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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_47/2024  
 
 
Urteil vom 29. Oktober 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Herausgabe von Eigentum, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. September 2024 (LF240090-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdegegnerin ist Eigentümerin von vier Lastkraftwagen C.________ samt Zubehör. Im April 2023 schloss sie Leasingverträge über die Fahrzeuge mit der D.________ GmbH, wobei der Beschwerdeführer als Solidarbürge mithaftete. Der Beschwerdeführer betrieb die Fahrzeuge allerdings persönlich und nahm sie zu sich nach U.________. Nach einem Zahlungsverzug der D.________ GmbH verlangte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer im Februar 2024 die Herausgabe der Fahrzeuge. Im März 2024 schlossen sie eine Teilzahlungsvereinbarung, die der Beschwerdeführer ab April 2024 nicht mehr einhielt. 
Am 16. Mai 2024 verlangte die Beschwerdegegnerin am Bezirksgericht Zürich gestützt auf Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) die Herausgabe der Fahrzeuge. Nach Durchführung eines Schriftenwechsels hiess das Bezirksgericht das Herausgabebegehren gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB mit Urteil vom 15. August 2024 gut, da der Beschwerdeführer ohne Rechtsgrund über die Fahrzeuge verfüge. Zudem wies das Bezirksgericht die zuständige Behörde an, den Herausgabebefehl auf Verlangen der Beschwerdegegnerin zu vollstrecken. 
Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer am 29. August 2024 (Poststempel) Berufung. Mit Beschluss vom 18. September 2024 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Berufung mangels genügender Begründung nicht ein. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2024 (Postaufgabe) "Berufung" an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). 
Das Obergericht ist auf die Berufung nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob es dadurch gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer geht jedoch nicht auf die Erwägungen des Obergerichts ein und er zeigt nicht auf, inwiefern dieses verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Stattdessen äussert er sich zur Haftung aus den Leasingverträgen und macht geltend, die Fahrzeuge seien nicht mehr in seinem Besitz. Zudem macht er geltend, ihm seien die Akten nie zugestellt worden und das Obergericht habe eine Replik von ihm nicht anerkannt. Er behauptet jedoch nicht, dass er je um Akteneinsicht ersucht hätte und ihm diese verweigert worden wäre. Auf welche Replik er sich bezieht, ist unklar. Ein Schriftenwechsel wurde einzig vor Bezirksgericht durchgeführt, wobei sich der Beschwerdeführer am 3. Juni 2024 unaufgefordert zu einer Verfügung und am 24. Juni 2024 fristgerecht zum Gesuch der Beschwerdegegnerin geäussert hatte. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Oktober 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg