Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_621/2024
Urteil vom 29. April 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Beusch,
Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. September 2024 (VBE.2023.513).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1952 geborene A.________ erlitt am 19. Juli 1992 einen Gleitschirmunfall, welcher zu einer sensomotorisch kompletten Paraplegie führte. Zur Fortbewegung ist er seither ständig auf einen Rollstuhl angewiesen. Am 11. Juni 1993 sprach ihm die damalige IV-Kommission des Kantons Aargau unter anderem gestützt auf den Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 29. September 1992 die leihweise Abgabe eines Treppenliftes als Hilfsmittel zu. Die IV-Stelle des Kantons Aargau übernahm jeweils die Reparaturkosten (Mitteilungen vom 8. Februar 2006 und 2. November 2011). Des Weitern wurde A.________ ab 1. Mai 1995 eine Invalidenrente ausgerichtet.
A.b. A.________ erreichte im April 2017 das ordentliche AHV-Rentenalter.
A.c. Im Januar 2023 liess die B.________ AG der IV-Stelle für A.________ eine Offerte für den präventiven Ersatz des Zug- und Stützseils des Treppenlifts einreichen. Die Verwaltung nahm Rücksprache mit der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB). Mit Schreiben vom 10. März 2023 teilte sie A.________ mit, dass die Invalidenversicherung die Kosten eines präventiven Seilwechsels nicht übernehmen könne und zudem die Anspruchsvoraussetzungen aufgrund des Erreichens des AHV-Rentenalters nicht mehr erfüllt seien. Der Treppenlift werde ihm deshalb kostenlos zu Eigentum überlassen und künftig gingen weder Reparaturen noch Kosten für das Service-Abonnement zu Lasten der Invalidenversicherung. Am 12. Juli 2023 erliess die Ausgleichskasse des Kantons Aargau eine in diesem Sinne lautende Verfügung; sie wies das Gesuch um Übernahme der Kosten des präventiven Seilersatzes in der Höhe von Fr. 9'824.35 ab. Hiegegen erhob A.________ Einsprache. Dabei informierte er die IV-Stelle auch darüber, dass das Liftseil am 29. August 2023 tatsächlich gerissen sei, weshalb es keineswegs mehr bloss um einen präventiven Ersatz gehe. Mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2023 hielt die Kasse an ihrem ablehnenden Standpunkt fest.
B.
Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Kasse zu verpflichten, ihm für den Ersatz des Zug- und Stützseils Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 9'824.35 gemäss Rechnung der B.________ AG vom 20. September 2023 zu erteilen. Eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen, dies verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne seiner Rügen zu erlassen. Mit Urteil vom 18. September 2024 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab.
C.
C.a. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragen. Im Übrigen erneuert er das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren.
Während die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde beantragt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme.
C.b. In einer weiteren Eingabe vom 29. Januar 2025 hält A.________ an den Rechtsbegehren und der Begründung seiner Beschwerde fest.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie erkannte, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten von Fr. 9'824.35 für den Ersatz des Zug- und Stützseiles an seinem Treppenlift (Rechnung der B.________ AG vom 20. September 2023). Letzterer war ihm am 11. Juni 1993 zur zunächst leihweisen Abgabe zugesprochen worden, dies gestützt auf Ziff. 13.05* des Anhangs zur Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln in der Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51 [in der damals gültig gewesenen Fassung, die bis 30. Juni 2020 in Kraft stand]; vgl. dazu auch E. 3.3.2).
3.
3.1. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1) sieht vor, dass in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang angeführten Leistungen haben; die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend. Treppenlifte werden in dieser Liste gemäss HVA-Anhang nicht erwähnt, dies im Unterschied zur Liste gemäss HVI-Anhang (vgl. dazu E. 3.3.2).
3.2. Für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Art. 21 oder 21bis IVG erhalten haben, bleibt gemäss Art. 4 HVA der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt; im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss. Nach dieser in Art. 4 HVA verankerten Besitzstandsgarantie hat die Alters- und Hinterlassenenversicherung diejenigen Hilfsmittel weiter zu erbringen, welche bereits die Invalidenversicherung zugesprochen hat und die in der Liste der Hilfsmittel nach HVA im Unterschied zu jener nach HVI nicht enthalten sind, sodass die versicherte Person im AHV-Rentenalter mit den gleichen Hilfsmitteln, welche sie bereits vorgängig erhalten hat, ausgestattet sein soll. Darin eingeschlossen sind Reparaturen oder ein teilweiser Ersatz des Hilfsmittels (SVR 2003 AHV Nr. 12 S. 31, H 230/01 E. 2.2). Sinn und Zweck der Besitzstandsgarantie ist mithin, der versicherten Person den früheren Leistungsstatus über das Erreichen des AHV-Rentenalters hinaus zu gewährleisten (SVR 2019 AHV Nr. 2 S. 4, 9C_594/2017 E. 3.1; Urteile 9C_598/2016 vom 11. April 2017 E. 3.1 und 9C_317/2009 vom 19. April 2010 E. 4.1; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 43quater AHVG).
3.3. In der Invalidenversicherung gilt folgende Regelung:
3.3.1. Nach Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2).
3.3.2. Gemäss Ziff. 13.05* HVI-Anhang in der hier anwendbaren, bis 30. Juni 2020 gültig gewesenen Fassung besteht Anspruch auf Hebebühnen und Treppenlifte sowie Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird; die Abgabe erfolgt leihweise. Die Bestimmung wurde per 1. Juli 2020 in Ziffer 14.05 HVI-Anhang überführt. Neu wird nicht mehr vorausgesetzt, dass das Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine Tätigkeit im Aufgabenbereich notwendig ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 HVI; wobei gemäss Rz. 2153.1 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln [KHMI, gültig ab 1. Januar 2013, Stand am 1. Januar 2023] für bereits zugesprochene Hilfsmittel die bis 30. Juni 2020 gültigen Anspruchsvoraussetzungen weiterhin massgebend sind).
3.3.3. Muss ein von der Versicherung abgegebenes Hilfsmittel trotz sorgfältigem Gebrauch repariert, angepasst oder teilweise erneuert werden, so übernimmt die Versicherung die Kosten, sofern nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist. Von den Versicherten kann eine Kostenbeteiligung verlangt werden. Die Höhe der Kostenbeteiligung ist im Anhang festgelegt (Art. 7 Abs. 2 HVI).
3.3.4. Ein für den Hilfsmittelanspruch relevanter Aufgabenbereich im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI stellt auch die Führung des eigenen Haushaltes dar (vgl. Urteile 9C_514/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 6.1; 9C_522/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 6). Dabei ist nicht vorausgesetzt, dass die versicherte Person den Haushalt überwiegend selbstständig besorgt, sondern es genügt, dass ihre Tätigkeit im Aufgabenbereich einen beachtlichen Umfang erreicht. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund des konkreten Aufgabenbereichs unter Berücksichtigung der durch das Hilfsmittel möglichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit (BGE 122 V 212 E. 4c.aa; 117 V 271 E. 2b.bb; Urteil 9C_218/2019 vom 25. September 2019 E. 4.2.1). Gelegentliche Verrichtungen und Handreichungen im Haushalt können nicht als ganze oder teilweise Haushaltsführung betrachtet werden (BGE 108 V 210 E. 2; Urteil 9C_218/2019 vom 25. September 2019 E. 4.2.1; ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 17 zu Art. 21-21quater IVG ). Weiter können Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nur abgegeben werden, wenn die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden kann (in der Regel um mindestens 10 % gemäss Haushaltabklärung; Rz. 1021 KHMI; SVR 2021 IV Nr. 48 S. 155, 9C_285/2020 E. 4 in fine mit weiteren Hinweisen).
4.
Angesichts des Umstandes, dass nur in der Invalidenversicherung (vgl. E. 3.3.2) und nicht auch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (vgl. E. 3.1) der Anspruch auf Treppenlifte bzw. die Übernahme entsprechender Reparaturkosten vorgesehen ist, stellt sich allein die Frage, ob der Beschwerdeführer gestützt auf die Besitzstandsgarantie einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Zug- und Stützseilersatz am Treppenlift hat (Art. 4 HVA in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 HVI).
4.1. Die Vorinstanz erwog, entgegen der Ausgleichskasse könne aus dem Umstand allein, dass zur Ermittlung des Invaliditätsgrades für den Rentenanspruch die Einkommensvergleichs- und nicht die gemischte Methode zur Anwendung gekommen sei, nicht abgeleitet werden, der Haushalt habe beim Beschwerdeführer keinen Aufgabenbereich dargestellt. Massgebend sei, ob der Beschwerdeführer den Treppenlift ursprünglich (d.h. 1993) auch mit dem Zweck der Tätigkeit im Aufgabenbereich zugesprochen erhalten habe. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Abklärungsbericht vom 29. September 1992 sowie in den übrigen Akten sei von einer Zusprache ausschliesslich für die Erwerbstätigkeit auszugehen; eine ausreichende Betätigung im Aufgabenbereich habe damals überwiegend wahrscheinlich auch nicht bestanden. Dem Beschwerdeführer sei es denn auch bei den weiteren Gesuchen betreffend bauliche Massnahmen oder Hilfsmittel lediglich um die Ermöglichung der Fortbewegung innerhalb seines Hauses gegangen. Gemäss dem Bericht des Zentrums C.________ vom 12. Februar 1993 sollten die beiden Schrägaufzüge (Treppenlifte) gewährleisten, dass der Beschwerdeführer vom Wohnbereich (Wohnzimmer, Küche und Büro im Erdgeschoss, Schlaf- und Badezimmer im Obergeschoss) in die Garage im Untergeschoss gelangen konnte, um zur Arbeit zu fahren, und dass er mobilitätsmässig selbstständig war. Die weiteren Anpassungen am Haus (beispielsweise die Verbreiterung von Türrahmen und die Entfernung von Schwellen) hätten ausschliesslich bezweckt, ihm Zugang zu sämtlichen Räumen zu verschaffen. Hingegen ergebe sich aus den Akten nicht, dass Änderungen erfolgt wären, um ihm eine Tätigkeit im Haushalt zu ermöglichen oder zu erleichtern (z.B. eine Tieferlegung des Backofens). Im Abklärungsbericht vom 29. September 1992 werde denn auch explizit festgehalten, dass es verschiedene bauliche Änderungen brauche, damit sich der Beschwerdeführer zu Hause ohne Dritthilfe bewegen und die architektonischen Barrieren selbstständig überwinden könne. Es gebe damit also keine Anhaltspunkte dafür, dass der Treppenlift auch zum Zweck einer (ausreichenden) Betätigung im Aufgabenbereich zugesprochen worden wäre. Weil alleine relevant sei, aus welchem Grund der Treppenlift 1993 abgegeben worden sei, könne auch auf die beantragte Befragung der Kinder des Beschwerdeführers verzichtet werden, denn diese seien damals erst 3- bzw. 4-jährig gewesen und wären deshalb nicht in der Lage, dazu Auskunft zu geben.
4.2. Der Beschwerdeführer kritisiert als bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz den streitigen Anspruch auf Vergütung der Kosten für die Reparatur bzw. den Seilersatz strikt bezogen auf den Zeitpunkt der Hilfsmittelzusprache am 11. Juni 1993 beurteilt hat. Damit werde die Leistung - entgegen der Rechtsprechung - davon abhängig gemacht, dass die Abgabe des Treppenlifts 1993 auch für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich erfolgt sei. Wie bereits im kantonalen Verfahren macht er geltend, es müsse richtigerweise berücksichtigt werden, dass er sich spätestens ab 2003, dem Zeitpunkt der Trennung von seiner Ehefrau, einen massgeblichen, anspruchbegründenden Aufgabenbereich erschlossen habe. Er sei damals in seinem 3-geschossigen Einfamilienhaus geblieben und habe sich zu einem namhaften Teil um die beiden zu diesem Zeitpunkt 13 und 15 Jahre alten Kinder gekümmert, welche ihre Zimmer behalten und mehrmals pro Woche bei ihm übernachtet hätten. Es dürfe sich für ihn nicht nachteilig auswirken, dass die IV-Stelle nie geprüft habe, ob und in welchem Umfang ein Aufgabenbereich vorhanden gewesen sei. Da die Anspruchsvoraussetzungen bereits aufgrund seiner Erwerbstätigkeit erfüllt gewesen seien, habe sie dazu keinen Anlass gehabt. Auch ohne entsprechende Abklärung sei ihr allerdings hinlänglich bekannt gewesen, dass er über einen Aufgabenbereich verfügt habe. Eine Abklärung hätte ergeben, dass er für die entsprechende Tätigkeit täglich auf den Treppenlift angewiesen war und sich seine Leistungsfähigkeit dank des Treppenlifts um mindestens 10 % steigern liess.
5.
5.1. Nach dem in E. 4 Dargelegten ist lediglich streitig, ob die Vorinstanz für den Anspruch auf Vergütung der Kosten für den Zug- und Stützseilersatz zu Recht alleine als massgebend erachtete, dass - wie unbestritten ist - Grund für die Zusprache des Treppenliftes im Juni 1993 ausschliesslich die Eingliederung in den Erwerbsbereich bildete. Zur Diskussion steht, ob die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er seit 2003 in wesentlichem Umfang auch im Aufgabenbereich tätig war, zu prüfen (das angefochtene Urteil enthält keine diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen; vgl. E. 5.4) und eine allfällige entsprechende Tätigkeit unter Umständen als anspruchsrelevanten Aufgabenbereich im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI zu berücksichtigen.
5.2. Eine Antwort auf die hier streitige Frage lässt sich dem Urteil 9C_218/2019 vom 25. September 2019 entnehmen, dem ein teilweise ähnlich gelagerter Sachverhalt zugrunde lag. Zu beurteilen war damals der Fall eines inzwischen im AHV-Rentenalter stehenden Versicherten, der in jungen Jahren eine inkomplette Tetraplegie erlitten hatte, für deren Folgen ihm die Invalidenversicherung mit Blick auf seine Erwerbstätigkeit (Pensum von 25 %) und nicht für den Aufgabenbereich Haushalt einen Rollstuhl mit Stehaufrichtung zugesprochen hatte. Das Bundesgericht prüfte, ob der Versicherte sich in der Zeit nach der Leistungszusprache einen Aufgabenbereich angeeignet hatte, gelangte dann allerdings zum Ergebnis, dass er sich zwar an verschiedenen Haushaltsarbeiten beteiligt hatte, dies jedoch in einem Umfang, welcher weder einer ganzen noch zumindest einer teilweisen Haushaltsführung entsprach, was für den ganzen Zeitraum bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters gelte (dortige E. 4.2.4). Gestützt darauf gelangte das Bundesgericht zum Ergebnis, dass mit Blick auf die Besitzstandsgarantie kein Anspruch auf das beantragte Hilfsmittel ausgewiesen sei. Darüber hinaus hielt es fest, dass sich daran selbst dann nichts ändern würde, wenn der Versicherte inzwischen, d.h. als Altersrentner, im geforderten Ausmass im Haushalt tätig wäre, denn die Besitzstandsgarantie verleihe keinen Anspruch darauf, dass der versicherten Person nach Eintritt ins AHV-Rentenalter Hilfsmittel für einen anderen Eingliederungsbereich abgegeben würden; ein entsprechender Anspruch habe nach diesem Zeitpunkt gemäss Art. 10 Abs. 3 IVG nicht mehr entstehen können (dortige E. 4.3).
5.3. Dem im Urteil 9C_218/2019 vom 25. September 2019 dargelegten Grundsatz, wonach die nachträgliche Aneignung eines (umfangmässig beachtlichen) Aufgabenbereichs vor Eintritt des AHV-Rentenalters mit Blick auf die Besitzstandsgarantie anspruchsbegründend sein kann, trug die Vorinstanz nicht Rechnung, indem sie den streitigen Anspruch einzig davon abhängig machte, für welchen Eingliederungsbereich der Beschwerdeführer den Treppenlift ursprünglich, d.h. 1993, zugesprochen erhalten hatte. Über ihre enge Sichtweise hinaus prüfte sie zwar noch, worum es dem Beschwerdeführer bei den weiteren Gesuchen betreffend bauliche Massnahmen oder Hilfsmittel gegangen war. Die daraus gewonnene Erkenntnis, dass stets erwerbliche Zwecke die Grundlage gebildet hätten, diente ihr allerdings lediglich als Bestätigung des von ihr für allein massgebend gehaltenen Umstandes, dass der Treppenlift anfänglich zwecks Eingliederung in den erwerblichen Bereich abgegeben worden war.
5.4. Aufgrund ihrer unzutreffenden Rechtsauffassung unterliess es die Vorinstanz, der Frage nachzugehen, ob sich die Tätigkeitsbereiche des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen der Leistungszusprache im Jahr 1993 und dem Eintritt ins Rentenalter im Jahr 2017 verändert hatten, d.h. in dem Zeitraum, in welchem eine allenfalls neu hinzukommende Betätigung in einem Aufgabenbereich noch anspruchsbegründend hätte sein können. Insbesondere verzichtete sie darauf, abzuklären, ob sich der Beschwerdeführer - wie er bereits im vorinstanzlichen Verfahren unter Hinweis auf die Trennung, die Aufteilung der Betreuungsaufgaben etc. geltend gemacht hatte - ab 2003 neben seiner Erwerbstätigkeit einen relevanten Aufgabenbereich erschlossen hatte. Sie hielt einzig und ohne nachvollziehbare Begründung fest, zum Zeitpunkt der Leistungszusprache habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine ausreichende Betätigung im Aufgabenbereich bestanden. Dementsprechend fehlen im angefochtenen Urteil verbindliche tatsächliche Feststellungen zu dieser Frage.
Die Ausgleichskasse ihrerseits prüfte in ihrem Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2023 zwar, insoweit korrekt, ob beim Beschwerdeführer später ein Aufgabenbereich Haushalt hinzugekommen war. Allerdings verneinte sie dies mit der Begründung, auch im Rahmen späterer Rentenrevisionsverfahren sei stets die Einkommensvergleichsmethode zur Anwendung gelangt, was (wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog; vgl. vorstehende E. 4.1 am Anfang) insoweit unzutreffend ist, als rechtsprechungsgemäss nicht generell argumentiert werden kann, dass eine versicherte Person, die für die Invaliditätsbemessung als voll erwerbstätig eingestuft wird, keine relevante Tätigkeit im Aufgabenbereich bzw. im Haushalt ausübe und deshalb für diesen Bereich von vornherein keinen Anspruch auf Hilfsmittel habe (Urteil 8C_961/2009 vom 17. Juni 2010 E. 4; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 17 zu Art. 21-21quater IVG ; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 208 Rz. 358).
5.5. Nach dem Gesagten verletzt das vorinstanzliche Urteil Bundesrecht. Es rechtfertigt sich, die Angelegenheit an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie den rechtserheblichen Sachverhalt abkläre, d.h. prüfe, ob beim Beschwerdeführer in der Zeit zwischen der Leistungszusprache 1993 und dem Eintritt ins Rentenalter im April 2017 ein entsprechender Aufgabenbereich hinzugekommen war. Anschliessend wird sie unter Zugrundelegung der erhobenen Tatsachen sowie unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung neu zu verfügen haben.
6.
6.1. Hinsichtlich der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung gilt die Rückweisung der Sache zu erneuter Beurteilung als vollständiges Obsiegen (BGE 146 V 28 E. 7), dies unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1). Die unterliegende Ausgleichskasse hat somit die Gerichtskosten zu tragen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1, Art. 68 Abs. 2 BGG ).
6.2. Zur Neuverlegung der Parteientschädigung des kantonalen Gerichtsverfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 68 Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. September 2024 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Aargau vom 31. Oktober 2023 werden aufgehoben. Die Sache wird zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung an die Verwaltung zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. April 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann