Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_352/2024
Urteil vom 29. Juli 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Bögli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Serafe AG, Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe, Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2024 (A-3172/2024).
Nach Einsicht
in die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2024, mit dem es A.________ aufforderte, bis zum 13. Juni 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten, ansonsten es auf dessen Beschwerde vom 21. Mai 2024 nicht eintrete,
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. Juni 2024,
in Erwägung,
dass es sich bei der Ansetzung einer Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses um einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG handelt, der vor Bundesgericht nur dann angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was vom Beschwerdeführer darzulegen ist (BGE 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2),
dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass der angedrohte nicht wieder gutzumachende Nachteil (Nichteintretensentscheid aufgrund Nichtbezahlung des Kostenvorschusses) tatsächlich eintreten könnte, da er finanziell nicht in der Lage sei, den Kostenvorschuss zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2),
dass der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben sollte, sondern lediglich angibt, die Höhe des verlangten Kostenvorschusses sei unverhältnismässig, und damit seiner Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht nachkommt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass nach dem Unterliegerprinzip die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ) und dem Bundesamt für Kommunikation, das in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, keine Entschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG),
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Bundesamt für Kommunikation schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Juli 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Stadelmann
Die Gerichtsschreiberin: Bögli