Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_297/2024
Urteil vom 29. Mai 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuern, Steuerperioden 2020 und 2021,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2024 (100.2023.321/322U).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. Mai 2024 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2024,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 V 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3) nicht genügt,
dass bei einem Nichteintretensentscheid darzulegen ist, weshalb die Vorinstanz auf die bei ihr eingereichte Beschwerde hätte eintreten sollen, und die Auseinandersetzung mit der materiellen Seite des Falles keine sachbezogene Begründung darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil dargelegt hat, weshalb sie auf ein gegen "das Verwaltungsgericht" gerichtetes Ausstandsgesuch des A.A.________ und seiner Ehefrau ebenso wie auf deren Beschwerden betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuern der Steuerperioden 2020 und 2021 nicht eingetreten ist,
dass sie zudem das Gesuch der Eheleute A.________ um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerden abgewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer nicht auf die entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz eingeht und insbesondere nicht darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die ihr unterbreiteten Rechtsbegehren hätte eintreten sollen, sondern sich darauf beschränkt, in pauschaler und teilweise ungebührlicher (vgl. Art. 42 Abs. 6 und Art. 33 abs. 1 BGG ) Weise seinen Unmut zu äussern und appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil zu üben,
dass die Beschwerde somit den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Prozessführung ausscheidet (Art. 64 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Mai 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Dormann