Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_312/2025
Urteil vom 29. April 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Emmental,
Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 9. April 2025 (KES 25 257).
Sachverhalt:
Am 10. Februar 2025 wurde A.________ (Beschwerdeführer) mit ärztlicher Einweisung fürsorgerisch im Psychiatriezentrum U.________ untergebracht.
Mit Entscheid vom 13. Februar 2025 wies die KESB Emmental den Beschwerdeführer zur stationären Begutachtung in das Psychiatriezentrum U.________ ein und beauftragte dieses mit der Erstellung eines Gutachtens bis spätestens am 17. März 2025.
Mit Entscheid vom 24. Februar 2025 hiess das Obergericht des Kantons Bern die gegen die ärztliche fürsorgerische Unterbringung erhobene Beschwerde gut; hingegen wies es die gegen die Einweisung zur Begutachtung erhobene Beschwerde ab.
Nach Eingang des fachpsychiatrischen Gutachtens vom 13. März 2025 und erfolgter Anhörung brachte die KESB den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 21. März 2025 fürsorgerisch in den Universitären Psychiatrischen Diensten unter und beauftragte die Klinik mit der weiteren Behandlung und Betreuung des Beschwerdeführers sowie mit der Organisation einer angemessenen Anschlusslösung.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 9. April 2025 ab.
Mit Eingabe vom 22. April 2025 (Postaufgabe am 23. April 2025) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substantiierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Der Beschwerdeführer kritisiert in appellatorischer und damit unzureichender Form gewisse Sachverhaltspunkte (beim Gutachten des Psychiatriezentrums seien sein Name und derjenige der Ärztin falsch geschrieben worden; die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien unzutreffend, er habe keine Fahrzeuge auf der Autobahn angehalten und auch nicht mit Steinen gegen Autos geworfen), welche aber - selbst wenn die Behauptungen zutreffen würden - ohnehin keinen Einfluss auf die Entscheidung als solche hatten.
In rechtlicher Hinsicht erfolgt keine Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid, in welchen der Schwächezustand (paranoide Schizophrenie) sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten erörtet werden. Der Beschwerdeführer hält einzig fest, die Akutstation in der Klinik sei nicht der richtige Ort, um seine Krankheit zu behandeln, weil es am Tag und in der Nacht lärmig sei und kein freundlicher Umgang mit den Menschen erfolge. Damit wird zwar sinngemäss die Eignung der Klinik angesprochen. Die Ausführungen geben aber keinen Hinweis darauf, dass die Krankheit des Beschwerdeführers in den Universitären Psychiatrischen Diensten nicht angemessen behandelt werden könnte, sondern der Beschwerdeführer stellt in appellatorischer Weise die Tatsachenbehauptung auf, dass es dort zu wenig ruhig sei. Damit wird keine Rechtsverletzung betreffend die fürsorgerische Unterbringung dargetan. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Emmental und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli