Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1017/2024
Urteil vom 29. Oktober 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, Spiegelgasse 12, 4051 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Durchführung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 15. Juli 2024 (VD.2024.64).
Sachverhalt:
A.
A.________ wurde mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. April 2012 der sexuellen Nötigung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Die Strafe wurde zugunsten einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB aufgeschoben. Mit Urteil vom 18. Dezember 2017 sprach ihn das Appellationsgericht Basel-Stadt der einfachen Körperverletzung, des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und weiterer Delikte schuldig. Die hierfür ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwölf Monaten wie auch die mit Urteil vom 19. April 2012 ausgesprochene Strafe schob es zugunsten einer stationären Behandlung nach Art. 59 StGB auf und hob zugleich die ambulante psychiatrische Behandlung auf. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. November 2019 wurde er (erneut) wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen versuchten Diebstahls verurteilt, wobei die ausgefällte Freiheitsstrafe von einem Monat und zwei Wochen wiederum zugunsten der bereits angeordneten stationären Massnahme aufgeschoben wurde. Mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Dezember 2022 wurde diese Massnahme um zwei Jahre verlängert.
B.
Infolge wiederholt kritischer Vorfälle wie Auseinandersetzungen mit anderen Eingewiesenen wurde A.________ vom 23. November 2023 bis zum 9. Januar 2024 ins Untersuchungsgefängnis Basel versetzt. Nach seiner Rückkehr in das Massnahmezentrum wurde eine stetige Verschlechterung seiner psychischen Verfassung festgestellt, weshalb er am 25. März 2024 aufgrund einer weitgehenden Beeinträchtigung seines psychopathologischen Zustands in das Untersuchungsgefängnis und am 6. April 2024 im Rahmen einer Krisenintervention in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (nachfolgend UPK) versetzt wurde. Auf Antrag der UPK ordnete die Abteilung Straf- und Massnahmevollzug als Vollzugsbehörde mit Verfügung vom 23. April 2024 im Rahmen der Durchführung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB bei A.________ massnahmeindizierte Zwangsmassnahmen im Form von Zwangsmedikationen "rückwirkend ab dem 19. April 2024 und in Form einer Unterbringung im Isolierzimmer für die Dauer von vorerst vier Wochen bzw. bis zum 18. Mai 2024" an.
Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Eingaben vom 1. und 24. Mai 2024 Rekurs beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung, die umgehende Einstellung der angeordneten Zwangsmassnahmen sowie die Feststellung, es sei zu einer rechts- und konventionswidrigen Zwangsmassnahme gekommen. Weiter beantragte er die Zusprechung einer Genugtuung für die Verweigerung des Hofganges sowie für die rechtswidrig angeordneten Zwangsmassnahmen. Überdies ersuchte er um Feststellung, dass es zu einer Verletzung von Art. 3 und 13 EMRK gekommen sei.
Mit Urteil vom 15. Juli 2024 wies das Verwaltungsgericht den Rekurs von A.________ ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 16. September 2024 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und im Wesentlichen die Gutheissung seiner vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren. Eventualiter sei die Sache zur Begründung und (erneuten) Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Darüber hinaus beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren.
Es wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Die Anordnung einer Zwangsmedikation während eines strafrechtlichen Massnahmevollzugs ist ein Entscheid über den Vollzug von Massnahmen im Sinne von Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist, mit den nachfolgenden Einschränkungen, grundsätzlich einzutreten.
2.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erachtet die gegen ihn im Rahmen des Massnahmevollzugs angeordneten Zwangsmassnahmen (Zwangsmedikation und Isolation) als bundesrechts- und konventionswidrig. Zur Begründung legt er auf rund 15 Seiten ausführlich seinen Standpunkt (frei) dar. Dabei verkennt er die Rechtsnatur der Beschwerde an das Bundesgericht: Das Bundesgericht hat vorliegend nur zu prüfen, ob die kantonale Instanz das Bundes- und Konventionsrecht richtig angewendet hat (vgl. Art. 95 BGG), wobei es seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde legt (vgl. Art. 105 BGG). Hierfür ist unerlässlich, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, wie dies der Beschwerdeführer vorliegend tut. Vielmehr hat sie mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; ausführlich zu den Anforderungen an die Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG siehe Urteil 7B_64/2023 vom 17. September 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen kommt der Beschwerdeführer, der sich in keiner Weise (nachvollziehbar) mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, nicht ansatzweise nach. Auf seine Beschwerde ist deshalb, soweit sie die Zulässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahmen betrifft, nicht einzutreten.
3.
Der Beschwerdeführer beantragt auch vor Bundesgericht die Zusprechung einer Genugtuung aufgrund angeblich verweigerter Hofgänge und bringt vor, die Vorinstanz habe diese Frage "schlicht totgeschwiegen".
Auch insoweit ficht der Beschwerdeführer den Entscheid nicht sachgerecht an: Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid ausdrücklich fest, seine entsprechenden Begehren lägen einerseits ausserhalb des Streitgegenstands und fielen andererseits gar nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, da Entschädigungsforderungen gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates und seines Personales des Kantons Basel-Stadt (SG 161.100) auf dem Weg des Zivilprozesses beim Zivilgericht geltend zu machen seien. Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist daher einzig der Entscheid der Vorinstanz, auf diese Begehren nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Mit diesem Nichteintretensentscheid setzt sich der Beschwerdeführer indessen in keiner Weise auseinander. Stattdessen ersucht er um eine materielle Beurteilung seiner vor der Vorinstanz gestellten Genugtuungsansprüche, was von vornherein ausser Betracht fällt (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1; 135 II 38 E. 1.2).
4.
Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 EMRK geltend.
4.1. Die Vorinstanz führt dazu insbesondere aus, die Klinik habe dem Beschwerdeführer persönlich das rechtliche Gehör zu den beantragten Massnahmen gewährt. Eine proaktive Involvierung seines Rechtsvertreters sei nicht erforderlich, zumal er nicht geltend mache, dass er diesen habe beziehen wollen und ihm dies versagt worden sei.
4.2. Der Beschwerdeführer weist diesbezüglich zwar zu Recht darauf hin, dass es als zumindest problematisch erscheint, wenn einerseits aufgrund seiner psychisch instabilen Lage eine Zwangsmedikation angeordnet wird, andererseits aber die Auffassung vertreten wird, er sei nach wie vor in der geistigen Verfassung, seine Interessen selbst zu vertreten. Er bringt in der Beschwerde aber auch ausdrücklich vor, zu diesem Zeitpunkt "ansprechbar und zugänglich für logische Argumente" gewesen zu sein, womit er seine Kritik an der mangelnden Gewährung des rechtlichen Gehörs selbst entkräftet. Entgegen seiner Ansicht kann aus diesem Vorbringen sodann auch nicht geschlossen werden, dass die streitigen Zwangsmassnahmen nicht notwendig gewesen wären: Es ist durchaus denkbar, dass eine Behandlung gerade deshalb erforderlich ist, weil Phasen der Klarheit sowie instabile Phasen wechselseitig auftreten.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht. Diese setzt jedoch insbesondere voraus, dass die gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers erfüllt indessen über weite Strecken die Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG an die Begründungspflicht nicht, weshalb sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Angesichts der Gesamtumstände rechtfertigt es sich indessen, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger