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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_310/2025  
 
 
Urteil vom 29. April 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, 
 
I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich.  
 
Gegenstand 
Zuständigkeit (Scheidung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 1. April 2025 (PZ250019-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Schreiben vom 21. März 2025 beantragte die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich in englischer Sprache die Scheidung gemäss Art. 114 ZGB
Mangels funktioneller Zuständigkeit (Rechtsmittelinstanz) trat das Obergericht mit Beschluss vom 1. April 2025 auf die Scheidungsklage nicht ein und leitete diese an das erstinstanzlich zuständige Bezirksgericht Meilen weiter, verbunden mit dem Hinweis, dass Eingaben an Gerichte des Kantons Zürich in deutscher Sprache zu erfolgen haben. 
Mit Eingabe vom 23. April 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit den Begehren, die Überweisung des Verfahrens an das Bezirksgericht Meilen sei aufzuheben und der Fall an ein spezialisiertes oder unparteiisches Gericht zu überweisen. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Eine solche Begründung enthält die Beschwerde nicht. Die Beschwerdeführerin äussert sich zu ihrer Rolle als Mutter und zu den familiären Umständen und macht geltend, das Bezirksgericht Meilen habe sich als befangen gezeigt, biete keine Verfahrensgarantien und übe Toleranz gegenüber dem betrügerischen Verhalten der Gegenpartei. Damit stellt sie sinngemäss ein Ausstandsgesuch. Hierfür ist aber nicht das Bundesgericht als Erstgericht zuständig. Vielmehr wäre ein solches Gesuch erstinstanzlich beim Bezirksgericht Meilen zu stellen, an welches die Scheidungsklage zuständigkeitshalber überwiesen worden ist. Die Beschwerdeführerin wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Ausstandsbegehren nicht institutionell, d.h. nicht gegen ein Gericht oder eine Abteilung erhoben werden können, sondern substanziiert vorgetragene Ausstandsgründe in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen wären, vorliegend also gegen diejenigen Gerichtspersonen, welche erstinstanzlich mit ihrer Scheidungsklage befasst sein werden (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1a; zuletzt Urteil 5A_217/2025 vom 27. März 2025 E. 2). 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. April 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli