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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_23/2025  
 
 
Urteil vom 30. Januar 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einreiseverbot; vorsorgliche Massnahmen, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, Instruktionsrichter, vom 27. Dezember 2024 
(F-8037/2024). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 erliess das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein zehnjähriges Einreiseverbot für die Schweiz und Liechtenstein gegen den portugiesischen Staatsangehörigen A.________ und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.  
Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 21. Dezember 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter anderem, "zur Verhinderung einer Wegweisung des Beschwerdeführers wegen des vom Migrationsamt verfügten Landesverweises a[b] 6. Januar 2025 sei dieser Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen". 
 
1.2. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 27. Dezember 2024 trat das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, auf den Antrag auf superpovisorische Massnahmen nicht ein, soweit er sich auf den kantonalen Wegweisungsentscheid und dessen Rechtswirkungen bezog (Dispositiv-Ziff. 1). Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde abgewiesen, soweit er das mit der angefochtenen Verfügung verhängte Einreiseverbot betraf (Dispositiv-Ziff. 2). Im Übrigen wurde A.________ angewiesen, bis zum 27. Januar 2025 seine prozessuale Bedürftigkeit zu belegen (Dispositiv-Ziff. 3).  
 
1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde vom 8. Januar 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 27. Dezember 2024 ersatzlos aufzuheben und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu bestätigen. Prozessual beantragt er, "zur Verhinderung einer Wegweisung des Beschwerdeführers wegen des vom Migrationsamt verfügten Landesverweises ab 6. Januar 2025 sei dieser Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen". Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
Die Beschwerde richtet sich gegen einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und somit über vorsorgliche Massnahmen (Art. 93 Abs. 1 BGG). Dass der Beschwerdeführer auch die Aufforderung zur Belegung seiner prozessualen Bedürftigkeit (Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Zwischenverfügung) anfechten will, ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1; 134 V 138 E. 3) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1). 
Vorliegend geht es in der Hauptsache um das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Einreise, was grundsätzlich auch für Entscheide betreffend ein Einreiseverbot gilt (Urteile 2C_1020/2019 vom 31. März 2020 E. 1.2; 2C_859/2018 vom 24. September 2018 E. 2.2; 2C_236/2011 vom 2. September 2011 E. 1.4). Als portugiesischer Staatsangehöriger fällt der Beschwerdeführer jedoch unter das FZA (SR 0.142.112.681), sodass trotz Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht in Anwendung von Art. 11 Abs. 3 FZA zulässig ist (vgl. BGE 139 II 121, nicht publ. E. 1.1; 131 II 352 E. 1; Urteil 2C_1052/2022 vom 16. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
3.  
Materiellrechtlicher Streitgegenstand in der Hauptsache ist nach dem Gesagten einzig das durch das SEM erlassene zehnjährige Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer. Nicht Streitgegenstand bilden demgegenüber der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sowie die in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheide der kantonalen Behörden. Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons Thurgau vom 22. November 2022 widerrufen. Auf die dagegen erhobenen Beschwerden traten das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 28. August 2024 und das Bundesgericht mit Urteil 2C_481/2024 vom 8. Oktober 2024 nicht ein. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 18. Dezember 2024 ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers gegen seinen Entscheid vom 28. August 2024 abgewiesen hat. Eine dagegen erhobene Beschwerde ist derzeit beim Bundesgericht hängig (Verfahren 2C_653/2024). 
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu bestätigen, geht sein Rechtsbegehren somit über den Verfahrensgegenstand hinaus, sodass darauf nicht einzutreten ist. 
 
4.  
 
4.1. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. auch BGE 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2). Wie es sich vorliegend damit verhält, kann angesichts des Verfahrensausgangs offenbleiben.  
 
4.2. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; Urteil 2C_490/2020 vom 23. November 2020 E. 1.3). Das Bundesgericht prüft Rügen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern, als sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht; vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 146 III 303 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).  
 
4.3. Der Beschwerdeführer macht Verletzungen verfassungsmässiger Rechte (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) sowie des FZA, des AIG (SR 142.20) und des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) geltend. Der Beschwerdeschrift lässt sich indessen nicht klar entnehmen, inwiefern sich die gerügten Verletzungen verfassungsmässiger Rechte auf den hier angefochtenen Zwischenentscheid beziehen, mit welchem ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in einem Verfahren betreffend ein Einreiseverbot abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer vermischt Vorwürfe an die Vorinstanz, an das SEM und an die kantonalen Behörden, namentlich an das Migrationsamt. Soweit ersichtlich beziehen sich seine Beanstandungen primär auf den kantonalen Wegweisungsentscheid bzw. den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung, die aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, bei welchem es in der Hauptsache um ein Einreiseverbot geht (vgl. E. 3 hiervor). Weiter beanstandet er seine strafrechtliche Verurteilung vom 28. November 2019 durch das Bezirksgericht Weinfelden, die Anlass zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung gab. Diese rechtskräftige Verurteilung kann indessen im Rahmen späterer (migrationsrechtlicher) Verfahren nicht mehr infrage gestellt werden, worauf der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bereits in anderen ihn betreffenden Verfahren hingewiesen wurde (vgl. Urteile 2C_627/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 2.5; 2C_481/2024 vom 8. Oktober 2024 E. 3.6).  
 
4.4. Es kann somit festgehalten werden, dass aufgrund der Beschwerdeschrift nicht klar erkennbar ist, welche Vorwürfe des Beschwerdeführers den vorliegend angefochtenen Zwischenentscheid betreffen bzw. inwiefern Letzterer verfassungsmässige Rechte verletzen soll. Die erhobenen Verfassungsrügen (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK) sind in Bezug auf den Verfahrensgegenstand nicht hinreichend substanziiert. Insbesondere zeigt der Beschwerdeführer nicht in einer den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen genügenden Weise (Art. 106 Abs. 2 BGG) auf, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner summarischen Prüfung wesentliche Interessen ausser Acht gelassen oder offensichtlich falsch bewertet hätte bzw. dass die von ihm vorgenommene Interessenabwägung jeglicher vernünftiger Grundlage entbehren würde (vgl. auch Urteil 2C_517/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 2C_627/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 2.5). Die Eingabe entbehrt einer hinreichenden Begründung (Art. 98 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
5.  
 
5.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Damit wird der Antrag auf (superprovisorische) Erteilung der aufschiebenden Wirkung "zur Verhinderung einer Wegweisung des Beschwerdeführers wegen des vom Migrationsamt verfügten Landesverweises ab 6. Januar 2025", soweit sich dieser überhaupt auf den Verfahrensgegenstand beziehen sollte, gegenstandslos.  
 
5.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer trägt umständehalber reduzierte Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, Instruktionsrichter, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Januar 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov