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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_983/2024  
 
 
Urteil vom 29. Oktober 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Richteramt Solothurn-Lebern, Strafabteilung, Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Anordnung von Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, 
vom 22. August 2024 (BKBES.2024.112). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Amtsgericht Solothurn-Lebern sprach A.________ mit Urteil vom 24. Juli 2024 des mehrfachen Raubes, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) schuldig. Es verurteilte ihn insbesondere zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an, deren Vollzug der Freiheitsstrafe vorausgeht. Mit Beschluss des gleichen Tages ordnete das Amtsgericht Sicherheitshaft für vier Monate (bis am 24. November 2024) an. Diese sei "im bisherigen Regime des vorzeitigen Massnahmenvollzugs" zu vollziehen, den die Staatsanwaltschaft bereits mit Verfügung vom 15. Februar 2023 bewilligt hatte. 
 
B.  
A.________ meldete Berufung gegen das Urteil vom 24. Juli 2024 an und erhob Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. Juli 2024, mit dem das Amtsgericht Sicherheitshaft angeordnet hatte. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn wies die Beschwerde mit Beschluss vom 22. August 2024 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, der Beschluss vom 24. Juli 2024 sei aufzuheben und er sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Eventualiter sei eine geeignete mildere Massnahme festzusetzen bzw. sei er unverzüglich in eine stationäre psychiatrische Klinik einzuweisen. Die Entlassung aus der Sicherheitshaft sei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Zofingen im Sinne von Art. 62c StGB mitzuteilen und es sei eine angemessene zivilrechtliche Massnahme zu prüfen. In jedem Fall sei anstelle von Sicherheitshaft "eine dem Recht auf persönliche Freiheit und die Reintegration fördernde Massnahme" zu verfügen. Die Anmeldung auf den Wartelisten für die Einweisung in eine stationäre Massnahme sei beizubehalten. Zudem sei ihm eine angemessene und übliche Entschädigung für die erlittene Unbill und die Überhaft zu entrichten. 
Das Amtsgericht, die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Anordnung der Sicherheitshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG) und befindet sich nach wie vor in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
Gemäss Art. 236 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Abs. 1). Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime (Abs. 4). Beim vorzeitigen Strafvollzug handelt es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme an der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Sanktionsvollzug. Damit die strafprozessuale Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmenvollzugs fortgeführt werden kann, muss weiterhin ein dringender Tatverdacht und mindestens ein besonderer Haftgrund vorliegen. Zudem muss die Haft verhältnismässig sein (BGE 146 IV 49 E. 2.6; 143 I 241 E. 3.5; Urteil 1B_142/2023 vom 19. April 2023 E. 3.3 f. mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde ohne gesetzliche Grundlage festgehalten. Er begründet dies damit, dass er sich im vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmenvollzug befinde und damit nicht mehr "unter dem Regime der Untersuchungs- und Entscheidbehörden" stehe. Weiter bringt er vor, Art. 231 StPO - den die Vorinstanz ihrer Anordnung der Sicherheitshaft zugrundelege - bilde die Rechtsgrundlage "für das Untersuchungs- und Entscheidverfahren, nicht aber für das Vollstreckungsrecht". Die Bestimmung könne daher nicht als Rechtsgrundlage für die Sicherheitshaft dienen. Das erstinstanzliche Strafgericht sei demnach nicht dafür zuständig, Sicherheitshaft zwecks Durchsetzung der Massnahme anzuordnen.  
 
3.2. Was der Beschwerdeführer aus dieser Rüge zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht erkennbar: Wie er selbst vorbringt, befand er sich am 24. Juli 2024 rechtmässig im vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmenvollzug. Seine Inhaftierung basiert demnach auf einem gültigen Hafttitel. Ob das Amtsgericht unter diesen Umständen in Anwendung von Art. 231 StPO die (im bisherigen Regime des vorzeitigen Massnahmenvollzugs zu vollziehende) Sicherheitshaft des erstinstanzlich verurteilten Beschwerdeführers (erneut) anzuordnen hatte, kann bei dieser Sachlage offenbleiben, da ihm durch die Anordnung jedenfalls kein Rechtsnachteil erwächst.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer moniert, es sei nicht klar, weshalb der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben sein soll. E r habe nie eine schwere Körperverletzung begangen, die Glaubwürdigkeit des einzigen Zeugen sei zweifelhaft und der Sachverhalt in den wesentlichen Punkten umstritten. Die Vorinstanz verfalle zudem in Willkür, wenn sie behaupte, es sei nach dem psychiatrischen Gutachten zwingend eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB erforderlich, um das Risiko für die Begehung weiterer Delikte dauerhaft zu senken.  
 
4.2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).  
 
4.3. Mit seinen pauschalen und knappen Ausführungen kommt der Beschwerdeführer diesen Anforderungen nicht nach. Jedenfalls vermag er die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht als willkürlich auszuweisen, räumt er doch selbst ein, der Sachverständige erachte eine "stationäre Massnahme für notwendig". Soweit er das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) bestreitet, kann ihm deshalb nicht gefolgt werden. Auf die Rüge ist nicht weiter einzugehen.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Inhaftierung sei aus mehreren Gründen unverhältnismässig und verstosse gegen das Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung. Er sei bereits länger inhaftiert, als es das noch nicht rechtskräftige Urteil vorsehe. Obschon er sich im vorzeitigen Massnahmenvollzug befinde, werde er in einer (normalen) Strafanstalt festgehalten, und zwar ohne therapeutische Betreuung und ohne Optimierung seiner Medikation. Das Fehlen von geeigneten Therapieplätzen dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Überdies werde er immer wieder in Isolationshaft "in unmenschlichen Umständen" gehalten. Er habe seit Wochen keinen Kontakt zu seinen Verwandten. Ein telefonischer Kontakt mit seinem Rechtsanwalt sei nicht möglich gewesen. Dies verstosse gegen das Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung. Er sei dringend aus der Haft zu entlassen oder in eine Institution mit einem therapeutischen Nutzen zu verbringen. So könne er etwa in eine "nicht forensische Klinik" verlegt oder "in eine zivilrechtliche Massnahme" überführt werden, was als milderes Mittel seiner Inhaftierung vorzuziehen sei.  
 
5.2. Untersuchungs- und Sicherheitshaft müssen verhältnismässig sein (siehe Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 29 E. 3.2, 367 E. 2.1). Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft zudem nicht länger dauern als die mutmasslich zu erwartende Freiheitsstrafe. Das Gericht darf die Haft somit nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1 mit Hinweis). Obwohl sich Art. 212 Abs. 3 StPO nur auf die zu erwartende Freiheitsstrafe bezieht, sind auch freiheitsentziehende Massnahmen zu berücksichtigen. Droht eine Verurteilung zu einem stationären Massnahmenvollzug, ist daher die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (Urteile 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.7.3; 7B_434/2023 vom 29. August 2023 E. 5.1; je mit Hinweisen).  
 
5.3. Eine Person, die rechtskräftig einer stationären therapeutischen Massnahme unterworfen wurde, ist in eine dafür geeignete Einrichtung zu überführen (vgl. Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB). Ein übergangsweiser Aufenthalt in einer für die Durchführung der angeordneten Massnahme ungeeigneten Straf- oder Haftanstalt kann zulässig sein, soweit dies erforderlich ist, um eine geeignete Einrichtung zu finden. Die betroffene Person darf aber nur kurzfristig in einer solchen Straf- oder Haftanstalt untergebracht werden. Verbringt sie längere Zeit in einer ungeeigneten Anstalt, kann dies Art. 5 EMRK verletzen (Urteil des EGMR vom 27. Januar 2015 i.S. Papillo gegen Schweiz [Nr. 43368/08] § 41 ff.; BGE 148 I 116 E. 2.3; 142 IV 105 E. 5.8.1; Urteil 7B_883/2023 vom 4. März 2024 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Wartet eine Person im vorzeitigen Massnahmenvollzug in einer Strafanstalt auf einen freien Platz in einer geeigneten Einrichtung, ist ihre Situation zwar nicht gleichzusetzen mit derjenigen einer rechtskräftig verurteilten Person, es ist aber auch in einem solchen Fall zu prüfen, ob sich ihre Inhaftierung angesichts ihrer Behandlungsbedürftigkeit im konkreten Einzelfall noch rechtfertigen lässt (Urteile 1B_125/2023 vom 27. März 2023 E. 4.3; 1B_251/2020 vom 17. Juni 2020 E. 5.2 f.; 1B_545/2020 vom 18. November 2020 E. 3.3; je mit Hinweisen; vgl. BGE 149 I 366 E. 7.1 ff).  
 
5.4. Die konkreten Haftmodalitäten sind grundsätzlich nicht im Haftprüfungsverfahren zu beanstanden, sondern im Rahmen der gesetzlich separat geregelten Haftvollzugsbeschwerde nach Art. 235 Abs. 5 StPO. Fragen der Haftbedingungen können ausnahmsweise direkt zum Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens erhoben werden, falls das Haftregime die Rechtmässigkeit der Haft als solche tangiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn bei der beschuldigten Person aus medizinischen Gründen die Hafterstehungsfähigkeit offensichtlich fehlt oder wenn ausreichend dargetan wird, dass das beanstandete Haftregime in der Weise unzumutbar erscheint, dass sich in Nachachtung der Grundrechte der beschuldigten Person (insbesondere Art. 10 Abs. 3 BV oder Art. 3 EMRK) eine sofortige Haftentlassung aufdrängt (Urteile 1B_181/2023 vom 27. April 2023 E. 5.1; 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 E. 6.2; je mit Hinweisen).  
 
5.5. Die Rügen des Beschwerdeführers zur Verhältnismässigkeit der Haft erweisen sich als unbegründet:  
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 20. Juni 2022 in Haft und hatte somit am 24. Juli 2024 bereits über 25 Monate Haft erstanden. Dennoch droht ihm, angesichts der freiheitsentziehenden Massnahme, die gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB einstweilen bis zu fünf Jahre dauern kann, zurzeit noch keine Überhaft, da er nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist, weshalb eine Aufhebung dieser Anordnung durch das Berufungsgericht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre (vgl. Urteil 1B_299/2023 vom 29. Juni 2023 E. 3.1.1 f mit Hinweisen). 
Ferner besteht vorliegend jedenfalls aktuell noch kein Grund, den Beschwerdeführer aus Gründen seiner Behandlungsbedürftigkeit aus der Haft zu entlassen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, wird zwar seine jetzige Unterbringung den Anforderungen an eine Massnahme nicht gerecht. Aus einer Stellungnahme des Amtes für Justizvollzug des Kantons Solothurn vom 24. September 2024 in den Vorakten geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer am 20. Juni 2023 in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden sei. Er sei am 2. Februar 2024 zurück in ein Untersuchungsgefängnis verlegt worden, weil die Weiterführung der Therapie wegen Verschlechterung seines Gewalt- und Risikoprofils nicht möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer befand sich demzufolge seit Gewährung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs am 15. Februar 2023 offenbar zumindest zeitweise in einer für die Durchführung der Massnahme geeigneten Einrichtung. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich zudem entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich zurzeit auf drei Wartelisten befindet und die Vorinstanz eine Kopie ihres Beschlusses der für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständigen Behörde hat zukommen lassen, damit diese sich um einen geeigneten Platz bemühe. Es sind demnach Bestrebungen im Gange, den Beschwerdeführer, der sich erst im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet und noch nicht rechtskräftig einer Massnahme unterworfen wurde, möglichst rasch einer geeigneten Einrichtung zuzuführen. 
Dieser legt nicht dar, inwiefern ihm in der Zwischenzeit die Fortsetzung der Haft angesichts seines Gesundheitszustandes unzumutbar wäre. Soweit er behauptet, er werde in Isolationshaft "in unmenschlichen Umständen" gehalten, habe seit Wochen keinen Kontakt zu seinen Verwandten und habe keinen telefonischen Kontakt zu seinem Rechtsanwalt, geht dies nicht aus der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hervor, die der Beschwerdeführer in diesem Punkt nicht als willkürlich oder sonst bundesrechtswidrig rügt (vgl. E. 4.2 hiervor). 
Eine mildere Massnahme als die Fortsetzung der Haft, wie etwa die beantragte Überführung in eine "zivilrechtliche Massnahme", fällt angesichts der vom Beschwerdeführer ausgehenden Wiederholungsgefahr nicht in Betracht, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt. Damit erweist sich die Inhaftierung des Beschwerdeführers derzeit noch als verhältnismässig. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist dagegen gutzuheissen, da die Voraussetzungen nach Art. 64 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Entsprechend sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er aufgrund einer Verbesserung seiner finanziellen Situation dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Benedikt Schneider wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Oktober 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern