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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_86/2025  
 
 
Urteil vom 29. April 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Felten, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Gerichtsschreiberin Erb. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
2. B.________, vertreten durch Advokatin Nadja Burkhardt, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Erpressung; Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 20. September 2024 (SB.2022.120). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 8. Juli 2022 sprach das Strafgericht Basel-Stadt A.________ der mehrfachen Drohung, der versuchten Nötigung und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 3 Jahren. In weiteren Anklagepunkten sprach es ihn frei, insbesondere von den Vorwürfen der Erpressung, des Betrugs, der mehrfachen Nötigung sowie der mehrfachen Urkundenfälschung (Anklage-Ziff. 4). 
Auf (teilweise) Berufung der Staatsanwaltschaft sowie von B.________ stellte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 20. September 2024 die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest. Es sprach A.________ überdies der Erpressung schuldig (Anklage-Ziff. 4) und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts vom 16. November 2022 sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.-- als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Dezember 2017. Von weiteren Vorwürfen sprach es ihn frei bzw. stellte das Verfahren infolge Verjährung ein. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. September 2024 sei teilweise aufzuheben und er sei - im Sinne des erstinstanzlichen Urteils - der mehrfachen Drohung, der versuchten Nötigung und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 3 Jahren, und einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu verurteilen. Vom Vorwurf der Erpressung sei er freizusprechen. Die Genugtuungsforderung von B.________ sei abzuweisen. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
A.________ stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren i.S.v. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes i.S.v. Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO sowie eine willkürliche Beweiswürdigung. Er macht zusammengefasst geltend, der relevante Sachverhalt sei in Bezug auf Ziff. 4 des Anklagesachverhalts nur mangelhaft abgeklärt worden. Die vorhandenen Beweismittel seien insgesamt fast ausschliesslich zu Lasten des Beschwerdeführers ausgelegt worden.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Anklageschrift wirft dem Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 19. Juli 2017 den Vorsatz gefasst, seine Ehefrau, B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2), in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht am Vermögen zu schädigen. Er habe von ihr gewollt, dass sie auf ihren eigenen Namen ein neues separates Bankkonto eröffne und einen Darlehensvertrag mit der C.________ AG abschliesse. Als sie ihm in der gemeinsamen Wohnung mitgeteilt habe, sie wolle dies nicht tun, habe der Beschwerdeführer aus Wut die geballte Faust drohend gegen sie aufgezogen. Sodann habe er sich in ein anderes Zimmer der Wohnung begeben und sei mit einer ca. 10 cm langen Pistole zurückgekommen, die er in rechtswidriger Weise unvermittelt an die Schläfe seiner Ehefrau gehalten habe. Seine Ehefrau bedrohend habe er ihr in Aussicht gestellt, er entführe das gemeinsame Kind bzw. werde sie dieses nie mehr wiedersehen, wenn sie nicht tue, was er wolle. Er habe aus seiner Umhängetasche eine Pistolenpatrone hervorgeholt und ihr in drohender Art und Weise erklärt, ihr Leben sei lediglich 20 Rappen wert. In der Folge habe seine Ehefrau am 19. Juli 2017 bei der D.________ AG ein auf sie lautendes CHF Privatkonto eröffnet.  
Um den 11. August 2017 habe der Beschwerdeführer seiner Ehefrau in der ehelichen Wohnung dann einen auf sie lautenden, vorausgefüllten und mehrseitigen Darlehensvertrag mit der C.________ AG über die Darlehenssumme von Fr. 30'000.-- vorgelegt. Dabei habe er eine ca. 10 cm lange Pistole aus seiner Umhängetasche genommen, die Waffe auf den Tisch gelegt und von ihr gefordert, sie solle den Darlehensvertrag nun unterschreiben. Durch das bedrohliche Vorzeigen der Faustfeuerwaffe erneut schwer in Angst und Schrecken versetzt, habe sich die Ehefrau dem Willen des Beschwerdeführers gefügt und den Darlehensvertrag sowie die weiteren Unterlagen mit ihrer Unterschrift versehen (erstinstanzliches Urteil S. 3 ff.). 
 
1.2.2. Die Vorinstanz nimmt eine ausführliche Beweiswürdigung vor und setzt sich dabei mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, des Beschwerdeführers sowie seiner Familienangehörigen auseinander. Zusammengefasst erwägt sie, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 mit Bezug auf die Anklageziffer 4 seien glaubhaft. Einerseits seien viele Realkennzeichen vorhanden. Die Glaubhaftigkeit werde andererseits aber auch durch die übrigen Beweise und Indizien untermauert bzw. nicht widerlegt.  
 
1.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
Das Sachgericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ihm steht dabei von Gesetzes wegen ein weites Ermessen zu (BGE 143 IV 347 E. 4.4). Das Bundesgericht greift erst dann ein, wenn das Sachgericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3). Willkür ist nicht schon dann zu bejahen, wenn die Beweiswürdigung nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1). 
 
1.4. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen verfangen nicht.  
 
1.4.1. Er belässt es zu grossen Teilen dabei, lediglich seine eigene Sicht der Dinge vorzubringen und eine eigene Beweiswürdigung zu präsentieren. Insbesondere zeigt er nicht begründet auf, inwieweit die Beweiswürdigung insgesamt willkürlich sein sollte. Auf diese appellatorischen Ausführungen ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). Ebenso wenig genügt seine allgemein gehaltene Kritik am Vorgehen der Vorinstanz bei der Beweiswürdigung den Anforderungen an eine begründete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und dem Beweisergebnis.  
 
1.4.2. Mit Bezug auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 erwägt die Vorinstanz mitunter, allfällige Rachegelüste ihrerseits dürften bereits durch die in einem anderen Verfahren ausgesprochene mehrjährige Freiheitsstrafe gestillt gewesen sein. Zudem spreche der Umstand, dass zwischen der Kenntnisnahme der Affäre des Beschwerdeführers mit einer anderen Frau und der Einreichung der Strafanzeige der Beschwerdegegnerin 2 ganze eineinhalb Jahre liegen würden. Der Anstoss für eine juristische Unterstützung sei im Übrigen von der Therapeutin ausgegangen, nicht von der Beschwerdegegnerin 2 selbst. Die Vorinstanz verneint konkrete Anhaltspunkte für das angebliche Motiv der Rache. Zur Frage eines finanziellen Belastungsmotivs der Beschwerdegegnerin 2 führt die Vorinstanz aus, für sie wäre es um einiges einfacher gewesen, die Raten bzw. den Kredit durch die Familie des Beschwerdeführers tilgen zu lassen, indem sie sich weiterhin gut mit allen gestellt hätte, als dass sie sich durch eine falsche Anschuldigung dem Risiko aussetzen würde, die Schulden allein begleichen zu müssen. Schliesslich setzt sich die Vorinstanz auch mit der Frage des Sorgerechts betreffend den gemeinsamen Sohn der Beschwerdegegnerin 2 und des Beschwerdeführers auseinander, gelangt aber insgesamt zum Ergebnis, es würden keine konkreten Anhaltspunkte einer Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin 2 bestehen.  
Im Anschluss setzt sich die Vorinstanz über mehrere Seiten mit den einzelnen Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 auseinander, um zu begründen, weshalb sie davon ausgeht, diese schildere den konkreten Inhalt von Gesprächen und die diesbezüglichen Aspekte der Wechselseitigkeit, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen würden, sowie beschreibe sie Interaktionen zwischen sich und insbesondere dem Beschwerdeführer im Sinne von Handlungen, die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen würden. Ausserdem schildere die Beschwerdegegnerin 2 auch Komplikationen im Sinne von unvorhersehbaren Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Kerngeschehen, vergeblichen Bemühungen und enttäuschten Erwartungen. Überdies kämen in ihren Aussagen Schilderungen eigener psychischer Vorgänge sowie psychischer Vorgänge des Beschwerdeführers vor. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer auch teilweise entlaste, ausgefallene Einzelheiten schildere und Erinnerungslücken sowie Unsicherheiten zugebe. Ihren Erwägungen zu diesen einzelnen Elementen legt die Vorinstanz jeweils diverse konkrete Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 aus verschiedenen Einvernahmen zugrunde. Die Vorinstanz geht mit Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 auch auf die Konstanz der Aussagen ein. So habe die Beschwerdegegnerin 2 zum Kerngeschehen des der Anklageziffer 4 zugrundeliegenden Sachverhalts mehrheitlich wiederholt gleichbleibende und damit konstante Aussagen gemacht. Minimale Abweichungen in den Schilderungen seien eben gerade keine Anzeichen für eine fehlende Erlebnisbasiertheit der Vorfälle. Beim Qualitäts-Strukturvergleich würden sich keine Auffälligkeiten zeigen, welche die Erlebnisbasiertheit der Aussagen in Frage stellen würden. Vielmehr würden ihre Aussagen zum Kerngeschehen eine vergleichbare Qualität aufweisen wie diejenigen zu nicht tatbezogenen Inhalten. Auch die Aussagetüchtigkeit sei als gegeben zu erachten. 
 
1.4.3. Diese schlüssigen und umfassenden Ausführungen zur Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wiederholt zu grossen Teilen lediglich seine bereits vor Vorinstanz vorgebrachte Kritik und Argumentation, geht indes nicht auf die Begründung der Vorinstanz ein. Dies insbesondere, wenn er seine eigene Sicht der Dinge mit Bezug auf allfällige Rachemotive der Beschwerdegegnerin 2 präsentiert und geltend macht, ihr Verhalten sei aus mehreren Gründen fragwürdig. Wie soeben aufgezeigt, setzt sich die Vorinstanz detailliert mit dieser Frage auseinander. Willkür ist dabei weder dargetan (Art. 42 Abs. 2 BGG) noch ersichtlich. Ähnliches gilt für die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Bezug auf ein finanzielles Motiv der Beschwerdegegnerin 2. Er macht geltend, entscheidend sei, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 gegenüber der C.________ AG auf die Unverbindlichkeit des Vertrags berufen könne, sollte der Beschwerdeführer verurteilt werden. Ihr erhebliches Interesse an der Rückzahlung des Kredits werde durch die Sprachnachricht der Beschwerdegegnerin 2 an die Cousine des Beschwerdeführers belegt. Er führt weiter aus, der Kontakt zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und der Familie des Beschwerdeführers sei im September/Oktober 2020 abgebrochen, weshalb sie nicht mehr auf deren finanzielle Unterstützung habe zählen können. Dass sie ihn gerade dann angezeigt habe, belege ihr rein finanzielles Motiv. Eine Auseinandersetzung mit der gründlichen Begründung der Vorinstanz findet auch zu dieser Frage nicht statt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Und auch wenn sich der Beschwerdeführer weiter auf den Standpunkt stellt, ein Motiv der Beschwerdegegnerin 2 zur Falschbezichtigung könne auch aufgrund der familiären Situation nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, vermag er die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als offensichtlich falsch und damit willkürlich auszuweisen.  
Soweit sich der Beschwerdeführer im Übrigen mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu den Realkennzeichen in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 beschäftigt, so vermag die blosse Aufzählung ihrer Aussagen keineswegs Willkür darzutun. Inwieweit es gegen die Glaubhaftigkeit sprechen soll, wenn sich ihre Aussagen inhaltlich wiederholen und teilweise "beinahe den identischen Wortlaut wiedergeben", ist nicht ersichtlich. Willkür ist ebenso wenig dadurch begründet, wenn der Beschwerdeführer darlegt, wie die Schilderungen seinerseits mit Bezug auf die Glaubhaftigkeit einzuschätzen wären. Seine Rüge geht fehl. 
 
1.4.4. Die Vorinstanz widmet sich in ihrer Beweiswürdigung auch dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers. Dabei hält sie fest, er habe bei insgesamt fünf Gelegenheiten Aussagen zu den Vorwürfen gemacht. Seine Depositionen würden sich in generellen Bestreitungen erschöpfen. Hieraus alleine lasse sich insofern noch nichts zu seinen Ungunsten ableiten, als dass die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin 2 seiner Ansicht nach allesamt erfunden seien; etwas nicht Vorgefallenes könne nicht substanziiert bestritten werden. Isoliert seien seine Aussagen deshalb nicht auf ihre Glaubhaftigkeit überprüfbar und es sei vielmehr erforderlich, sie den Aussagen anderer Beteiligter oder allenfalls vorhandener objektiver Beweismittel gegenüberzustellen. Seine Depositionen seien aber durchaus widersprüchlich, was die Vorinstanz mit einigen Beispielen unterlegt.  
Schliesslich geht die Vorinstanz auf die Aussagen der Familienangehörigen des Beschwerdeführers und damit die übrigen subjektiven Beweismittel ein. Sie erwägt, die Familienangehörigen würden geschlossen hinter dem Beschwerdeführer stehen. Sie würden keine Kritik an ihm üben, bezeichneten ihn als Vorbild und würden angeben, nur Gutes über ihn berichten zu können. Seine Mutter habe sogar ein Fremdgehen während der Ehe dementiert, was nicht einmal der Beschwerdeführer selber in Abrede gestellt habe. Auch in den aktenkundigen Chats suche man vergebens nach kritischen Stimmen seitens der Familienangehörigen gegenüber dem Beschwerdeführer. Überdies falle auf, dass sie die feste Überzeugung vertreten würden, die Vorwürfe seien von der Beschwerdegegnerin 2 allesamt erfunden. Die Vorinstanz erachtet es in diesem Zusammenhang als notorisch, dass Beziehungen von aussen betrachtet generell harmonischer wirkten, als sie tatsächlich gelebt würden. Dies zeige sich exemplarisch daran, dass der Bruder des Beschwerdeführers die Beziehung als sehr gut beschreibe, der Beschwerdeführer diese indes selbst als nicht gut und von Streitigkeiten geprägt darstelle. Insgesamt könne auf die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen nur mit grosser Zurückhaltung abgestellt werden. Insbesondere ergäben sich daraus keine Hinweise, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 mit Bezug auf die Anklageziffer 4 zu schmälern vermöchten. 
Der Beschwerdeführer vermag keine Willkür in der Beweiswürdigung zu begründen, wenn er sich gegen diese vorinstanzlichen Erwägungen wendet. Er behauptet, seine Aussagen sowie diejenigen seiner Familienangehörigen würden weitgehend von objektiven Beweismitteln untermauert, mitunter von der bereits oben erwähnten Sprachnachricht. Auf die ausführliche und nachvollziehbare Aussagewürdigung der Vorinstanz geht er indes nicht begründet ein und genügt den Anforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Allgemein belässt es der Beschwerdeführer auch in dieser Thematik bei Wiederholungen des bereits Vorgebrachten sowie bei seiner eigenen Sicht der Dinge. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
1.4.5. Soweit der Beschwerdeführer zudem vorbringt, sowohl die erste Instanz als auch die Vorinstanz hätten wiederholt Beweisanträge abgelehnt, ist er nicht zu hören. Einerseits sind die vor erster Instanz gestellten Beweisanträge nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. Art. 80 BGG) und konnte er die Beweisanträge vor Vorinstanz erneut stellen (vgl. Art. 331 Abs. 3 StPO; Art. 405 Abs. 1 StPO; vgl. Urteile 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.4.4; 6B_187/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 4.4; je mit Hinweisen). Andererseits begründet die Vorinstanz, weshalb sie den vor Berufungsinstanz erneut gestellten Beweisantrag zur Edition der Unterlagen mit Bezug auf die E.________-Kreditkarte abweist. Dabei erwägt sie zusammengefasst, darauf könne verzichtet werden, da die Unterlagen keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 für den in Frage stehenden Sachverhalt zulassen würden. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinander und belässt es dabei, erneut zu behaupten, die Vorinstanz sei den entlastenden Beweisen nicht mit der gleichen Sorgfalt nachgegangen wie den belastenden. Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
1.4.6. Insgesamt ist Willkür in der ausführlichen, nachvollziehbaren und gründlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz weder begründet dargetan (Art. 42 Abs. 2 BGG) noch ersichtlich. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers geht fehl. Auch die übrigen geltend gemachten Rechtsverletzungen (vgl. oben E. 1.1) sind unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.  
 
1.5. Bei dieser Ausgangslage braucht nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen zu werden, wonach die Vorinstanz den Beschwerdeführer aufgrund erheblicher Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht hätte schuldig sprechen dürfen und dadurch die Unschuldsvermutung verletze. Er begründet diese Rechtsverletzung lediglich mit dem nicht als willkürlich ausgewiesenen Beweisergebnis. Gleiches gilt für die Geltendmachung einer Verletzung von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB. Ebenso sind bei diesem Ergebnis seine Ausführungen zur Genugtuung und zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu behandeln.  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen. Der Beschwerdegegnerin 2, der im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen erwachsen sind, ist keine Entschädigung zuzusprechen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. April 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Erb