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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_48/2024  
 
 
Urteil vom 29. Oktober 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Familiengericht Muri, 
Seetalstrasse 8, 5630 Muri, 
 
B.________. 
 
Gegenstand 
Entschädigung der Verfahrensbeiständin, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 1. Oktober 2024 (XBE.2024.33). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 2. Dezember 2021 errichtete das Familiengericht Muri für den Beschwerdeführer eine Verfahrensbeistandschaft gemäss Art. 449a ZGB und setzte Rechtsanwältin Dr. B.________ als Verfahrensbeiständin zur Vertretung des Beschwerdeführers in zwei familienrechtlichen Verfahren (OF.2021.74 und SF.2021.29) ein. Die Verfahren OF.2021.74 und SF.2021.29 wurden im Juni 2023 abgeschlossen. 
Mit Entscheid vom 21. März 2024 stellte das Familiengericht fest, dass das Mandat von B.________ mit rechtskräftigem Abschluss der Verfahren OF.2021.74 und SF.2021.29 beendet ist. Es setzte die Entschädigung von B.________ auf Fr. 8'921.75 fest und auferlegte diese dem Beschwerdeführer. 
Am 17. Juni 2024 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer unter anderem gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte, der Verfahrensbeiständin kein Honorar auszuzahlen. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2024 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Die Angelegenheit ist vermögensrechtlicher Natur (Urteil 5D_148/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 1.2). Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig. Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Gerügt werden kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). 
 
 
3.  
Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer setze sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Bemessung des Aufwands der Verfahrensbeiständin nicht auseinander. Er beschränke sich darauf, Amtsmissbrauch und bandenmässigen Betrug vorzubringen. Es sei - so das Obergericht - nicht ersichtlich, inwiefern die Verfahrensbeiständin wider die Interessen des Beschwerdeführers gehandelt oder ihr Mandat überschritten haben soll. Unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen hat es erwogen, die Entschädigung sei entsprechend der kantonalen Praxis festgesetzt worden und es bestünden keine Hinweise, dass die Höhe der Entschädigung nicht angemessen gewesen wäre. Die Entschädigung sei dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei seit drei Jahren unschuldig im Gefängnis und habe seit drei Jahren seine beiden Kinder nicht mehr gesehen. Auf dieser Basis wolle er der Verfahrensbeiständin kein Honorar zahlen. Er wirft ihr und weiteren Personen und Behörden bzw. Institutionen Amtsmissbrauch und bandenmässigen Betrug vor. Er macht geltend, die Schweizer Justizbehörden (inkl. Rechtsanwälte) verletzten seine Freiheitsrechte (Inhaftierung trotz Unschuld), die Eigentumsgarantie (Enteignung beim Verkauf von Beteiligungen) sowie die Rechtsgleichheit (Verurteilung trotz Unschuld) und sie hätten Verfahrensfehler begangen (Unterschlagung von Beweismaterial bei einem Mordanschlag gegen ihn). 
Soweit überhaupt ein Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid erkennbar ist, fehlt eine Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern das Obergericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Nicht Thema des vorliegenden Verfahrens ist ausserdem die Behandlung in den Psychiatrischen Diensten und die Zwangsmedikation, die vorbereitet werde. 
 
5.  
Nebst dem Entscheid des Obergerichts ficht der Beschwerdeführer einen Vollzugsbefehl des Amts für Justizvollzug vom 2. September 2024 an. Er wendet sich in diesem Beschwerdeteil ausdrücklich an das Departement Volkswirtschaft und Inneres und er hat die Beschwerde gemäss dem Verteiler dem Departement auch zugestellt. Demnach erübrigen sich Weiterungen dazu. 
 
 
6.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Beistand und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Oktober 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg