Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_507/2024
Urteil vom 29. April 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
KIGA Baselland,
Ergänzende Massnahmen ALV,
Güterstrasse 107, 4133 Pratteln,
Beschwerdeführer,
gegen
A.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Erlass der Rückerstattung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 6. August 2024 (715 24 45 / 161).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1983, meldete sich im Rahmen eines Beschäftigungsgrades von 85% am 26. November 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 2. November 2020 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (fortan: ALK) die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2020. Am 11. Dezember 2020 reichte A.________ bei der Invalidenversicherung ein Leistungsgesuch ein. Die ALK richtete ihr gestützt auf die Verfügung des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Basel-Landschaft (fortan: KIGA oder Beschwerdeführer) vom 22. Februar 2021 als vorleistungspflichtiger Versicherungsträger ab 14. Dezember 2020 Arbeitslosenentschädigung im Umfang des geltend gemachten Arbeitsausfalles aus. Weil A.________ von ihrem behandelnden Psychiater ab 7. Dezember 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 80% bezogen auf ein 100%-Pensum attestiert worden war, ging das KIGA im Rahmen der bejahten Vorleistungspflicht "bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides der IV" von einer Arbeitsfähigkeit von 20% aus, weshalb es ihr bis dahin auf der Basis einer einstweilen angenommenen Vermittlungsfähigkeit in der Höhe des angestrebten Arbeitspensums von 85% Vorleistungen erbrachte.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 forderte die ALK von A.________ die für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis 31. Mai 2022 zu Unrecht ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 17'757.30 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die IV-Stelle Basel-Landschaft (fortan: IV-Stelle) habe das Leistungsbegehren mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 4. November 2021 abgewiesen, weil aufgrund der Abklärungsergebnisse seit dem 14. November 2020 versicherungsmedizinisch keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliege. Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse sei daher ab dem Folgemonat nach Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 4. November 2021 beendet worden. Trotz der darüber hinaus anhaltend attestierten Arbeitsunfähigkeit von 80% habe A.________ folglich ab 1. Dezember 2021 nur noch Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung basierend auf einer Vermittlungsfähigkeit von 20% gehabt. Stattdessen sei ihr jedoch weiterhin zu Unrecht die vorleistungsweise erbrachte Arbeitslosenentschädigung basierend auf einem Vermittlungsgrad von 85% ausgerichtet worden.
Ohne gegen die Verfügung vom 5. Juli 2022 Einwände zu erheben, ersuchte A.________ am 18. Juli 2022 um Erlass der Rückforderung. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 17. Januar 2024, lehnte das KIGA das Erlassgesuch infolge des fehlenden guten Glaubens ab.
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde der A.________ hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft gut, indem es den guten Glauben hinsichtlich des Leistungsempfanges im Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis 31. Mai 2022 bejahte. Es hob den Einspracheentscheid vom 17. Januar 2024 auf und wies die Angelegenheit zur Prüfung der weiteren Erlassvoraussetzung der grossen Härte im fraglichen Zeitraum und zur neuen Verfügung an das KIGA zurück (Urteil vom 6. August 2024).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt das KIGA, das kantonale Urteil sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2024 zu bestätigen.
Während die Beschwerdegegnerin sinngemäss auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 II 153 E. 1.1).
1.2. Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache - wie hier - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen; sie können nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 140 V 282 E. 2; 133 V 477 E. 4.2). Wenn aber der Verwaltung, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung - wie hier in Bezug auf die Bejahung der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens der Beschwerdegegnerin - der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich materiell nicht um einen Zwischenentscheid, sondern um einen anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 140 V 282 E. 4.2; Urteile 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 1.2 und 8C_711/2019 vom 2. April 2020 E. 1.1, je mit Hinweis). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG).
3.
3.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie mit angefochtenem Urteil im Gegensatz zum KIGA die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens als erfüllt qualifiziert hat. Dabei dreht sich der Streit einzig um die Frage, ob das KIGA der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der im Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis 31. Mai 2022 unrechtmässig bezogenen Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 17'757.30 zu Recht eine bei zumutbarer Aufmerksamkeit den guten Glauben ausschliessende grobe Nachlässigkeit vorwirft, oder aber mit dem kantonalen Gericht seitens der Beschwerdegegnerin nur von einer leichten Fahrlässigkeit auszugehen ist.
3.2. Dass die Beschwerdegegnerin im Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis 31. Mai 2022 Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 17'757.30 unrechtmässig bezogen hat, steht gemäss unangefochten in Rechtskraft erwachsener Rückforderungsverfügung vom 5. Juli 2022 fest und ist unbestritten.
4.
4.1. Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben bezogen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (Urteil 8C_341/2024 vom 14. Januar 2025 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweisen). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweisen; Urteil 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.2. Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis des Gerichts zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und wird daher als Tatfrage von der Vorinstanz für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich beurteilt. Demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223 mit Hinweisen; Urteil 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).
5.
5.1. Das kantonale Gericht verneinte eine grobe Nachlässigkeit seitens der Beschwerdegegnerin mit der Begründung, das KIGA könne diesen Vorwurf nicht auf die Verfügung betreffend Vermittlungsfähigkeit vom 22. Februar 2021 abstützen. Die entsprechenden Formulierungen seien "stark technisch" und daher für einen juristischen Laien nicht ohne Weiteres erfassbar. Die Beschwerdegegnerin sei lediglich auf ihre Meldepflicht in Bezug auf eine Änderung des Gesundheitszustandes und einen definitiven IV-Entscheid hingewiesen worden, damit allenfalls eine erneute Prüfung des Leistungsanspruchs der Arbeitslosenversicherung stattfinden könne. Für sie hätten sich ihre medizinischen Verhältnisse in Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit nicht verändert. Die Verfügung datiere mehr als acht Monate vor dem Eintritt des relevanten Sachverhalts. Die Beschwerdegegnerin sei mit der gesetzlichen Konzeption des Zusammenspiels zwischen Invalidenversicherung und Arbeitslosenversicherung nicht vertraut gewesen, weshalb ihr nicht hätte auffallen müssen, dass sich aufgrund des negativen Entscheides der Invalidenversicherung an ihrem Leistungsanspruch gegenüber der Arbeitslosenversicherung etwas ändern würde. Sie sei auch nach dem Empfang der Verfügung der vom 4. November 2021, womit die IV-Stelle ihr Leistungsbegehren abgewiesen habe, weiterhin aus psychischen Gründen krankgeschrieben gewesen. Da an den guten Glauben keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürften, sei in Bezug auf die Nichterfüllung der Meldepflicht gemäss Verfügung vom 22. Februar 2021 höchstens von einer leichten Fahrlässigkeit auszugehen.
5.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie den guten Glauben der Beschwerdegegnerin bejaht habe und - statt auf eine grobe Nachlässigkeit zu erkennen - nur von einer leichten Fahrlässigkeit ausgegangen sei.
5.2.1. Vorweg macht der Beschwerdeführer unwidersprochen geltend, weder dem angefochtenen Urteil noch den übrigen Akten seien Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin - abweichend von ihren eigenen Angaben - nicht über sehr gute Deutschkenntnisse verfügen würde. Die - soweit ersichtlich - stets ohne Rechtsbeistand agierende Beschwerdegegnerin liess sich regelmässig in verständlich abgefassten, ausführlichen Schriftsätzen mit sachbezüglichen Aussagen zu den jeweiligen Verfahrensschritten vernehmen. Zwar brachte sie mehrfach zum Ausdruck, als Laie die Zusammenhänge der Koordination zwischen der Invaliden- und der Arbeitslosenversicherung nicht zu verstehen und sich "in gutem Glauben auf die Kompetenzen und Zusammenarbeit von der IV und KIGA verlassen" zu haben. Es fehlen jedoch mit dem Beschwerdeführer Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin den ausschlaggebenden Sinngehalt der Verfügung der IV-Stelle vom 4. November 2021 und insbesondere die "wichtigen Hinweise" gemäss Verfügung des KIGA vom 22. Februar 2021 nicht verstanden hätte. Zu Recht macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich weder in ihrer Einsprache vom 1. September 2023 noch in der Beschwerde vom 14. Februar 2024 darauf berufen, die expliziten Hinweise auf die ihr obliegenden Meldepflichten nicht verstanden zu haben. Gerade weil sie laut angefochtenem Urteil aus psychischen Gründen im fraglichen Zeitraum weiterhin zu 80% arbeitsunfähig geschrieben war, konnte sie bei Empfang der Verfügung vom 4. November 2021 nicht gutgläubig darauf vertrauen, dass der mitgeteilte Entscheid der IV-Stelle, wonach bei ihr aus versicherungsmedizinischer Sicht seit 14. November 2020 keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliege, für sie keine leistungsmässige Auswirkungen haben würde. Die Unterlassung der Beschwerdegegnerin, sich unter den gegebenen Umständen angesichts der laut Verfügung vom 22. Februar 2021 unter "wichtige Hinweise" deutlich hervorgehobenen Meldepflicht bezüglich eines "definitiven IV-Entscheides" nicht bei der Verwaltung nach der Bedeutung dieser Mitteilung zu erkundigen, fällt zumindest als eine den guten Glauben ausschliessende Meldepflichtverletzung in Betracht (vgl. hiervor E. 4.1 i.f. mit Hinweisen).
5.2.2. Die IV-Stelle teilte der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. November 2021 mit, ab 14. November 2020 sei von keiner Arbeitsunfähigkeit mehr auszugehen, weshalb ihr Leistungsbegehren abgewiesen werde. Bei Empfang dieser Verfügung musste sich die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die Rechtsmittelbelehrung entscheiden, ob sie gegen diese Verfügung Beschwerde erheben wolle oder nicht. Dass der Beschwerdegegnerin die Tragweite dieser Rechtsmittelbelehrung gemäss Verfügung vom 4. November 2021 nicht bekannt gewesen wäre, ist weder dem angefochtenen Urteil zu entnehmen noch sonst wie aktenkundig.
5.2.3. Zwar trifft zu, dass die IV-Stelle eine Kopie ihrer an die Beschwerdegegnerin gerichteten Verfügung vom 4. November 2021 auch dem KIGA zur Kenntnisnahme zustellen liess. Doch steht mit dem Beschwerdeführer unwidersprochen fest, dass das KIGA im Zeitpunkt des Empfanges dieser Verfügung keine Kenntnis davon haben konnte, ob sie später - abhängig vom freien Entschliessungsermessen der Beschwerdegegnerin - unangefochten in Rechtskraft erwachsen würde. Insbesondere mit Blick auf die Begründung dieser Verfügung, wonach die IV-Stelle auch rückwirkend bereits ab 14. November 2020 aus versicherungsmedizinischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit verneinte, konnte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdegegnerin diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen würde, zumal sie sich gegenüber der Arbeitslosenversicherung bei Erlass der Verfügung vom 4. November 2021 bereits seit rund einem Jahr stets auf eine konstant anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 80% berufen hatte.
5.2.4. Der Beschwerdeführer zeigt im Einzelnen konkret auf, dass der Verfügung des KIGA vom 22. Februar 2021 entgegen der Vorinstanz schlüssig und unmissverständlich - besonders betont durch den in Fettdruck hervorgehoben Zwischentitel "Wichtige Hinweise" - die klare Aufforderung zu entnehmen gewesen war, die Beschwerdegegnerin habe sich unverzüglich beim RAV und der Arbeitslosenkasse zu melden, wenn sich "ihr Gesundheitszustand verändere oder ein definitiver IV-Entscheid vorliege". Mit ihrem Entscheid, die Verfügung der IV-Stelle vom 4. November 2021 nicht beschwerdeweise anzufechten oder anfechten zu lassen, war der Beschwerdegegnerin klar, dass diese IV-Verfügung damit definitiv rechtskräftig werden würde. Indem sie sich dennoch entschied, die Arbeitslosenkasse nicht über den Empfang dieser Verfügung zu informieren und es unterliess, sich trotz der laut angefochtenem Urteil fehlenden Vertrautheit "mit der gesetzlichen Konzeption des Zusammenspiels zwischen Invalidenversicherung und Arbeitslosenversicherung" bei Letzterer zu erkundigen (vgl. hiervor E. 4.1 i.f.), hat sie in einer den guten Glauben ausschliessenden groben Nachlässigkeit auf die Erfüllung der Meldepflicht verzichtet.
5.2.5. Entgegen dem angefochtenen Urteil sprechen weder die angeblich "stark technischen" Formulierungen noch der Zeitablauf von mehr als acht Monaten zwischen dem Erlass der Verfügung vom 22. Februar 2021 und dem Eintritt des relevanten Sachverhalts (Ablehnung des Leistungsanspruchs durch die Invalidenversicherung) gegen eine grobe Nachlässigkeit hinsichtlich der Meldepflichtverletzung in Bezug auf den Empfang eines definitiven IV-Entscheides. Auch ist unter den gegebenen Umständen nicht nachvollziehbar, weshalb es der aus psychischen Gründen zwar krankgeschriebenen, jedoch unbestritten zu 20% arbeitsfähigen Beschwerdegegnerin bei zumutbarer Sorgfalt und der gebotenen Aufmerksamkeit subjektiv unmöglich gewesen sein soll, das RAV oder die ALK über den Empfang der Verfügung vom 4. November 2021 zu informieren oder sich bei diesen im Falle der Ungewissheit zumindest über die Tragweite des IV-Entscheides zu erkundigen.
5.3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie abweichend vom Beschwerdeführer nicht auf eine grobe Nachlässigkeit, sondern nur auf leichte Fahrlässigkeit hinsichtlich der Meldepflichtverletzung in Bezug auf den Empfang der Verfügung der Invalidenversicherung vom 4. November 2021 erkannte. Die Beschwerde ist demnach begründet und das angefochtene Urteil folglich aufzuheben.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 6. August 2024 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid des KIGA Baselland vom 17. Januar 2024 bestätigt.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. April 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli