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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_315/2025  
 
 
Urteil vom 29. April 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen KATA. 
 
Gegenstand 
Betreibungsbegehren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen vom 20. März 2025 (ABS 25 125). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ (Beschwerdeführer) mit Wohnsitz in der Slowakei reichte am 3. März 2025 beim Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, ein Betreibungsbegehren gegen B.________ (Schuldner) über Fr. 3'750.-- nebst Akzessorien ein. Er machte geltend, die Forderungssumme sei ihm von einem Bezirksgericht in der Slowakei zugesprochen und abgetreten worden. Als Adresse des Schuldners gab er "3030 Bern" an (Sitz der Postfinance AG, bei welcher dieser ein Konto habe) und im Übrigen hielt er fest: "I am sure he lives and works in Switzerland". 
Das Betreibungsamt wies das Betreibungsbegehren am 10. März 2025 mit der Begründung ab, der Schuldner sei an der Adresse "3030 Bern" unbekannt. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen mit Entscheid vom 20. März 2025 ab. 
Mit Eingabe vom 24. April 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Begehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Bearbeitung an die Aufsichtsbehörde zurückzuweisen, damit das Betreibungsamt die Einziehung der Forderung vornehmen und das Konto des Schuldners sperren könne. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen unabhängig von einer Streitwertgrenze der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG i.V.m. Art. 19 SchKG). 
 
2.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Die Aufsichtsbehörde hat unter Hinweis auf die einschlägige Literatur und Rechtsprechung erwogen, dass es am Gläubiger und nicht am Betreibungsamt liege, den Wohnsitz des Schuldners zu ermitteln, dass der Schuldner grundsätzlich an seinem Wohnsitz zu betreiben sei (Art. 46 Abs. 1 SchKG) und dass sich aus einer Kontobeziehung des Schuldners mit der PostFinance AG weder eine Zustelladresse im Sinn eines Betreibungsortes im Kanton Bern ableiten lasse noch das Bestehen einer Bankbeziehung einen Betreibungsort im Sinn von Art. 50 Abs. 1 oder 2 SchKG begründe. 
Mit diesen Erwägungen - welche in allen Teilen zutreffen - setzt sich der Beschwerdeführer nicht sachbezogen auseinander, wenn er sich darauf beschränkt, seine kantonalen Behauptungen zu wiederholen (er habe leider keine Möglichkeit, den genauen Aufenthaltsort des Schuldners zu erfahren, aber er sei sicher, dass dieser in der Schweiz lebe und arbeite; es sei ihm bekannt, dass der Schuldner bei der PostFinance AG die Kontobeziehung CHxxx unterhalte). 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. April 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli