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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_582/2024  
 
 
Urteil vom 29. Oktober 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG in Liquidation, 
vertreten durch das Konkursamt U.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge, c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungs-gesellschaft AG, St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungs-gerichts des Kantons Zürich vom 27. August 2024 (BV.2024.00027). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 4. Oktober 2024 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. August 2024, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), 
dass in der Beschwerde mit keinem Wort auf den angefochtenen Entscheid eingegangen wird, und ihr somit auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen, 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin daher den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass sich damit der Antrag um Sistierung dieses Verfahrens (bis zur Klärung, ob der Prozess von der Konkursmasse oder einzelnen Gläubigern fortgesetzt wird) als gegenstandslos erweist und allfällig sich stellende Fragen zur Beschwerdelegitimation und zum Vorliegen eines rechtserheblichen Beschwerdewillens offen bleiben können, 
dass auch nicht näher einzugehen ist auf das unbegründete Ersuchen um Einstellung des Verfahrens im Sinne von Art. 207 Abs. 1 SchKG
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Oktober 2024 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner