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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_566/2024  
 
 
Urteil vom 29. April 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Métral, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Meyer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 11. Juli 2024 (IV.2023.00687). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1974 geborene A.________ meldete sich im März 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Eine erste abschlägige Verfügung vom 28. Januar 2008 hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf und wies die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurück (Urteil vom 30. September 2008). Diese holte ein psychiatrisches Gutachten vom 23. Januar 2010 ein und bestätigte das Fehlen eines Leistungsanspruchs. Die entsprechende Verfügung vom 12. November 2010 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.  
 
A.b. Im Januar 2019 reichte A.________ eine Neuanmeldung ein. Die IV-Stelle nahm verschiedene Abklärungen vor und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei. Im Juni 2020 schloss sie die anberaumten Eingliederungsmassnahmen ab, veranlasste bei der Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH (nachfolgend: ABI), Basel, eine polydisziplinäre Expertise vom 1. März 2021 und erliess am 2. September 2021 eine nächste rentenabweisende Verfügung. Diese hob das kantonale Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 25. April 2022 auf, da der medizinische Sachverhalt vor allem wegen einer am 12. November 2021 durchgeführten Operation an der Halswirbelsäule (HWS) nicht feststehe.  
 
A.c. Im Zuge der Rückweisung liess die IV-Stelle A.________ wiederum bei der ABI polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 30. August 2023). Mit Verfügung vom 24. November 2023 verneinte sie gestützt darauf einen Rentenanspruch, weil eine angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei.  
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilweise gut; es gewährte A.________ vom 1. Februar bis 30. April 2022 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 25 % und vom 1. Mai bis 31. August 2022 eine ganze Invalidenrente. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab Ablauf des Wartejahres eine halbe und ab 12. November 2021 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz, subeventualiter an die IV-Stelle zur Einholung eines unabhängigen medizinischen Gutachtens zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die vom kantonalen Gericht festgesetzte Rentenzusprache aus Sicht des Bundesrechts stand hält. 
Dabei steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit der am 12. November 2021 durchgeführten HWS-Operation bis 31. Mai 2022 für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war. 
 
2.1. Im angefochtenen Urteil finden sich die zur Beurteilung des Streitgegenstandes massgeblichen Grundlagen, insbesondere was die Anwendung der Revisionsbestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a IVV) bei befristeten und/oder abgestuften Renten anbelangt (BGE 131 V 164; 125 V 413). Zutreffend dargelegt hat die Vorinstanz alsdann die Bestimmungen betreffend Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sowie zur Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG). Gleiches gilt für die Ausführungen zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten, insbesondere was die Expertisen externer Spezialärzte anbelangt, welche nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Korrekt geäussert hat sich das kantonale Gericht schliesslich über das gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535) aus intertemporalrechtlicher Warte anwendbare Recht. Darauf wird verwiesen.  
 
2.2. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit beziehen sich auf eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2). Ebenso betrifft die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage. Um frei überprüfbare Rechtsfragen geht es hingegen, soweit die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen und die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) beanstandet werden (SVR 2024 IV Nr. 7 S. 20, 8C_723/2022 E. 3.2 mit Hinweis).  
 
3.  
Die Vorinstanz hat der polydisziplinären ABI-Expertise vom 30. August 2023 Beweiskraft beigemessen. Demnach müsse sowohl seit der Neuanmeldung vom 9. Januar 2019 bis 11. November 2021 als auch ab 1. Juni 2022 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden. Somit stehe der Beschwerdeführerin seit Februar (Ablauf des Wartejahres; Art. 28a Abs. 1 lit. b IVG) bis Ende April 2022 eine 25%ige (Art. 28b Abs. 4 IVG) und ab 1. Mai 2022 eine ganze Invalidenrente zu. Hinsichtlich der 80%igen Arbeitsfähigkeit ab 1. Juni 2022 hat das kantonale Gericht anhand der konkreten Lohnangaben für das Jahr 2022 ein Valideneinkommen von Fr. 58'813.40 erhoben. Beim Invalideneinkommen hat es die Tabelle TA1_tirage_skill_level (LSE 2020, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1) herangezogen und, indexiert sowie angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit, einen Betrag von Fr. 43'415.80 ermittelt. Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (Art. 16 ATSG) hat es einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von (gerundet) 26 % errechnet und den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente infolgedessen bis 31. August 2022 (Art. 88a Abs. 1 IVV) befristet. 
 
4.  
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. 
 
4.1. Vorab macht sie in formeller Hinsicht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das kantonale Gericht auf das polydisziplinäre ABI-Gutachten vom 30. August 2023 abgestellt habe; darin werde von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, sodass die im Rückweisungsurteil vom 25. April 2022 als abklärungsbedürftig bezeichneten Punkte weiterhin offen seien. Die Vorinstanz hat indessen klar zu erkennen gegeben, weshalb sie den Standpunkt vertritt, der medizinische Sachverhalt könne aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend beurteilt werden. Mit Blick auf diese Begründung war die Beschwerdeführerin zweifellos in der Lage, das fragliche Urteil bzw. das fragliche Gutachten sachgerecht anzufechten. Es ist nicht erforderlich, dass sich ein kantonales Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jede einzelne Rüge ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich - wie hier - auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler: BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) ist demnach nicht ersichtlich.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Materiellrechtlich zielen die Rügen der Beschwerdeführerin in erster Linie auf die Beweiskraft des polydisziplinären ABI-Gutachtens vom 30. August 2023 ab. Hinsichtlich der psychiatrischen Teilexpertise moniert sie im Wesentlichen, die Gutachterin Dr. med. B.________ sei fälschlicherweise von keiner schweren depressiven Erkankung ausgegangen, sondern habe bloss die Diagnose "Angst und depressive Störung gemischt" ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Dabei lässt sie allerdings ausser Acht, dass sich die psychiatrische Expertin durchaus schlüssig zu Konsistenz und Plausibilität der angegebenen Beschwerden sowie betreffend die bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Ressourcen und Belastungsfaktoren äusserte (vgl. vorinstanzliche Erwägung 5). Überdies wird im psychiatrischen Teilgutachten - wie die Vorinstanz erwogen hat - vor diesem Hintergrund ausführlich dargelegt, weshalb zwar eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) nicht auszuschliessen sei, die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden psychischen Einschränkungen jedoch weder als eigenständige Angststörung noch als schwere depressive Störung interpretiert werden könnten. Daran ändert insbesondere das neuropsychologische Teilgutachten nichts. Diesbezüglich gilt, wie das kantonale Gericht erwogen hat, dass es grundsätzlich Aufgabe der psychiatrischen oder allenfalls der neurologischen Facharztperson ist, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite abschliessend einzuschätzen (statt vieler: Urteile 8C_381/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 8.2.1; 9C_299/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4; 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3; je mit Hinweisen). Die neuropsychologische Expertin C.________ verwies für die abschliessende Diagnosestellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit denn auch explizit auf das psychiatrische Teilgutachten. Inwieweit ein entscheidender (innerer) Widerspruch zwischen dem psychiatrischen und dem neuropsychologischen Teilgutachten bestehen soll, ist demzufolge nicht nachvollziehbar. Sodann ging die psychiatrische Sachverständige Dr. med. B.________, anders als die Beschwerdeführerin behauptet, detailliert auf die vom behandelnden Psychiater Dr. med. D.________ geäusserte Kritik und dessen abweichende Beurteilung ein (vgl. Berichte vom 19. Mai 2021 und 11. Oktober 2022). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin - soweit sie sich nicht ohnehin auf eine Wiederholung des bereits im kantonalen Verfahren Vorgebrachten beschränkt - lediglich pauschal geltend, betreffend die Diagnose einer schweren depressiven Störung und der daraus sich ergebenden (vollumfänglichen) Arbeitsunfähigkeit müsse allein auf die Beurteilung ihres behandelnden Psychiaters abgestellt werden, da das zweite (psychiatrische) ABI-Gutachten vom 30. August 2023 genauso mangelhaft sei wie das Vorgutachten vom 1. März 2021. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass das kantonale Gericht den Aussagen des Dr. med. D.________ bereits im Urteil vom 25. April 2022 keinen Beweiswert zuerkannte, weil sich diese im Wesentlichen hauptsächlich auf ihre subjektiven Angaben abstützten. Dass bezüglich des Fehlens einer (schweren) depressiven Störung damals wie heute eine Unklarheit bestanden hätte, trifft mit anderen Worten anhand der an den massgeblichen normativen Rahmenbedingungen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4) orientierten psychiatrischen Expertise nicht zu.  
 
4.2.2. Ebenso wenig zeigt sich, dass der orthopädische Sachverständige Dr. med. E.________ relevante Aspekte betreffend die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Einschränkungen vernachlässigt oder übersehen hätte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin setzte er sich mit sämtlichen relevanten Angaben seit dem Vorgutachten vom 1. März 2021 auseinander ("Diskussion zu den Akten und früheren Untersuchungen aus orthopädischer Sicht"). Dabei trug er vor allem den abweichenden Einschätzungen des Dr. med. F.________ Rechnung, welcher die HWS-Operation vom 12. November 2021 samt Nachsorge durchgeführt hatte (Berichte vom 2. Juli 2021 und 2. Februar/6. Juli 2022; E-Mail vom 14. September 2021). Ebenso berücksichtigte Dr. med. E.________ die Verlaufsangaben des behandelnden Neurochirurgen Dr. med. G.________ (Berichte vom 2. Juni 2021, 16. November 2022 und 18. Januar 2023), sowie des PD Dr. med. H.________, Klinik I.________, (Bericht vom 30. März 2023). Dabei legte der orthopädische Gutachter überzeugend dar, selbst Letzterer habe nicht klar sagen können, inwieweit die bildgebend nachgewiesenen Veränderungen an der HWS (konsolidierte Fusion C5/6; mässiggradige Anschlussdegeneration C6/7 ohne Neurokompression) für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen (mit) verantwortlich seien. Vielmehr habe PD Dr. med. H.________ darauf hingewiesen, die Beurteilung stelle sich im Gesamtkontext mit der psychischen Problematik schwierig dar. Dieser Einschätzung einer letztlich auf rein orthopädischer Ebene nicht eindeutig fassbaren Schmerzsymptomatik müsse - so der orthopädische Gutachter weiter - aufgrund der im Rahmen der Begutachtung durchgeführten Untersuchung klar gefolgt werden (vgl. orthopädisches Teilgutachten, S. 62). Demgegenüber werden in der Beschwerde lediglich gewisse Passagen der erwähnten Berichte der behandelnden Ärzte herausgegriffen, abermals die Zunahme der Nackenbeschwerden betont (betreffend subjektive Schmerzen: Art. 7 Abs. 2 ATSG; BGE 141 V 281 E. 3.7 mit Hinweisen) und daraus eigene, den gutachterlichen Darlegungen zuwiderlaufende Schlüsse gezogen. Dabei vermag die Beschwerdeführerin jedoch keine konkreten Indizien aufzuzeigen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis), welche die Beweiskraft der ABI-Expertise als Ganzes in Zweifel ziehen könnten. Demzufolge durfte die Vorinstanz darauf abstellen, ohne Bundesrecht zu verletzen.  
 
4.3. Die weiteren Einwände betreffen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Das Bundesgericht ist nur dann befugt einzugreifen, wenn diese offensichtlich unrichtig ist (vgl. E. 1 hiervor). Vorliegend haben jedoch sämtliche medizinisch relevanten Akten Eingang in das angefochtene Urteil gefunden. Das kantonale Gericht hat dabei hinlänglich begründet, weshalb daraus keine neuen Aspekte hervorgehen, welche nicht bereits in das polydisziplinäre ABI-Gutachten vom 30. August 2023 eingeflossen wären. Dabei hat es praxisgemäss den Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag in Betracht gezogen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc; Urteile 9C_561/2018 vom 8. Februar 2019 E. 5.3.2.2 und 8C_740/2010 vom 29. September 2011 E. 6). Separat geäussert hat sich die Vorinstanz insbesondere zur abweichenden Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.________. Ebenso einlässlich Stellung genommen hat sie zum Verlauf in somatischer Hinsicht, wobei die bereits erwähnten (vgl. E. 4.2.2 hiervor) Beurteilungen der Dres. med. F.________ und G.________ sowie der Klinik I.________ (PD Dr. med. H.________) durchaus umfassend gewürdigt wurden. Auf die entsprechenden Darlegungen im angefochtenen Urteil kann verwiesen werden. Abgesehen davon steht der Argumentation der Beschwerdeführerin entgegen, dass eine Beweiswürdigung nicht bereits dann willkürlich ist (zum Begriff: BGE 140 III 16 E. 2.1 mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid - im Ergebnis - offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4 mit Hinweisen). Das ist vorliegend nicht der Fall. Auch anhand der sonstigen Vorbringen ist nicht zu erkennen, weshalb das angefochtene Urteil auf einer Fehlinterpretation der medizinischen Akten im Sinne einer willkürlichen respektive unvollständigen Beweiswürdigung beruhen soll. Folglich verletzt der Verzicht des kantonalen Gerichts auf ergänzende Abklärungen keine Beweiswürdigungsregeln (Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3). Die im angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit bleiben für das Bundesgericht verbindlich (E. 1 hiervor; BGE 132 V 393 E. 3.2).  
 
5.  
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Bundesrecht schliesslich darin erblickt, dass die Vorinstanz Leistungen nicht bereits ab Juli 2019 geprüft bzw. zugesprochen habe, dringt sie ebenso wenig durch. Denn gemäss willkürfreier (vgl. E. 1 hiervor) Feststellung des kantonalen Gerichts bestand in angestammter Tätigkeit von Juni 2019 bis 11. November 2021 eine 20%ige und ab 12. November 2021 (bis Juni 2022) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Damit lag im geltend gemachten Zeitpunkt (Juli 2019) offenkundig noch keine durchschnittlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens 40 % betragende Arbeitsunfähigkeit vor (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Im Übrigen beanstandet die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung nicht. Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. 
 
6.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. April 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder