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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_422/2024  
 
 
Urteil vom 29. April 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, Beusch, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch SwissInterTax AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, 
Rechtsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner, 
 
Kantonale Steuerverwaltung Obwalden, St. Antonistrasse 4, 6060 Sarnen. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperiode 2020, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2024 (SB.2024.00029). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 2003 gegründete A.________ AG hatte ihren statutarischen Sitz bis am 22. Dezember 2006 im Kanton Zürich (Stadt U.________), daraufhin bis am 23. März 2023 im Kanton Obwalden (zunächst in V.________ und ab dem 14. Juni 2013 in W.________). Seither ist sie im Kanton Schwyz (X.________) domiziliert. Ab Februar 2007 verfügte sie zudem über eine eingetragene Zweigniederlassung in der Stadt U.________, welche im Rahmen der Sitzverlegung in den Kanton Schwyz aufgehoben wurde. Sie bezweckt die Erbringung von Vermögensberatungs-, Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsdienstleistungen, die Entwicklung von Finanzprodukten sowie das Erbringen von unterstützenden Dienstleistungen im Bereich der allgemeinen Finanz- und Vermögensberatung. Als Präsident und Delegierter des Verwaltungsrats fungiert B.________, wohnhaft bis Ende Januar 2024 in Y.________ (Kanton Zürich), seither in X.________.  
 
A.b. Im Hinblick auf die Steuerperiode 2020 reichte die A.________ AG dem Kantonalen Steueramt Zürich (nachfolgend: Steueramt) ihre leere zürcherische Steuererklärung ein, welcher, analog zu den Vorjahren, die ausgefüllte Steuererklärung des Kantons Obwalden beilag. Die Gesellschaft deklarierte einen steuerbaren Reingewinn von insgesamt Fr. 304'285.-, wobei davon im Rahmen einer Steuerausscheidung 10 %, d.h. ein Betrag von Fr. 30'429.-, als Vorausanteil (sog. Präzipuum) dem Kanton Obwalden als Sitzkanton und der übrige Reingewinn auf Grund einer Quote von 10 %/90 % dem Kanton Obwalden (Fr. 27'385.-) und dem Betriebsstättekanton Zürich (Fr. 246'471.-) zuzuweisen sei.  
Mit - in Rechtskraft erwachsener - Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Obwalden vom 3. Mai 2022 wurde die A.________ AG deklarationsgemäss veranlagt. 
Betreffend den Kanton Zürich teilte das Steueramt der A.________ AG am 5. Juli 2022 mit, dass ihre steuerliche Zugehörigkeit im Kanton Zürich näher abgeklärt werde, und forderte hierfür weitere Auskünfte sowie Unterlagen ein. Mit Einschätzungsentscheid vom 24. November 2022 veranschlagte das Steueramt den im Kanton Zürich steuerbaren Reingewinn auf Fr. 304'200.- und das steuerbare Eigenkapital auf Fr. 599'000.-. Die dagegen eingelegte Einsprache wurde abschlägig beschieden (Einspracheentscheid vom 3. Februar 2023). 
 
B.  
Den in der Folge erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich mit der Feststellung ab, dass die A.________ AG für die Steuerperiode 2020 unbeschränkt im Kanton Zürich steuerpflichtig sei (Entscheid vom 20. Dezember 2023). Dem pflichtete das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf Beschwerde hin vollumfänglich bei (Urteil vom 29. Mai 2024). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die A.________ AG (sinngemäss) das Rechtsbegehren stellen, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben; eventualiter sei, um eine unzulässige interkantonale Doppelbesteuerung zu vermeiden, die rechtskräftige Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Obwalden vom 3. Mai 2022 aufzuheben mit Rückerstattung der vom Kanton Obwalden bereits vereinnahmten Steuern. 
Das Steueramt schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Steuerverwaltung des Kantons Obwalden verzichtet auf eine Antragstellung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Entscheid einer letzten, oberen kantonalen Instanz in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Dieser Entscheid hat die Veranlagungszuständigkeit des Kantons Zürich zum Gegenstand (sog. Steuerdomizilentscheid). Unabhängig davon, ob Steuerdomizilentscheide als Vor- oder als Endentscheide zu betrachten sind, ist die Beschwerde dagegen bzw. gegen den betreffenden Entscheid der oberen kantonalen Instanz zulässig, weil es um die Zuständigkeit des betroffenen Kantons geht (Urteil 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 1.1 mit diversen Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).  
Die Beschwerdeführerin ist als Steuerpflichtige gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG und Art. 73 Abs. 2 StHG (SR 642.14) zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 
 
1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt nebst der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (eventualiter) die Aufhebung der Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Obwalden vom 3. Mai 2022.  
 
1.2.1. Auf dem Gebiet des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich auch eine bereits rechtskräftige Veranlagung eines anderen Kantons für dieselbe Steuerperiode mitangefochten werden (Art. 100 Abs. 5 BGG), obwohl es sich dabei in der Regel nicht um ein Urteil im Sinne von Art. 86 BGG handelt (BGE 139 II 373 E. 1.4; 133 I 300 E. 2.4, 308 E. 2.4; Urteile 9C_591/2023 vom 2. April 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 II 321, aber in: StE 2024 A 24.22 Nr. 11; 9C_710/2022 vom 17. August 2023 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 149 II 354, aber in: StE 2024 A 24.5 Nr. 12). Für die Ausnahme von Art. 86 BGG ist aber immerhin vorauszusetzen, dass die Veranlagung im anderen Kanton nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann (Urteile 9C_591/2023 vom 2. April 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 II 321, aber in: StE 2024 A 24.22 Nr. 11; 2C_403/2015 vom 1. April 2016 E. 5, in: StE 2016 A 24.21 Nr. 36).  
 
1.2.2. Da diese Voraussetzung für die Anfechtung der rechtskräftigen Veranlagung der Steuerverwaltung des Kantons Obwalden vom 3. Mai 2022 für die Steuerperiode 2020 vorliegend erfüllt ist, kann auf die Beschwerde auch insoweit eingetreten werden. Dies gilt ebenfalls für das damit verbundene Ersuchen um Rückerstattung der gestützt darauf bereits an den Kanton Obwalden entrichteten Steuern (vgl. Urteil 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 1.3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 I 73 E. 2.2).  
 
2.2. Die Bindung an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG) und das Novenverbot (Art. 99 Abs. 1 BGG) gelten grundsätzlich auch für Beschwerden in Sachen der interkantonalen Doppelbesteuerung. Ausgenommen davon sind jedoch Tatsachen und Beweismittel, die der Kanton vorbringt, dessen Veranlagung bereits rechtskräftig ist, oder die durch solche Vorbringen veranlasst werden. Insoweit kommt das Bundesgericht nicht umhin, den Sachverhalt frei zu prüfen, und ist auch das Novenverbot zu relativieren (BGE 139 II 373 E. 1.7 mit Hinweisen; Urteil 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).  
 
2.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition, jene des nicht-harmonisierten, autonomen kantonalen Rechts hingegen bloss auf Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 143 II 459 E. 2.1; 134 II 207 E. 2). Mit freier Kognition ist zu prüfen, ob das kantonale Recht mit dem Bundesrecht, namentlich dem StHG, vereinbar ist (Urteile 9C_678/2021 vom 17. März 2023 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 149 II 158, aber in: StE 2023 B 72.13.1 Nr. 4; 9C_628/2022 vom 31. Januar 2023 E. 2, in: StE 2023 B 44.13.7 Nr. 37; 2C_1081/2015 vom 12. Dezember 2016 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 143 II 33, aber in: StE 2017 B 44.11 Nr. 15). In Bezug auf die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte gilt nach Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 150 II 346 E. 1.5; 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
3.  
 
3.1. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in der fraglichen Steuerperiode 2020 steuerrechtliche Anknüpfungspunkte zum Kanton Zürich aufwies und sie einer entsprechenden Steuerpflicht unterstand. Streitgegenstand bildet indessen die Frage, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie von einer unbeschränkten dortigen Steuerpflicht ausgegangen ist.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Juristische Personen sind nach harmonisiertem kantonalen Steuerrecht (vgl. § 55 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG/ZH; LS 631.1]; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 StHG und Art. 70 des Steuergesetzes des Kantons Obwalden vom 30. Oktober 1994 [StG/OW; GDB 641.1]) einem Kanton gegenüber persönlich zugehörig und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung auf dem Gebiet dieses Kantons befindet. Nach der Praxis liegt die tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person am Ort, wo die Fäden der Geschäftsführung zusammenlaufen, die wesentlichen Unternehmensentscheide fallen, die normalerweise am Sitz sich abspielende Geschäftsführung besorgt wird und die Gesellschaft den wirklichen, tatsächlichen Mittelpunkt ihrer ökonomischen Existenz hat. Die so verstandene tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person ist abzugrenzen von der blossen administrativen Verwaltung einerseits und der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane andererseits, soweit sie sich auf die Ausübung der Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide beschränkt.  
Massgebend ist somit die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks; findet sie an mehreren Orten statt, ist der Schwerpunkt der Geschäftsführung entscheidend (BGE 150 II 321 E. 3.2; Urteile 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen; 2C_1086/2012 / 2C_1087/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.2, in: StE 2013 B 11.1 Nr. 24; 2C_667/2008 vom 4. März 2009 E. 2.2). 
 
3.2.2. Eine nur beschränkte Steuerpflicht einer juristischen Person mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons kann sich ergeben, wenn sie im Kanton Betriebsstätten unterhält (§ 56 Abs. 1 lit. b StG/ZH, Art. 71 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 StG/OW). In solchen Fällen beschränkt sich die Steuerpflicht nach § 57 Abs. 2 StG/ZH sowie Art. 72 Abs. 2 StG/OW auf die Teile des Gewinns und Kapitals, für welche die erwähnte Steuerpflicht im Kanton besteht. Dabei erfolgt die Steuerausscheidung gemäss § 57 Abs. 3 StG/ZH resp. Art. 72 Abs. 3 StG/OW im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung.  
Nach Art. 71 Abs. 3 StG/OW gilt als Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer. Nicht näher definiert wird der Begriff der Betriebsstätte dagegen in § 56 StG/ZH und Art. 21 Abs. 1 lit. b StHG, weshalb diesbezüglich die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 127 Abs. 3 BV gilt (BGE 134 I 303 E. 1.2). Danach setzt eine Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung voraus, in der die Tätigkeit des ausserkantonalen Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird, das heisst ständige körperliche Anlagen, in denen das Unternehmen einen qualitativ sowie quantitativ erheblichen Teil seines technischen und kommerziellen Betriebs vollzieht (BGE 134 I 303 E. 2.2). Ausgeklammert sind nebensächliche oder untergeordnete Tätigkeiten (BGE 110 Ia 190 E. 3). 
 
3.3. Hinsichtlich der Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person isrt zu beachten, dass diese auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen muss (§ 135 Abs. 2 StG/ZH, Art. 42 Abs. 2 StHG). Die betreffenden Mitwirkungspflichten sind umfassend; die steuerpflichtige Person hat der Veranlagungsbehörde auf Verlangen Auskunft zu geben über alles, was für die Veranlagung von Bedeutung sein kann. Begrenzt werden die Mitwirkungspflichten durch den verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV), wonach die geforderten Mitwirkungshandlungen nicht nur geeignet sein müssen, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären, sondern auch notwendig und der steuerpflichtigen Person zumutbar. Den Entscheid darüber, welcher Sachverhalt durch Beweiserhebung abzuklären ist und welche Beweismittel dabei von der steuerpflichtigen Person vorzulegen sind, trifft die Veranlagungsbehörde im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht nach ihrem pflichtgemäss auszuübenden Ermessen (Zweifel/Hunziker, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, StHG, 4. Aufl. 2022, N. 3b, 4 und 38a zu Art. 42 StHG). Verletzt die steuerpflichtige Person ihre Mitwirkungspflichten, kann dieses Verhalten ein Indiz für oder gegen die Verwirklichung einer steuerrelevanten Tatsache bilden (BGE 148 II 285 E. 3.1.2 mit Hinweisen).  
 
3.4. Die Verteilung der (objektiven) Beweislast erfolgt nach ständiger Rechtsprechung auch im Steuerrecht sinngemäss nach Art. 8 ZGB (BGE 150 II 321 E. 3.6.1; 148 II 285 E. 3.1.3; 144 II 427 E. 8.3.1; 142 II 488 E. 3.8.2). Die Frage nach der objektiven Beweislast stellt sich allerdings erst, wenn eine relevante Tatsache trotz allen zumutbaren Untersuchungsaufwands seitens der untersuchungspflichtigen Steuerbehörde beweislos bleibt (BGE 148 II 285 E. 3.1.3; 147 II 209 E. 5.1.3). Wenn also ein Kanton geltend macht, eine juristische Person habe ihren Ort der tatsächlichen Verwaltung in seinem Kantonsgebiet und sei ihm deshalb persönlich zugehörig, und der Beweis der dafür relevanten Tatsachen nicht mit dem erforderlichen Beweismass gelingt, trägt der Kanton die beweisrechtlichen Konsequenzen der Beweislosigkeit (Urteil 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 4.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz hat zusammenfassend erwogen, für den vom Beschwerdegegner vertretenen Standpunkt der im Kanton Zürich zu verortenden tatsächlichen Verwaltung der Beschwerdeführerin sprächen in erster Linie deren an zentraler Lage in der Stadt U.________ gelegenen Büroräumlichkeiten (mit einem ausgewiesenen Raumaufwand von insgesamt über Fr. 550'000.- jährlich), in welchen nach den aktenkundigen Arbeitsverträgen die Mehrheit des Personals der täglichen Arbeit bzw. dem Kerngeschäft der Beschwerdeführerin nachgehe. Demgegenüber sei ungewiss, ob die Beschwerdeführerin in der massgeblichen Steuerperiode 2020 auch im Kanton Obwalden über Geschäftsräume verfügt habe, da der von ihr eingereichte Mietvertrag betreffend eine Büroliegenschaft in W.________ (mit monatlichen Mietkosten von Fr. 3'000.-) nicht unterzeichnet sei und vom 1. Juli 2013 datiere. Die Beschwerdeführerin habe es überdies trotz entsprechender Aufforderung des Beschwerdegegners vom 5. Juli 2022 unterlassen, ihre Geschäftstätigkeit im Kanton Obwalden substanziiert zu beschreiben resp. sachbezügliche Unterlagen hierfür, etwa zu buchhalterischen Kontodetails, einzureichen. Vielmehr hätten die im Mai 2021 abgehaltene ordentliche Generalversammlung sowie die Verwaltungsratssitzungen der Beschwerdeführerin per Videokonferenz stattgefunden, die daran Beteiligten hätten sich jeweils also nicht physisch in den Kanton Obwalden begeben (müssen). Sodann fehlten Belege wie beispielsweise Spesenabrechnungen oder Tank- bzw. Bargeldbezüge, welche die von der Beschwerdeführerin behauptete häufige Anwesenheit ihres Geschäftsführers, des im damaligen Zeitpunkt in Y.________ wohnhaften B.________, in W.________ näher dokumentierten. Auch sei es von Seiten der Beschwerdeführerin - ebenfalls in Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht - versäumt worden, konkrete Nachweise zu einer angeblichen im Kanton Obwalden vorgenommenen Akquisionstätigkeit bzw. zu vorgängigen Vorbesprechungen beizubringen. Ebenso wenig spräche ferner der Umstand der fehlenden Postweiterleitung für die Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin, liesse sich dies doch auch darauf zurückführen, dass gar keine Post an das bloss formelle obwaldnerische (Schein-) Domizil der Beschwerdeführerin geschickt worden sei. Schliesslich fehle es auch an der von der Beschwerdeführerin angerufenen Vereinbarung ("Ruling") zwischen den involvierten Steuerbehörden (betreffend ein angebliches Hauptsteuerdomizil im Kanton Obwalden); im Gegenteil sei das Vorhandensein einer solchen sowohl im Einschätzungsentscheid des Beschwerdegegners vom 24. November 2022 als auch in dessen Einspracheentscheid vom 3. Februar 2023 ausdrücklich bestritten worden.  
Gesamthaft liessen diese Umstände darauf schliessen, dass die operative Leitung der Beschwerdeführerin im Steuerjahr 2020 im Kanton Zürich erfolgt sei, wo sich der Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung befunden habe. Dem Beschwerdegegner sei es somit gelungen, den (Haupt-) Beweis dafür zu erbringen, dass das Hauptsteuerdomizil der Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt im Kanton Zürich gelegen habe. 
 
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht ein vom Beschwerdegegner beweisrechtlich erstelltes zürcherisches Hauptsteuerdomizil angenommen. Infolge Beweislosigkeit sei dieses vielmehr, wie in den Vorjahresperioden, im Kanton Obwalden anzusiedeln. Eines von ihr anzutretenden Gegenbeweises bedürfe es nicht. Selbst wenn ein solcher aber zu führen wäre, so die Beschwerdeführerin im Weiteren, sei dieser aus den von ihr bereits vorinstanzlich erläuterten Gründen (gemietete Geschäftsräumlichkeiten in W.________, in denen Besprechungen im Zusammenhang mit Kundenakquisitionen sowie anderen strategischen und operativen Themen des Unternehmens stattgefunden hätten, Geschäftstätigkeit mit russischen Kunden, welche jeweils mit dem Helikopter nach W.________ eingeflogen seien, [damaliger] Wohnsitz des russischen Mitaktionärs in V.________ etc.) als erbracht anzusehen.  
 
4.3. Darauf hinzuweisen ist zunächst, dass die Frage, ob eine juristische Person ihren Ort der tatsächlichen Verwaltung in einem Kanton hat und deshalb diesem persönlich zugehörig sowie unbeschränkt steuerpflichtig ist, das harmonisierte kantonale Steuerrecht betrifft. Als solche ist sie der kollisionsrechtlichen Frage nach dem Verhältnis zum Steueranspruch des Sitzkantons vorgelagert (dazu E. 5 nachstehend). Aus Sicht des Kantons, der seinen Steueranspruch auf die tatsächliche Verwaltung stützt, interessiert deshalb vorerst allein, ob an einem bestimmten Ort in seinem Kantonsgebiet zumindest schwergewichtig die wesentlichen Unternehmensentscheide getroffen werden und die Geschäftsführung besorgt wird (vgl. E. 3.2.1 vorstehend). Ausgangspunkt für die diesbezügliche Untersuchung kann namentlich die am betreffenden Ort unterhaltene Infrastruktur und sonstige Substanz sein. Es ist zwar oft sachgerecht, in einem zweiten Schritt auch zu berücksichtigen, ob die juristische Person am Sitz oder an einem dritten Ort ebenfalls Substanz unterhält, weil solche kantonsfremde Substanz ein Indiz dafür sein kann, dass sich die tatsächliche Verwaltung nicht im eigenen Kanton abspielt. Hat der Kanton aber festgestellt, dass an einem bestimmten Ort in seinem Kantonsgebiet zumindest schwergewichtig die wesentlichen Unternehmensentscheide getroffen werden und die Geschäftsführung besorgt wird, schadet kantonsfremde Substanz seinem Steueranspruch nach harmonisiertem kantonalen Steuerrecht nicht (so nunmehr ausdrücklich Urteil 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 4.5.2, zur Publikation vorgesehen).  
 
4.4. Die Vorinstanz hat mehrere Anhaltspunkte angeführt, die sie zur Überzeugung haben gelangen lassen, die tatsächliche Verwaltung im Sinne des Schwerpunkts der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin sei 2020 im Kanton Zürich zu lokalisieren. Überdies fand im angefochtenen Urteil auch eine einlässliche Auseinandersetzung mit den hiervor erwähnten Argumenten der Beschwerdeführerin statt und wurde dargelegt, weshalb diese keinen anderen Schluss zulassen. Das Bundesgericht kann die derart vorgenommene Würdigung nur sehr eingeschränkt überprüfen: Zum einen gelangt für die Bestimmung des Orts der tatsächlichen Verwaltung, wie kürzlich entschieden, auf Grund der notorischen Beweisschwierigkeiten das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zur Anwendung (BGE 150 II 321 E. 3.6.4). Zum andern steht es dem Bundesgericht lediglich zu einzuschreiten, wenn sich die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz - unter Vorbehalt von Noven, die der erstveranlagende Kanton vor Bundesgericht einbringt (vgl. E. 2.2 hiervor) - als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich erweisen (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 und 2.3 hiervor; BGE 150 II 321 E. 3.7; Urteil 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 4.5.3, zur Publikation vorgesehen). Der Kanton Obwalden hat keine Noven aufgelegt, die eine vertiefte Sachverhaltskontrolle durch das Bundesgericht erforderten. Konkret müsste die vorinstanzliche Beurteilung, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien die wesentlichen Unternehmensentscheide schwergewichtig in den zürcherischen Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin getroffen und die Geschäfte hauptsächlich dort geführt worden, daher qualifiziert fehlerhaft sein, bevor das Bundesgericht eingreifen könnte (vgl. auch BGE 150 II 321 E. 3.7). Dies ist hier angesichts der im angefochtenen Urteil genannten Hinweise zu verneinen, zumal auch die Beschwerdeführerin letztinstanzlich selber einräumt, es seien in U.________ "durchaus beachtliche Teile der gesamten Geschäftstätigkeit ausgeübt worden". Schliesslich befand sich auch der damalige Wohnsitz des Geschäftsführers, B.________, in Y.________ und damit unweit der besagten Büroräume (dazu etwa Urteil 9C_722/2022 vom 6. November 2023 E. 5.1.1; ferner Urteil 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 4.5.1, zur Publikation vorgesehen; E. 3.2.1 hiervor).  
Die Vorinstanz konnte somit willkürfrei annehmen, dass die operative Leitung der Beschwerdeführerin im Steuerjahr 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von U.________ aus erfolgte. Aus dieser für das Bundesgericht nach dem Gesagten verbindlichen Feststellung folgt, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung im damaligen Zeitpunkt im Kanton Zürich befand und die Beschwerdeführerin nach harmonisiertem kantonalen Steuerrecht dort unbeschränkt steuerpflichtig war. 
 
5.  
 
5.1. In der Beschwerde wird des Weitern (sinngemäss eventualiter) eingewendet, dass eine Doppelbesteuerung drohe, wenn nunmehr im Kanton Zürich eine unbeschränkte Steuerpflicht gelte, nachdem im Kanton Obwalden für das teilweise gleiche Substrat bereits eine Besteuerung stattgefunden habe.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Da Art. 127 Abs. 3 BV die Doppelbesteuerung verbietet, hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich einen verfassungsmässigen Anspruch darauf, dass die Doppelbesteuerung beseitigt wird (vgl. BGE 150 I 31 E. 4.1; 150 II 321 E. 4.2; 148 I 65 E. 3.1). Es ist mithin derjenige unter den angefochtenen kantonalen Entscheiden aufzuheben, der gegen die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung verstösst, die das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 BV bzw. Art. 46 Abs. 2 aBV entwickelt hat.  
 
5.2.2. Die juristische Person ist zwar nach harmonisiertem kantonalen Steuerrecht an ihrem Sitz unbeschränkt steuerpflichtig, und zwar auch dann, wenn sie dort nur einen Briefkasten unterhält. Nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung liegt das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person aber am Ort der tatsächlichen Verwaltung, wenn dieser Ort und der Sitz auseinanderfallen. Der kantonalrechtliche Besteuerungsanspruch des Sitzkantons wird deshalb nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung durch den Besteuerungsanspruch eines anderen Kantons verdrängt, wenn feststeht, dass sich die tatsächliche Verwaltung an einem Ort in diesem Kanton abspielt (vgl. BGE 150 II 321 E. 3.1; 146 II 111 E. 2.3.6; Urteil 2C_627/2017 vom 1. Februar 2019 E. 2.3.6, in: StE 2019 B 71.31 Nr. 4). In diesem Fall kann der Sitzkanton die juristische Person nur noch besteuern, falls und soweit sie im Sitzkanton ein Nebensteuerdomizil (z.B. eine Betriebsstätte oder ein Grundstück) unterhält (BGE 150 II 321 E. 3.1).  
Es wurde bereits eingehend dargelegt, dass und weshalb im Kollisionsfall dem Ort der tatsächlichen Verwaltung der Vorrang zukommt (vgl. insbesondere Urteil 2C_627/2017 vom 1. Februar 2019 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen, in: StE 2019 B 71.31 Nr. 4). Es gibt entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung keinen Grund, hiervon abzurücken (jüngst bestätigt mit Urteil 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 5.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). 
 
5.3.  
 
5.3.1. Der Ort der tatsächlichen Verwaltung der Beschwerdeführerin lag in der Steuerperiode 2020 wie dargelegt im Kanton Zürich, sodass sich dort deren Hauptsteuerdomizil befand. Die Beschwerdeführerin - nicht aber der Kanton Obwalden - wendet ein, es sei für diesen Fall zumindest von einem Nebensteuerdomizil auf obwaldnerischem Gebiet im Sinne einer dort unterhaltenen Betriebsstätte auszugehen.  
 
5.3.2. Wie die Vorinstanz schon mit Blick auf die Frage des Hauptsteuerdomizils bundesrechtskonform erwogen hat (vgl. E. 4.1 und 4.4 hiervor), bestehen weder für die von der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 geltend gemachten Büroräumlichkeiten in W.________ noch für in diesem Zeitraum in einem wesentlichen Ausmass getätigte dortige Geschäftsaktivitäten rechtsgenügliche Hinweise. Die hiervor detailliert beschriebenen, sowohl basierend auf bundesrechtlichen als auch nach kantonalen Grundsätzen geltenden Anforderungen für die Annahme einer Betriebsstätte (E. 3.2.2 hiervor [etwa ständige körperliche Anlagen und Einrichtungen, qualitativ und quantitativ wesentliche Tätigkeit]) sind daher nicht erfüllt. Weiterungen dazu erübrigen sich.  
 
5.4. Die Veranlagung gemäss Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Obwalden vom 3. Mai 2022, mit der die Gewinne der Bes chwerdeführerin für das Steuerjahr 2020, wenn auch nur anteilsmässig beschränkt, besteuert wurden, verletzt demnach die Grundsätze über die interkantonale Doppelbesteuerung. Der Kanton Obwalden bringt nichts vor, was der Durchsetzung des verfassungsmässigen Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Beseitigung der Doppelbesteuerung entgegenstehen würde.  
 
6.  
Nach dem Ausgeführten steht dem Kanton Zürich für die Steuerperiode 2020 das unbeschränkte Besteuerungsrecht zu, weil dort die tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin zu verorten war. Die Beschwerde ist somit insoweit abzuweisen, als sie sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2024 richtet. Demgegenüber ist die Rechtsvorkehr gutzuheissen, soweit sie auf die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Obwalden vom 3. Mai 2022 abzielt. Diese ist aufzuheben und der Kanton Obwalden wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die für diese Steuerperiode bezahlten Steuern zurückzuerstatten. 
 
7.  
Die Beschwerdeführerin dringt somit mit ihrem Antrag hinsichtlich der Aufhebung der Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Obwalden vom 3. Mai 2022 (samt Rückerstattung der gestützt darauf entrichteten Steuern) durch, nicht hingegen mit ihrem Hauptanliegen betreffend die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 29. Mai 2024. Es rechtfertigt sich daher, ihr - nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens - zwei Drittel der Gerichtskosten zu überbinden. Einen Drittel der Kosten hat der Kanton Obwalden zu tragen;er wird kostenpflichtig, da er in seinen Vermögensinteressen berührt ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BGG; Urteil 9C_229/2023 vom 20. Juli 2023 E. 4.3). Zwar kann in Konstellationen wie der vorliegenden von der Kostenverlegung nach dem Unterliegerprinzip abgewichen oder dem unterliegenden Kanton sogar eine Parteientschädigung zugesprochen werden, wenn sich die steuerpflichtige Person treuwidrig verhält (vgl. BGE 149 II 354 E. 5.2 und 5.3; Urteil 9C_591/2023 vom 2. April 2024 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 150 II 321, aber in: StE 2024 A 24.22 Nr. 11). Anhaltspunkte für Letzteres sind indessen nicht erkennbar und werden auch vom Kanton Obwalden nicht aufgezeigt. Ferner hat der Kanton Obwalden der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Eine solche steht dem Kanton Zürich demgegenüber nicht zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde gegen den Kanton Zürich wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Beschwerde gegen den Kanton Obwalden wird gutgeheissen. Die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Obwalden vom 3. Mai 2022 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2020 wird aufgehoben. Der Kanton Obwalden wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die bereits bezahlten Steuern zurückzuerstatten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden im Umfang von Fr. 2'000.- der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 1'000.- dem Kanton Obwalden auferlegt. 
 
4.  
Der Kanton Obwalden hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen. 
 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. April 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl