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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_68/2025  
 
 
Urteil vom 29. April 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Renzo Guzzi, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Guido Vogel, 
Verfahrensbeteiligter (Gegenpartei im kantonalen Verfahren). 
 
Gegenstand 
Ausstandsgesuch (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 11. Dezember 2024 (PC240026-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ und C.________ stehen sich seit 2018 in einem Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Winterthur gegenüber. Nach Durchführung eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens und des Schriftenwechsels im Hauptverfahren wurde die Verfahrensführung im Mai 2023 auf Ersatzrichterin Dr. iur. B.________ übertragen.  
 
A.b. Am 15. November 2023 fand eine Instruktionsverhandlung statt, an der die Instruktionsrichterin anhand ihrer Vortragsnotizen eine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage abgab und mit den Parteien Vergleichsverhandlungen führte, die scheiterten.  
 
A.c. Mit Verfügung vom 23. November 2023 kündigte die Instruktionsrichterin an, einen bestimmten Sachverständigen mit einem Verkehrswertgutachten über zwei Liegenschaften beauftragen zu wollen, und gab den Parteien Gelegenheit, innert einer nicht verlängerbaren Frist von sieben Tagen begründete Einwendungen gegen den Sachverständigen vorzubringen. Gleichzeitig setzte sie den Parteien eine Frist von sieben Tagen an, die höchstens einmal kurz erstreckt werden könne, um sich zu den Gutachtensfragen zu äussern. Schliesslich forderte sie A.________ auf, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss zu bezahlen.  
 
A.d. Am 4. Dezember 2023 beantragte A.________ dem Gericht, die Fristen seien ihr abzunehmen, eventualiter um 30 Tage zu erstrecken. Die Instruktionsrichterin setzte A.________ hierauf eine Notfrist von drei Tagen an, um Einwendungen gegen den Sachverständigen vorzubringen, und erstreckte die übrigen zwei Fristen bis zum 14. Dezember 2023.  
 
A.e. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 erhob A.________ gegen die Verfügung vom 23. November 2023 beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde und beantragte die aufschiebende Wirkung. Das Obergericht trat am 20. Dezember 2023 auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht ein, wies aber die Vorinstanz darauf hin, dass die am 23. November 2023 angesetzten Fristen vor dem Entscheid über die Beschwerde nicht "säumniswirksam" ablaufen könnten.  
 
A.f. Am 21. Dezember 2023 ernannte die Instruktionsrichterin des Bezirksgerichts den Sachverständigen und erteilte ihm den Auftrag zur Schätzung der beiden Liegenschaften. Diese Verfügung widerrief sie am 8. Januar 2024 unter Hinweis auf das hängige Beschwerdeverfahren wieder. Nachdem das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde am 20. März 2024 abgewiesen hatte, setzte die Instruktionsrichterin die strittigen Fristen neu an und setzte sie einheitlich auf sieben Tage ohne Erstreckungsmöglichkeit fest.  
 
A.g. Am 27. März 2024 stellte A.________ erneut ein Gesuch um Abnahme dieser Fristen, das die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 28. März 2024 abwies.  
 
A.h. Mit Verfügung vom 17. April 2024 erteilte die Instruktionsrichterin dem in Aussicht genommenen Sachverständigen den Gutachtensauftrag.  
 
A.i. Mit Eingabe vom 18. April 2024 verlangte A.________ den Ausstand der Instruktionsrichterin. Mit Beschluss vom 30. Juli 2024 wies das Bezirksgericht das Ausstandsbegehren ab.  
 
B.  
Gegen diesen Beschluss führte A.________ mit Eingabe vom 8. August 2024 Beschwerde beim Obergericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren, der Beschluss des Bezirksgerichts sei aufzuheben und das Ausstandsbegehren sei gutzuheissen. Mit Urteil vom 11. Dezember 2024 (eröffnet am 16. Dezember 2024) wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
 
C.  
 
C.a. Dagegen führt A.________ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. Januar 2025 Beschwerde in Zivilsachen sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, das Urteil des Obergerichts vom 11. Dezember 2024 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neuentscheidung im Sinne der Rügen zurückzuweisen.  
 
C.b. Das Bundesgericht hat keine Vernehmlassungen eingeholt, hingegen die Akten des kantonalen Verfahrens beigezogen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die innert Frist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) eingereichte Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als letzte Instanz über ein Ausstandsbegehren entschieden hat (Art. 75 Abs. 1 und 2 Satz 1 BGG). Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG, der selbständig anfechtbar ist. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 147 III 451 E. 1.3 mit Hinweisen). Den Angaben im angefochtenen Entscheid zufolge ist diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) nicht vermögensrechtlicher Natur. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich als das zutreffende Rechtsmittel.  
 
1.2. Nicht zulässig ist hingegen die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). Sie setzt u.a. voraus, dass keine Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zulässig ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit nicht einzutreten.  
 
1.3. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Rechtsmittel nach dem Bundesgerichtsgesetz reformatorisch sind (vgl. Art. 107 Abs. 2 und Art. 117 BGG; BGE 147 I 89 E. 1.2.5) und das Bundesgericht folglich in der Sache selbst entscheiden kann, darf sich die beschwerdeführende Partei nicht darauf beschränken, die Aufhebung oder Kassation des angefochtenen Entscheides zu beantragen; vielmehr ist ein Antrag in der Sache zu stellen (BGE 137 II 313 E. 1.3 mit Hinweisen); andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen;). Dies trifft etwa zu, wenn die beschwerdeführende Partei allein die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Rechtsmittelinstanz rügt. Da das Bundesgericht den Sachverhalt nicht frei überprüfen oder ergänzen kann (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), kann es eine Gehörsverletzung nicht selbst heilen und folglich nicht in der Sache selbst entscheiden (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 und 2.7 mit Hinweisen). Es ist Sache der beschwerdeführenden Partei aufzuzeigen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 133 III 489 E. 3.1 und 3.2).  
Die Beschwerdeführerin erneuert das vor der Vorinstanz gestellte Ausstandsbegehren nicht, sondern beantragt, die Sache sei zur Neuentscheidung zurückzuweisen. In der Beschwerdebegründung bekräftigt sie ausdrücklich, dass die Beschwerde "rein kassatorisch und nicht reformatorisch geführt" werde und sie allein die Aufhebung des angefochtenen Urteils und dessen Rückweisung an die Vorinstanz verlange. Warum das Bundesgericht nicht selbst entscheiden könnte, erklärt die Beschwerdeführerin zwar nicht, dies wird aber letztlich aus der Beschwerdebegründung klar. Die Beschwerdeführerin stützt sich für ihren Rückweisungsantrag auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 53 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV), die darin liege, dass die Vorinstanz ihren Antrag auf Beizug der Vortragsnotizen, welche die Beschwerdegegnerin an der Instruktionsverhandlung abgelesen habe, zu Unrecht abgewiesen habe. Diese hätten es ihr, der Beschwerdeführerin, erlaubt, den Vorwurf der Befangenheit zu begründen. Die Vorinstanz werde daher auf Rückweisung der Sache hin das Bezirksgericht anweisen müssen, die Notizen zu edieren, welche die Befangenheit der Beschwerdegegnerin "nur noch bestätigen" könnten. Aus diesen über mehrere Seiten verteilten Ausführungen kann im Ergebnis implizit hergeleitet werden, dass nach Auffassung der Beschwerdeführerin erst über das Ausstandsgesuch entschieden werden kann, wenn sie Einsicht in die Notizen der Beschwerdegegnerin genommen und dazu eine Stellungnahme abgegeben hat. Der blosse Antrag auf Aufhebung des Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz erweist sich daher als zulässig. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in andern Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweis). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt dagegen das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 150 I 154 E. 2.1 in fine; 143 II 283 E 1.2.2). Das Bundesgericht prüft diesbezüglich nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, diese Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft daher nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
3.  
Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 1.3), rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz ihren Antrag auf Beizug der Notizen der Beschwerdegegnerin, welche diese anlässlich der Instruktionsverhandlung abgelesen habe, zu Unrecht abgewiesen und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (Art. 53 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV). 
 
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 135 I 187 E. 2.2; je mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs besteht dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte (BGE 147 III 586 E. 5.2.1; 143 IV 380 E. 1.4.1; Urteil 5A_315/2021 vom 29. März 2022 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das kantonale Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (zum Ganzen Urteile 5A_221/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 3.2; 5A_699/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 3.1.3; je mit Hinweisen). Soweit eine Verletzung des Beweisführungsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 152 Abs. 1 ZPO) geltend gemacht wird, ist daher erforderlich, dass die Tatsachen genannt werden, die mit dem Beweismittel hätten bewiesen werden sollen (vgl. allgemein BGE 140 III 86 E. 2).  
 
3.2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, welche konkreten Tatsachen sie mit den Vortragsnotizen beweisen möchte. Sie führt dazu nur aus, dass ihr an der Instruktionsverhandlung erstmals der "Eindruck der Befangenheit" aufgefallen sei. Auf welchen konkreten Äusserungen der Beschwerdegegnerin dieser Eindruck beruht, erklärt die Beschwerdeführerin nicht. Zur Rechtfertigung bringt sie vor, sie habe im kantonalen Verfahren unmöglich angeben können, welche Stellen im Vortrag der Beschwerdegegnerin den Eindruck der Befangenheit begründet hätten, weil ihr die Vortragsnotizen nicht vorgelegen hätten. Von der Beschwerdeführerin wird aber nicht verlangt, die Stellen in der Notiz zu bezeichnen, sondern darzulegen, mit welchen Äusserungen die Beschwerdegegnerin angeblich den Eindruck ihrer Befangenheit erweckt hat. Dazu wäre die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ohne weiteres in der Lage gewesen. Selbst wenn der Vortrag, wie die Beschwerdeführerin beklagt, sehr schnell abgelesen worden sein sollte, hätte sie die beanstandeten Äusserungen in ihrem wesentlichen Gehalt aus dem Gedächtnis notieren können. Mangels genügender Begründung ist auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten.  
 
3.3. Bei diesem Ergebnis ist auf die Rüge der Gehörsverletzung materiell nicht weiter einzugehen. Zu erinnern ist im vorstehenden Zusammenhang immerhin daran, dass nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung interne Dokumente, die der internen Willensbildung der entscheidenden Behörde dienen und denen kein Beweischarakter zukommt, grundsätzlich nicht vom Recht auf Akteneinsicht erfasst sind (BGE 132 II 485 E. 3.4; Urteil 5A_125/2016 vom 27. Juli 2016 E. 3.3), und vorläufige Einschätzungen der Sach- und Rechtslage für sich allein keinen Anschein der Befangenheit begründen (Urteile 5A_608/2024 vom 29. Januar 2025 E. 5.3.2; 4A_265/2024 vom 22. Juli 2024 E. 2.3.2).  
 
4.  
Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihres Rückweisungsantrags zusätzlich über die Beurteilung der Vorinstanz in der Sache selbst beschwert, genügen ihre Ausführungen den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung (vgl. oben E. 2.1) nicht: 
 
4.1. Die Beschwerdeführerin hatte sich schon vor der Vorinstanz über die angeblich zu kurzen Fristen beschwert, welche die Instruktionsrichterin ihr angesetzt habe. Die Vorinstanz führte dazu aus, die Fristansetzungen hätten beide Parteien gleich betroffen und die Beschwerdeführerin zeige nicht auf, inwiefern sie von diesen Fristen dennoch anders oder besonders berührt gewesen wäre. Diese Fristansetzungen seien daher nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin allein vor, der Kläger habe anders als sie die Fristansetzungen nie als unangemessen erachtet und nie um deren Aufhebung ersucht, woraus sich ergebe, dass allein sie benachteiligt worden sei. Worin diese angebliche Benachteiligung bestanden hätte, erklärt die Beschwerdeführerin aber nach wie vor nicht. Eine solche kann jedenfalls nicht schon darin erblickt werden, dass die Gegenpartei die kurzen Fristen hingenommen hat. Auf die Rüge ist daher mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.  
 
4.2. Weiter beklagt die Beschwerdeführerin, dass die Instruktionsrichterin an der Instruktionsverhandlung nicht auf ihre Stufenklage eingegangen sei und stattdessen über die Liegenschaften ein Teilbeweisverfahren durchgeführt habe. Auch hier legt die Beschwerdeführerin nicht dar und es ist ohne nähere Begründung auch nicht ersichtlich, inwiefern die Stufenklage der Verkehrswertschätzung zweier Liegenschaften entgegenstehen und sich daraus der Anschein der Befangenheit ergeben sollte. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang mit Blick auf ihre güterrechtlichen Ansprüche auf die Zulässigkeit der unbezifferten Forderungsklage gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO verweist, bringt sie letztlich ein Argument für das Vorgehen der Beschwerdegegnerin vor, trägt doch eine Verkehrswertschätzung von Liegenschaften gerade zur Bezifferung einer güterrechtlichen Forderung bei. Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin die Beurteilung der Vorinstanz nicht, dass sie sich diesbezüglich im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht hinreichend mit den Erwägungen des Bezirksgerichts auseinandergesetzt hat. Auch auf diese Rüge kann daher nicht eingetreten werden.  
 
5.  
Im Ergebnis ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und C.________ mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. April 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller