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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_302/2025  
 
 
Urteil vom 29. April 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Beistandswechsel, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. März 2025 (PQ250008-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ und B.________ sind die Eltern von C.________ (geb. 2008), D.________ (geb. 2012) und E.________ (geb. 2014). Im Eheschutzurteil vom 10. November 2022 teilte das Bezirksgericht Zürich die Obhut der Mutter zu, unter Regelung des Besuchsrechts des Vaters sowie unter Bestätigung und Ergänzung der mit Beschlüssen vom 25. Juni 2013 bzw. 17. März 2020 von der KESB der Stadt Zürich für die Kinder errichteten Beistandschaft. 
Zufolge Stellenwechsels der bisherigen Beiständin bezeichnete die KESB mit drei identischen Beschlüssen vom 27. August 2024 eine neue Mandatsträgerin. 
Die hiergegen gemachten Eingaben der Mutter wies der Bezirksrat Zürich mit Entscheid vom 16. Januar 2025 ab. 
Die dagegen eingereichte Beschwerde der Mutter wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. März 2025 ab. 
Mit Eingabe vom 21. April 2025 wendet sich die Mutter an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Der Beschwerde mangelt es sowohl an einem Rechtsbegehren als auch an einer konkret auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides bezugnehmenden Begründung: 
Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin befürchte aufgrund ihres Eindrucks beim Kennenlernen der neuen Beiständin, dass sich die von ihr als sehr negativ empfundenen Erfahrungen mit einer früheren Beiständin wiederholen würden. Sie bringe jedoch keine objektiven Anhaltspunkte für ihre Befürchtung vor und solche seien auch nicht ersichtlich. Ob die Erinnerungen der Beschwerdeführerin an eine frühere Beiständin und ihre heftigen Vorwürfe an deren Adresse (auch nur ansatzweise) einen realen Hintergrund hätten, könne offen bleiben, denn selbst wenn dies der Fall wäre, würden diese Vorbehalte nicht genügen, um die neue Beiständin abzulehnen, bevor diese ihr Amt angetreten habe. 
In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht wiederholt die Beschwerdeführerin - soweit die Ausführungen die Frage des Beistandswechsels und nicht die Scheidung betreffen oder allgemeine Polemik darstellen, was ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegt - ihre heftigen Vorwürfe gegenüber einer früheren Beiständin und ihre Befürchtung, ähnliche Erfahrungen mit der neu eingesetzten Beiständin zu machen. Damit ist nicht dargelegt, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Recht verstossen soll, ebenso wenig mit der allgemeinen Aussage, eine Beiständin müsse sachlich und korrekt sein. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. April 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli