Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_252/2025
Urteil vom 29. April 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, versuchter Raub etc.; Landesverweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 8. November 2024 (ST.2022.178-SK3 / Proz. Nr. ST.2018.2647).
Erwägungen:
1.
Das Kantonsgericht St. Gallen stellte das Strafverfahren gegen A.________ wegen mehrfacher Tätlichkeiten, sexueller Belästigung, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Beschimpfung am 8. November 2024 ein und sprach ihn von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens, der Nötigung, der mehrfachen Drohung, der Tätlichkeiten, der Beschimpfung und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz frei. Es verurteilte ihn wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, Diebstahls, versuchten Raubes, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher versuchter Drohung, Hausfriedensbruchs, versuchten Hausfriedensbruchs und Beschimpfung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 110.--. Ferner verwies es ihn für 10 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an. Es auferlegte ihm fünf Sechstel der Kosten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie des Berufungsverfahrens.
A.________ führt gegen das kantonsgerichtliche Urteil Beschwerde in Strafsachen, mit der er sich insbesondere gegen die Schuldsprüche, die Landesverweisung und die Auferlegung der Verfahrenskosten wendet. Er ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
2.
Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Für die Anfechtung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur ein, wenn diese sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV erweist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1). Es ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2).
3.
Soweit der Beschwerdeführer einen Freispruch begehrt und einzig vorbringt, die Vorinstanz habe Beweise, die für seine Unschuld sprächen, nicht hinreichend berücksichtigt, vermag die Beschwerde den (qualifizierten) Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Weder legt der Beschwerdeführer dar, um welche Beweise es sich hierbei handelt, noch setzt er sich in einer den Formerfordernissen genügenden Weise mit den vorinstanzlichen Urteilserwägungen auseinander, um anhand dieser darzulegen, dass und weshalb die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen wäre oder bei der Würdigung des von ihr festgestellten Sachverhalts Recht verletzt hätte. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer die Kostenverteilung kritisiert. Auch in diesem Punkt setzt er sich nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander und zeigt insbesondere nicht auf, dass und weshalb diese Recht verletzt. Sollte der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe einen Kostenerlass oder eine -stundung verlangen wollen, hat bzw. hätte hierüber erstinstanzlich die Vorinstanz und nicht das Bundesgericht zu entscheiden (vgl. Art. 425 StPO; Art. 80 Abs. 1 und 90 BGG ). Sollte sich der Beschwerdeführer sodann im Rahmen seiner Ausführungen zur Landesverweisung (vgl. E. 4 nachfolgend) auch gegen die Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wenden, wäre darauf mangels hinreichender Begründung ebenfalls nicht einzutreten.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und wurde unter anderem wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung und versuchten Raubes schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b und c StGB grundsätzlich erfüllt.
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass nach der Rechtsprechung sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen kann, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.3; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.3; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).
4.2. Die Vorinstanz prüft die Situation des Beschwerdeführers umfassend unter Einbezug aller massgeblichen Gesichtspunkte, wie insbesondere dem Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen, und gelangt zum Schluss, es liege kein schwerer persönlicher Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Dabei berücksichtigt sie, dass der Beschwerdeführer im Alter von fünf Jahren in die Schweiz eingereist ist, hier seit mittlerweile rund 30 Jahren lebt, die Kindheit und die prägenden Jugendjahre hier verbrachte sowie eine Lehre absolvierte. Sie geht davon aus, dass diese Umstände zwar regelmässig gewichtige Indizien, jedoch für sich allein noch kein hinreichendes Kriterium für die Begründung eines schweren persönlichen Härtefalls darstellen. Sie zeigt auf, dass die persönliche und soziale Integration des Beschwerdeführers trotz der langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz bescheiden ausfällt. Diesbezüglich legt sie ausführlich dar, dass er mehrfach sowie teilweise einschlägig vorbestraft ist und trotz Kenntnis der möglichen Konsequenzen bei weiterem Fehlverhalten (ihm wurde im Januar 2016 der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht) immer wieder und sogar während sowie nach dem erstinstanzlichen Verfahren einschlägig delinquiert hat. Gemäss der Vorinstanz deutet dieses Verhalten auf eine hohe Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung hin. Sie erkennt keine über eine normale Integration hinausgehende tiefe Verwurzelung mit der Schweiz und stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben täglich Kontakt mit seinen Eltern pflegt, keine Kollegen hat sowie keine Aktivitäten, die für eine überdurchschnittliche soziale Integration sprechen, bekannt sind. Hinsichtlich der familiären Verhältnisse berücksichtigt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat, auf deren Interessen Rücksicht genommen werden müsste. Sie gibt zu bedenken, dass sich seine sozialen Beziehungen in der Schweiz im Wesentlichen auf die Beziehung zu seinen Eltern und sporadisch zu seinen Geschwistern, insbesondere zu einem seiner Brüder, bei dem er zwischenzeitlich gelebt hat, beschränken. Sie hält fest, dass die betreffenden Familienmitglieder nicht zu der durch Art. 8 EMRK in erster Linie geschützten Kernfamilie des volljährigen Beschwerdeführers zählen und der Kontakt mit ihnen problemlos über (Kurz-) Besuche im Ausland und verschiedene Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden kann. Auch die berufliche Integration erachtet die Vorinstanz als durchschnittlich. Sie berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zwar eine Lehre als Storenmonteur/Metallbearbeiter EBA abgeschlossen hat, abgesehen davon jedoch praktisch während seiner gesamten beruflichen Laufbahn nie für längere Zeit am selben Ort beschäftigt werden konnte und meist temporär angestellt sowie dazwischen immer wieder arbeitslos war und in den Jahren 2020 bis 2022 Sozialhilfe bezog. Sie verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer seit September 2023 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht, gibt jedoch zu bedenken, dass der Erhalt dieser Arbeitsstelle aufgrund der ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren fraglich erscheint. Ferner berücksichtigt die Vorinstanz, dass keine gesundheitlichen Gründe ersichtlich sind, die für einen Härtefall sprechen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland berücksichtigt die Vorinstanz, dass eine soziale (Re-) Integration im Kosovo zwar mit einigen Hindernissen verbunden, aber durchaus möglich ist. Sie bezieht mit ein, dass der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Heimat Ferien machte, mit der Sprache grundsätzlich vertraut ist und sein ältester Bruder sowie weitere Verwandte dort leben, womit er über Bezugspersonen verfügt, die ihn bei der Integration unterstützen könnten. Besonders schwierige Wiedereingliederungsaussichten im Heimatland erkennt die Vorinstanz nicht. Sie führt aus, dass eine berufliche Eingliederung im Bereich der in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten in der Baubranche auch in seinem Heimatland möglich erscheint, wobei die schlechteren wirtschaftlichen Bedingungen im Kosovo unter dem Gesichtspunkt der strafrechtlichen Landesverweisung unberücksichtigt zu bleiben haben. Die Vorinstanz hält abschliessend fest, dass kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt. Der Vollständigkeit halber weist die Vorinstanz zudem darauf hin, dass selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Absehen von der Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB nicht erfüllt wären, da die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung des Beschwerdeführers aufgrund der Schwere der Straftaten, seiner wiederholten Delinquenz und der Gefahr für erneute (Gewalt-) Delikte dessen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz klar überwiegen (Urteil S. 68 ff.).
4.3. Damit würdigt die Vorinstanz die Situation des Beschwerdeführers ganzheitlich. Auf diese Ausführungen nimmt der Beschwerdeführer kaum Bezug. Er macht pauschal und ohne weitere Begründung eine "fehlende Verhältnismässigkeit" geltend, argumentiert, er habe "enge zwischenmenschliche Beziehungen geknüpft" und sei sowohl in seiner "beruflichen als persönlichen Entwicklung tief mit der Schweiz verbunden", und bringt vor, die Landesverweisung stehe in "keinem Verhältnis zu den begangenen Taten und den damit verbundenen Auswirkungen", wobei seine persönlichen Umstände, insbesondere "die langjährige Integration" und "die persönlichen Härten" nicht ausreichend berücksichtigt würden. Damit vermag er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde in Strafsachen weitgehend nicht zu genügen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Wie dargelegt berücksichtigt die Vorinstanz die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und den Umstand, dass dieser in der Schweiz seine Kindheit und die prägenden Jugendjahre verbracht, die Schule besucht und eine Lehre absolviert hat. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie angesichts der von ihr festgestellten tatsächlichen Verhältnisse, die der Beschwerdeführer nicht substanziiert in Frage stellt, zum Schluss gelangt, er sei in persönlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht lediglich durchschnittlich integriert. Der Beschwerdeführer ist zwar erwerbstätig, jedoch mehrfach und einschlägig vorbestraft und verfügt gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen in der Schweiz über keine namhaften sozialen Kontakte ausserhalb der Familie. Entgegen seinem Vorbringen, das er nicht begründet, ist keine tiefe Verwurzelung mit der Schweiz erkennbar. Ebenso wenig ist dargelegt oder ersichtlich, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das allenfalls unter das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) fallen könnte (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 3.1; Urteil 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.6.1, zur Publikation vorgesehen). In Berücksichtigung seiner Ausbildung, der Sprachkenntnisse und seiner im Kosovo lebenden Verwandten erscheint eine soziale und berufliche Integration des Beschwerdeführers in seinem Heimatland möglich und erweist sich seine Ausweisung als zumutbar. Ob die Vorinstanz angesichts dieser Umstände einen schweren persönlichen Härtefall zu Recht verneint, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, da sie mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegen. In Berücksichtigung der konkreten Umstände, der langen Aufenthaltsdauer, der gelebten sozialen Beziehungen zu seinen Eltern und Geschwistern sowie der durchschnittlichen beruflichen Integration zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils hat der Beschwerdeführer zweifellos ein gewisses privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Demgegenüber weist er gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen eine beträchtliche Anzahl an Vorstrafen auf (vgl. Urteil S. 68 f. und 72 f.). Mit der Vorinstanz deutet sein Verhalten darauf hin, dass er nicht gewillt ist, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Er liess sich von den ihm in der Vergangenheit auferlegten Sanktionen (darunter sowohl bedingte als auch unbedingte Geld- und Freiheitsstrafen) in keiner Weise beeindrucken und hat während des hängigen erstinstanzlichen Verfahrens sowie danach weiter delinquiert. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass er mit den beiden versuchten schweren Körperverletzungen eine massive Gefahr für Leib und Leben der Opfer und damit für das höchste Rechtsgut geschaffen hat. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko für erneute (Gewalt-) Delikte mit Blick auf die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers als beträchtlich bezeichnet. Insgesamt erweisen sich die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung aufgrund der Schwere und der hohen Zahl der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte als hoch und überwiegen die bestehenden privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz.
4.4. Zusammenfassend berücksichtigt die Vorinstanz alle massgebenden Gesichtspunkte. Die Landesverweisung erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform. Dabei wird nicht übersehen, dass die Landesverweisung für den Beschwerdeführer eine gewisse Härte bedeutet. Diese geht aber nicht über das Mass hinaus, das der Verfassungs- und Gesetzgeber mit der Einführung der obligatorischen Landesverweisung in Kauf nahm oder sogar wollte. Da der Beschwerdeführer die Dauer der Landesverweisung und die Ausschreibung im SIS nicht kritisiert, ist darauf nicht einzugehen.
5.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). In Berücksichtigung seiner finanziellen Lage ist eine reduzierte Entscheidgebühr angemessen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Andres