Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_424/2024
Urteil vom 29. April 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Beusch,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch SwissInterTax AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Rechtsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
Kantonale Steuerverwaltung Obwalden, St. Antonistrasse 4, 6060 Sarnen.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperioden 2017-2021,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2024 (SB.2024.00028).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die A.________ AG wurde im Juni 2007 mit statutarischem Sitz in S.________ (Kanton Obwalden) im Handelsregister eingetragen. Mitte Juni 2013 verlegte sie ihr Domizil nach T.________ (Gemeinde U.________, Kanton Obwalden). Sie bezweckt den Erwerb sowie die dauernde Verwaltung und Veräusserungen von Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmungen aller Art. Zugunsten von Beteiligungsgesellschaften kann sie ferner Darlehen gewähren, Garantien stellen sowie Devisen- und Finanzierungsgeschäfte aller Art tätigen. Schliesslich kann sie Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichten, Immobilien und Grundstücke sowie immaterielle Güter und andere Kapitalanlagen erwerben, verwalten und veräussern. Als Präsident des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift fungiert B.________, zunächst wohnhaft in V.________, hernach in W.________ (beides Kanton Zürich), als weitere Verwaltungsratsmitglieder (mit Kollektivunterschrift zu zweien) sind C.________, wohnhaft in X.________ (Kanton Zürich), und D.________, wohnhaft in Y.________ (Kanton St. Gallen), vermerkt. Die A.________ AG hält dauerhaft zwei wesentliche Kapitalbeteiligungen: Eine zu 75 % an der E.________ AG mit Sitz im Kanton Obwalden (und - im Zeitraum vom 14. Februar 2007 bis 14. März 2023 - einer Zweigniederlassung in der Stadt Z.________/ZH) sowie eine zu 100 % an der F.________ AG mit Sitz im Kanton Zürich.
A.b. Am 24. November 2022 informierte das Kantonale Steueramt Zürich (nachfolgend: Steueramt) die A.________ AG dahingehend, dass sie deren steuerliche Zugehörigkeit zum Kanton Zürich näher prüfe, und forderte die Gesellschaft auf, ihr in diesem Zusammenhang verschiedene Unterlagen einzureichen. Die A.________ AG lehnte in der Folge eine Mitwirkung mit der Begründung ab, sie unterstehe auf Grund ihres statutarischen Sitzes im Kanton Obwalden nicht der zürcherischen Steuerhoheit. Mit "Vorentscheid über die Beanspruchung der Steuerhoheit" vom 31. März 2023 bejahte das Steueramt ab 2017 eine Steuerpflicht im Kanton Zürich. Daran wurde auf Einsprache hin festgehalten (Entscheid vom 19. Mai 2023).
B.
Den dagegen eingelegten Rekurs wies das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Dezember 2023 ab, wobei es präzisierend darauf hinwies, dass lediglich die Steuerperioden 2017 bis 2021 streitbetroffen seien. Die hierauf erhobene Beschwerde beschied das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich abschlägig (Urteil vom 29. Mai 2024).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die A.________ AG (sinngemäss) das Rechtsbegehren stellen, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben; eventualiter sei, um eine unzulässige interkantonale Doppelbesteuerung zu vermeiden, die definitive Veranlagung der Steuerverwaltung des Kantons Obwalden aufzuheben mit Rückerstattung der vom Kanton Obwalden bereits vereinnahmten Steuern.
Das Steueramt schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Steuerverwaltung des Kantons Obwalden lässt sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Entscheid einer letzten, oberen kantonalen Instanz in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ). Dieser Entscheid hat die Veranlagungszuständigkeit des Kantons Zürich zum Gegenstand (sog. Steuerdomizilentscheid). Unabhängig davon, ob Steuerdomizilentscheide als Vor- oder als Endentscheide zu betrachten sind, ist die Beschwerde dagegen bzw. gegen den betreffenden Entscheid der oberen kantonalen Instanz zulässig, weil es um die Zuständigkeit des betroffenen Kantons geht (Urteil 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 1.1 mit diversen Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
Die Beschwerdeführerin ist als Steuerpflichtige gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG und Art. 73 Abs. 2 StHG (SR 642.14) zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2. In der Beschwerde wird (eventualiter) die Aufhebung der "definitiven Veranlagung des Kantons Obwalden mit Rückerstattung der vereinnahmten Steuern" beantragt.
1.2.1. Auf dem Gebiet des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich auch eine bereits rechtskräftige Veranlagung eines anderen Kantons für dieselbe Steuerperiode mitangefochten werden (Art. 100 Abs. 5 BGG), obwohl es sich dabei in der Regel nicht um ein Urteil im Sinne von Art. 86 BGG handelt (BGE 139 II 373 E. 1.4; 133 I 300 E. 2.4, 308 E. 2.4; Urteile 9C_591/2023 vom 2. April 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 II 321, aber in: StE 2024 A 24.22 Nr. 11; 9C_710/2022 vom 17. August 2023 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 149 II 354, aber in: StE 2024 A 24.5 Nr. 12). Für die Ausnahme von Art. 86 BGG ist aber immerhin vorauszusetzen, dass die Veranlagung im anderen Kanton nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann (Urteile 9C_591/2023 vom 2. April 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 II 321, aber in: StE 2024 A 24.22 Nr. 11; 2C_403/2015 vom 1. April 2016 E. 5, in: StE 2016 A 24.21 Nr. 36). Die Praxis lässt die Anfechtung solcher rechtskräftigen Veranlagungen grundsätzlich auch dann zu, wenn der Kanton, dessen Instanzen durchlaufen worden sind, bloss einen Steuerdomizilentscheid gefällt hat und somit vorerst nur eine virtuelle Doppelbesteuerung besteht (vgl. Urteil 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 1.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
1.2.2. Die Akten enthalten ein Schreiben des Beschwerdegegners an die Steuerverwaltung des Kantons Obwalden vom 24. November 2022, in dem darauf hingewiesen wurde, dass mit Blick auf eine vermutete Steuerhoheit des Kantons Zürich nächstens eine Überprüfung der effektiven Verwaltungstätigkeit der Beschwerdeführerin sowie der E.________ AG im Raum stehe. Es werde daher darum gebeten, mit den Einschätzungen der noch offenen Steuerjahre der beiden Gesellschaften im Kanton Obwalden zuzuwarten, bis von Seiten der zürcherischen Steuerbehörden ein Untersuchungsergebnis vorliege. Weitere Unterlagen dazu finden sich nicht, insbesondere ist nicht bekannt, ob und in welcher Weise die obwaldnerische Steuerverwaltung auf dieses Ersuchen reagiert hat. Da weder Letztere noch die Beschwerdeführerin selber vor Bundesgericht nähere sachbezügliche Angaben machen resp. Dokumente einreichen, ist auf den die Steuerpflicht im Kanton Obwalden betreffenden Antrag mangels Substanziierung nicht weiter einzugehen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; E. 2.3 hiernach).
2.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 I 73 E. 2.2).
2.2. Die Bindung an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG ) und das Novenverbot (Art. 99 Abs. 1 BGG) gelten grundsätzlich auch für Beschwerden in Sachen der interkantonalen Doppelbesteuerung. Ausgenommen davon sind jedoch Tatsachen und Beweismittel, die der Kanton vorbringt, dessen Veranlagung bereits rechtskräftig ist, oder die durch solche Vorbringen veranlasst werden. Insoweit kommt das Bundesgericht nicht umhin, den Sachverhalt frei zu prüfen, und ist auch das Novenverbot zu relativieren (BGE 139 II 373 E. 1.7 mit Hinweisen; Urteil 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
2.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition, jene des nicht-harmonisierten, autonomen kantonalen Rechts hingegen bloss auf Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 143 II 459 E. 2.1; 134 II 207 E. 2). Mit freier Kognition ist zu prüfen, ob das kantonale Recht mit dem Bundesrecht, namentlich dem StHG, vereinbar ist (Urteile 9C_678/2021 vom 17. März 2023 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 149 II 158, aber in: StE 2023 B 72.13.1 Nr. 4; 9C_628/2022 vom 31. Januar 2023 E. 2, in: StE 2023 B 44.13.7 Nr. 37; 2C_1081/2015 vom 12. Dezember 2016 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 143 II 33, aber in: StE 2017 B 44.11 Nr. 15). In Bezug auf die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte gilt nach Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 150 II 346 E. 1.5; 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
3.
3.1. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz harmonisiertes kantonales Steuerrecht und damit Bundesrecht verletzte, indem sie davon ausging, die tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin habe in den Steuerperioden 2017 bis 2021 im Kanton Zürich stattgefunden, sodass die Gesellschaft auf Grund persönlicher Zugehörigkeit der zürcherischen Steuerpflicht unterliege. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die effektive Leitung und Geschäftsführung sei, wie in den Vorjahren, von ihrem im Kanton Obwalden gelegenen statutarischen Sitz aus erfolgt, weshalb der relevante steuerrechtliche Anknüpfungspunkt dort anzusiedeln sei.
3.2. Juristische Personen sind nach harmonisiertem kantonalen Steuerrecht (vgl. § 55 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG/ZH; LS 631.1]; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 StHG und Art. 70 des Steuergesetzes des Kantons Obwalden vom 30. Oktober 1994 [StG/OW; GDB 641.1]) einem Kanton gegenüber persönlich zugehörig und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung auf dem Gebiet dieses Kantons befindet.
3.2.1. Nach der Praxis liegt die tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person am Ort, wo die Fäden der Geschäftsführung zusammenlaufen, die wesentlichen Unternehmensentscheide fallen, die normalerweise am Sitz sich abspielende Geschäftsführung besorgt wird und die Gesellschaft den wirklichen, tatsächlichen Mittelpunkt ihrer ökonomischen Existenz hat. Die so verstandene tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person ist abzugrenzen von der blossen administrativen Verwaltung einerseits und der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane andererseits, soweit sie sich auf die Ausübung der Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide beschränkt.
Massgebend ist somit zusammenfassend die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks; findet sie an mehreren Orten statt, ist der Schwerpunkt der Geschäftsführung entscheidend (BGE 150 II 321 E. 3.2; Urteile 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen; 2C_1086/2012 / 2C_1087/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.2, in: StE 2013 B 11.1 Nr. 24; 2C_667/2008 vom 4. März 2009 E. 2.2).
3.2.2. Das Bundesgericht hat vor diesem Hintergrund unlängst in einem zur Amtlichen Publikation bestimmten Urteil (9C_73/2024 vom 26. Februar 2025) weitere grundlegende Fragen geklärt. Es hat festgehalten, aus den konkreten Umständen des Einzelfalls könne sich zwar ergeben, dass die wesentlichen Unternehmensentscheide einer juristischen Person zumindest schwergewichtig am Wohnsitz ihres Geschäftsführers getroffen worden seien, sodass sich die Annahme der tatsächlichen Verwaltung an diesem Ort als begründet erweisen könne. Das bedeute jedoch nicht, dass der Wohnsitz des Geschäftsführers gewissermassen ein subsidiäres Steuerdomizil der juristischen Person begründe, wenn nicht bestimmt werden könne, wo ihre Unternehmensentscheide schwergewichtig getroffen und ihre Geschäfte schwergewichtig geführt worden seien. Denn Anknüpfungspunkte für die persönliche Zugehörigkeit und die unbeschränkte Steuerpflicht einer juristischen Person seien nach harmonisiertem Steuerrecht allein der Sitz und der Ort der tatsächlichen Verwaltung. Könne unter Würdigung der gesamten Umstände nicht mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass an einem bestimmten Ort schwergewichtig die wesentlichen Unternehmensentscheide getroffen und die Geschäfte geführt worden seien, könne die juristische Person an diesem Ort nicht ihre tatsächliche Verwaltung haben; eine unbeschränkte Steuerpflicht ausserhalb des Sitzkantons scheide in diesem Fall aus (E. 4.5.1; vgl. auch Urteil 9C_504/2024 vom 19. März 2025 E. 7.1).
3.2.3. Anzumerken ist, dass die Geschäftsführung bei Holdinggesellschaften, jedenfalls denjenigen im "klassischen" Sinne, in der Regel weniger umfangreich ausfällt und in geringerem Masse gegen aussen in Erscheinung tritt als die eines Handels- oder Fabrikationsunternehmens, das naturgemäss mehr "operatives" Handeln erfordert. Vielmehr beschränkt sich die betreffende betriebliche Tätigkeit auf die Verwaltung der Beteiligungen, d.h. im Wesentlichen auf die Aufbewahrung und den gelegentlichen An- und Verkauf von Wertschriften, die Buchführung, das Inkasso der Erträgnisse und die Beschlussfassung über den Gewinn (vgl. so schon Urteil des Bundesgerichts i.S. A. S.A. vom 21. Oktober 1964 E. 2 mit Hinweisen, in: ASA 34 [1965/66] S. 309 ff., insb. 312). Die relevanten Handlungen bestimmen sich nach dem Gesellschaftszweck; wenn dieser zur Hauptsache vermögensverwaltende oder administrative Verrichtungen umfasst, ist der Ort deren Ausübung massgeblich (Oesterhelt/Schreiber, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 4. Aufl. 2022, N. 29 zu Art. 20 StHG). Entscheidend ist also, ob diejenigen Tätigkeiten, die in ihrer Gesamtheit der Erreichung des Gesellschaftszwecks dienen, am zivilrechtlichen Sitz oder an einem anderen Ort vorgenommen werden (BGE 50 I 100 E. 2; 45 I 190 E. 3 und 4; Urteile P.1457/1984 vom 5. September 1985 E. 3, in: StE 1986 A 24.22 Nr. 2, und A. S.A. vom 21. Oktober 1964 E. 2 mit Hinweisen, in: ASA 34 [1965/66] S. 312).
Inwieweit diese Aussagen im Lichte der aktuellen Wirtschafts- und Arbeitsformen gegebenenfalls weiterzuentwickeln sind, braucht vorliegend nicht vertieft zu werden.
3.3.
3.3.1. Die Verteilung der (objektiven) Beweislast erfolgt nach ständiger Rechtsprechung auch im Steuerrecht sinngemäss nach Art. 8 ZGB (BGE 150 II 321 E. 3.6.1; 148 II 285 E. 3.1.3; 144 II 427 E. 8.3.1; 142 II 488 E. 3.8.2). Die Frage nach der objektiven Beweislast stellt sich allerdings erst, wenn eine relevante Tatsache trotz allen zumutbaren Untersuchungsaufwands seitens der untersuchungspflichtigen Steuerbehörde beweislos bleibt (BGE 148 II 285 E. 3.1.3; 147 II 209 E. 5.1.3). In der Regel gilt der statutarische Sitz einer Gesellschaft auf Grund des Handelsregistereintrags als erwiesen und kann in erster Linie der entsprechende Sitzkanton die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht ist zu vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von dem aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird, sich also der Schwerpunkt der Geschäftsführung befindet.
Macht ein anderer Kanton oder die juristische Person selber geltend, der Ort der tatsächlichen Verwaltung - und damit die persönliche steuerrechtliche Zugehörigkeit - befinde sich an einem bestimmten Ort in diesem anderen Kanton, sind die entsprechenden Umstände mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun. Gelingt dieser Beweis nicht, trägt der Kanton resp. die juristische Person die Konsequenzen der Beweislosigkeit (BGE 150 II 321 E. 3.6.4; Urteil 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 4.2 und 4.5.3, zur Publikation vorgesehen).
3.3.2. Die Steuerbehörden tragen also grundsätzlich für sämtliche relevanten Tatsachen - mithin auch für solche, die sich zugunsten der steuerpflichtigen Person auswirken - die sogenannte Beweisführungs- oder subjektive Beweislast. Der Untersuchungspflicht der Steuerbehörde stehen allerdings Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person gegenüber, und zwar auch dann, wenn die Steuerhoheit des Kantons zur Diskussion steht und die Steuerbehörde deshalb vorab einen Steuerdomizilentscheid trifft (BGE 148 II 285 E. 3.1.1 mit zahlreichen Hinweisen). Verletzt die steuerpflichtige Person ihre Mitwirkungspflichten, kann dieses Verhalten ein Indiz für oder gegen die Verwirklichung einer steuerrelevanten Tatsache bilden (BGE 148 II 285 E. 3.1.2 mit Hinweisen).
4.
4.1. Die Vorinstanz hat erwogen, es bestünden, wie der Beschwerdegegner überzeugend aufgezeigt habe, hinreichende Anhaltspunkte, die für einen im Kanton Zürich gelegenen Ort der tatsächlichen Verwaltung der als Holdinggesellschaft einzustufenden Beschwerdeführerin sprächen. Zum einen sei diese im entscheidwesentlichen Zeitraum von 2017 bis 2021 - unstrittig - von B.________ beherrscht worden, der damals im Kanton Zürich wohnhaft gewesen sei. Letzteres habe auch für die beiden Verwaltungsräte C.________ und D.________ gegolten. Ferner habe die Beschwerdeführerin in den fraglichen Steuerperioden zwei Kapitalbeteiligungen gehalten: zu 75 % an der E.________ AG und zu 100 % an der F.________ AG. Bei Ersterer handle es sich um eine operative Vermögensverwaltungsgesellschaft, die bis im März 2023 über Geschäftsräumlichkeiten in der Stadt Z.________ verfügt habe; als deren Verwaltungsratspräsident amte ebenfalls B.________. Was die im Kanton Zürich domizilierte F.________ AG anbelange, sei aktuell als einziger einzelzeichungsberechtigter Verwaltungsrat C.________ verzeichnet; vormals habe er diese Funktion gemeinsam mit D.________ kollektivzeichnungsberechtigt ausgeübt. Die beschriebenen mannigfaltigen Verbindungen der Beschwerdeführerin zum Kanton Zürich - so die Vorinstanz im Weiteren - hätten zunächst, im Sinne von "Verdachtsmomenten", die Eröffnung eines Steuerhoheitsverfahrens durch den Beschwerdegegner zur Überprüfung des Orts der tatsächlichen Verwaltung der Beschwerdeführerin gerechtfertigt; namentlich sei dadurch der von Seiten der Beschwerdeführerin geäusserte Vorwurf einer gezielten "fishing expedition" bzw. einer verbotenen Beweisausforschung entkräftet. Sodann habe der Beschwerdegegner gestützt darauf auf eine mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellte effektive Geschäftsführung im Kanton Zürich schliessen dürfen, womit ihm entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführerin der entsprechende Hauptbeweis gelungen sei.
Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin den Gegenbeweis für eine an ihrem statutarischen Sitz im Kanton Obwalden befindliche tatsächliche Verwaltung nicht erbringen können. Insbesondere sei infolge fehlender, ihr jedoch obliegender Mitwirkung das Vorhandensein allfälliger dortiger Büroräumlichkeiten nicht plausibilisiert; vielmehr wiesen die aktenkundigen buchhalterischen Unterlagen gerade keine derartigen Mietzinsaufwendungen (sondern lediglich einen allgemeinen Verwaltungsaufwand von bloss Fr. 2'500.-) für das Jahr 2019 aus. Ebenso wenig ergäben sich aus den Kontoblättern der Geschäftsrechnungen der Jahre 2017 bis 2021 anderweitige Rückschlüsse auf eine regelmässige Anwesenheit des Geschäftsführers am formellen Sitz der Beschwerdeführerin. Die Behauptung, ihre Aktivitäten beschränkten sich als klassische Holdinggesellschaft seit Jahren auf das Halten der beiden erwähnten Beteiligungen, könne auf Grund ihrer mangelhaften Beteiligung am Verfahren und der sich daraus ergebenden unzureichenden Dokumentation über ihre Geschäftstätigkeit nicht verifiziert werden. Auch liesse sich aus dem Umstand (allein), dass die Generalversammlungen der Beschwerdeführerin in den Jahren 2018, 2020, 2021 und 2022 jeweils an ihrem formellen Sitz in T.________ abgehalten worden seien, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die entsprechenden Protokolle enthielten ferner keine näheren Angaben zu allfälligen Geschäftsräumlichkeiten der Gesellschaft im Kanton Obwalden, für die, wie bereits ausgeführt, denn auch kein Mietvertrag vorgelegt worden sei. Ausserdem mangle es darin an Hinweisen, die auf eine von dort aus getätigte operative Führung hindeuteten. Ein hier entscheidwesentlicher Erkenntnisgewinn ergebe sich daraus demnach nicht.
4.2. Die Beschwerdeführerin wiederholt vor dem Bundesgericht weitgehend ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwendungen. Insbesondere betont sie erneut, sie bezwecke einzig das Halten der Beteiligungen an der E.________ AG sowie der F.________ AG und stelle daher eine klassische Holdinggesellschaft dar. Da sich ihre geschäftliche Tätigkeit darin erschöpfe, sie also einfache Betriebsstrukturen aufweise, benötige sie weder Personal, das sich um administrative Belange kümmere, noch eine delegierte Geschäftsleitung (nach Art. 716 Abs. 2 OR [SR 220]). Vielmehr treffe der - mithin federführende - Verwaltungsrat allein die erforderlichen Entscheidungen an ihrem statutarischen Sitz. Da sie bis anhin nicht im Kanton Zürich steuerpflichtig gewesen sei, obliege die entsprechende Beweislastpflicht (für einen sog. Zuzug) im Übrigen vollumfänglich dem Beschwerdegegner. Anders als bei einem angeblichen Wegzug unterstehe die als steuerpflichtig ins Auge gefasste Person - und damit auch sie - grundsätzlich keiner Mitwirkungspflicht.
4.3. Darauf hinzuweisen ist zunächst, dass die Frage, ob eine juristische Person ihren Ort der tatsächlichen Verwaltung in einem Kanton hat und deshalb diesem persönlich zugehörig sowie unbeschränkt steuerpflichtig ist, das harmonisierte kantonale Steuerrecht betrifft. Aus Sicht des Kantons, der seinen Steueranspruch auf die tatsächliche Verwaltung stützt, interessiert deshalb allein, ob an einem bestimmten Ort in seinem Kantonsgebiet zumindest schwergewichtig die wesentlichen Unternehmensentscheide getroffen werden und die Geschäftsführung besorgt wird (vgl. E. 3.2.1 vorstehend). Ausgangspunkt für die Untersuchung dieser Frage kann namentlich die am betreffenden Ort unterhaltene Infrastruktur und sonstige Substanz sein. Es ist zwar oft sachgerecht, in einem zweiten Schritt auch zu berücksichtigen, ob die juristische Person am Sitz oder an einem dritten Ort ebenfalls Substanz unterhält, weil solche kantonsfremde Substanz ein Indiz dafür sein kann, dass sich die tatsächliche Verwaltung nicht im eigenen Kanton abspielt. Hat der Kanton aber festgestellt, dass an einem bestimmten Ort in seinem Kantonsgebiet zumindest schwergewichtig die wesentlichen Unternehmensentscheide getroffen werden und die Geschäftsführung besorgt wird, schadet kantonsfremde Substanz seinem Steueranspruch nach harmonisiertem kantonalen Steuerrecht nicht (so nunmehr ausdrücklich Urteil 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 4.5.2, zur Publikation vorgesehen).
4.4.
4.4.1. Die Vorinstanz hat mehrere Anhaltspunkte angeführt, die sie zur Überzeugung haben gelangen lassen, die tatsächliche Verwaltung im Sinne des Schwerpunkts der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin in den Steuerperioden 2017 bis 2021 sei im Kanton Zürich zu lokalisieren. Allerdings hat sie nirgends festgehalten, an welchem - geographisch - bestimmbaren Ort im Kantonsgebiet diese Tätigkeit erfolgt sein soll. So werden die von ihr herangezogenen Indizien (E. 4.1 hiervor), welche zudem teilweise auf offensichtlich unrichtigen Feststellungen basieren (so liegt beispielsweise Y.________ - der Wohnsitz von D.________ - nicht im Kanton Zürich), nicht gewichtet, sondern bleiben parallel nebeneinander bestehen. Auch lassen die Erörterungen der Unterinstanz und des Beschwerdegegners entsprechende Feststellungen vermissen. Während der Steuerhoheitsentscheid die tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin in W.________ verortet, dies unter Bezugnahme auf den Wohnsitz des beherrschenden Gesellschafters und Geschäftsführers (Entscheid vom 31. März 2023, insbesondere Ziff. 5, 9 und 11 sowie Dispositiv), wird im Einspracheentscheid vom 19. Mai 2023 neben dem genannten Wohnsitz zusätzlich auf den Ort der Geschäftsräumlichkeiten der Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin in der Stadt Z.________ verwiesen (Ziff. 10). Gleichenorts wird im Übrigen (aus Sicht des Beschwerdegegners irrtümlich) sogar ausgeführt, "[a]ufgrund des Gesagten [sei] zu schliessen, dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung im Kanton Zürich und in der Gemeinde U.________ gegeben [seien]" (Ziff. 11). Die Unterinstanz ihrerseits hat die Steuerpflicht im Kanton Zürich in ihrem Entscheid vom 20. Dezember 2023 - unter Hinweis auf die Schwierigkeiten einer Bestimmung des Orts der tatsächlichen Verwaltung angesichts von gewandelten Wirtschafts- und Arbeitsstrukturen (E. 2b/dd) - mit dem Argument untermauert, der beherrschende Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin befinde sich bei Anwesenheit in der Schweiz "regelmässig fast ausschliesslich im Kanton Zürich, sei es zu Hause an seinem Wohnort oder in den Räumlichkeiten seiner Vermögensverwaltungsgesellschaft [Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin], die er heg[e] und pfleg[e]", und sei "immer in Personalunion (auch) für die Konzernmuttergesellschaft [die Beschwerdeführerin]" aktiv (E. 3d).
4.4.2. Die von den kantonalen Behörden benannten Anhaltspunkte rechtfertigten es zwar mit der Vorinstanz ohne Weiteres, ein Steuerhoheitsverfahren einzuleiten, in dem die Beschwerdeführerin im dargelegten Sinne mitwirkungspflichtig war (E. 3.3.2 hiervor). Für eine Verortung der tatsächlichen Verwaltung, die sich wie ausgeführt dann am Wohnsitz des Geschäftsführers einer juristischen Person befinden kann, wenn willkürfrei erkannt wird, dass an diesem Ort die wesentlichen Unternehmensentscheide zumindest schwergewichtig getroffen worden sind (E. 3.2.2 hiervor), reichen die Feststellungen der kantonalen Behörden im vorliegenden Fall allerdings nicht. Wurde es - wie hier - in Würdigung der gesamten Umstände unterlassen, mit dem erforderlichen Beweisgrad festzustellen, dass an einem bestimmten Ort im Kanton Zürich schwergewichtig die wesentlichen Unternehmensentscheide gefällt und die Geschäfte geführt worden sind, können keine Rückschlüsse auf eine dortige tatsächliche Verwaltung der juristischen Person gezogen werden. Das Festmachen an mehreren möglichen Anknüpfungspunkten genügt dafür nicht. Eine unbeschränkte Steuerpflicht ausserhalb des (obwaldnerischen) Sitzkantons scheidet diesfalls aus.
5.
Die Besteuerung der Beschwerdeführerin durch den Kanton Zürich verletzt nach dem Gesagten harmonisiertes kantonales Steuerrecht und damit Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich als begründet.
6.
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Prozesses dem Kanton Zürich aufzuerlegen. Dieser handelt in seinem amtlichen Wirkungskreis und nimmt Vermögensinteressen wahr (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht eine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen der vorangegangenen Verfahren ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2024 wird aufgehoben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung der vorangegangenen Verfahren an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. April 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl