschwerdegegnerin nach dem Beweisergebnis der Vorinstanz mithin nicht korrekt informiert worden.  
 
3.4.2. Diese Diskrepanz betrifft die tatsächlich geleistete Arbeit, nicht die Arbeitsfähigkeit. Insoweit spielt weder die Frage, ob die Beschwerdeführerin selbst ihre Arbeitsfähigkeit korrekt einschätzen kann, noch wie ein Gutachten diese einschätzt, eine wesentliche Rolle. Selbst wenn ein Gutachten die Beschwerdeführerin an den Beobachtungsdaten für 100 % arbeitsunfähig ausweist, führt dies nicht dazu, dass sie bloss wenige Minuten gearbeitet und die meiste Zeit im nicht zugänglichen Bereich verbracht hätte, wenn sich aus der Filmdokumentation und der Observation ergibt, dass dem nicht so war.  
 
3.4.3. In Bezug auf die Arbeitsversuche zeigt sich dasselbe Bild: Fehlte es der Beschwerdeführerin an Krankheitseinsicht und der Fähigkeit, die Arbeitsfähigkeit korrekt einzuschätzen, wäre zu erwarten, dass sie der Versicherung eine zu hohe Arbeitsfähigkeit angibt. Es vermag nicht zu erklären, weshalb sie eine geringere Arbeitstätigkeit angeben sollte, als sie tatsächlich entfaltet hat. Wenn die Beschwerdeführerin - selbst mit der Observation konfrontiert - nicht die tatsächliche Arbeitstätigkeit, die sie nach dem Beweisergebnis tatsächlich entfaltet hat, eingesteht, ist es im Ergebnis nicht offensichtlich unhaltbar, wenn die Vorinstanz den Nachweis, dass die Beschwerdeführerin Tatsachen zum Zwecke der Täuschung verschwiegen oder unrichtig mitgeteilt hat, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern können, als erbracht angesehen hat.  
 
3.4.4. Auch in Bezug auf den fehlenden Nachweis eines Arbeitsversuchs ist die Beschwerde ungenügend. Die Beschwerdeführerin verlangt zwar, es sei der Hausarzt anzuhören. Sie bringt aber keine überzeugende Erklärung für seine in sich widersprüchlichen Ausführungen vor, noch weist sie die Einschätzung als offensichtlich unhaltbar aus, da der Arzt angab, eine Anwesenheit im Betrieb sei nicht zumutbar, hätte es sich aufgedrängt, einen in Aussicht genommenen Arbeitsversuch aktenkundig zu machen. Damit war es nicht willkürlich, auf eine Einvernahme des Arztes zu verzichten.  
 
3.5. Auch der Hinweis auf das MEDAS-Gutachten, das hätte abgewartet werden sollen, hilft nichts, weil ein derartiges Gutachten die Inkonsistenzen in den Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Mass der erbrachten Arbeitsleistung und ihres Hausarztes in Bezug auf den Grund des Arbeitsversuchs nicht zu erklären vermag.  
 
4.  
Die Beschwerde ist insgesamt abzuweisen, soweit mit Blick auf die unzulängliche Begründung überhaupt darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig. Da die Beschwerdegegnerin durch Mitglieder ihres eigenen Rechtsdienstes vertreten ist und die Beschwerdeantwort objektiv keinen übermässigen Aufwand erforderte, kann sie keine Parteientschädigung beanspruchen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 4A_238/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 4 mit Hinweis). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, V. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. April 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak