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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_569/2024  
 
 
Urteil vom 29. April 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, Beusch, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch SwissInterTax AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, Rechtsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner, 
 
Kantonale Steuerverwaltung Obwalden, St. Antonistrasse 4, 6060 Sarnen. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperiode 27.10.2016-31.12.2018, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2024 (SB.2024.00023). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die am 27. Oktober 2016 in U.________ (Kanton Obwalden) gegründete und seither dort domizilierte A.________ AG bezweckt den Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräusserung von Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmen aller Art; sie kann zudem Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen. Sie hielt im vorliegend streitbetroffenen Zeitraum vom 27. Oktober 2016 bis Ende 2018 einzig die Beteiligung an der B.________ AG (bis 9. Dezember 2016 firmierend unter C.________ AG), welche als Gesellschaftszweck schwerpunktmässig die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung und der Anlageberatung anführt und ihren Sitz in der Stadt V.________/ZH hat. Als Mitglieder des Verwaltungsrats der A.________ AG fungieren - allesamt mit Kollektivunterschrift zu Zweien - D.________ (Präsident, wohnhaft in W.________ [Kanton Zürich]), E.________ (wohnhaft in X.________ [Kanton Zürich]) und F.________ (wohnhaft in Y.________ [Kanton Zürich]). Diese bildeten in der fraglichen Periode auch Teil des Verwaltungsrats und - die beiden Letztgenannten - der Geschäftsleitung der Tochtergesellschaft B.________ AG (D.________ als Präsident des Verwaltungsrats, E.________ als Delegierter des Verwaltungsrats und Vorsitzender der Geschäftsleitung, F.________ als Mitglied des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung).  
 
A.b. Mit Blick auf eine vermutete unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton Zürich informierte das Kantonale Steueramt Zürich (nachfolgend: Steueramt) die A.________ AG mit Auflage vom 22. November 2019 dahingehend, dass detailliertere Abklärungen in die Wege geleitet würden; es forderte die Gesellschaft auf, in diesem Zusammenhang weitere Unterlagen einzureichen, da nicht ohne Weiteres davon auszugehen sei, dass die laufenden Geschäfte schwergewichtig am statutarischen Sitz in Obwalden stattfänden; vielmehr liefen die Fäden der Geschäftsführung mutmasslich im Kanton Zürich zusammen. Die A.________ AG lehnte in der Folge eine Mitwirkung mit der Begründung ab, auf Grund ihres Sitzes in U.________/OW unterstehe sie nicht der zürcherischen Steuerhoheit. Mit "Vorentscheid über die Beanspruchung der Steuerhoheit" vom 19. Juli 2022 bejahte das Steueramt für die Steuerperiode ab 26. Oktober 2016 eine Steuerpflicht in der Stadt V.________/ZH resp. im Kanton Zürich. Daran wurde auf Einsprache hin festgehalten (Entscheid vom 31. März 2023).  
 
B.  
Den dagegen eingelegten Rekurs beschied das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Dezember 2023 für die Steuerperiode vom 27. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2018 abschlägig. Es hatte im Rahmen des Verfahrens bei der Steuerverwaltung des Kantons Obwalden die vollständigen Einschätzungs- bzw., soweit vorhanden, Einspracheakten der A.________ AG für die Steuerperioden 2016 bis 2022 einverlangt, worunter sich u.a. die definitiven Veranlagungsverfügungen 2017 (Steuerperiode vom 27. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2017), 2018 (Steuerperiode vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2018) und 2019 (Steuerperiode vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2019) befanden. Die hierauf erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ab (Urteil vom 21. August 2024). 
 
C.  
Die A.________ AG lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei die durch das vorinstanzliche Urteil entstandene aktuelle interkantonale Doppelbesteuerung zu vermeiden durch Aufhebung entweder des angefochtenen Urteils oder der definitiven Veranlagungen des Kantons Obwalden mit Rückerstattung der vereinnahmten Steuern; eventualiter sei die Sache "in das Veranlagungsverfahren" zurückzuweisen. 
Das Steueramt schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Steuerverwaltung des Kantons Obwalden verzichtet auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Entscheid einer letzten, oberen kantonalen Instanz in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Dieser Entscheid hat die Veranlagungszuständigkeit des Kantons Zürich zum Gegenstand (sog. Steuerdomizilentscheid). Unabhängig davon, ob Steuerdomizilentscheide als Vor- oder als Endentscheide zu betrachten sind, ist die Beschwerde dagegen bzw. gegen den betreffenden Entscheid der oberen kantonalen Instanz zulässig, weil es um die Zuständigkeit des betroffenen Kantons geht (Urteil 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 1.1 mit diversen Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).  
Die Beschwerdeführerin ist als Steuerpflichtige gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG und Art. 73 Abs. 2 StHG (SR 642.14) zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 
 
1.2. Die Beschwerdeführerin ersucht um Aufhebung entweder des vorinstanzlichen Urteils oder der "definitiven Veranlagung der Kantons Obwalden mit Rückerstattung der vereinnahmten Steuern".  
 
1.2.1. Auf dem Gebiet des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich auch eine bereits rechtskräftige Veranlagung eines anderen Kantons für dieselbe Steuerperiode mitangefochten werden (Art. 100 Abs. 5 BGG), obwohl es sich dabei in der Regel nicht um ein Urteil im Sinne von Art. 86 BGG handelt (BGE 139 II 373 E. 1.4; 133 I 300 E. 2.4, 308 E. 2.4; Urteile 9C_591/2023 vom 2. April 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 II 321, aber in: StE 2024 A 24.22 Nr. 11; 9C_710/2022 vom 17. August 2023 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 149 II 354, aber in: StE 2024 A 24.5 Nr. 12). Für die Ausnahme von Art. 86 BGG ist aber immerhin vorauszusetzen, dass die Veranlagung im anderen Kanton nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann (Urteile 9C_591/2023 vom 2. April 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 II 321, aber in: StE 2024 A 24.22 Nr. 11; 2C_403/2015 vom 1. April 2016 E. 5, in: StE 2016 A 24.21 Nr. 36).  
 
1.2.2. Da diese Voraussetzung für die Anfechtung der rechtskräftigen Veranlagungen der Steuerverwaltung des Kantons Obwalden 2017, 2018 und 2019, soweit die Steuerperioden vom 27. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2018 betreffend, vorliegend erfüllt ist, kann auf die Beschwerde auch insoweit eingetreten werden. Dies gilt ebenfalls für das damit verbundene Ersuchen um Rückerstattung der gestützt darauf bereits an den Kanton Obwalden entrichteten Steuern (vgl. Urteil 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 1.3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 I 73 E. 2.2).  
 
2.2. Die Bindung an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG) und das Novenverbot (Art. 99 Abs. 1 BGG) gelten grundsätzlich auch für Beschwerden in Sachen der interkantonalen Doppelbesteuerung. Ausgenommen davon sind jedoch Tatsachen und Beweismittel, die der Kanton vorbringt, dessen Veranlagung bereits rechtskräftig ist, oder die durch solche Vorbringen veranlasst werden. Insoweit kommt das Bundesgericht nicht umhin, den Sachverhalt frei zu prüfen, und ist auch das Novenverbot zu relativieren (BGE 139 II 373 E. 1.7 mit Hinweisen; Urteil 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).  
 
2.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition, jene des nicht-harmonisierten, autonomen kantonalen Rechts hingegen bloss auf Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 143 II 459 E. 2.1; 134 II 207 E. 2). Mit freier Kognition ist zu prüfen, ob das kantonale Recht mit dem Bundesrecht, namentlich dem StHG, vereinbar ist (Urteile 9C_678/2021 vom 17. März 2023 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 149 II 158, aber in: StE 2023 B 72.13.1 Nr. 4; 9C_628/2022 vom 31. Januar 2023 E. 2, in: StE 2023 B 44.13.7 Nr. 37; 2C_1081/2015 vom 12. Dezember 2016 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 143 II 33, aber in: StE 2017 B 44.11 Nr. 15). In Bezug auf die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte gilt nach Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 150 II 346 E. 1.5; 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
3.  
 
3.1. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz harmonisiertes kantonales Steuerrecht und damit Bundesrecht verletzte, indem sie davon ausging, die tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin habe in den Steuerperioden vom 27. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2018 im Kanton Zürich stattgefunden, sodass die Gesellschaft auf Grund persönlicher Zugehörigkeit der zürcherischen Steuerpflicht unterliege. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die effektive Leitung und Geschäftsführung sei von ihrem in U.________ und damit im Kanton Obwalden gelegenen statutarischen Sitz aus erfolgt, weshalb der relevante steuerrechtliche Anknüpfungspunkt dort anzusiedeln sei.  
 
3.2. Juristische Personen sind nach harmonisiertem kantonalen Steuerrecht (vgl. § 55 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG/ZH; LS 631.1]; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 StHG und Art. 70 des Steuergesetzes des Kantons Obwalden vom 30. Oktober 1994 [StG/OW; GDB 641.1]) einem Kanton gegenüber persönlich zugehörig und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung auf dem Gebiet dieses Kantons befindet.  
 
3.2.1. Nach der Praxis liegt die tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person am Ort, wo die Fäden der Geschäftsführung zusammenlaufen, die wesentlichen Unternehmensentscheide fallen, die normalerweise am Sitz sich abspielende Geschäftsführung besorgt wird und die Gesellschaft den wirklichen, tatsächlichen Mittelpunkt ihrer ökonomischen Existenz hat. Die so verstandene tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person ist abzugrenzen von der blossen administrativen Verwaltung einerseits und der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane andererseits, soweit sie sich auf die Ausübung der Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide beschränkt.  
Massgebend ist somit zusammenfassend die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks; findet sie an mehreren Orten statt, ist der Schwerpunkt der Geschäftsführung entscheidend (BGE 150 II 321 E. 3.2; Urteile 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen; 2C_1086/2012 / 2C_1087/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.2, in: StE 2013 B 11.1 Nr. 24; 2C_667/2008 vom 4. März 2009 E. 2.2). 
 
3.2.2. Anzumerken ist, dass die Geschäftsführung bei Holdinggesellschaften, jedenfalls denjenigen im "klassischen" Sinne, in der Regel weniger umfangreich ausfällt und in geringerem Masse gegen aussen in Erscheinung tritt als die eines Handels- oder Fabrikationsunternehmens, das naturgemäss mehr "operatives" Handeln erfordert. Vielmehr beschränkt sich die betreffende betriebliche Tätigkeit auf die Verwaltung der Beteiligungen, d.h. im Wesentlichen auf die Aufbewahrung und den gelegentlichen An- und Verkauf von Wertschriften, die Buchführung, das Inkasso der Erträgnisse und die Beschlussfassung über den Gewinn (vgl. so schon Urteil des Bundesgerichts i.S. A. S.A. vom 21. Oktober 1964 E. 2 mit Hinweisen, in: ASA 34 [1965/66] S. 309 ff., insb. 312). Die relevanten Handlungen bestimmen sich nach dem Gesellschaftszweck; wenn dieser zur Hauptsache vermögensverwaltende oder administrative Verrichtungen umfasst, ist der Ort deren Ausübung massgeblich (Oesterhelt/Schreiber, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 4. Aufl. 2022, N. 29 zu Art. 20 StHG). Entscheidend ist also, ob diejenigen Tätigkeiten, die in ihrer Gesamtheit der Erreichung des Gesellschaftszwecks dienen, am zivilrechtlichen Sitz oder an einem anderen Ort vorgenommen werden (BGE 50 I 100 E. 2; 45 I 190 E. 3 und 4; Urteile P.1457/1984 vom 5. September 1985 E. 3, in: StE 1986 A 24.22 Nr. 2, und A. S.A. vom 21. Oktober 1964 E. 2 mit Hinweisen, in: ASA 34 [1965/66] S. 312).  
Inwieweit diese Aussagen im Lichte der aktuellen Wirtschafts- und Arbeitsformen gegebenenfalls weiterzuentwickeln sind, braucht vorliegend nicht vertieft zu werden. 
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Verteilung der (objektiven) Beweislast erfolgt nach ständiger Rechtsprechung auch im Steuerrecht sinngemäss nach Art. 8 ZGB (BGE 150 II 321 E. 3.6.1; 148 II 285 E. 3.1.3; 144 II 427 E. 8.3.1; 142 II 488 E. 3.8.2). Die Frage nach der objektiven Beweislast stellt sich allerdings erst, wenn eine relevante Tatsache trotz allen zumutbaren Untersuchungsaufwands seitens der untersuchungspflichtigen Steuerbehörde beweislos bleibt (BGE 148 II 285 E. 3.1.3; 147 II 209 E. 5.1.3). In der Regel gilt der statutarische Sitz einer Gesellschaft auf Grund des Handelsregistereintrags als erwiesen und kann in erster Linie der entsprechende Sitzkanton die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht ist zu vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von dem aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird, sich also der Schwerpunkt der Geschäftsführung befindet.  
Macht ein anderer Kanton oder die juristische Person selber geltend, der Ort der tatsächlichen Verwaltung - und damit die persönliche steuerrechtliche Zugehörigkeit - befinde sich an einem bestimmten Ort in diesem anderen Kanton, sind die entsprechenden Umstände mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun. Gelingt dieser Beweis nicht, trägt der Kanton resp. die juristische Person die Konsequenzen der Beweislosigkeit (BGE 150 II 321 E. 3.6.4; Urteil 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 4.2 und 4.5.3, zur Publikation vorgesehen). 
 
3.3.2. Die Steuerbehörden tragen also grundsätzlich für sämtliche relevanten Tatsachen - mithin auch für solche, die sich zugunsten der steuerpflichtigen Person auswirken - die sogenannte Beweisführungs- oder subjektive Beweislast. Der Untersuchungspflicht der Steuerbehörde stehen allerdings Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person gegenüber, und zwar auch dann, wenn die Steuerhoheit des Kantons zur Diskussion steht und die Steuerbehörde deshalb vorab einen Steuerdomizilentscheid trifft (BGE 148 II 285 E. 3.1.1 mit zahlreichen Hinweisen). Verletzt die steuerpflichtige Person ihre Mitwirkungspflichten, kann dieses Verhalten ein Indiz für oder gegen die Verwirklichung einer steuerrelevanten Tatsache bilden (BGE 148 II 285 E. 3.1.2 mit Hinweisen).  
 
4.  
Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, es bestünden, wie der Beschwerdegegner überzeugend aufgezeigt habe, hinreichende Anhaltspunkte, die für einen im Kanton Zürich gelegenen Ort der tatsächlichen Verwaltung der unbestritten als klassische Holdinggesellschaft einzustufenden Beschwerdeführerin sprächen. Zum einen sei sie im entscheidwesentlichen Zeitraum vom 27. Oktober 2016 bis Ende 2018 durch drei im Kanton Zürich wohnhafte Verwaltungsräte beherrscht worden, wovon zwei auch die Geschäftsleitung des in der Stadt V.________/ZH domizilierten Tochterunternehmens B.________ AG inne gehabt hätten. Ferner habe die Beschwerdeführerin in den fraglichen Steuerperioden lediglich eine Kapitalbeteiligung gehalten: nämlich zu 100 % an der erwähnten B.________ AG, einer operativen Vermögensverwaltungsgesellschaft, die über Geschäftsräumlichkeiten in der Stadt V.________/ZH verfüge. Die beschriebenen mannigfaltigen Verbindungen der Beschwerdeführerin zur Stadt V.________/ZH hätten zunächst, im Sinne von "Verdachtsmomenten", die Eröffnung eines Steuerhoheitsverfahrens durch den Beschwerdegegner zur Überprüfung des Orts der tatsächlichen Verwaltung der Beschwerdeführerin gerechtfertigt; namentlich sei dadurch der von Seiten der Beschwerdeführerin geäusserte Vorwurf einer gezielten "fishing expedition" bzw. einer verbotenen Beweisausforschung entkräftet. Sodann habe der Beschwerdegegner gestützt darauf auf eine mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellte effektive Geschäftsführung von der Stadt V.________/ZH aus schliessen dürfen, womit ihm entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführerin der entsprechende Hauptbeweis gelungen sei. 
Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin den Gegenbeweis für eine an ihrem statutarischen Sitz im Kanton Obwalden befindliche tatsächliche Verwaltung nicht erbringen können. So deuteten etwa verschiedene Indizien darauf hin, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin beigebrachten Vertrag betreffend ein in U.________/OW zu einem monatlichen Mietpreis von Fr. 300.- einschliesslich Nebenkosten für Heizung und Reinigung angemietetes "Büro" nicht um einen eigentlichen Miet- sondern um einen Domizilvertrag handle, der auch den Postempfang und die -weiterleitung umfasse; dies unterstreiche ebenfalls den Charakter eines Scheindomizils. Des Weitern habe die Beschwerdeführerin sich ausserstande gesehen, die Unstimmigkeiten, welche der Beschwerdegegner in Bezug auf von der Beschwerdeführerin eingereichte Protokolle zu in den streitbetroffenen Steuerperioden abgehaltenen Verwaltungsratssitzungen und Generalversammlungen aufgezeigt habe, zu beheben. Solche hätten sich beispielsweise im Zusammenhang mit den darin vermerkten Daten ergeben, da die Zeit- und Datumsangaben in den Protokollen teils nicht denjenigen der jeweiligen Sitzungseinladungen entsprochen hätten. Es sei daher insgesamt unklar geblieben, wann und wo die betreffenden Sitzungen effektiv stattgefunden hätten. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin wiederholt vor dem Bundesgericht weitgehend ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwendungen.  
 
5.2. Zum einen moniert sie auch letztinstanzlich eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem das Steuerrekursgericht im Rahmen seiner Entscheidfindung die Steuerakten des Kantons Obwalden beigezogen und dabei u.a. auf ihre sich darunter befindenden Jahresrechnungen abgestellt habe, ohne dass sie im Vorfeld darüber orientiert worden sei. Dies führe zwingend zu einer "Rückweisung des ganzen Verfahrens ins Veranlagungsverfahren".  
Dem ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass die Verfahrensbeteiligten in diesem Zusammenhang lediglich über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten informiert werden müssen, die sie nicht kennen und auch nicht kennen können (BGE 132 V 387 E. 6.2; 124 II 132 E. 2b; 114 Ia 97 E. 2c). Vorliegend leitete das Steuerrekursgericht aus der eingeholten Jahresrechnung der Beschwerdeführerin insbesondere ab, ein von ihr gehaltenes "Darlehen", das der Hälfte ihrer Bilanzsumme entspreche, sei in der Zeit vom 31. Juli 2017 bis 31. Juli 2018 von Fr. 10'017.70 auf Fr. 4'019'209.40 angestiegen, was auf die Fällung wesentlicher Unternehmensentscheide in dieser Zeit schliessen lasse. Da aus dem - seitens der Beschwerdeführerin selber eingereichten - damaligen Protokoll der Verwaltungsratssitzung dazu nichts hervorgehe, liege es nahe, dass die entsprechenden Entscheide der Muttergesellschaft nicht im obwaldnerischen U.________, sondern am Arbeitsort ihrer Verwaltungsratsmitglieder als Geschäftsführer auch der Tochtergesellschaft B.________ AG in deren Geschäftsräumlichkeiten in der Stadt V.________/ZH gefällt worden seien. Es handelt sich bei der besagten Jahresrechnung um ein Dokument, dessen Inhalt der Beschwerdeführerin bestens bekannt und das mit Auflage des Beschwerdegegners vom 22. November 2019 denn auch angefordert worden war; dessen Beizug war dem Beschwerdegegner gestützt auf die in Art. 39 Abs. 2 StHG verankerte Amtshilfe ausdrücklich gestattet. Zudem hatte die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Möglichkeit, sich dazu vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen konnte (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.2). Unter dieser Voraussetzung wäre selbst bei einer - hier indessen nicht gegebenen - schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2). Ob die fragliche Jahresrechnung der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Gesamtbetrachtung überhaupt ein entscheidwesentliches Aktenstück in diesem Sinne darstellt, kann deshalb offen bleiben. 
 
5.3. Sofern die Beschwerdeführerin sich gegen die Einleitung des Steuerhoheitsverfahrens durch den Beschwerdegegner an sich wehrt, ist dem entgegenzuhalten, dass es die von den kantonalen Behörden benannten Indizien ohne Weiteres rechtfertigten, ein entsprechendes Prozedere anzuheben, in dem die Beschwerdeführerin nach Massgabe der dargestellten Grundsätze mitwirkungspflichtig war (E. 3.3.2 hiervor). Von einer "fishing expedition" bzw. einer verbotenen Beweisausforschung kann - mit der Vorinstanz - keine Rede sein.  
 
5.4. Schliesslich betont die Beschwerdeführerin erneut, sie bezwecke einzig das Halten von Beteiligungen (konkret zu 100 % an der B.________ AG) und stelle daher eine klassische Holdinggesellschaft dar, die weder grosse eigene Infrastrukturen (Büroräumlichkeiten) noch angestelltes Personal erfordere. Vielmehr müsse gerade auch mit Blick auf den Ort der tatsächlichen Verwaltung zwischen ihr und ihrem in der Stadt V.________/ZH beheimateten, operativ tätigen Tochterunternehmen, der B.________ AG, unterschieden werden. Da sie bis anhin nicht im Kanton Zürich steuerpflichtig gewesen sei, obliege die entsprechende Beweislastpflicht (für einen sog. Zuzug) im Übrigen vollumfänglich dem Beschwerdegegner. Anders als bei einem angeblichen Wegzug unterstehe die als steuerpflichtig ins Auge gefasste Person - und damit auch sie - grundsätzlich keiner Mitwirkungspflicht.  
 
5.4.1. Darauf hinzuweisen ist vorab, dass die Frage, ob eine juristische Person ihren Ort der tatsächlichen Verwaltung in einem Kanton hat und deshalb diesem persönlich zugehörig sowie unbeschränkt steuerpflichtig ist, das harmonisierte kantonale Steuerrecht betrifft. Aus Sicht des Kantons, der seinen Steueranspruch auf die tatsächliche Verwaltung stützt, interessiert deshalb allein, ob an einem bestimmten Ort in seinem Kantonsgebiet zumindest schwergewichtig die wesentlichen Unternehmensentscheide getroffen werden und die Geschäftsführung besorgt wird (vgl. E. 3.2.1 vorstehend). Ausgangspunkt für die Untersuchung dieser Frage kann namentlich die am betreffenden Ort unterhaltene Infrastruktur und sonstige Substanz sein. Es ist zwar oft sachgerecht, in einem zweiten Schritt auch zu berücksichtigen, ob die juristische Person am Sitz oder an einem dritten Ort ebenfalls Substanz unterhält, weil solche kantonsfremde Substanz ein Indiz dafür sein kann, dass sich die tatsächliche Verwaltung nicht im eigenen Kanton abspielt. Hat der Kanton aber festgestellt, dass an einem bestimmten Ort in seinem Kantonsgebiet zumindest schwergewichtig die wesentlichen Unternehmensentscheide getroffen werden und die Geschäftsführung besorgt wird, schadet kantonsfremde Substanz seinem Steueranspruch nach harmonisiertem kantonalen Steuerrecht nicht (so nunmehr ausdrücklich Urteil 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 4.5.2, zur Publikation vorgesehen).  
 
5.4.2. Die Vorinstanz hat mehrere Anhaltspunkte angeführt, die sie zur Überzeugung haben gelangen lassen, die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin in den Steuerperioden vom 27. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2018 sei vom damaligen Arbeitsort ihrer Verwaltungsräte E.________ und F.________ - Mitglieder der Geschäftsleitung der in der Stadt V.________/ZH situierten B.________ AG - aus erfolgt, weshalb der Ort der tatsächlichen Verwaltung im hier verstandenen Sinne dort anzusiedeln sei. Überdies setzte sie sich im angefochtenen Urteil einlässlich mit den hiervor erwähnten Argumenten der Beschwerdeführerin auseinander und legte dar, weshalb anhand dieser nicht von einem schlüssig erbrachten Gegenbeweis auszugehen sei.  
Das Bundesgericht kann die derart vorgenommene Würdigung nur sehr eingeschränkt überprüfen: Zum einen gelangt für die Bestimmung des Orts der tatsächlichen Verwaltung, wie kürzlich entschieden, auf Grund der notorischen Beweisschwierigkeiten das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zur Anwendung (BGE 150 II 321 E. 3.6.4). Zum andern steht es dem Bundesgericht lediglich zu einzuschreiten, wenn sich die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz - unter Vorbehalt von Noven, die der erstveranlagende Kanton vor Bundesgericht einbringt (vgl. E. 2.2 hiervor) - als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich erweisen (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 und 2.3 hiervor; BGE 150 II 321 E. 3.7; Urteil 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 4.5.3, zur Publikation vorgesehen). Der Kanton Obwalden hat im vorliegenden Verfahren keine Noven aufgelegt, die eine vertiefte Sachverhaltskontrolle durch das Bundesgericht erforderten. Konkret müsste die vorinstanzliche Beurteilung, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien die wesentlichen Unternehmensentscheide schwergewichtig in der Stadt V.________/ZH getroffen worden, daher qualifiziert fehlerhaft sein, bevor das Bundesgericht eingreifen könnte (vgl. auch BGE 150 II 321 E. 3.7). Dies ist hier angesichts der von den Vorinstanzen genannten Indizien zu verneinen. Soweit vor Bundesgericht abermals herausgestrichen wird, die Beschwerdeführerin teile sich das in U.________/OW gemietete Büro mit ihren zwei Muttergesellschaften, der G.________ AG und der H.________ AG, die ihrerseits ebenfalls je Fr. 300.- monatlich Miete bezahlten, woraus ein effektiver Mietzins von Fr. 900.- pro Monat resultiere, was die Annahme eines reinen "Briefkastendomizils" widerlege, sticht auch dieser Einwand ins Leere. Namentlich unterlässt es die Beschwerdeführerin - wie bereits in den vorangengangenen Verfahren -, sachdienliche Belege für ihre Behauptung aufzulegen. Ob die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt gestützt darauf überhaupt überzeugend zu untermauern vermöchte, erscheint im Übrigen zweifelhaft, braucht aber nicht abschliessend beurteilt zu werden. 
Eine wie auch immer geartete Anknüpfung an den Kanton Obwalden ist vorbehältlich des statutarischen Sitzes der Beschwerdeführerin demnach nicht erkennbar und wird von der dortigen Steuerverwaltung denn auch nicht geltend gemacht. 
 
5.5. Die Vorinstanz konnte somit willkürfrei darauf schliessen, dass die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin in der Steuerperiode vom 27. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2018 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Stadt V.________/ZH aus erfolgte. Aus dieser für das Bundesgericht nach dem Gesagten verbindlichen Feststellung resultiert, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung im damaligen Zeitraum im Kanton Zürich befand, der ausserkantonale Sitz also nur formeller Art war, und die Beschwerdeführerin nach harmonisiertem kantonalem Steuerrecht daher einer unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton Zürich unterstand.  
Kein Raum bleibt vor diesem Hintergrund für die eventualiter beantragte Rückweisung der Angelegenheit "in das Veranlagungsverfahren". 
 
6.  
Nach dem Ausgeführten steht dem Kanton Zürich für die Steuerperiode vom 27. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2018 das unbeschränkte Besteuerungsrecht zu, weil dort die tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin zu verorten war. Die Beschwerde ist somit insoweit abzuweisen, als sie sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2024 richtet. Demgegenüber ist die Rechtsvorkehr gutzuheissen, soweit sie auf die Veranlagungsverfügungen 2017, 2018 und 2019 der Steuerverwaltung des Kantons Obwalden abzielt. Diese sind, soweit die hier strittige Steuerperiode betreffend, aufzuheben und der Kanton Obwalden wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die für diesen Zeitraum bezahlten Steuern zurückzuerstatten. 
 
7.  
Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Antrag hinsichtlich der Aufhebung der vorgenannten Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung des Kantons Obwalden (samt Rückerstattung der gestützt darauf entrichteten Steuern) durch, nicht hingegen mit ihrem Hauptanliegen betreffend die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 21. August 2024. Es rechtfertigt sich daher, ihr - gemessen an ihrem Obsiegen und Unterliegen - zwei Drittel der Gerichtskosten zu überbinden. Einen Drittel der Kosten hat der Kanton Obwalden zu tragen;er wird kostenpflichtig, da er in seinen Vermögensinteressen berührt ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BGG; Urteil 9C_229/2023 vom 20. Juli 2023 E. 4.3). Zwar kann in Konstellationen wie der vorliegenden von der Kostenverlegung nach dem Unterliegerprinzip abgewichen oder dem unterliegenden Kanton sogar eine Parteientschädigung zugesprochen werden, wenn sich die steuerpflichtige Person treuwidrig verhält (vgl. BGE 149 II 354 E. 5.2 und 5.3; Urteil 9C_591/2023 vom 2. April 2024 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 150 II 321, aber in: StE 2024 A 24.22 Nr. 11). Anhaltspunkte für Letzteres sind indessen nicht auszumachen und werden vom Kanton Obwalden auch nicht aufgezeigt. Vielmehr hat er der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Eine solche steht dem Kanton Zürich demgegenüber nicht zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde gegen den Kanton Zürich wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Beschwerde gegen den Kanton Obwalden wird gutgeheissen. Die Veranlagungsverfügungen 2017, 2018 und 2019 der Steuerverwaltung des Kantons Obwalden werden, soweit die Steuerperioden vom 27. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2018 betreffend, aufgehoben. Der Kanton Obwalden wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die bereits bezahlten Steuern zurückzuerstatten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden im Umfang von Fr. 2'000.- der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 1'000.- dem Kanton Obwalden auferlegt. 
 
4.  
Der Kanton Obwalden hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. April 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl