Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_313/2023
Urteil vom 29. Juni 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Grundbuchamt Emmental-Oberaargau, Schloss, Städtli 26, 3380 Wangen an der Aare,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Handänderungssteuern des Kantons Bern, Steuerperiode 2018,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2023 (100.2022.353U).
Nach Einsicht
in das A.________, U.________/BE, betreffende Urteil 100.2022.35 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2023 in Sachen nachträgliche Befreiung von der Handänderungssteuer des Kantons Bern,
in die gegen dieses Urteil an das Bundesgericht gerichtete Beschwerde des Steuerpflichtigen vom 8. Mai 2023 (Poststempel),
in das Schreiben des Steuerpflichtigen vom 23. Juni 2023 (Poststempel), worin dieser mitteilt, seine Beschwerde "vorbehaltlos und unwiderruflich" zurückziehen zu wollen, weswegen diese "als gegenstandslos zu betrachten" sei,
in Erwägung,
dass der Instruktionsrichter (hier: der Abteilungspräsident; Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]) als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG; Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273] in Verbindung mit Art. 71 BGG),
dass das vorliegende Verfahren 9C_313/2023 zufolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben ist,
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens nach dem Unterliegerprinzip zu verlegen sind (Art. 65 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und dem Kanton Bern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, keine Entschädigung auszurichten ist (Art. 68 Abs. 3 BGG),
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mitgeteilt.
Luzern, 29. Juni 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Kocher