Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_558/2024
Urteil vom 29. April 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Beusch,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG, vertreten durch SwissInter Tax AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Rechtsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug.
Gegenstand
Staats- und Gemeindsteuern des Kantons Zürich, Steuerperioden 2017 - 2022,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2024 (SB.2023.00109).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die A.________ AG wurde 2009 mit statutarischem Sitz in U.________ (Kanton Zug) im Handelsregister (HR) eingetragen. In der Folge hatte sie ihren formellen Sitz an fünf unterschiedlichen Adressen am Gründungsort sowie in V.________ (Kanton Zug). Einzige Verwaltungsratsmitglieder und Aktionäre, beide mit Einzelunterschrift, waren die bis 2022 in W.________ (Kanton Zürich) wohnhaften Ehegatten A.A.________ (Präsident) und B.A.________. Die Gesellschaft bezweckt gemäss HR-Eintrag den Erwerb, die Verwaltung und die Veräusserung von Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmen aller Art. Sie hielt 100 % der Anteile der damaligen C.________ AG mit Sitz in U.________ (aktuell: D.________ AG), die wiederum zu 100 % an der E.________ AG mit statutarischem Sitz in X.________ (Kanton Zürich) beteiligt war, einer zu diesem Zeitpunkt als operative (Immobilien-) Gesellschaft tätigen Firma. Letztere Beteiligung wurde in der Folge ebenfalls auf die A.________ AG übertragen. Bei den beiden letztgenannten Unternehmen fungierte ebenfalls A.A.________ als Verwaltungsratsmitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung.
A.b. Mit Blick auf eine vermutete unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton Zürich informierte das Kantonale Steueramt Zürich (nachfolgend: Steueramt) die A.________ AG mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 dahingehend, dass detailliertere Abklärungen in die Wege geleitet würden; es forderte die Gesellschaft in diesem Zusammenhang auf, weitere Unterlagen einzureichen, da nicht ohne Weiteres davon auszugehen sei, dass die laufenden Geschäfte schwerpunktmässig am statutarischen Sitz stattfänden, sondern die Fäden der Geschäftsführung mutmasslich am Wohnsitz des Verwaltungsratsmitglieds in W.________ - und damit im Kanton Zürich - zusammenliefen. Die A.________ AG lehnte in der Folge eine Mitwirkung mit der Begründung ab, sie unterstehe auf Grund ihres statutarischen Sitzes im Kanton Zug nicht der zürcherischen Steuerhoheit. Mit "Vorentscheid über die Beanspruchung der Steuerhoheit" vom 9. März 2023 bejahte das Steueramt für die Steuerperiode vom 1. Januar 2017 bis mindestens 31. Dezember 2022 eine Steuerpflicht im Kanton Zürich bzw. in der Gemeinde W.________. Daran wurde auf Einsprache hin festgehalten (Entscheid vom 22. Mai 2023).
B.
Den dagegen eingelegten Rekurs beschied das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. September 2023 abschlägig. Die hierauf erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ab (Urteil vom 21. August 2024).
C.
Die A.________ AG lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei die durch das angefochtene Urteil drohende virtuelle interkantonale Doppelbesteuerung zu vermeiden, indem dieses mit der Feststellung aufgehoben werde, dass keine Steuerhoheit durch den Kanton Zürich bestehe; eventualiter sei die Sache "in das Veranlagungsverfahren zurückzuweisen".
Das Steueramt schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Steuerverwaltung des Kantons Zug enthält sich einer Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Entscheid einer letzten, oberen kantonalen Instanz in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ). Dieser Entscheid hat die Veranlagungszuständigkeit des Kantons Zürich zum Gegenstand (sog. Steuerdomizilentscheid). Unabhängig davon, ob Steuerdomizilentscheide als Vor- oder als Endentscheide zu betrachten sind, ist die Beschwerde dagegen bzw. gegen den betreffenden Entscheid der oberen kantonalen Instanz zulässig, weil es um die Zuständigkeit des betroffenen Kantons geht (Urteil 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 1.1 mit diversen Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
Die Beschwerdeführerin ist als Steuerpflichtige gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG und Art. 73 Abs. 2 StHG (SR 642.14) zur Beschwerde legitimiert.
1.2. Anzumerken ist, dass Feststellungsbegehren unzulässig sind, wenn ein Leistungsbegehren möglich ist (vgl. zur grundsätzlichen Subsidiarität von Feststellungsbegehren gegenüber Leistungsbegehren im bundesgerichtlichen Verfahren: BGE 141 II 113 E. 1.7; 137 II 199 E. 6.5; 126 II 300 E. 2c; Urteil 9C_625/2023 vom 19. Februar 2025 E. 1.4, zur Publikation vorgesehen). Da das schutzwürdige Interesse (im Sinne der Aberkennung der Steuerhoheit des Kantons Zürich) bereits mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils genügend gewahrt werden kann, erübrigt sich eine entsprechende Feststellung. Insoweit erweist sich das Ersuchen der Beschwerdeführerin als zulässig (vgl. BGE 126 II 300 E. 2c).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 I 73 E. 2.2).
2.2. Die Bindung an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG ) und das Novenverbot (Art. 99 Abs. 1 BGG) gelten grundsätzlich auch für Beschwerden in Sachen der interkantonalen Doppelbesteuerung. Ausgenommen davon sind jedoch Tatsachen und Beweismittel, die der Kanton vorbringt, dessen Veranlagung bereits rechtskräftig ist, oder die durch solche Vorbringen veranlasst werden. Insoweit kommt das Bundesgericht nicht umhin, den Sachverhalt frei zu prüfen, und ist auch das Novenverbot zu relativieren (BGE 139 II 373 E. 1.7 mit Hinweisen; Urteil 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
2.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition, jene des nicht-harmonisierten, autonomen kantonalen Rechts hingegen bloss auf Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 143 II 459 E. 2.1; 134 II 207 E. 2). Mit freier Kognition ist zu prüfen, ob das kantonale Recht mit dem Bundesrecht, namentlich dem StHG, vereinbar ist (Urteile 9C_678/2021 vom 17. März 2023 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 149 II 158, aber in: StE 2023 B 72.13.1 Nr. 4; 9C_628/2022 vom 31. Januar 2023 E. 2, in: StE 2023 B 44.13.7 Nr. 37; 2C_1081/2015 vom 12. Dezember 2016 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 143 II 33, aber in: StE 2017 B 44.11 Nr. 15). In Bezug auf die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte gilt nach Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 150 II 346 E. 1.5; 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
3.
3.1. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz harmonisiertes kantonales Steuerrecht und damit Bundesrecht verletzte, indem sie davon ausging, die tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin habe in den Steuerperioden 2017 bis 2022 im Kanton Zürich stattgefunden, sodass die Gesellschaft auf Grund persönlicher Zugehörigkeit der zürcherischen Steuerpflicht unterliege. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die effektive Leitung und Geschäftsführung sei, wie in den Vorjahren, von ihrem im Kanton Zug gelegenen statutarischen Sitz aus erfolgt, weshalb der relevante steuerrechtliche Anknüpfungspunkt dort anzusiedeln sei.
3.2. Juristische Personen sind nach harmonisiertem kantonalen Steuerrecht (vgl. § 55 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG/ZH; LS 631.1]; ferner Art. 20 Abs. 1 StHG und § 51 des Steuergesetzes des Kantons Zug vom 25. Mai 2000 [StG/ZG; BGS 632.1]) einem Kanton gegenüber persönlich zugehörig und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung auf dem Gebiet dieses Kantons befindet.
3.2.1. Nach der Praxis liegt die tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person am Ort, wo die Fäden der Geschäftsführung zusammenlaufen, die wesentlichen Unternehmensentscheide fallen, die normalerweise am Sitz sich abspielende Geschäftsführung besorgt wird und die Gesellschaft den wirklichen, tatsächlichen Mittelpunkt ihrer ökonomischen Existenz hat. Die so verstandene tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person ist abzugrenzen von der blossen administrativen Verwaltung einerseits und der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane andererseits, soweit sie sich auf die Ausübung der Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide beschränkt.
Massgebend ist somit zusammenfassend die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks; findet sie an mehreren Orten statt, ist der Schwerpunkt der Geschäftsführung entscheidend (BGE 150 II 321 E. 3.2; Urteile 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen; 2C_1086/2012 / 2C_1087/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.2, in: StE 2013 B 11.1 Nr. 24; 2C_667/2008 vom 4. März 2009 E. 2.2).
3.2.2. Das Bundesgericht hat vor diesem Hintergrund unlängst in einem zur Amtlichen Publikation bestimmten Urteil (9C_73/2024 vom 26. Februar 2025) weitere grundlegende Fragen geklärt. Es hat festgehalten, aus den konkreten Umständen des Einzelfalls könne sich zwar ergeben, dass die wesentlichen Unternehmensentscheide einer juristischen Person zumindest schwergewichtig am Wohnsitz ihres Geschäftsführers getroffen worden seien, sodass sich die Annahme der tatsächlichen Verwaltung an diesem Ort als begründet erweisen könne. Das bedeute jedoch nicht, dass der Wohnsitz des Geschäftsführers gewissermassen ein subsidiäres Steuerdomizil der juristischen Person begründe, wenn nicht bestimmbar sei, wo ihre Unternehmensentscheide schwergewichtig getroffen und ihre Geschäfte schwergewichtig geführt worden seien. Denn Anknüpfungspunkte für die persönliche Zugehörigkeit und die unbeschränkte Steuerpflicht einer juristischen Person seien nach harmonisiertem Steuerrecht allein der Sitz und der Ort der tatsächlichen Verwaltung. Könne unter Würdigung der gesamten Umstände nicht mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass an einem bestimmten Ort schwergewichtig die wesentlichen Unternehmensentscheide getroffen und die Geschäfte geführt worden seien, könne die juristische Person an diesem Ort nicht ihre tatsächliche Verwaltung haben; eine unbeschränkte Steuerpflicht ausserhalb des Sitzkantons scheide in diesem Fall aus (E. 4.5.1; vgl. auch Urteil 9C_504/2024 vom 19. März 2025 E. 7.1).
3.2.3. Anzumerken ist, dass die Geschäftsführung bei Holdinggesellschaften, jedenfalls denjenigen im "klassischen" Sinne, in der Regel weniger umfangreich ausfällt und in geringerem Masse gegen aussen in Erscheinung tritt als die eines Handels- oder Fabrikationsunternehmens, das naturgemäss mehr "operatives" Handeln erfordert. Vielmehr beschränkt sich die betreffende betriebliche Tätigkeit auf die Verwaltung der Beteiligungen, d.h. im Wesentlichen auf die Aufbewahrung und den gelegentlichen An- und Verkauf von Wertschriften, die Buchführung, das Inkasso der Erträgnisse und die Beschlussfassung über den Gewinn (vgl. so schon Urteil des Bundesgerichts i.S. A. S.A. vom 21. Oktober 1964 E. 2 mit Hinweisen, in: ASA 34 [1965/66] S. 309 ff., insb. 312). Die relevanten Handlungen bestimmen sich nach dem Gesellschaftszweck; wenn dieser zur Hauptsache vermögensverwaltende oder administrative Verrichtungen umfasst, ist der Ort deren Ausübung massgeblich (Oesterhelt/Schreiber, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 4. Aufl. 2022, N. 29 zu Art. 20 StHG). Entscheidend ist also, ob diejenigen Tätigkeiten, die in ihrer Gesamtheit der Erreichung des Gesellschaftszwecks dienen, am zivilrechtlichen Sitz oder an einem anderen Ort vorgenommen werden (BGE 50 I 100 E. 2; 45 I 190 E. 3 und 4; Urteile P.1457/1984 vom 5. September 1985 E. 3, in: StE 1986 A 24.22 Nr. 2, und A. S.A. vom 21. Oktober 1964 E. 2 mit Hinweisen, in: ASA 34 [1965/66] S. 312).
Inwieweit diese Aussagen im Lichte der aktuellen Wirtschafts- und Arbeitsformen gegebenenfalls weiterzuentwickeln sind, braucht vorliegend nicht vertieft zu werden.
3.3.
3.3.1. Die Verteilung der (objektiven) Beweislast erfolgt nach ständiger Rechtsprechung auch im Steuerrecht sinngemäss nach Art. 8 ZGB (BGE 150 II 321 E. 3.6.1; 148 II 285 E. 3.1.3; 144 II 427 E. 8.3.1; 142 II 488 E. 3.8.2). Die Frage nach der objektiven Beweislast stellt sich allerdings erst, wenn eine relevante Tatsache trotz allen zumutbaren Untersuchungsaufwands seitens der untersuchungspflichtigen Steuerbehörde beweislos bleibt (BGE 148 II 285 E. 3.1.3; 147 II 209 E. 5.1.3). In der Regel gilt der statutarische Sitz einer Gesellschaft auf Grund des Handelsregistereintrags als erwiesen und kann in erster Linie der entsprechende Sitzkanton die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht ist zu vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von dem aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird, sich also der Schwerpunkt der Geschäftsführung befindet.
Macht ein anderer Kanton oder die juristische Person selber geltend, der Ort der tatsächlichen Verwaltung - und damit die persönliche steuerrechtliche Zugehörigkeit - befinde sich an einem bestimmten Ort in diesem anderen Kanton, sind die entsprechenden Umstände mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun. Gelingt dieser Beweis nicht, trägt der Kanton resp. die juristische Person die Konsequenzen der Beweislosigkeit (BGE 150 II 321 E. 3.6.4; Urteil 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 4.2 und 4.5.3, zur Publikation vorgesehen).
3.3.2. Die Steuerbehörden tragen also grundsätzlich für sämtliche relevanten Tatsachen - mithin auch für solche, die sich zugunsten der steuerpflichtigen Person auswirken - die sogenannte Beweisführungs- oder subjektive Beweislast. Der Untersuchungspflicht der Steuerbehörde stehen allerdings Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person gegenüber, und zwar auch dann, wenn die Steuerhoheit des Kantons zur Diskussion steht und die Steuerbehörde deshalb vorab einen Steuerdomizilentscheid trifft (BGE 148 II 285 E. 3.1.1 mit zahlreichen Hinweisen). Verletzt die steuerpflichtige Person ihre Mitwirkungspflichten, kann dieses Verhalten ein Indiz für oder gegen die Verwirklichung einer steuerrelevanten Tatsache bilden (BGE 148 II 285 E. 3.1.2 mit Hinweisen).
4.
Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Holdinggesellschaft, welche im fraglichen Zeitraum mit dem Ehepaar A.A.________ und B.A.________ durch zwei im Kanton Zürich (W.________) wohnhafte Verwaltungsräte beherrscht worden sei. Sie habe 100 % der Anteile der damaligen C.________ AG mit Sitz in U.________ gehalten, die wiederum zu 100 % an der in X.________ domizilierten E.________ AG, einer operativen (Immobilien-) Gesellschaft, beteiligt gewesen sei. Bei den beiden letztgenannten Unternehmen habe A.A.________ ebenfalls die Funktion eines Verwaltungsratsmitglieds mit Einzelzeichnungsberechtigung inne gehabt. Diese Verknüpfung (en) in Bezug auf die in den jeweiligen Verwaltungsräten befindliche (n) Person (en) wie auch der Umstand, dass mangels entsprechend verbuchten Mietaufwands in ihren Jahresrechnungen nicht vom Vorhandensein räumlicher Geschäftsstrukturen der Beschwerdeführerin am statutarischen Sitz im Kanton Zug auszugehen sei, hätten zunächst, im Sinne von "Verdachtsmomenten", die Eröffnung eines Steuerhoheitsverfahrens durch den Beschwerdegegner zur Überprüfung des Orts der tatsächlichen Verwaltung der Beschwerdeführerin gerechtfertigt; namentlich sei dadurch der von Seiten der Beschwerdeführerin geäusserte Vorwurf einer gezielten "fishing expedition" bzw. einer verbotenen Beweisausforschung entkräftet. Sodann habe der Beschwerdegegner gestützt darauf als - für die steuerliche Zugehörigkeit massgebenden - Ort der tatsächlichen Verwaltung resp. Geschäftsleitung den gemeinsamen Wohnort der beiden Verwaltungsräte in W.________ und damit im Kanton Zürich ansehen dürfen. Da die durch Verwaltungsräte von Holdinggesellschaften zu fällenden Unternehmensentscheide, wie beispielsweise das Beibehalten oder Abstossen von Beteiligungen, oftmals gerade nicht ortsgebunden seien, liege es nahe, sofern keine anderweitigen konkreten Anknüpfungspunkte bestünden, die Geschäftsführung am Wohnsitz der jeweiligen Verwaltungsratsmitglieder zu verorten. Der Vorinstanz sei deshalb beizupflichten - so das Verwaltungsgericht abschliessend -, dass der durch den Beschwerdegegner festgestellte Ort der schwergewichtig vorgenommenen tatsächlichen Verwaltung am (damaligen) Wohnsitz von A.A.________ und B.A.________ im zürcherischen W.________ als sehr wahrscheinlich einzustufen und der Hauptbeweis in diesem Sinne gelungen sei. Die Beschwerdeführerin habe es in der Folge nicht vermocht, den Gegenbeweis für den an ihrem zugerischen Sitz geltend gemachten Ort der tatsächlichen Verwaltung zu erbringen.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin wiederholt vor dem Bundesgericht weitgehend ihre bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Einwendungen.
5.2. Zum einen moniert sie auch letztinstanzlich eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem das Steuerrekursgericht im Rahmen seiner Entscheidfindung die Steuerakten des Kantons Zug beigezogen und dabei u.a. auf ihre sich darunter befindenden Jahresrechnungen abgestellt habe, ohne dass sie im Vorfeld darüber orientiert worden sei. Dies führe zwingend zu einer "Rückweisung des ganzen Verfahrens ins Veranlagungsverfahren".
Dem ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass die Verfahrensbeteiligten in diesem Zusammenhang lediglich über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten informiert werden müssen, die sie nicht kennen und auch nicht kennen können (BGE 132 V 387 E. 6.2; 124 II 132 E. 2b; 114 Ia 97 E. 2c). Vorliegend nahm das Steuerrekursgericht einzig hinsichtlich der Frage nach allfälligen im Kanton Zug verbuchten Mietaufwendungen für Geschäftsräumlichkeiten auf die von der Beschwerdeführerin selber verfassten und zuhanden der Steuerbehörden des Kantons Zug eingereichten Jahresrechnungen Bezug. Bei Letzteren handelt es sich daher um Dokumente, deren Inhalt der Beschwerdeführerin bestens bekannt war und die mit Schreiben des Beschwerdegegners vom 24. Oktober 2022 denn auch ausdrücklich angefordert worden waren; deren Beizug war dem Beschwerdegegner gestützt auf die in Art. 39 Abs. 2 StHG verankerte Amtshilfe überdies ausdrücklich gestattet. Zudem hatte die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Möglichkeit, sich dazu vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen konnte (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.2). Unter dieser Voraussetzung wäre selbst bei einer - hier indessen nicht gegebenen - schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2). Ob die fraglichen Jahresrechnungen der Beschwerdeführerin überhaupt entscheidwesentliche Akten in diesem Sinne darstellen, was von der Vorinstanz verneint wurde, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben.
5.3. Sofern sich die Beschwerdeführerin ferner gegen die Einleitung des Steuerhoheitsverfahrens durch den Beschwerdegegner an sich wehrt, ist dem entgegenzuhalten, dass es die von den kantonalen Behörden benannten Anhaltspunkte ohne Weiteres rechtfertigten, ein entsprechendes Prozedere anzuheben, in dem die Beschwerdeführerin im dargelegten Sinne mitwirkungspflichtig war (E. 3.3.2 hiervor). Von einer "fishing expedition" bzw. einer verbotenen Beweisausforschung kann - mit der Vorinstanz - keine Rede sein.
5.4. Schliesslich betont die Beschwerdeführerin erneut, sie bezwecke einzig das Halten von Beteiligungen (konkret zu 100 % an der damaligen C.________ AG, deren 100 %ige Beteiligung an der E.________ AG auf April 2019 ebenfalls auf die Beschwerdeführerin übertragen wurde) und stelle daher eine klassische Holdinggesellschaft dar. Da sich ihre geschäftliche Tätigkeit darin erschöpfe, benötige sie keine delegierte Geschäftsleitung (nach Art. 716 Abs. 2 OR [SR 220]), sondern handle durch ihre Organe (Verwaltungsrat, Geschäftsführung). Zwischen der operativ tätigen (Tochter-) Gesellschaft E.________ AG, die ihre Geschäfte von X.________ aus durch die eigenen Organe geführt habe, und ihr als blosser Aktionärin, deren Zweckbestimmung sich auf den Erwerb, die Verwaltung und die Veräusserung von Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmen aller Art beschränke, müsse - gerade auch mit Blick auf den Ort der tatsächlichen Verwaltung - unterschieden werden. Da sie bis anhin nicht im Kanton Zürich steuerpflichtig gewesen sei, obliege die entsprechende Beweislastpflicht (für einen sog. Zuzug) im Übrigen vollumfänglich dem Beschwerdegegner. Anders als bei einem angeblichen Wegzug unterstehe die als steuerpflichtig ins Auge gefasste Person - und damit auch sie - grundsätzlich keiner Mitwirkungspflicht.
5.4.1. Darauf hinzuweisen ist vorab, dass die Frage, ob eine juristische Person ihren Ort der tatsächlichen Verwaltung in einem Kanton hat und deshalb diesem persönlich zugehörig sowie unbeschränkt steuerpflichtig ist, das harmonisierte kantonale Steuerrecht betrifft. Aus Sicht des Kantons, der seinen Steueranspruch auf die tatsächliche Verwaltung stützt, interessiert deshalb allein, ob an einem bestimmten Ort in seinem Kantonsgebiet zumindest schwergewichtig die wesentlichen Unternehmensentscheide getroffen werden und die Geschäftsführung besorgt wird (vgl. E. 3.2.1 vorstehend). Ausgangspunkt für die Untersuchung dieser Frage kann namentlich die am betreffenden Ort unterhaltene Infrastruktur und sonstige Substanz sein. Es ist zwar oft sachgerecht, in einem zweiten Schritt auch zu berücksichtigen, ob die juristische Person am Sitz oder an einem dritten Ort ebenfalls Substanz unterhält, weil solche kantonsfremde Substanz ein Indiz dafür sein kann, dass sich die tatsächliche Verwaltung nicht im eigenen Kanton abspielt. Hat der Kanton aber festgestellt, dass an einem bestimmten Ort in seinem Kantonsgebiet zumindest schwergewichtig die wesentlichen Unternehmensentscheide getroffen werden und die Geschäftsführung besorgt wird, schadet kantonsfremde Substanz seinem Steueranspruch nach harmonisiertem kantonalen Steuerrecht nicht (so nunmehr ausdrücklich Urteil 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 4.5.2, zur Publikation vorgesehen).
5.4.2. Die Vorinstanz hat mehrere Anhaltspunkte angeführt, die sie zur Überzeugung haben gelangen lassen, die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin in den Steuerperioden 2017 bis 2022 sei vom damaligen Wohnsitz der beiden Verwaltungsräte in W.________ aus erfolgt, weshalb der Ort der tatsächlichen Verwaltung im hier verstandenen Sinne dort anzusiedeln sei. Überdies setzte sie sich im angefochtenen Urteil einlässlich mit den hiervor erwähnten Argumenten der Beschwerdeführerin auseinander und zeigte auf, weshalb anhand dieser nicht von einem schlüssig erbrachten Gegenbeweis auszugehen ist.
Das Bundesgericht kann die derart vorgenommene Würdigung nur sehr eingeschränkt überprüfen: Zum einen gelangt für die Bestimmung des Orts der tatsächlichen Verwaltung, wie kürzlich entschieden, auf Grund der notorischen Beweisschwierigkeiten das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zur Anwendung (BGE 150 II 321 E. 3.6.4). Zum andern steht es dem Bundesgericht lediglich zu einzuschreiten, wenn sich die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz - unter Vorbehalt von Noven, die der erstveranlagende Kanton vor Bundesgericht einbringt (vgl. E. 2.2 hiervor) - als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich erweisen (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 und 2.3 hiervor; BGE 150 II 321 E. 3.7; Urteil 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 4.5.3, zur Publikation vorgesehen). Der Kanton Zug hat sich im vorliegenden Verfahren nicht geäussert und insbesondere keine Noven aufgelegt, die eine vertiefte Sachverhaltskontrolle durch das Bundesgericht erforderten. Konkret müsste die vorinstanzliche Beurteilung, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien die wesentlichen Unternehmensentscheide schwergewichtig im zürcherischen W.________ getroffen worden, daher qualifiziert fehlerhaft sein, bevor das Bundesgericht eingreifen könnte (vgl. auch BGE 150 II 321 E. 3.7). Dies ist hier angesichts der im vorinstanzlichen Urteil genannten Indizien zu verneinen. Eine wie auch immer geartete Anknüpfung an den Kanton Zug ist vorbehältlich des statutarischen Sitzes der Beschwerdeführerin (und der in U.________ beheimateten damaligen Tochtergesellschaft C.________ AG) nicht erkennbar und wird auch vom Kanton Zug selber nicht geltend gemacht. Im Gegenteil unterlag auch die in X.________ domizilierte Tochtergesellschaft E.________ AG - als operativ tätiges Immobilienunternehmen - im fraglichen Zeitraum unstrittig der zürcherischen Steuerhoheit.
6.
Die Vorinstanz konnte somit willkürfrei darauf schliessen, dass die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin in der Steuerperiode 2017 bis 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von W.________ aus erfolgte. Dabei ist anzumerken, dass die Vorinstanz vorliegend anders als etwa in der im Urteil 9C_547/2023 vom 8. April 2025 zu beurteilenden Konstellation den geographischen Schwerpunkt der Geschäftsführung hinreichend klar am Wohnsitz der beiden Verwaltungsräte der Beschwerdeführerin verortete, diesen also nicht als Rückfallebene im Sinne eines - vor dem Hintergrund der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 3.2.2 hiervor) als unzulässig zu wertenden - subsidiären Steuerdomizils der juristischen Person herangezogen hat. Aus dieser für das Bundesgericht nach dem Gesagten verbindlichen Feststellung resultiert, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung im damaligen Zeitraum im Kanton Zürich befand, der ausserkantonale Sitz also nur formeller Art war, und die Beschwerdeführerin nach harmonisiertem kantonalem Steuerrecht daher einer unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton Zürich unterstand.
Das verwaltungsgerichtliche Urteil erweist sich folglich als rechtens; die Beschwerde ist abzuweisen. Kein Raum bleibt nach dem Dargelegten für die eventualiter beantragte Rückweisung der Angelegenheit "in das Veranlagungsverfahren".
7.
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Prozesses der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Beschwerdegegner obsiegt in seinem amtlichen Wirkungskreis, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. April 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl