Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7G_1/2024
Urteil vom 29. Oktober 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Hurni, Hofmann,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Kenad Melunovic Marini,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Berichtigungsgesuch,
Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11. Juli 2024 (7B_76/2024 [Entscheid SBK.2023.31]).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (banden- und gewerbsmässiger Import und Handel mit grossen Mengen Kokain und Marihuana), Geldwäscherei und Urkundenfälschung.
A.a. Auf Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 3. Dezember 2021 hin, bewilligte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (ZMG) mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 (akustische) technische Überwachungen (Art. 280 lit. a StPO) in der vom Beschuldigten damals benutzten Wohnung und in dem von diesem verwendeten Fahrzeug, je bis zum 2. März 2022.
A.b. Mit Rechtshilfeersuchen vom 25. Mai 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft bei den französischen Strafverfolgungsbehörden via Eurojust (Europol) die Herausgabe sämtlicher Kommunikationsvorgänge (inklusive Nachrichteninhalte, Bilder und Videos) eines Benutzers der Kommunikationsplattform Sky ECC.
A.c. In Erledigung des Rechtshilfeersuchens vom 25. Mai 2022 übermittelte Eurojust der Staatsanwaltschaft am 8. Juli 2022 elektronische Aufzeichnungen der Kommunikationsplattform Sky ECC über einen Downloadlink.
A.d. Am 16. August 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft beim ZMG (gestützt auf Art. 278 Abs. 3 StPO) die Genehmigung eines "Zufallsfunds" aus der erfolgten ausländischen Überwachung der Kommunikationsplattform Sky ECC bzw. die Verwendung der rechtshilfeweise übermittelten Aufzeichnungen im Strafverfahren gegen den Beschuldigten.
A.e. Das ZMG verfügte am 25. August 2022, dass die Ergebnisse der ausländischen Überwachung der Kommunikationsplattform Sky ECC auch im Rahmen der Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verwendet werden dürfen.
A.f. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Beschuldigten mit Schreiben vom 11. Januar 2023 mit, dass sie die Verwendung von Beweismitteln aus diversen Überwachungsmassnahmen durch das ZMG habe genehmigen lassen. Sie liess ihm insbesondere die Verfügungen des ZMG vom 8. Dezember 2021 und 25. August 2022 zukommen.
B.
B.a. Gegen die ihm am 12. Januar 2023 zugestellten Verfügungen des ZMG vom 8. Dezember 2021 (akustische technische Überwachungen) und 25. August 2022 (Verwendung der rechtshilfeweise übermittelten Aufzeichnungen als "Zufallsfund") erhob der Beschuldigte am 23. Januar 2023 Beschwerde beim kantonalen Obergericht. Am 23. November 2023 wies das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, die Beschwerde ab, soweit diese nicht gegenstandslos geworden war.
B.b. Gegen den Entscheid des Obergerichtes vom 23. November 2023 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 22. Januar 2024 an das Bundesgericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der beiden Verfügungen des ZMG vom 8. Dezember 2021 und 25. August 2022 und die sofortige Vernichtung der aus den Überwachungen stammenden Dokumente und Datenträger (sowie der auf deren Grundlage produzierten Dokumente und Datenträger).
B.c. Mit Urteil vom 11. Juli 2024 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat. Die Verfügung vom 25. August 2022 des ZMG (betreffend die rechtshilfeweise erhobenen Ergebnisse einer ausländischen Überwachung) hob es von Amtes wegen auf (Verfahren 7B_76/2024).
C.
Am 20. August 2024 reichte der Beschuldigte beim Bundesgericht ein Berichtigungsgesuch ein. Er machte geltend, dass er im Beschwerdeverfahren 7B_76/2024 die Aufhebung der Verfügung des ZMG vom 25. August 2022 beantragt habe. Indem das Bundesgericht die Verfügung (von Amtes wegen) aufgehoben habe, sei er mit seiner Beschwerde im Ergebnis teilweise durchgedrungen. Trotzdem sei im Dispositiv des Urteils vom 11. Juli 2024 die Beschwerde abgewiesen worden, soweit das Bundesgericht darauf eingetreten sei. Insofern sei das Dispositiv zu berichtigen.
Am 6. September 2024 beantragte der Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege bzw. die Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses. Mit Verfügung vom 11. September 2024 sah das Bundesgericht von der Einforderung eines Kostenvorschusses einstweilen ab, mit dem Hinweis, dass über die definitiven Kosten später entschieden werde. Es wurde kein Schriftenwechsel mit den übrigen Verfahrensbeteiligten durchgeführt (vgl. Art. 127 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 129 Abs. 3 BGG).
Erwägungen:
1.
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG). Die Art. 126 und 127 BGG sind sinngemäss anwendbar (Art. 129 Abs. 3 BGG).
2.
Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, er sei mit seiner Beschwerde in Strafsachen teilweise durchgedrungen, was sich daraus ergebe, dass das Bundesgericht die Verfügung vom 25. August 2022 des ZMG von Amtes wegen aufgehoben habe. Das Dispositiv des Urteils vom 11. Juli 2024 sei deshalb zu berichtigen. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen:
Gegenstand des mit Beschwerde vom 22. Januar 2024 angefochtenen kantonalen Entscheides bildeten, erstens, von der Staatsanwaltschaft verfügte und vom ZMG bewilligte, nach Schweizer Strafprozessrecht durchgeführte technische (akustische) Überwachungen (Art. 80 BGG in Verbindung mit Art. 280 lit. a StPO), und zweitens, ein Genehmigungsentscheid des ZMG - in "analoger" Anwendung von Art. 274 und Art. 278 StPO - über die Verwendung von rechtshilfeweise erhobenen elektronischen Beweismitteln aus einer im Ausland erfolgten Überwachung einer Kommunikationsplattform. Wie sich aus den Rechtsbegehren und Vorbringen des Gesuchstellers im Beschwerdeverfahren ergibt, war sein prozessuales Ziel die Verweigerung der Verwertung der Beweiserhebungen bzw. die Vernichtung der Beweismittel. Dies betraf sowohl die akustischen technischen Überwachungen (Verfügung des ZMG vom 8. Dezember 2021) als auch die rechtshilfeweise übermittelten Aufzeichnungen aus einer ausländischen Kommunikationsüberwachung als "Zufallsfund" (Verfügung des ZMG vom 25. August 2022). Mangels Beweisverwertungshindernis war die Beschwerde in der materiellen Hauptsache vollumfänglich abzuweisen. Die Akten waren an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Verwendung zu übermitteln.
Der Gesuchsteller ist mit seinen Standpunkten im Beschwerdeverfahren unterlegen. Da das ZMG indessen gar nicht zuständig gewesen war, über die Verwendung der rechtshilfeweise erhobenen Beweismittel - in "analoger" Anwendung von Art. 274 und Art. 278 StPO - zu entscheiden, war dessen Verfügung vom 25. August 2022 von Amtes wegen aufzuheben (vgl. BGE 150 IV 139 E. 5.6-5.9). Das Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils vom 11. Juli 2024 ist folglich zutreffend und klar.
3.
Das Berichtigungsgesuch ist abzuweisen.
Zwar hat der Beschwerdeführer am 6. September 2024 die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Da das Berichtigungsgesuch zum Vornherein aussichtslos war, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege jedoch abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Berichtigungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Forster