Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_738/2024
Urteil vom 29. April 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Ranzoni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Schumacher,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. B.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Versuchter Betrug; mehrfache Urkundenfälschung; mehrfache Widerhandlungen gegen das SVG; Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 17. April 2024 (4M 23 26).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 23. November 2022 verurteilte das Kriminalgericht Luzern A.________ wegen versuchten Betrugs, Misswirtschaft, mehrfacher Urkundenfälschung, Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, beide bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 300.--. A.________ wurde dem Grundsatz nach verpflichtet, der Privatklägerin B.________ AG unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen weiteren Haftpflichtigen den ihr verursachten Schaden zu ersetzen. Zur masslichen Feststellung der Schadenshöhe verwies das Gericht die Privatklägerin auf den Zivilweg.
A.b. Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft bestätigte das Kantonsgericht Luzern am 17. April 2024 den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchten Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung. Hinsichtlich des Vorwurfs der Misswirtschaft sprach es ihn frei. Zudem stellte es die Rechtskraft der erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung fest. Das Kantonsgericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, beide bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 600.--. Es verpflichtete A.________ dem Grundsatz nach, der B.________ AG unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen weiteren Haftpflichtigen den ihr verursachten Schaden zu ersetzen. Zur masslichen Festsetzung des Schadens verwies es die Privatklägerin auf den Zivilweg.
B.
Das Kantonsgericht erachtete es als erstellt, dass A.________ in Mittäterschaft mit C.________, D.________, E.________ und F.________ mittels einer fingierten Kollision zwischen den Personenwagen Land Rover (Halterin C.________) und Audi Q7 (Halter D.________) am 27. Januar 2017 in U.________, versucht hat, die B.________ AG (Kasko- und Haftpflichtversicherung von C.________) zur Auszahlung von Versicherungsleistungen von insgesamt Fr. 35'100.-- zu veranlassen. Dabei sollen die Kilometerstände beider Fahrzeuge nach unten manipuliert worden sein, um einen höheren Zeitwert vorzutäuschen. Da die Versicherung keine Leistungen ausbezahlt habe, sei es beim versuchten Betrug geblieben. Zudem habe A.________ zusammen mit C.________ ein inhaltlich unwahres Unfallprotokoll (EUP) ausgefüllt und D.________ einen inhaltlich falschen Kaufvertrag betreffend den in den angeblichen Unfall verwickelten Audi Q7 mit G.________ als angeblichem Verkäufer zur Unterzeichnung vorgelegt. Beide Urkunden seien anschliessend zwecks Täuschung der B.________ AG eingereicht worden.
C.
C.a. A.________ erhebt am 16. September 2024 Beschwerde in Strafsachen und beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des versuchten Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung. Bezüglich der Vorwürfe des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung sei er zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. Auf die Anordnung einer Verbindungsbusse sei zu verzichten. Eventualiter sei er zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu verurteilen, unter Verzicht auf eine Verbindungsbusse. Subeventualiter sei er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu verurteilen, auf die Anordnung einer Verbindungsbusse sei zu verzichten. Dabei seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss neu zu verteilen, eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Kostenverteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragt A.________ die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien sämtliche Verfahrensakten zu edieren.
C.b. Mit Verfügung vom 22. November 2024 wies die Präsidentin der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
C.c. Mit Eingabe vom 11. März 2025 lässt sich die Vorinstanz hinsichtlich der Strafzumessung vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern verzichtet auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht zieht die kantonalen Akten von Amtes wegen bei, womit sich der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Beizug der vorinstanzlichen Akten als gegenstandslos erweist.
2.
Der Beschwerdeführer rügt die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Diese verletze die Regeln der Beweiswürdigung und die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, Art. 6 Abs. 2 EMRK) sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
2.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_1380/2023 vom 25. März 2024 E. 1.3.2; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
2.4. Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). Wenn das Sachgericht die beschuldigte Person verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor. Insoweit geht die aus dem rechtlichen Gebot abgeleitete freie Kognition des Bundesgerichts nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2; 6B_934/2023 vom 4. März 2024 E. 1.2.2; 6B_74/2023 vom 29. November 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Damit kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1, 297 E. 2.2.5; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Angesprochen ist damit der auf die freie Würdigung der Beweismittel folgende Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.3; 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2; 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.3; 6B_57/2023 vom 15. Mai 2023 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
2.5. Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz "in dubio pro reo", dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht eine beschuldigte Person (einzig) mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.4; 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2; 6B_157/2024 vom 3. Juni 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Die Vorinstanz nimmt eine ausführliche Beweiswürdigung vor. So legt sie in den Erwägungen 3.3 und 3.4 die Aussagen sämtlicher Verfahrensbeteiligter dar, stellt diese einander sowie den vorliegenden objektiven Beweismitteln gegenüber, zeigt Widersprüche auf und äussert sich zur Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers selbst sowie jene von D.________, E.________, H.________ und I.________ sowie die übrigen Akten, namentlich die rückwirkende Teilnehmeridentifikation bezüglich getätigter Mobilfunkverbindungen (RTI), erachtet es die Vorinstanz als erstellt, dass sich der Beschwerdeführer am 27. Januar 2017 nicht als unbeteiligter Dritter an der "Unfallstelle" aufhielt, sondern in den Tatplan eingeweiht war und in massgeblicher Stellung an dessen Umsetzung mitwirkte (angefochtener Entscheid E. 3.4.6). Bezugnehmend auf die Rechtsprechung zur Mittäterschaft erachtet es die Vorinstanz als nicht entscheidend, dass der Beschwerdeführer an den Manipulationen der Laufleistungen der beiden "Unfallfahrzeuge" nicht direkt beteiligt war resp. nicht sämtliche Tathandlungen in eigener Person ausführte. Als Hauptbeteiligter habe er um die zentralen Eckpunkte des gemeinsamen Tatplanes gewusst und müsse sich daher nach den Regeln der Mittäterschaft auch die Tatbeiträge der übrigen Tatbeteiligten zurechnen lassen. Deshalb sei auch irrelevant, ob der Beschwerdeführer den gefälschten Kaufvertrag mit G.________ betreffend den Audi Q7 selbst angefertigt oder ob sich seine diesbezügliche Rolle darauf beschränkte habe, das Dokument von D.________ unterzeichnen zu lassen. Ebenso wenig ausschlaggebend sei, ob der Beschwerdeführer der eigentliche Eigentümer des Audi Q7 gewesen sei oder sich an der Finanzierung des Fahrzeugs beteiligt habe, da er unabhängig von einer allfälligen Eigentümerstellung von der Aufteilung der anvisierten Versicherungssumme profitiert hätte (angefochtener Entscheid E. 3.5).
Die Ausführungen der Vorinstanz zur Mittäterschaft, wie auch die Ausführungen zu den Tatbeständen des Betruges und der Urkundenfälschung, ficht der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht nicht an, weshalb auf die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht weiter einzugehen ist.
3.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, insoweit der Beschwerdeführer der Beweiswürdigung der Vorinstanz, ohne sich mit deren ausführlichen Begründung rechtsgenügend auseinanderzusetzen, lediglich seine eigene Beweiswürdigung entgegensetzt, allgemeine Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz übt oder schlicht behauptet, einzelne Sachverhaltselemente seien nicht erwiesen.
3.3. Der Beschwerdeführer kritisiert die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________ hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Berechtigung am Audi Q7 durch die Vorinstanz. Die Vorinstanz begründet ausführlich, weshalb sie die Aussagen von D.________ als glaubhaft beurteilt (vorinstanzlicher Entscheid E. 3.4.2). Demnach erachtet sie es als erstellt, dass D.________ nie Eigentümer des Audi Q7 war und dass er das Fahrzeug nur auf sich immatrikulieren liess, weil der Beschwerdeführer ihm zusicherte, er werde die mit dem Personenwagen verbundenen Nebenkosten finanzieren. Weiter geht die Vorinstanz gestützt auf die glaubhafte Aussage von D.________ davon aus, dass der Beschwerdeführer ihm das täuschende Schreiben an die B.________ AG vom 2. Mai 2017 (worin nochmals Ausführungen zum Unfallhergang und zum Kilometerstand gemacht und auf eine schnellstmögliche Reparatur und Bezahlung des Fahrzeuges gedrängt wurde) zur Unterschrift vorgelegt hat. Schliesslich ist für die Vorinstanz aufgrund der Aussagen von D.________ erstellt, dass der Beschwerdeführer diesem den gefälschten Kaufvertrag über den Audi Q7 mit G.________ zur Unterschrift vorgelegt hat. Die Vorinstanz lässt es letztendlich jedoch offen, ob der Beschwerdeführer Eigentümer des Audi Q7 war.
Was der Beschwerdeführer diesbezüglich gegen die Erwägungen der Vorinstanz vorbringt, vermag keine Willkür zu begründen. Eine solche wird vom Beschwerdeführer denn auch gar nicht ausdrücklich gerügt. Seine Vorbringen, in denen er sich nicht ausreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, sind rein appellatorisch, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
3.4. Ebenso wenig ist dem Beschwerdeführer zu folgen, wenn er darauf hinweist, dass ihn keine der involvierten Personen explizit belastet habe. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer Beweiswürdigung auf zahlreiche Indizien. Konkrete Belastungen des Beschwerdeführers durch die Mittäter waren daher für einen Schuldspruch nicht erforderlich. Dass die Mittäter den Beschwerdeführer belastet hätten, wenn er denn das Geschehen tatsächlich gelenkt und geplant hätte, nur schon um sich selbst zu schützen oder gar zu entlasten, ist eine reine Mutmassung, die keine Willkür der Beweiswürdigung der Vorinstanz zu begründen vermag. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er pauschal seine Bereicherungsabsicht bestreitet und darauf hinweist, dass kein wirtschaftlicher Vorteil für ihn nachgewiesen sei. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer unabhängig von einer allfälligen Eigentümerstellung am Audi Q7 von der Aufteilung der anvisierten Versicherungssumme profitiert hätte (angefochtener Entscheid E. 3.5.2 in fine). Weshalb diese Schlussfolgerung willkürlich sein sollte, begründet der Beschwerdeführer nicht. Zudem ist eine eigene Bereicherung - was der Beschwerdeführer zu übersehen scheint - weder für den Betrugstatbestand noch für den Tatbestand der Urkundenfälschung erforderlich. Es genügt bereits die Absicht, Dritte zu bereichern.
3.5. Der Beschwerdeführer verweist auf den Umstand, dass er um 22:27 Uhr von J.________ erfolglos angerufen wurde, um darzulegen, dass E.________ versucht hat, ihn unmittelbar nach dem Unfallereignis telefonisch zu erreichen. Auch dabei handelt es sich um eine Mutmassung, die die Schlussfolgerung der Vorinstanz (welche davon ausging, dass es keinen solchen Anruf von E.________ gab) nicht als willkürlich erscheinen lässt. Die Vorinstanz befasst sich ausführlich mit dem widersprüchlichen Aussageverhalten des Beschwerdeführers hinsichtlich des angeblichen Anrufs von E.________ und legt überzeugend dar, weshalb seine diesbezüglichen Aussagen, wie auch jene von E.________, unglaubhaft sind (E. 3.4.1 und 3.4.4 des angefochtenen Entscheids). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer wiederum nicht ausreichend auseinander, weshalb seinen Ausführungen nicht zu folgen ist.
3.6. Dasselbe gilt hinsichtlich der Kritik des Beschwerdeführers an den Erwägungen der Vorinstanz zur zeitlichen Abfolge der Ereignisse (E. 3.4.4 und 3.4.5 des vorinstanzlichen Entscheids). Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es sei von der für ihn günstigsten Sachverhaltsvariante auszugehen, wonach die Crash-Abschaltung beim Audi Q7 um 22:26 Uhr erfolgt sei. Tatsächlich hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werde, dass dieser H.________ erst rund 3 Minuten (Crash-Abschaltung beim Audi Q7 um 22:26 Uhr, Anruf des Beschwerdeführers bei H.________ zwecks Abschleppen der Fahrzeuge um 22:29:37 Uhr) nach dem Zusammenprall der beiden Fahrzeuge angerufen habe, sich dieses Zeitfenster als signifikant zu kurz erweise, um die Annahme zu rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer von den Machenschaften von E.________, F.________, D.________ und C.________ keine Kenntnisse hatte. Auch diese Schlussfolgerung der Vorinstanz erweist sich als willkürfrei.
3.7. Die Vorinstanz erachtet es als fraglich, wofür das Erscheinen des Beschwerdeführers am "Unfallort" überhaupt von Nutzen gewesen sein soll, und weist diesbezüglich wiederum auf widersprüchliche und aktenwidrige Aussagen des Beschwerdeführers hin (so bspw. hinsichtlich seiner Aussage vor erster Instanz, wonach er die Polizei ersucht habe, an den Unfallort auszurücken). Zusammenfassend schliesst die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sein Vorgehen am Abend des 27. Januar 2017 unter der Hypothese, dass er effektiv nur zur Unterstützung von E.________ agiert haben und nicht am versuchten Versicherungsbetrug beteiligt gewesen sein soll, nicht plausibel erklären können (vorinstanzlicher Entscheid E. 3.4.4 in fine). Auch die dagegen gerichteten Einwände des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer rein appellatorischen Präsentation seiner eigenen Beweiswürdigung, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz vertieft auseinanderzusetzen. Dies ist im Rahmen einer Beschwerde ans Bundesgericht nicht zu hören.
3.8. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer sodann, wenn er behauptet, es sei in keiner Weise nachgewiesen, dass er gegenüber der B.________ AG wissentlich falsche Angaben gemacht habe resp. wenn er vorbringt, bei seiner Aussage, C.________ sei auf der Unfallstelle anwesend gewesen, handle es sich um eine einfache Lüge. Einerseits weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der Polizei eingestanden hat, gegenüber der B.________ AG falsche Angaben gemacht zu haben (vorinstanzlicher Entscheid E. 3.3.11). Andererseits übergeht der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die Arglistigkeit der Täuschung der B.________ AG aus dem gesamten Zusammenwirken der beteiligten Mittäter und den zahlreichen aufeinander abgestimmten Täuschungshandlungen und Machenschaften herleitet. Es ist daher unbehelflich, eine einzelne Täuschungshandlung aus dem Gesamtzusammenhang herauszureissen und diese als einfache Lüge zu qualifizieren.
3.9. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer soweit ersichtlich vor Bundesgericht erstmals vor, sämtliche Einvernahmen der weiteren involvierten Personen seien in getrennten Verfahren erfolgt, wobei für die Trennung der Verfahren keine sachlichen Gründe vorgelegen hätten, und er habe zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit gehabt, den Befragten Ergänzungsfragen zu stellen. Jedenfalls legt er nicht dar, diese Rüge bereits vor Vorinstanz vorgebracht zu haben und damit nicht gehört worden zu sein. Ebenso wenig rügt er diesbezüglich eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz. Auf die Rüge, wonach die Vorinstanz auf unverwertbare Einvernahmen abstelle, ist mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht einzutreten (Art. 80 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2 f.). Auch auf den pauschalen Vorwurf, diverse in der Beschwerde vorgebrachte Argumente seien von der Vorinstanz nicht in gebührender Weise geprüft worden, weshalb eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliege, ist nicht einzutreten. Die Beschwerde genügt in diesem Punkt nicht den gesetzlichen Rügeanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG).
3.10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht gelingt, eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz zu begründen. Er behauptet nicht explizit, die Vorinstanz sei bei der Feststellung des Sachverhalts in Willkür verfallen, sondern begnügt sich damit, pauschal eine Verletzung der Regeln der Beweiswürdigung resp. eine Verletzung der Unschuldsvermutung und des rechtlichen Gehörs zu rügen. Den qualifizierten Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) vermag er damit nicht zu genügen. Selbst wenn es dem Beschwerdeführer indessen gelingen würde, hinsichtlich einzelner von der Vorinstanz berücksichtigter Indizien Willkür nachzuweisen, würde dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Die Beschwerde wäre nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich wäre. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher - wie bereits dargelegt - nicht darauf beschränken, aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan. Deshalb erweist sich seine Beschwerde hinsichtlich des Sachverhalts als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
Eine Verletzung von Art. 146 StGB und Art. 251 StGB macht der Beschwerdeführer sodann nicht geltend, ebenso wenig eine Rechtsverletzung hinsichtlich der Annahme der Mittäterschaft durch die Vorinstanz. Die Verurteilung wegen versuchten Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung ist daher nicht zu beanstanden.
4.
Da der Beschwerdeführer die Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides hinsichtlich der Zivilforderung der B.________ AG lediglich mit dem beantragten Freispruch von den Vorwürfen des versuchten Betruges und der Urkundenfälschung begründet, ist darauf nicht weiter einzugehen.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Gemäss seinem Hauptantrag (Ziff. 1.1) wirft er der Vorinstanz vor, die Regeln der Strafzumessung gemäss Art. 47 ff. StGB verletzt zu haben, da sie trotz Freispruch vom Vorwurf der Misswirtschaft (für welchen die erste Instanz ebenfalls eine Geldstrafe ausgesprochen habe) die Geldstrafe lediglich um 10 Tagessätze reduziert habe. Die erste Instanz habe für die Misswirtschaft (welche sie als schwerstes Delikt beurteilt habe) eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen ausgesprochen, welche sie sodann mit 25 Tagessätzen (für das Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand) und 15 Tagessätzen (für das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung) asperiert habe. Die Vorinstanz habe stattdessen die Einsatzstrafe für das Fahren in fahrunfähigem Zustand auf 50 Tagessätze festgesetzt, obwohl sie sein Verschulden als leicht eingestuft habe. Es sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz das diesbezügliche Verschulden nicht als schwerer eingestuft habe als die erste Instanz. Analog zu den Strafmassempfehlungen bei einer Atemalkoholkonzentration von 0.54 mg/l wäre für das Fahren in fahrunfähigem Zustand eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen festzulegen gewesen, welche mit je 10 Tagessätzen wegen den beiden Fällen des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung zu asperieren wäre.
Zudem widerspreche das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils den Erwägungen. Dort werde eine bedingte Geldstrafe von 70 Tagessätzen begründet, gemäss Dispositiv seien es jedoch 60 Tagessätze.
Hinsichtlich der Tagessatzhöhe bringt der Beschwerdeführer vor, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich seit dem Urteil der Vorinstanz verschlechtert.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, eine Verbindungsbusse sei nicht erforderlich, da er bei einem Schuldspruch einen genügenden Denkzettel erhalten habe. Sollte wider Erwarten eine Verbindungsbusse als erforderlich angesehen werden, sei diese auf 20 % des Betrages der Geldstrafe und der Verbindungsbusse, d.h. auf Fr. 300.-- zu beschränken.
5.2.
5.2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3, 313 E. 1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).
5.2.2. Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB). Die Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Betracht kommen, wenn trotz Gewährung des bedingten Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Die Verbindungsbusse soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die bedingte Hauptstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1; 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.3; 134 IV 53 E. 4.5.2). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse gerecht zu werden, darf die Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 2 StGB höchstens einen Fünftel bzw. 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion - bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse - betragen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1; 135 IV 188 E. 3.4.4).
5.2.3. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, wie sie zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen gelangt (angefochtener Entscheid E. 5.5.1). Ebenso begründet sie die Bemessung der Tagessatzhöhe zutreffend (a.a.O., E. 5.5.2). Schliesslich zeigt die Vorinstanz auch ihre Gründe für die Festsetzung einer Verbindungsbusse ausführlich und überzeugend auf (a.a.O., E. 5.9.2). Sie erachtet hinsichtlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand zufolge Vorliegens einer Schnittstellenproblematik eine Verbindungsbusse in Höhe von 20 % der schuldangemessenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen als erforderlich. Deshalb auferlegt sie dem Beschwerdeführer für diesen Tatbestand eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen und eine Verbindungsbusse von Fr. 600.--, entsprechend 10 Tagessätzen Geldstrafe.
Was der Beschwerdeführer an dieser Stelle gegen die vorinstanzliche Strafzumessung vorbringt, vermag weder eine Verletzung der Regeln der Strafzumessung (Art. 42 Abs. 4, Art. 47 ff. StGB ) noch einen Ermessensmissbrauch zu begründen. Die Vorinstanz hatte in den Grenzen von Art. 391 Abs. 2 StPO eine neue Strafzumessung vorzunehmen und war dabei nicht an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden. Deswegen war sie auch nicht verpflichtet, zufolge des Freispruchs vom Vorwurf der Misswirtschaft eine deutlich tiefere Geldstrafe als die erste Instanz auszusprechen. Auch bei der Festsetzung der Verbindungsbusse hält sich die Vorinstanz an die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung. Anstelle einer schuldangemessenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen für den Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand setzt sie eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- und eine Verbindungsbusse von Fr. 600.-- fest. Diese Verbindungsbusse entspricht 20 % der schuldangemessenen Gesamtstrafe für diesen Tatbestand. Daher reduzierte sich die Geldstrafe für sämtliche Delikte auf noch 60 Tagessätze (s. angefochtener Entscheid E. 5.9.2 in fine). Entgegen dem Beschwerdeführer ist somit auch kein Widerspruch zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv ersichtlich.
Wenn der Beschwerdeführer schliesslich unter Berufung auf eine Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse seit dem vorinstanzlichen Urteil einen tieferen Tagessatz beantragt, ist er nicht zu hören (Art. 99 Abs. 1 BGG).
5.3. In seinem Eventualantrag (1.2) wendet sich der Beschwerdeführer unter anderem gegen die Bestimmung der Sanktionsart durch die Vorinstanz hinsichtlich des versuchten Betruges und der Urkundenfälschung.
5.3.1. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (BGE 144 IV 27 E. 3.3.3; 137 IV 249 E. 3.1; 135 IV 188 E. 3.4.3; 134 IV 82 E. 7.2.2, 97 E. 4.2.2). Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 313 E. 1.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2; mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter soll und kann aufgrund des Umstandes, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3).
5.3.2. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tathandlungen im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen versuchten Betrugs und Urkundenfälschung ereigneten sich im Jahr 2017. Nach dem bis zum 31. Dezember 2017 geltenden aArt 34 Abs. 1 StGB betrug das Höchstmass der Geldstrafe 360 Tagessätze. Die Vorinstanz erwägt, für den versuchten Betrug sei einzig eine Freiheitsstrafe verschuldensangemessen. Sie setzt diese sodann - ausgehend von einem nicht mehr leichten Verschulden - auf 7 Monate fest. Auch für die Urkundenfälschung erachtet die Vorinstanz angesichts des engen Konnexes zum versuchten Betrug eine Freiheitsstrafe für angemessen, weshalb sie die Freiheitsstrafe um 1 Monat erhöht. Das von der Vorinstanz festgesetzte Verschulden hätte unter altem Recht grundsätzlich die Wahl der Geldstrafe als Sanktionsart zugelassen, weshalb das neue Recht im konkreten Fall nicht milder ist und somit gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB nicht zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 147 IV 241 E. 4.3). Die Vorinstanz begründet nicht ausreichend, weshalb sie der Freiheitsstrafe gegenüber der für den Beschwerdeführer milderen Geldstrafe den Vorzug gibt. Alleine ein pauschaler Hinweis auf das Verschulden genügt den Anforderungen von Art. 41 Abs. 2 StGB jedenfalls nicht. Die Strafzumessung der Vorinstanz verletzt diesbezüglich Bundesrecht, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist.
Hingegen liegt entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verletzung des Grundsatzes "nemo tenetur" vor. Dem vorinstanzlichen Entscheid lässt sich nicht entnehmen, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers strafschärfend berücksichtigt worden wäre. Die Vorinstanz weist zwar darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Vorwürfe des Betrugs und der Urkundenfälschung mit immer neuen, widersprüchlichen und auch offen aktenwidrigen Erklärungsansätzen bestritten habe. So habe er sich stets darauf fokussiert, sich selbst als ahnungslosen, altruistischen Halter auszugeben, dessen Hilfsbereitschaft von der wahren Täterschaft missbraucht worden sei. Dies sei ihm aber nicht negativ anzulasten, allerdings könne er auch nicht von einer positiven Berücksichtigung seines Nachtatverhaltens profitieren.
6.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchten Betrugs und Urkundenfälschung sowie der Zivilforderung der B.________ AG als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Hinsichtlich der Strafzumessung ist die Beschwerde indessen teilweise gutzuheissen. Das vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben und die Sache zur Vornahme einer neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Insoweit der Beschwerdeführer obsiegt, erweist sich sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos. Im Rahmen seines Unterliegens ist sein Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen finanziellen Lage ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Kanton Luzern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern aufgehoben und die Sache zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es sich nicht als gegenstandslos erweist.
2.2. Die Gerichtskosten hat der Beschwerdeführer im Ausmass von Fr. 1'000.-- zu tragen.
2.3. Der Kanton Luzern hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Schumacher, für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- zu entrichten.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni